Inhalt

LSG München, Urteil v. 15.11.2019 – L 8 AY 43/19 B ER
Schlagworte:
Abteilung 7 (Verkehr), Beschwerdewert 750 Euro, Ermessen, Gemeinschaftsunterkunft, Kürzung der Geldleistung, örtliche Umstände, Regelungsanordnung, Sachleistung, zukunftsoffener Antrag, Analogleistungen
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 13.08.2019 – S 42 AY 37/19 ER
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31575

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., Kanzlei B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Antragsteller (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt eines Busfahrscheines als Sachleistung den entsprechenden Betrag für die Zeit ab 29.06.2019 vorläufig als Geldleistung zu gewähren.
2
Der 1976 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit und reiste am 27.12.2017 in das Bundesgebiet ein. Er ist seit dem 04.01.2018 im Transitzentrum M. untergebracht und stellte am 05.01.2018 einen Antrag auf Asyl, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24.01.2018 abgelehnt wurde. Die hiergegen am 25.01.2018 beim Verwaltungsgericht (VG) München erhobene Klage (mit aufschiebender Wirkung) ist dort noch anhängig (M 29 K …). Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens.
3
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller zunächst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, ab April 2019 nach § 2 AsylbLG.
4
Ein Widerspruch des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Bescheid vom 22.05.2018 (Leistungen nach § 3 AsylbLG für Juni 2018) wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.11.2018 zurückgewiesen. Das SG hat die Klage vom 28.11.2018 hiergegen (S 21 AY 359/18), gerichtet auf Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG ohne Abzug des Betrags für die Abteilung 7 (Verkehr) ab 01.06.2018 mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2019 abgewiesen. Hierzu ist seit 23.05.2019 eine Nichtzulassungsbeschwerde im Senat anhängig (L 8 AY 31/19 NZB).
5
Mit Bescheid vom 20.03.2019 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Geldleistungen nach § 2 AsylbLG für April 2019 in Höhe von 139,03 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 25.03.2019 wurden Leistungen für März 2019 in Höhe von 94,78 Euro und für April 2019 in Höhe von 139,03 Euro bewilligt.
6
Mit Bescheid vom 26.04.2019 wurden „ab dem 01.04.2019 laufende Leistungen nach § 2 AsylbLG“ in Höhe von 139,03 Euro (für April 2019) bewilligt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass sich die Bewilligung in oben genanntem Umfange jeweils um einen weiteren Monat auf Grundlage dieses Bescheides verlängere, sofern das weitere Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt werde. Der Leistungsanspruch werde nach Maßgabe des AsylbLG insbesondere unter Berücksichtigung der im Folgenden näher aufgeführten Gesichtspunkte monatlich neu geprüft. Nach Ablauf der 15-monatigen Wartefrist seien die Vorschriften des SGB XII entsprechend anzuwenden. Nach § 10 Abs. 1 SGB XII würden die Leistungen in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht. Dabei hätten die Geldleistungen Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, „soweit nicht das SGB XII oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB XII (Besserstellung oder Wirtschaftlichkeit) vorlägen“. Im Anwendungsbereich des § 2 AsylbLG seien darüber hinaus auch die Wertungen des AsylbLG maßgeblich. Die Kürzung der Regelleistung ergebe sich nach § 27a Abs. 4 Satz 2, 3 SGB XII iVm §§ 5, 6 RBEG entsprechend der über die Sachleistungen abgedeckten Verbrauchsausgaben im Sinne von §§ 5, 6 RBEG. Die Sachleistungen deckten den entsprechenden Regelbedarf jeweils im Sinne von § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ab. Die Leistungsbehörde komme in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vorliegend nach § 10 Abs. 3 Satz 1 HS 2 SGB XII iVm § 2 Abs. 2 AsylbLG zum Schluss, dass die von § 2 AsylbLG verfolgten Ziele, auch in Bezug auf die in § 2 AsylbLG vorausgesetzte entsprechende Anwendung des SGB XII besser und/oder wirtschaftlicher über Sachleistungen erreicht werden könnten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Gleichstellung von sozialhilfeberechtigten Ausländern mit Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Nur durch die Beachtung der gesetzlichen Differenzierungen der Leistungsbereiche des SGB XII und des AsylbLG sei gesichert, dass zwar eine Annäherung der Leistungen erfolge, eine Deckungsgleichheit hingegen ausgeschlossen werde. Es seien daher bei der Prüfung einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des SGB XII die Besonderheiten des AsylbLG zu berücksichtigen. Erfolge, wie im Falle des Antragstellers, die Unterbringung zentral in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylG, bestimme die zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 AsylbLG die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände. Damit verbleibe der Behörde ein flexibler Entscheidungsspielraum aufgrund der Kenntnisse vor Ort, statt Geldleistungen Sachleistungen zu gewähren. Besonderer Begründung bedürfe im vorliegenden Fall die Erbringung der Abteilung 7 (Verkehr) als Sachleistung (INVG-Ticket). Der Entscheidung der Leistungsbehörde lägen folgende Gesichtspunkte zu Grunde: Auch die dem § 2 Abs. 1 AsylbLG unterfallende Leistungsgruppe von Ausländern habe noch kein verfestigtes Bleiberecht. Vor diesem Hintergrund sei auch zu