Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19
Titel:

Kein Verstoß gegen faires Verfahren und kein Verwertungsverbot bei standardisierter Messung ohne Rohmessdatenspeicherung

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 3
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 8, § 344 Abs. 2 S. 2, § 349 Abs. 2
OWiG § 62, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 80a Abs. 1
StVG § 25
MessEG § 39
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfSch 2017, 469 und 23.07.2018 - 2 Ss [OWi] 197/18; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 - 2 RBs 202/16 bei juris und 20.06.2017 - 4 RBs 169/17 = ZD 2018, 374; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17 = NStZ-RR 2018, 156 = ZfSch 2018, 349 sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; entgegen VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368). (Rn. 4)
2. Von einem Verstoß gegen das faire Verfahren mit der Folge eines Verwertungsverbots ist nicht (allein) deshalb auszugehen, weil durch das zur Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit eingesetzte, alle Kriterien eines standardisierten Messverfahrens erfüllende Messgerät neben dem dokumentierten Messergebnis keine sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Messung zur nachträglichen Befundprüfung oder Plausibilitätskontrolle bereitgehalten oder diese Daten unterdrückt werden (u.a. Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss [OWi] 233/19; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19; KG, Beschluss vom 02.10.2019 - 162 Ss 122/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 bei juris und OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2019 - 1 Ss OWi 381/19 bei juris; entgegen VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 05.07.2019 - Lv 7/17 = NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414 = DAR 2019, 500). (Rn. 5 – 13)
Schlagworte:
Bußgeldverfahren, Verkehrsordnungswidrigkeit, Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge, Geschwindigkeitsüberschreitung, Wechselverkehrszeichenanlage, Schilderbrücke, Rohmessdaten, Rohmessdatenspeicherung, Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot, faires Verfahren, fair trial, Waffengleichheit, Wissensparität, Messverfahren, Messgerät, Einzelmesswert, standardisiert, TraffiStar S 330, Traffistar 350 S, Einheitensensor ES 8.0, PoliScanspeed, Leivtec XV 3, LTI 20/20 TS/KM, Messgerätesoftware, Algorithmus, Statistikdatei, Messreihe, Plausibilisierung, Verkehrsfehlergrenze, Eichung, Eichfrist, Physikalisch-Technischen, Bundesanstalt, PTB, Robustheit, Konformitätsprüfung, Befundkontrolle, Messrichtigkeit, Messbeständigkeit, Gesamtschau, Strafrechtspflege, Rechtsstaatsprinzip, Willkür, Willkürverbot, Verwertungsverbot, Grundsatz des faires Verfahren, Geschwindigkeitsmessung, Beweisermittlungsantrag, rechtliches Gehör, standardisiertes Messverfahren, antizipiertes Sachverständigengutachten
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31165

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 17. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.07.2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h entsprechend der im Bußgeldbescheid vom 26.11.2018 vorgesehenen Ahndung zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene am 01.08.2018 um 22.27 Uhr mit einem Pkw auf der linken Spur der Autobahn, wobei er in Höhe der Messstelle die zuvor wiederholt durch (Wechselverkehrs-) Zeichen 274 auf Schilderbrücken angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 5 km/h um 39 km/h überschritt. Die im Bereich vor der Messstelle dreispurig ohne Seitenstreifen ausgebaute Autobahn weist zur Messstelle hin ein deutliches Gefälle aus, der sich eine als Unfallschwerpunkt bekannte Kurve anschließt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine auf der sog. ‚Piezo-Technologie‘ basierenden Weg- /Zeitberechnung mittels in die Fahrbahn eingebauter Drucksensoren (‚Piezosensoren‘) in Kombination mit einer Wechselverkehrszeichenanlage, d.h. unter automatischer Berücksichtigung der jeweils aktuell gültigen und auf den vom Betroffenen zuvor passierten Schilderbrücken angezeigten Geschwindigkeitsgrenze mit einer geeichten stationären Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ ‚TRAFFIPAX TraffiStar S 330‘ mit der zugehörigen Softwareversion des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers ‚JENOPTIK Robot GmbH‘. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wird insbesondere beanstandet, dass das Amtsgericht seinem in der Hauptverhandlung und schon gegenüber der Verwaltungsbehörde und vor der Hauptverhandlung gegenüber dem Amtsgericht gestellten Antrag auf Beiziehung und Überlassung der „unverschlüsselten Rohmessdaten der tatgegenständlichen Messung […] sowie der gesamten Messreihe […]“ zur Auswertung durch einen (privaten) Sachverständigen nicht nachgekommen sei, womit gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sowie sein Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen worden sei, welches das Recht auf effektive Verteidigung einschließe. Dies gelte „im Übrigen auch dann […] und erst recht […], wenn die hier verwendete Geschwindigkeitsmessanlage […] gar keine Messdaten speichern sollte“. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 13.09.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO). Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffend und erschöpfend begründeten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannten Antragsschrift Bezug, die durch die zu ihr abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 07.10.2019 nicht entkräftet werden. Insbesondere genügen die verfahrensrechtlichen Beanstandungen aus den von der Generalstaatsanwaltschaft näher dargelegten Gründen nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ergebenden Begründungsanforderungen.
