Inhalt

FG München, Urteil v. 19.09.2019 – 14 K 2894/17
Titel:

Keine Zollaussetzung für Einfuhr von Fahrradgabeln aus Taiwan

Normenkette:
VO (EWG) Nr. 2658/87 Art. 2
Schlagworte:
Vorderradgabeln, Einfuhr, Fahrradgabeln, Taiwan, Einfuhrzeitpunkt, Aluminium, Ware
Rechtsmittelinstanz:
BFH München, Beschluss vom 13.12.2022 – VII R 41/19
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31257

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Streitig ist, ob für die von der Klägerin eingeführten Vorderradgabeln eine Zollaussetzung bestand.
2
Die Klägerin führte im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 Fahrradgabeln aus Taiwan ein, die im Einfuhrzeitpunkt mit der Codenummer X..... (Zollsatz 4,7%) in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Die Fahrradgabeln sind im Wesentlichen aus Aluminium gefertigt, enthalten aber ein Tauchrohrelement aus Magnesium.
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Die Anträge der Klägerin vom 14. April und 4. August 2015 bzw. 13. Mai 2016, ihr u.a. eine Erstattung des Zolls (neben der Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt … € unter Zuweisung der Waren unter die Codenummer 8714 9130 33 0 zu gewähren, lehnte das HZA mit den drei Bescheiden vom 21. Februar 2017 (…) und den Bescheiden vom 23. Februar und 7. März 2017 ab, weil die Ware aus einer Mischung (Aluminium und Magnesium) bestünde und die beantragte Zollaussetzung nur für Fahrradgabeln aus Aluminium zu gewähren sei. Die Allgemeine Vorschrift (AV) 3b), die bei der Auslegung der achtstelligen Nomenklatur des Zolltarifs zu berücksichtigen sei, könne keine Anwendung für den TARIC (Integrierter Zolltarif der Europäischen Union) finden.
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Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2017).
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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die eingeführten Waren unter Zollaussetzung einführen zu können, weiter. Die Waren seien einer Zollaussetzung unterlegen, was sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Warenbeschreibung „Vorderradgabeln, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern“ ergebe. Auch nach einer strengen Auslegung des Wortlauts der Vorschrift sei die Ware von der Warenbeschreibung umfasst, denn die eingeführten Vorderradgabeln würden unabhängig vom Material des Tauchrohrs die von der Zollaussetzung geforderte Beschaffenheit aus Aluminium aufweisen. Eine unzulässige Erweiterung des Wortlauts liege nicht vor, weil die maßgebliche Warenbeschreibung nicht „Vorderradgabeln, (ausschließlich) aus Aluminium“ laute. Auch der Verwendungszweck und die Funktion der Ware spreche für eine Einreihung in die Codenummer X..... . Der Umstand, dass das Tauchrohr aus Magnesium bestehe, habe keinen Einfluss auf die Funktion der Ware. Das Tauchrohr stelle vielmehr einen essentiellen Bestandteil der Vorderradgabel dar, wenn es sich bei dieser um eine Federgabel handele.
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Insbesondere die AV für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) führten zu einer Einreihung in die TARIC-Codenummer X..... . Die französischen Zollbehörden hätten dies im Jahr 2016 erkannt und die Vorderradgabeln unter Zugrundelegung der AV der TARIC-Codenummer X..... zugewiesen.
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Auch die Historie der Änderungen des Wortlauts der Zollaussetzungen stehe dem nicht entgegen. Die zum 1. Januar 2016 eingeführte Änderung, nach der nur noch die Schenkel der Vorderradgabel aus Aluminium bestehen müssten, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass zuvor die gesamte Vorderradgabel ausschließlich aus Aluminium bestehen musste. Vielmehr sei dies nur eine Klarstellung des Wortlauts und besage nur, dass ab dem Zeitpunkt der Änderung jedenfalls die Schenkel aus Aluminium gefertigt sein müssten.
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Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der ablehnenden drei Bescheide vom 21. Februar 2017, des Bescheids vom 23. Februar 2017 und des Bescheids vom 7. März 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2017 das HZA zu verpflichten, ihr … € Zoll zu erstatten.