berücksichtigen, dass es gerade der Konzeption der Transitzentren entspreche, möglichst kurzfristig und schnell über die Asylanträge und bei negativer Entscheidung über die Ausreise zu entscheiden. Der aktuelle Wert der INVG-Kernbereichs-Monatskarte führe letztlich zur Besserstellung aller Leistungsbezieher des AsylbLG. Innerhalb des INVGVerbundgebietes und zu den Fahrzeiten der INVGBusse bestehe Gelegenheit zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft. Neben dem Busfahrschein stünden allen Leistungsbeziehern sowohl Bahnfahrscheine - im Einzelfall auch hinsichtlich privater Besuche - als auch Kleinbusse für den überörtlichen Bedarf zur Verfügung. Innerhalb des Transitzentrums M. seien sowohl Bezieher von Leistungen nach § 2 AsylbLG als auch Bezieher von sonstigen Leistungen nach dem AsylbLG untergebracht. Teilweise erfolge sogar eine Unterbringung in einem Zimmer. Eine räumliche Trennung sei nicht gegeben. Die besondere Situation in der Aufnahmeeinrichtung führe zu einem nicht unerheblichen Konflikt- und Spannungspotenzial. Eine unterschiedliche Handhabung des Sachleistungsprinzips führe zu weiterem Konflikt- und Spannungspotenzial. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es gerade der Zweck des AsylbLG, keine Spannungen auftreten zu lassen.
7
Mit Bescheid vom 24.05.2019 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller (erneut) „ab dem 01.04.2019 laufende Leistungen nach § 2 AsylbLG“. Dabei wurde für die Monate April bis Juni 2019 ein Geldbetrag in Höhe von jeweils 139,03 Euro ausgewiesen. Auch dieser Bescheid enthält den Hinweis, dass sich die Bewilligung in oben genanntem Umfange jeweils um einen weiteren Monat auf Grundlage dieses Bescheides verlängere, sofern das weitere Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt werde. Der Leistungsanspruch werde unter Berücksichtigung der im Folgenden näher aufgeführten Gesichtspunkte monatlich neu geprüft. Danach finden sich im Bescheid dieselben Ermessenserwägungen hinsichtlich der Erbringung der Abteilung 7 (Verkehr) als Sachleistung wie im Bescheid vom 26.04.2019.
8
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 24.06.2019 Widerspruch, der sich gegen die Kürzung der Barleistung um 32,90 Euro monatlich wegen der ausgehändigten Busfahrscheine richtete. Über den Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
9
Am 01.07.2019 (Eingang) hat der Bevollmächtigte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG) gestellt. Der Antragsteller habe Anspruch auf so genannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ohne Kürzung der Barleistung in Höhe der Abteilung 7. Die gewährte Sachleistung ermögliche lediglich die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr in A-Stadt. Der Antragsteller sei auch berechtigt, etwa private Kontakte außerhalb von A-Stadt zu pflegen oder an politischen oder kulturellen Veranstaltungen außerhalb von A-Stadt teilzunehmen. Entsprechende Mobilitätsbedarfe seien im Regelfall über die Abteilung 7 gedeckt. Für überörtliche Mobilitätsbedarfe würden keinerlei Leistungen erbracht. Durch die Gewährung der Sachleistung werde dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, örtliche Mobilitätsbedarfe zugunsten überörtlicher Mobilitätsbedarfe umzuschichten. Der Antragsteller müsse durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Leistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen können. Der Gesetzgeber gehe selbst davon aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die einzelnen zugrunde gelegten Positionen konkret ausreichend seien, um den jeweiligen Bedarf zu decken, sondern ob der Gesamtbetrag insgesamt zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ausreiche. Daher sei es ausgeschlossen, einzelne Ausgaben regelbedarfsrelevanter Positionen mit der Begründung herauszurechnen, dass nicht jeder Leistungsempfänger jeden Bedarf gleichzeitig habe, nachdem dieser Ansatz bereits im Rahmen der Bemessung herangezogen worden sei. Eine Anrechnung könne nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sichergestellt sei, dass die Sachleistung zumindest in Höhe der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zu Grunde gelegten Höhe in Anspruch genommen worden sei. Im SGB XII finde sich keine Öffnung der Leistungen für Mobilität als Sachleistung. Der Antragsteller wünsche solche auch nicht. Nichts spreche dafür, dass das Ziel der Sozialhilfe mit der Sachleistung besser oder wirtschaftlicher erreicht werden könne. Die Sachleistung führe vorliegend nicht zur Bedarfsdeckung. Die Antragsgegnerin gehe von unzutreffenden Ermessenserwägungen aus. Örtliche Umstände lägen nicht vor. Der Antragsteller sei nicht mit Leistungsbeziehern aus der besonderen Aufnahmeeinrichtung in ein und derselben Unterkunft untergebracht. Daran ändere auch die räumliche Nähe nichts, die im Übrigen im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liege. Es bestünden ohnehin Unterschiede in der Leistungsform. Der Antragsteller erhalte eine Krankenversichertenkarte und Gesundheitsversorgung nach § 264 SGB V, die Bewohner der besonderen Aufnahmeeinrichtungen nur Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG. Außerdem seien die Barleistungen des Antragstellers um etwa 35,- Euro höher als die Barleistungen eines Alleinstehenden in der besonderen Aufnahmeeinrichtung. Das Argument, durch die Sachleistung werde der Entstehung von Spannungen in Gemeinschaftsunterkünften entgegengewirkt, laufe daher ins Leere.