III.
3
Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung geben die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Betroffenen dem Senat Gelegenheit zu den nachfolgenden Anmerkungen:
4
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bußgeldsenate des BayObLG, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-) Dateien (bzw. deren körperlichen Ausdruck) um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann (vgl. insbesondere OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = OLGSt StPO § 147 Nr 10; 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425; 05.09.2016 - 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80 = VA 2016, 214; 24.08.2017 - 3 Ss OWi 1162/17 = DAR 2017, 715 und 04.10.2017 - 3 Ss OWi 1232/17 = NZV 2018, 80 = NStZ 2018, 235; ferner u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfSch 2017, 469 und 23.07.2018 - 2 Ss [OWi] 197/18 bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 - 2 RBs 202/16 bei juris und 20.06.2017 - 4 RBs 169/17 = ZD 2018, 374; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17 = NStZ-RR 2018, 156 = ZfSch 2018, 349 sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; vgl. in diesem Sinne aus dem Schrifttum u.a. BeckOK-OWiG/Hettenbach [24. Edit.-Stand: 15.09.2019] § 71 Rn. 79a; Röß NZV 2018, 507 ff. und Hannich, in: FS für Fischer [2018], S. 655 ff.). Der gegenteiligen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368) kann aus den bereits vom OLG Bamberg insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (a.a.O.) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Hieran ist auch in Ansehung der in Teilen des Schrifttums erhobenen Kritik (vgl. u.a. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541 ff.; Wendt NZV 2018, 441 ff.; Leichthammer NJW 2018, 3760 ff.; Krenberger NZV 2018, 218 f.; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [2016], OWiG-Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 152.2 [Aktualisierung vom 12.12.2018] und Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, [2016], § 3 StVO Rn. 58.6 [Aktualisierung vom 18.07.2019]) festzuhalten. Nicht entscheidend kann vor diesem Hintergrund auch mit Blick auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO und unabhängig von der Beruhensfrage sein, ob die Verteidigung des Betroffenen die Einsicht in die Messunterlagen und deren Herausgabe schon bei der Verwaltungsbehörde verlangt und dann vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen Antrag auf Herausgabe gestellt hatte und ihr neuerlicher, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch den Tatrichter zurückgewiesen wurde (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - 1 RB 10 Ss 291/19 = NStZ-RR 2019, 620 = DAR 2019, 582; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 Ss [OWi] 96/16 bei juris m. Anm. Krenberger, jurisPR-VerkR 23/2016 Anm. 4).
