Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.12.2019 – 21 CS 19.759
Titel:

Widerruf von Waffenbesitzkarten

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, lit. b, lit. c, § 45 Abs. 2
Leitsätze:
1. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist für sich genommen nicht relevant, dass der Antragsteller die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt hat, sondern die Tatsache, dass er sich dabei auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 berufen hat und zudem als Geburts- und Wohnsitzstaat das „Königreich Bayern“ angegeben hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrecht:, erfolglose Beschwerde, Widerruf von Waffenbesitzkarten, Unzuverlässigkeit, sog. „Reichsbürgerbewegung“, offene Erfolgsaussichten, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Reichsbürgerbewegung, Jagdschein, Verlängerung, Staatsangehörigkeitsausweis, Rückgabe des Reisepasses
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 26.03.2019 – B 1 S 19.227
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31419

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,-- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, den Widerruf und die Einziehung seines Jagdscheins sowie die hierzu ergangenen Nebenbestimmungen. Zugleich begehrt er - im Wege der einstweiligen Anordnung - die vorläufige Verlängerung seines Jagdscheins.
2
Der Antragsteller ist Inhaber von vier Waffenbesitzkarten, in die zuletzt insgesamt 18 Waffen eingetragen waren. Er verfügt außerdem über einen am 5. Juni 2013 ausgestellten Jagdschein, der zuletzt am 30. März 2016 bis zum 31. März 2019 verlängert wurde.
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Am 29. April 2015 stellte der am … … 1956 geborene Antragsteller Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, wobei er als „Geburtsstaat“ und als „Wohnsitzstaat“ jeweils „Königreich Bayern“ angab. Beim Wohnsitzstaat ist diese Angabe durchgestrichen und - in anderer Schrift geschrieben - durch „Deutschland“ ersetzt. Als Beruf gab der Antragsteller „Wahrheitssuchend“ an. Bei den Angaben zu anderen Staatsangehörigkeiten vermerkte der Antragsteller, dass er seit Geburt noch diejenige des Königreichs Bayern erworben durch „Abstammung § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“ besitze. Am 6. Mai 2015 wurde dem Antragsteller der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
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Am 16. August 2016 gab der Antragsteller der Verwaltungsgemeinschaft seinen ihm dort ausgestellten Reisepass zurück, weil dieser nach seiner Aussage „unrichtige Angaben“ enthalte. Am 28. Dezember 2016 holte der Antragsteller seinen Reisepass wieder ab.
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Am 16. Dezember 2016 teilte das Polizeipräsidium … dem Landratsamt mit, dass der Antragsteller aufgrund vorliegender Erkenntnisse der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei.
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Im Rahmen seines Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins wurde der Antragsteller am 12. Februar 2019 durch das Landratsamt persönlich angehört. Dabei gab er an, er habe den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, weil er für zwei Russlanddeutsche Lastkraftwagen nach Kasachstan habe überführen sollen. Diese hätten ihm gesagt, dass er hierfür unter anderem einen Staatsangehörigkeitsausweis benötige, für dessen Ausstellung sie ihm auch das nötige Geld gegeben hätten. Zum Ausfüllen des Antragsformulars habe er eine Ausfüllanleitung benutzt, die er im Internet gefunden habe. Den Reisepass habe er zurückgegeben, weil er Zweifel gehabt habe, ob die Staatsangehörigkeit mit „Deutsch“ dort richtig vermerkt sei. Als ihm ein befreundeter Rechtsanwalt gesagt habe, es sei alles in Ordnung, habe er den Pass wieder bei der Verwaltungsgemeinschaft abgeholt. Er sei kein Reichsbürger.
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Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (I.) und gab ihm auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung diese beim Landratsamt abzugeben und die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen, im einzelnen aufgeführten Schusswaffen entweder unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben (II.). Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist wurde dem Antragsteller die Sicherstellung der Schusswaffen angedroht (III.). Zugleich wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer II. angedroht (IV.). Der Jagdschein des Antragstellers wurde widerrufen und eingezogen (V.).
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Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 21. August 2018 Klage.
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Seine zugleich gestellten Anträge auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nrn. I und II des Bescheids sowie auf vorläufige Bewilligung der Verlängerung des Jagdscheins im Wege der einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2019 ab.
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Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
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1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.
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1.1 Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
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1.1.1 Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieser Vorschrift zutreffend davon ausgegangen, dass solche Personen die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 - juris).
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Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 172).