10
Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf, die INVG-Fahrkarte für das gesamte aktuelle INVG-Gebiet (das über die Grenzen der Stadt A. deutlich hinausgehe) berechtige zu beliebigen Fahrten mit allen Bussen. Dies sei durch Aushang in der Unterkunft und Aushändigung eines Informationsschreibens frühzeitig an die Bewohner kommuniziert worden. Der entsprechende Aushang informiert die Bewohner auch darüber, dass sich das jeweilige Taschengeld infolge der Ausgabe des Busfahrscheines jeweils um bestimmte Beträge (je nach Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG oder § 2 AsylbLG) differenziert nach der jeweiligen Regelbedarfsgruppe reduziere. Der aktuelle Wert der INVG-Kernbereichs-Monatsfahrkarte betrage zum 01.09.2018 74,50 Euro. Somit würden alle Leistungsbezieher nach dem AsylbLG finanziell wesentlich bessergestellt als die Mindestanforderungen des Gesetzes dies vorsähen. Daneben stünden allen Bewohnern des bayerischen Transitzentrums M. sowohl Bahnfahrscheine (im Rahmen der ärztlichen Versorgung, im Einzelfall auch für private Fahrten) als auch ein Fahrservice mittels Kleinbussen für Bedarfsfahrten (an jedem Standort des Transitzentrums von Montag bis Freitag für 10 Stunden) für den überörtlichen Bedarf zur Verfügung. Verwiesen wurde auf die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid. Die Anbindung an den Ballungsraum der kreisfreien Stadt A. biete eine ausreichende Infrastruktur. Die verbleibenden Barmittel könnten nach den individuellen Bedürfnissen verwendet werden. Zum öffentlichen Personennahverkehr bestünden bei der Ausfüllung der Abteilung 7 (Verkehr) keine Alternativen. Ausgaben für Personenkraftwagen und Motorrad sowie deren Nutzung würden nach der Gesetzesbegründung zum RBEG nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt.
11
Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13.08.2019 ab. Eine Notlage sei vom Antragsteller nicht dargelegt. Es werde lediglich pauschal vorgetragen, dass überörtliche Bedarfe denkbar sein könnten, die über die Sachleistung eines Busfahrscheines für den INVG nicht abgedeckt seien. Es fehle an der substantiierten und einzelfallbezogenen Darlegung eines konkreten Bedarfs des Antragstellers, der nicht abgedeckt sei und dessen Unterdeckung eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren erforderlich mache. Die Kammer folge der Einlassung der Antragsgegnerin, dass eine Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums nicht vorliege, weil im gesamten Versorgungsnetz des INVG eine hinreichende Teilhabe am kulturellen und öffentlichen Leben möglich sei, dies auch unabhängig davon, ob die Bedarfsanteile für Verkehr durch Geldleistungen gedeckt würden oder, wie hier, hinreichend durch eine Sachleistung in Form der Monatskarte für den A-städter Nahverkehr substituiert würden. Die Sachleistung habe einen äquivalenten Gegenwert, da die Fahrkarte für 74,50 Euro ausgegeben werde. Dem stehe eine Kürzung des Barleistungsanteils von 32,90 Euro gegenüber. Das soziokulturelle Existenzminimum sei auch nicht deshalb unterschritten, weil abstrakt Mobilitätsbedarfe denkbar seien, die von der Sachleistung des Busfahrscheins für den A-städter Nahverkehr nicht abgedeckt sein könnten. Das vom BVerfG geforderte Minimum an sozialer und kultureller Teilhabe sei durch Aushändigung des Busfahrscheines für das gesamte A-städter Busliniennetz ausreichend abgedeckt.