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Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Regelung in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (nachfolgend: Verordnung Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256, 1) besage nicht, dass die AV, welche Teil der KN seien, auch grundsätzlich auf die Unterpositionen des TARIC anwendbar seien. Vorrangig sei die Warenbeschreibung in der konkreten Zollaussetzung. Der Wortlaut einer Maßnahme, der nur für eine bestimmte Ware die Aussetzung der Zölle vorsehe, werde über den TARIC-Code mit der KN verknüpft. Würde man nun, wie im vorliegenden Fall, für die Einreihung in die TARIC-Position die AV 3b) anwenden, hätte dies eine Ausweitung des konkreten, in der Aussetzungsverordnung niedergelegten Warenbegriffs zur Folge. Für die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code müssten die Waren dem genauen Wortlaut der diesbezüglichen TARIC-Codierung entsprechen. Dies habe auch die EU-Kommission in ihrer Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 18. Februar 2016 bestätigt.
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Es sei allenfalls zu prüfen, ob eine festgestellte Abweichung Einfluss auf die Funktion der Ware habe, die Gegenstand einer besonderen Vergünstigung im Hinblick auf die Gemeinschaftsproduktion sein soll. Die hier eingeführten Vorderradgabeln kämen für eine Einreihung in den TARIC-Code X..... nicht in Betracht, weil diese zusätzlich auch aus Magnesium bestünden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20. November 2017 und 12. September 2019 und den Schriftsatz des HZA vom 20. Februar 2018, die HZA-Akten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. September 2019 Bezug genommen.
II.
13
Die Klage ist unbegründet.
14
Das HZA hat den Antrag auf Erstattung des Zolls in Höhe von … € zu Recht abgelehnt, weil für die eingeführten Waren keine Zollaussetzung bestand.
15
1. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. Nr. L 28/16), ist die Kommission ermächtigt worden, auf der Grundlage der KN einen TARIC zur erstellen. Der TARIC baut auf dem sogenannten Harmonisierten System (HS) und der KN auf und verschlüsselt in der neunten und zehnten Stelle der Codenummer unionsrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Antidumpingregelungen, Zollaussetzungen oder Zollkontingente. Der TARIC hat verwaltungstechnischen Charakter mit dem Ziel, die in selbständigen Rechtsnormen (Verordnungen des Rates) getroffenen Regelungen für die praktische Anwendung im Unionsgebiet aufzubereiten und darzustellen; er selbst ist keine Rechtsnorm.
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2. Maßgebend für den Streitfall ist Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. Nr. L 354/201) zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Produkte, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 722/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 (ABl. Nr. L 192/9; nachfolgend: VO 1387/2013) und nochmals geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1341/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 (ABl. Nr. L 363/10, nachfolgend: VO 1341/2014), die in Anhang I für „Vorderradgabeln, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern“ des KN Codes ex Y..... mit der TARIC-Codierung .., .. und .. eine autonome Zollaussetzung vorsah.
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Die von der Klägerin eingeführten Vorderradgabeln sind nicht von dieser Zollaussetzung erfasst, weil sie nicht nur aus Aluminium gefertigt sind, sondern auch ein Bauelement aus Magnesium enthalten.
18
Eine Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bezweckt, für einen begrenzten Zeitraum dem Bedarf der verarbeitenden Industrien der Europäischen Union Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist bei der Anwendung und Umsetzung von Aussetzungen auch die Rechtssicherheit zu beachten sowie die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen die einzelstaatlichen Zollverwaltungen bei der Bewältigung der umfangreichen und vielschichtigen Aufgaben auf dem Zollsektor gegenüberstehen. Daraus folgt, dass die Bezeichnung von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und dass sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können, selbst wenn diese Erzeugnisse sich in ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nicht von denjenigen unterscheiden, die unter die Aussetzungsregelung fallen, weil dies der Grundsatz der Rechtssicherheit und die praktische Umsetzung so erfordern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18. März 1986, 58/85, Slg. 1986, 1131, und vom 17. Februar 2011 C-11/10, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2011, 78).