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Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 - 1 B 9/97 - juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 - VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 - M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 - 2 K 525/14 Ge - jeweils juris).
17
1.1.2 Anders als der Prozessvertreter des Antragstellers meint, hat dieser ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten gezeigt. Dabei liegt der Einwand, aus einer nach dem Gesetz möglichen Antragstellung könne kein irgendwie gearteter Rückschluss gezogen werden, neben der Sache. Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist für sich genommen nicht relevant, dass der Antragsteller die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt hat, sondern die Tatsache, dass er sich dabei auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 berufen hat und zudem als Geburts- und Wohnsitzstaat das „Königreich Bayern“ angegeben hat. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass der Antragsteller seinen Reisepass wegen angeblich unrichtiger Angaben zurückgegeben hat.
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Diese Tatsachen legen nahe, dass der Antragsteller der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und damit nicht die Gewähr bietet, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Dem muss im Beschwerdeverfahren jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht weiter nachgegangen werden.
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1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass selbst bei der Annahme offener Erfolgsaussichten die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen würde, was auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden ist.
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a) Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, „dass die ihm zur Last gelegten Vorgänge sich bereits in den Jahren 2015 und 2016 ereignet hatten“. Dies führt nicht dazu, dass dem öffentlichen Interesse im Rahmen der Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht der Vorrang einzuräumen wäre.
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Nach § 45 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 WaffG entfällt im öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug einer Widerrufsentscheidung bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage. Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 994; BT-Drs. 16/7717 S.77, 95). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - BvR 2025/03 - juris). Solche Umstände sind mit dem Verweis darauf, dass sich die Vorgänge bereits in den Jahren 2015 und 2016 ereignet haben, nicht dargetan.
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b) Das Beschwerdevorbringen, das Landratsamt habe die „Erkenntnisse“ selbst nicht für gravierend erachtet und sei erst auf Druck der Regierung überhaupt tätig geworden, hat, ungeachtet dessen, dass es sich dabei um eine bloße Mutmaßung handelt, auf die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit, die auf vom Antragsteller selbst geschaffenen Tatsachen beruhen, keine Auswirkung.
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c) Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers ausführt, der Antragsteller habe im Internet unter dem Stichwort „Staatsangehörigkeitsausweis ausfüllen“ als ersten Treffer eine Anleitung gefunden, die ihn zu diesen Angaben motiviert habe, kann allenfalls eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren klären, ob diese Erklärung nachvollziehbar und glaubhaft ist. Gleiches gilt für die Umstände der Rückgabe des Reisepasses bei der Verwaltungsgemeinschaft wegen nach Auffassung des Antragstellers „unrichtiger Angaben“.
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d) Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller vorbringt, er verfüge über eine Teichanlage zur Fischzucht, an der viele Kormorane und Fischreiher unterwegs seien. Der Nachteil, Kormorane und Fischreiher nicht mehr bejagen zu können, rechtfertigt keine abweichende Abwägung. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ungültigerklärung des Jagdscheins dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Diese haben hier gegenüber dem rein privaten Interesse des Antragstellers an der Nutzung seiner Teichanlage Vorrang. Im Übrigen ist weder geltend gemacht, dass der Antragsteller seine Fischzucht berufsmäßig betreibt, noch ist substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller für einen gegebenenfalls erforderlichen Abschuss von Kormoranen oder Graureihern nicht andere Jäger beauftragen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn. 28).
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e) Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen begründen ebenfalls keine abweichende Interessenabwägung. Sie enthalten lediglich die Aussagen, dass den Erklärenden keine Äußerungen oder Handlungen bekannt geworden sind, die darauf schließen lassen könnten, der Antragsteller gehöre der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an. Sie belegen damit ein Nichtwissen der Erklärenden und sind deshalb nicht ohne weiteres geeignet, die Tatsachen, die der Antragsteller durch sein Verhalten geschaffen hat, aus der Welt zu schaffen.
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1.3 Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17).
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1.4 Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mit der beantragten einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird und dass die hierfür erforderlichen engen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (UA, S. 12). Das Beschwerdevorbringen begründet hieran keine ernstlichen Zweifel.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).