12
Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums sei es nicht, Reisen durch das Gebiet des Freistaats Bayern oder das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unternehmen zu können. Diese Auffassung teile auch der Gesetzgeber, soweit er Ausgaben für Personenkraftwagen und Motorrad nach der Gesetzesbegründung zum RBEG ausdrücklich als nicht regelbedarfsrelevant beurteile (BT-Drs. 18/9984, S. 36 ff.) und die Position „Urlaubsreiseverkehr“ herausgenommen habe. Im Rahmen des SGB II sei von der Nutzung von Fahrrädern sowie des öffentlichen Personennahverkehrs auszugehen. Diese Grundsatzentscheidung habe auch das BVerfG im Wesentlichen gebilligt. Gründe, weshalb Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG insoweit bessergestellt werden sollten als Leistungsberechtigte nach dem Existenzsicherungssystem des SGB II, seien nicht ersichtlich. Gleiches folge aus dem Regelungsgehalt der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern und der in § 11 Abs. 2 AsylbLG zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach Leistungsberechtigten, die sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider in anderen Gebieten aufhielten, regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zurück zum rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden dürfe. Außerdem sollten Leistungsberechtigte grundsätzlich für Maßnahmen im Sinne von §§ 5a, 5b AsylbLG zur Verfügung stehen, was deren Erreichbarkeit durch räumliche Nähe voraussetze. Überdies könnten überörtliche Bedarfe im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 73 SGB XII berücksichtigt werden. Es sei auch grundsätzlich möglich, ohne dass hierdurch das soziokulturelle Existenzminimum tangiert wäre, einzelne regelbedarfsrelevante Positionen durch Sachleistungen zu ersetzen und entsprechende Positionen der jeweiligen EVS (aktuell: EVS 2008) herauszurechnen, soweit diese durch Sachleistungen vollständig abgedeckt würden. Andernfalls würde man den eindeutigen gesetzgeberischen Willen des § 2 Abs. 2 AsylbLG unterlaufen, wonach die Behörde unter Umständen Geldleistungen durch Sachleistungen ersetzen könne. Intention des § 2 Abs. 2 AsylbLG sei es nicht, zusätzliche Leistungen zu § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren, sondern die Form der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewährenden Leistungen (Geld- oder Sachleistung) zu bestimmen. Solange die Leistungen insgesamt das menschenwürdige Existenzminimum deckten, sei es nicht von Belang, inwieweit dies durch Geld- oder Sachleistungen geschehe, wobei die Kammer davon ausgehe, dass ein gewisser Barleistungsanteil zur eigenen Verwendung verfassungsmäßig geboten sei. Voraussetzung einer Sachleistungsgewährung sei hingegen nicht, dass die Sachleistungen vom Leistungsberechtigten tatsächlich in Anspruch genommen würden. Eine solche Einschränkung sei weder dem Gesetzeswortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen zu entnehmen und würde zu unüberwindbaren praktischen Hürden führen.
13
Im vorliegenden Fall fehle ein Anordnungsgrund auch deshalb, weil etwaige abstrakte, vom Antragsteller nicht im Einzelnen bezeichnete überörtliche Bedarfe von der Antragsgegnerin faktisch gedeckt würden, indem vor Ort ein Kleinbus zu zehn Stunden werktäglich für auswärtige Fahrten zur Verfügung stehe oder nach Bedarf Bahnfahrkarten ausgegeben würden. Es spiele daher jedenfalls im Eilverfahren keine Rolle, dass die Antragsgegnerin insoweit keine förmliche Ersetzung der Barleistung für Verkehr durch Sachleistungen mittels Verwaltungsakt auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AsylbLG vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin habe im angegriffenen Bescheid ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ein Ermessensfehler, auf dessen Prüfung das Gericht beschränkt sei, sei nicht erkennbar.
14
Für September 2019 wurde infolge des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 01.09.2019 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ein Geldleistungsbetrag in Höhe von 97,03 Euro bewilligt (bestandskräftiger Bescheid vom 11.09.2019). Der Antragsteller hat sich seit längerem bereit erklärt, dass von dem bewilligten Betrag monatliche Raten (zuletzt in Höhe von insgesamt 80,- Euro) zur Tilgung von Schulden im Zusammenhang mit ihn betreffenden Strafverfahren einbehalten und an die Gläubiger überwiesen werden.
15
Gegen den dem Bevollmächtigten am 16.08.2019 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 16.09.2019 beim SG erhobene und am 18.09.2019 an das LSG weitergeleitete Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
16
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13.08.2019 - S 42 AY 37/19 ER - zu verpflichten, dem Antragsteller ab 29.06.2019 vorläufig Barleistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe ohne Abzug der Abteilung 7 (Verkehr) zu gewähren und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sowie ihm den Unterzeichnenden beizuordnen.