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Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 31. Mai 2016 VII R 47/14, BFH/NV 2016, 1759, und vom 23. Mai 2019 VII R 33/17, ZfZ 2019, 278) sind Zollaussetzungsnormen entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen, so dass sie nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden können, die in ihnen nicht genannt sind.
20
Die einleitenden Erwägungen der jeweiligen Änderungsverordnungen der VO 1387/2013, wie etwa die Nachfolge-Verordnung (EU) 2015/2449 des Rates vom 14. Dezember 2015 zur Änderung der hier maßgebenden VO 1341/2014, zeigen gleichfalls, dass die Anforderungen der Industrie eine ständige Anpassung der Zollaussetzungen und ggf. Änderungen der Warenbezeichnungen erforderlich machen (vgl. dritter Erwägungsgrund). So ist es auch auf die Eingaben der Industrie zurückzuführen, dass sich die hier einschlägige Zollaussetzung erst ab der in 2016 gültigen Verordnung erweiternd auf „Vorderradgabeln mit Schenkeln aus Aluminium…“ bezieht, wobei offenbleiben kann, ob hierunter auch eine Ware wie die streitgegenständliche fällt, die nicht nur aus Vorderradgabeln mit Schenkeln aus Aluminium besteht, sondern darüber hinaus auch noch über ein Tauchrohr aus Magnesium verfügt. Der Senat teilt folglich nicht die Auffassung der Klägerin, dass die spätere Wortlautänderung bei der fraglichen Zollaussetzung eine bloße Klarstellung zur Reichweite der Vorschrift darstellt.
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Für eine enge Auslegung der Zollaussetzung spricht auch, dass die Ware, für die die Zollaussetzung (hier in der Anlage I als „ex X..... mit TARIC .., .., .., Vorderradgabeln, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrädern“) gelten soll, sehr detailliert beschrieben und mit der Verweisung „ex“ die Begünstigung für eine bestimmte Ware ausspricht, die in der Spalte 2 „Warenbezeichnung“ der jeweiligen Zollaussetzung aufgeführt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 28. März 1996 C-99/94, Slg 1996, I-1791).
22
Aufgrund der engen Auslegung des Wortlauts der Zollaussetzungen besteht kein Raum für eine Anwendung der AV 3b) auf TARIC-Ebene, weil dies den Kreis der von einer Zollaussetzung erfassten Ware ebenso ausdehnen würde, wie bei einer Ausdehnung einer Zollaussetzung durch Hereinnahme von vergleichbaren Waren (vgl. Nationale Entscheidungen und Hinweise zur AV 3 Randnr. 177.0; ebenso: FG Düsseldorf, Urteil 12. Juni 2019 4 K 754/18 Z nv). Im Übrigen würde allenfalls eine analoge Anwendung der AV 3b) auf TARIC-Ebene in Betracht kommen, weil die AV 1 bis 5 nur für die Position, also die ersten vier Ziffern der Codierung, Gültigkeit besitzt und die AV 6 ihren originären Bezug auf die sechsstellige Unterposition des HS bzw. auf die Gesamtheit der Unterpositionen der KN hat.
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Das Ergebnis entspricht auch der Sichtweise der EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Februar 2016 - TAXUD/A 4 (2016/dv/457807), wonach die Ware für die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code dem genauen Wortlaut des diesbezüglichen TARIC-Codes entsprechen müsse.
24
Die Einreihung der französischen Zollbehörden (vZTA: FR-RTC-2015-008298) führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Auskunft ist erst im Jahr 2016 zu vergleichbaren Vorderradgabeln erteilt worden und fußt daher bereits auf einer in der Warenbeschreibung geänderten Nachfolge-Verordnung zur Zollaussetzung der fraglichen Waren, die erst ab 1. Januar 2016 gültig war und nicht rückwirkend für den hier maßgebenden Zeitraum gilt (vgl. BFH-Urteil in ZfZ 2019, 278).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.