17
Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen.
18
Die Umstellung der Geldleistung auf eine Sachleistung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG treffe die Behörde die Entscheidung über die Form der Leistung bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach pflichtgemäßem Ermessen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunkte dürften im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden. Die örtlichen Umstände bestimmten sich nicht allein nach baulichen Gesichtspunkten, sondern nach den örtlichen im Sinne von vor Ort vorliegenden Umständen. Wiederholt wurden insoweit die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Sollte sich im Einzelfall ergeben, dass - auch unter Berücksichtigung der Auslastung der Rechtsanwaltschaft im Verbundgebiet des INVG - dennoch eine überörtliche Bahnfahrt erforderlich sei, könnten hierfür Bahnfahrscheine ausgestellt werden.
19
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der (bereits im Verfahren L 8 AY 31/19 NZB zwischen den Beteiligten) beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
20
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
21
1. Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht nach § 173 SGG erhoben.
22
Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG iVm § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. Das SG, das seinen Beschluss als unanfechtbar bezeichnet hat, stützt sich dabei auf die Intention des Gesetzgebers, die Berufungsgerichte von Streitigkeiten geringer finanzieller Bedeutung zu entlasten. Würde man die schlichte Stellung eines zukunftsoffenen Antrags für sich allein zur Bejahung eines Beschwerdewerts von über 750,- Euro genügen lassen, wäre bei „geschickter“ Antragstellung praktisch jedes Eilverfahren beschwerdefähig. Es sei daher einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (genannt werden drei Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen) zu folgen, wonach bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von maximal 12 Monaten auszugehen sei.
23
Der Antragsteller hat vorliegend die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, ihm zukunftsoffen für die Zeit ab 29.06.2019 um 32,90 Euro monatlich höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER) fest, wonach bei einem solchen zukunftsoffenen Antrag von einem Beschwerdewert von über 750,- Euro bzw. von laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr iSd § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG auszugehen ist. Dass laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind, kommt auch bei zeitlich nicht ausdrücklich begrenzter und insoweit zukunftsoffener Verurteilung zur Zahlung laufender Leistungen bzw. beim Streit hierüber in Betracht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 144, Rdnr. 21a; Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144, Rdnr. 14, 16; BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R, Rdnr. 10, juris im Fall einer Leistungsbewilligung durch Bescheid nur für einen Monat (Januar 2005), Verurteilung des Beklagten durch das SG mit Urteil vom 07.07.2005 zur Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG ab 01.01.2005 zukunftsoffen und Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch Urteil des LSG vom 20.12.2005). Anders als es im SGB II oder im SGB XII der Fall ist, sieht das AsylbLG keinen festen Bewilligungszeitraum vor. Insbesondere § 44 Abs. 3 SGB XII ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER, Rdnr. 38, juris). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheiden vom 26.04.2019 und 24.05.2019 ab 01.04.2019 laufende Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt und darauf hingewiesen, die Bewilligung im genannten Umfange (jeweils 139,03 Euro für die Monate April bis Juni 2019) verlängere sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen weiter gegeben seien. Vor diesem Hintergrund kann der vom Bevollmächtigten des Antragstellers gestellte Antrag auf Gewährung höherer Leistungen „ab 29.06.2019“, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundrechts des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, auch nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER, Rdnr. 38, 40, juris, verwiesen.
24
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung höherer Geldleistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit ab 29.06.2019 ohne Abzug eines Betrages in Höhe von 32,90 Euro für die Abteilung 7 (Verkehr) glaubhaft gemacht.
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Zutreffend ist das SG von einer Regelungsanordnung als statthaftem Rechtsbehelf ausgegangen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer so genannten Regelungsanordnung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiell-rechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, also auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers. Er entspricht dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsgrund bezieht sich auf die Eilbedürftigkeit; er liegt bei einer Regelungsanordnung vor, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Der Antragsteller muss also darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Er muss auch plausibel vortragen, dass er keine anderen zumutbaren Möglichkeiten hat, die Nachteile einstweilen zu vermeiden oder zu kompensieren. Die dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.
26
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, die sich in der Regel aus der Eilbedürftigkeit ergibt (Anordnungsgrund).
27
Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 176, Rdnr. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Keller in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86 b, Rdnr. 42).
28
Der Antragsteller hat - unabhängig davon, dass für den Monat September 2019 mangels Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.09.2019 Bestandskraft iSd § 77 SGG eingetreten ist - einen Anordnungsanspruch auf Gewährung höherer Geldleistungen nach § 2 Abs. 1 SGB XII iVm dem SGB XII ohne Abzug des Betrages für die Abteilung 7 (Verkehr) in Höhe von monatlich 32,90 Euro nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller ist seit 01.04.2019 leistungsberechtigt nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung, weil er sich über 15 Monate ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und seine Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Damit hat er grundsätzlich einen Anspruch auf sog. Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII als Geldleistungen. Auch nach der seit 21.08.2019 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist der Antragsteller, ohne dass es auf die Übergangsregelung in § 15 AsylbLG ankommt (vgl. hierzu Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 09.10.2019, § 15 AsylbLG, Rdnr. 28), leistungsberechtigt, da er sich zu diesem Zeitpunkt seit seiner Einreise am 27.12.2017 bereits seit über 18 Monaten ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält.
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Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände. Ist der Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG - wie vorliegend - in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, erfolgt die Leistungserbringung also nicht zwingend in der nach dem SGB XII vorgesehenen Form. Nach § 10 Abs. 3 SGB XII haben zwar Geldleistungen Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, dies aber nur, soweit nicht das SGB XII etwas anderes bestimmt oder das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher mit Gutscheinen oder Sachleistungen erreicht werden kann. „Soweit nicht das SGB XII etwas anderes bestimmt“ iSd § 10 Abs. 3 SGB XII ist dabei so zu lesen, dass es auch auf eine etwaige andere Bestimmung im verweisenden Gesetz, dem AsylbLG, ankommt (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 2 AsylbLG, Rdnr. 57), hier also auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylbLG.
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Bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift war umstritten, ob in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Leistungsberechtigten der notwendige Unterhalt vorrangig in Geld- oder in Sachleistungen zur Verfügung zu stellen war. Es war seinerzeit immer wieder zu Konflikten in Gemeinschaftsunterkünften gekommen, weil die dort lebenden Menschen Leistungen unterschiedlicher Art erhielten (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, 1. Überarbeitung, § 2 AsylbLG, Rdnr. 154; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 2 AsylbLG, Rdnr. 57; Decker in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 2, Rdnr. 24). Die Vorschrift ist vor diesem Hintergrund auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses mit Wirkung vom 01.06.1997 beschlossen worden. Der Textvorschlag des Vermittlungsausschusses enthält keine Begründung. Der Entstehungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass es dem Vermittlungsausschuss mit seinem Vorschlag darum ging, einen ergebnisoffenen Kompromiss zur Form der Leistungen bei einer Unterbringung des Personenkreises des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften vorzuschlagen, der es den zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern ermöglichen sollte, flexible Lösungen vor Ort zu finden (vgl. Deibel in: Hohm, AsylbLG, 71. EL 2018, § 2, Rdnr. 308).
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Die Norm räumt den zuständigen Behörden - ohne dass sich dies dem Wortlaut ohne weiteres entnehmen lässt - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 AsylbLG, den zuständigen Behörden bei Unterbringung von Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft zusätzlichen „Spielraum“ einzuräumen, ein Ermessen ein (so auch Deibel in: Hohm, AsylbLG, Gemeinschaftskommentar, EL 71, Okt. 2018, § 2, Rdnr. 334 ff.; Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, 1. Überarb., § 2 AsylbLG, Rdnr. 158 ff.; Krauß in: Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 2, Rdnr. 65; Decker in: Oestreicher, SGB II/SGB XII mit AsylbLG, EL 84, Mai 2018, § 2 AsylbLG, Rdnr. 57; Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER; a.A. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Auflage, § 2 AsylbLG, Rdnr. 58; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 2, Rdnr. 60, die sich für einen unbestimmten Rechtsbegriff aussprechen). Die Ermessensermächtigung bezieht sich dabei auf die Bestimmung der Form der Leistung bei entsprechender gemeinschaftlicher Unterkunft und gibt der Behörde auf, dies nach den örtlichen Umständen zu berücksichtigen.
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Die zuständige Behörde muss sich bei ihrer Entscheidung über die Form der Leistung davon leiten lassen, dass für alle Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft das physische und soziale Existenzminimum gewährleistet werden muss. In diesem Zusammenhang muss sie auch berücksichtigen, dass innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft soziale Spannungen aus Gründen der Staats-, Volks- oder der Religionszugehörigkeit verhindert werden müssen. Zugleich muss das öffentliche Interesse daran in die Entscheidung einfließen, dass steuerfinanzierte Leistungen der sozialen Grundsicherung nur soweit erbracht werden sollen, wie dies auf Grund der persönlichen Lebensverhältnisse der Betroffenen notwendig ist. Aus § 2 Abs. 2 AsylbLG folgt, dass die einzelnen Bedarfe je nach den örtlichen Umständen in unterschiedlichen Formen gedeckt werden dürfen (vgl. Deibel in: Hohm, AsylbLG, 71. EL 2018, § 2, Rdnr. 326). In diesem Zusammenhang verweist der Senat zur Ermessensentscheidung auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER) und präzisiert diese dahingehend, dass - unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs. 2 AsylbLG und der dargestellten Entstehungsgeschichte der Norm (wonach den zuständigen Behörden ein Handlungsspielraum unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort eröffnet werden sollte) - den örtlichen Umständen (z. B. Art und Weise der Belegung der Gemeinschaftsunterkunft, räumliche Aufteilung, soziale Spannungen und Konflikte zwischen Bewohnern) im Rahmen der Ermessensabwägung ein stärkeres Gewicht zukommen muss als Umständen, die dem leistungsberechtigten Personenkreis zuzuordnen sind (z. B. aufenthaltsrechtliche Stellung, Aufenthaltsdauer, familiäre Lebenssituation, etc., vgl. Deibel in: Hohm, AsylbLG, 71. EL 2018, § 2, Rdnr. 37).
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Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 19.11.2018 (L 8 AY 23/18 B ER) zugrunde lag (dort fand sich im streitgegenständlichen, nicht hinreichend bestimmten Bescheid, soweit ein solcher überhaupt ergangen war, überhaupt keine Ermessensausübung). Eine Entscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG wird den oben dargestellten Grundsätzen dann nicht gerecht, wenn die Behörde allein unter Hinweis auf einen entsprechenden ministeriellen Erlass, mit welchem ein landesweiter Vorrang des Sachleistungsprinzips festgelegt wurde, für ihren Zuständigkeitsbereich das Sachleistungsprinzip in Gemeinschaftsunterkünften einführt und entsprechende Geldleistungen ablehnt (vgl. Decker in: Oestreicher, SGB II/SGB XII mit AsylbLG, EL 84, Mai 2018, § 2 AsylbLG, Rdnr. 58). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben des StMAS vom 17.03.2016 erging als Arbeitshilfe zu den gesetzlichen Neuregelungen der Leistungen nach dem AsylbLG im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und enthält im Wesentlichen Ausführungen zur Form der Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG. Vorgaben zur Ausführung des § 2 Abs. 2 AsylbLG sind nicht enthalten. Gleiches gilt für die E-mail der Regierung von Oberbayern vom 05.12.2017 mit Arbeitshilfen zu § 2 AsylbLG und Vollzugshinweisen zu § 3 AsylbLG, die auf die Gesamtregelbedarfssätze je nach Regelbedarfsstufe und mögliche Abzugsbeträge bei anderweitiger Bedarfsdeckung für das Jahr 2018 eingeht. Die Antragsgegnerin hat vorliegend nach der Begründung im Bescheid vom 24.05.2019 - bezogen auf die konkrete Unterkunft - unter anderem ausgeführt, der Leistungserbringung der Abteilung 7 (Verkehr) als Sachleistung liege zugrunde, dass im Transitzentrum M. sowohl Bezieher von Leistungen nach § 2 AsylbLG als auch Bezieher von sonstigen Leistungen nach dem AsylbLG untergebracht seien, teilweise sogar in einem Zimmer, ohne dass eine räumliche Trennung gegeben sei. Diese besondere Situation in der Aufnahmeeinrichtung führe zu einem nicht unerheblichen Konflikt- und Spannungspotenzial, das bei unterschiedlicher Handhabung des Sachleistungsprinzips weiter verstärkt werde. Es sei gerade Zweck des AsylbLG, keine Spannungen auftreten zu lassen. Darüber hinaus habe auch die dem § 2 Abs. 1 AsylbLG unterfallende Leistungsgruppe noch kein verfestigtes Bleiberecht. Es sei zudem gerade Konzeption der Transitzentren, möglich kurzfristig und schnell über die Asylanträge zu entscheiden. Diese Ermessenserwägungen zu § 2 Abs. 2 AsylbLG, die sich auf die konkrete Gemeinschaftsunterkunft beziehen, sind nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 20.03.2006 - 12 BV 05.1845, wonach die Gefährdung des inneren Friedens im Zusammenleben der Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft ein örtlicher Umstand iSd § 2 Abs. 2 AsylbLG ist, der die Gewährung von Sachleistungen anstelle von Geldleistungen rechtfertigen kann).
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Die Kürzung der Geldleistung gegenüber dem Antragsteller in Höhe von 32,90 Euro monatlich ist gerechtfertigt, da nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bedarf des Antragstellers an Mobilität (Abteilung 7 - Verkehr) vorliegend durch Aushändigung des Busfahrscheins für das gesamte A-städter Verkehrsnetz verbunden mit der Möglichkeit, für überörtliche Bedarfe den Shuttle-Service zu nutzen sowie Bahnfahrscheine zu erhalten, gedeckt ist.
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Methodisch erfolgt die wertmäßige Kürzung der Geldbeträge durch eine Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, der hier über § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG entsprechend gilt. Hiernach wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (vgl. auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG, 1. Überarbeitung, Rdnr. 165.1). Eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs hat sich dabei zunächst an den Verbrauchspositionen der EVS zu messen (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 27a, Rdnr. 53). Zur Bestimmung der Kürzungsbeträge kann als Orientierungshilfe auf die Einzelbeträge der Abteilungen der EVS für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG, 1. Überarbeitung, Rdnr. 166).
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Nach § 5 Abs. 1 RBEG werden von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBEG für die Ermittlung des Regelbedarfs Verbrauchsausgaben für die Abteilung 7 (Verkehr) aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 in Höhe von 32,90 Euro als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass auch der Gesetzgeber gewisse Ausgaben aus dem Bereich Verkehr als nicht regelbedarfsrelevant beurteilt hat. So wurden bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben die Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto und Schmiermittel ausgenommen (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 42, 43). Eingeflossen sind in die Abteilung 7 (Verkehr) Ausgaben für Zubehör, Einzel- oder Ersatzteile für Fahrräder (1,32 Euro), Wartungen/Reparaturen (1,16 Euro) sowie für fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne und mit Übernachtung, 26,44 Euro und 3,17 Euro), jeweils ohne Luftverkehr. Die Ausgaben für Pkw und Motorrad sowie deren Nutzung wurde wie bereits beim RBEG 2011 nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Diese sowie die Ausgaben für Urlaubsreiseverkehr sind nach der Gesetzesbegründung nicht als existenzsichernd und damit zum Grundbedarf gehörend berücksichtigt worden. Bei Leistungsberechtigten nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII sei die Berücksichtigung des PKW nicht vorgesehen, da eine Erwerbstätigkeit bei diesem Personenkreis in der Regel nicht erwartet werden könne. Stattdessen werde von der Nutzung von Fahrrädern sowie der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 42). Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertungen ist nach Auffassung des Senats der Bedarf der Abteilung 7 (Verkehr) durch Aushändigung des Busfahrscheines für das gesamte A-städter Verkehrsnetz (das weit über das reine Stadtgebiet hinausgeht), der einem Gegenwert von aktuell 74,50 Euro entspricht, sowie durch die Möglichkeit für überörtliche Bedarf auf einen Shuttle-Service und ggf. auf die Ausstellung von Bahnfahrscheinen zurückzugreifen, gedeckt.
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Zutreffend hat das SG auch die Möglichkeit bejaht, einzelne regelbedarfsrelevante Positionen durch Sachleistungen zu ersetzen und entsprechende Positionen der jeweiligen EVS herauszurechnen, soweit diese durch Sachleistungen vollständig abgedeckt werden. Der Senat teilt die Auffassung, dass - würde man eine solche Möglichkeit generell verneinen - der gesetzgeberische Wille, dem die Norm des § 2 Abs. 2 AsylbLG zugrunde liegt, unterlaufen würde. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 AsylbLG war es gerade, der Behörde einen Ermessensspielraum dahingehend zu überlassen, in welcher Form die Leistungen bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erbracht werden. Der Senat ist - wie das SG - auch der Meinung, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Sachleistungen vom Leistungsberechtigten tatsächlich in Anspruch genommen werden. Maßgebend ist insoweit nur, dass der jeweilige Bedarf tatsächlich durch die Sachleistung gedeckt werden kann, was vorliegend nach den Ausführungen der Antragsgegnerin der Fall ist. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen in der Begründung des Bescheides vom 24.05.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem Busfahrschein als Ersetzung der Barleistung sowohl Bahnfahrscheine - im Einzelfall auch hinsichtlich privater Besuche - als auch Kleinbusse für den überörtlichen Bedarf zur Verfügung stünden.
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Auch ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wurde nicht glaubhaft gemacht. Wesentliche Nachteile, die es unzumutbar erscheinen ließen, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, sind vorliegend - insbesondere mit Blick auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Anordnungsanspruch - nicht erkennbar. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Bedarf des Antragstellers an Mobilität durch die Aushändigung des Busfahrscheines, der zu beliebigen Fahrten mit allen Bussen im gesamten Netz der INVG zu beliebigen Zeiten berechtigt, sowie die Möglichkeit, auf die zur Verfügung gestellten Kleinbusse sowie auf ausgegebene Bahnfahrscheine zurückzugreifen, um evtl. überörtliche Bedarfe zu decken, gedeckt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
41
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Beschwerdeverfahren war nach § 73 a SGG iVm §§ 114 ff. ZPO stattzugeben. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz ZPO ist dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überzogen werden. Die bedürftige Person muss die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und unter Umständen auch Rechtsmittel einzulegen (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 73a, Rdnr. 7 ff.). Hinreichende Erfolgsaussicht war hiernach vorliegend trotz der Ablehnung in der Sache gegeben.
42
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.