5
2. Von einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren auch in seiner Ausprägung als Recht auf eine wirksame Verteidigung mit der Folge eines Verwertungsverbots ist auch nicht (allein) deshalb auszugehen, weil durch das - wie bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät ‚TRAFFIPAX TraffiStar S 330’ - zur Geschwindigkeitsmessung oder zur Verfolgung sonstiger Verkehrsordnungswidrigkeiten eingesetzte, im Übrigen alle Kriterien eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der gebotenen Toleranzabzüge erfüllende Messgerät (zur Anerkennung des Messgeräts ‚TRAFFIPAX TraffiStar S 330‘ als sog. ‚standardisiertes Messverfahren‘ und näher zu seiner Funktionsweise vgl. u.a. OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008 - 1 Ss 281/07 = VRS 114 [2008], 464 = DAR 2009, 40; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2013 - 1 Ss [OWi] 71/13 = VerkMitt 2014, Nr 29; OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 RBs 385/15 und 03.03.2016 - 1 RBs 55/16 jew. bei juris) aufgrund der zugehörigen Messgerätesoftware samt der geräteinternen Algorithmen neben dem dokumentierten Messergebnis keine sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Messung zur nachträglichen Befundprüfung und ‚Plausibilisierung der Messrichtigkeit‘ bereitgehalten oder diese Daten unterdrückt werden. Auch darauf, ob eine Speicherung der Rohmessdaten grundsätzlich technisch möglich oder nachzukonstruieren oder mit welchem Aufwand dies zu bewerkstelligen wäre, kommt es nicht an. Die hierzu aufgrund des Gewährleistungsbereichs des Grundrechts auf ein faires Verfahren der Verfassung des Saarlandes i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EMRK hergeleitete, für den Senat nicht bindende gegenteilige Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 05.07.2019 - Lv 7/17 [für ‚Traffistar 350 S‘] = NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414 = DAR 2019, 500; vgl. zuletzt auch - mit nicht tragenden Gründen - auf das Urteil des VerfGH des Saarlandes v. 05.07.2019 [a.a.O.] ‚hinweisend‘ OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.10.2019 - Ss Bs 59/19 bei juris) ist unbeschadet der als „nicht hinterfragbar“ (a.a.O.) bezeichneten vordergründigen Anknüpfung an Wesen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsbegriffs des standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend: BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 = MDR 1993, 1107 = VM 1993, Nr. 107 = NJW 1993, 3081 = ZfSch 1993, 390 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = DAR 1993, 474 = DRiZ 1994, 58 und BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 11 = VerkMitt 1998, Nr. 40 = VRS 94 [1998], 341) mit dieser nicht nur unvereinbar, sondern verkehrt sie in ihr Gegenteil (treffend Peuker NZV 2019, 443). Insbesondere folgt ein Beweisverwertungsverbot nicht schon daraus, dass das Tatgericht einer „anlasslosen“ Hinterfragung der standardisiert gewonnenen Messergebnisse nicht durch weitere Aufklärung der näheren technischen und physikalischen Umstände der standardisierten Messung nachgegangen ist (im Ergebnis wie hier zuletzt jeweils schon OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss [OWi] 233/19 [für ‚Einheitensensor ES 8.0‘] bei juris m. Anm. Ullrich, jurisPR-StrafR 21/2019 Anm. 4; OLG Köln, Beschlüsse [jeweils] v. 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 und 1 RBs 362/19 [für ‚Traffistar 350 S‘] bei juris; KG, Beschluss vom 02.10.2019 - 162 Ss 122/19 [zitiert nach Burhoff online]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 [für ‚PoliScanSpeed‘] bei juris und OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2019 - 1 Ss OWi 381/19 [für ‚PoliScan-Messgeräte‘] bei juris; vgl. auch AG St. Ingbert, Beschluss vom 08.08.2019 - 23 OWi 66 Js 1126/19 [für ‚Traffistar 350 S‘] sowie Urt. v. 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 [für ‚Leivtec XV 3‘], jeweils bei juris).
6
a) Schon die Prämisse des VerfGH des Saarlandes (a.a.O.), die „bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Grundsätze“ zum standardisierten Messverfahren seien durchweg - „soweit ersichtlich“ - für Fälle entwickelt worden, in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen, ist - wie der Blick in die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1997 für das dort verfahrensgegenständliche, nicht einmal über eine fotografische Dokumentationsmöglichkeit des Geschwindigkeitsverstoßes verfügende Laserhandmessgerät ‚LTI 20/20 TS/KM‘ belegt (BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 a.a.O.) - unzutreffend (OLG Oldenburg a.a.O.).
7
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. ‚standardisierten Messverfahren‘ geht vielmehr davon aus, dass nicht der bei einer einzelnen Messung generierte geeichte Messwert (Einzelmesswert) als solcher nach den Vorgaben des Mess- und Eichrechts unabhängig überprüfbar sein muss, sondern dass es entscheidend auf die Überprüfung des Messgerätes selbst sowie der Bedingungen seines Einsatzes im konkreten Fall ankommt, zusammen mit verschiedenen weiteren Schutzvorschriften, u.a. in Form von Verkehrsfehlergrenzen und Eichfristen. Jedes den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) genügende Messgerät verfügt außerdem über eine Vielzahl von geräteinternen Kontrollmechanismen, die im Fehlerfall zur Abschaltung bzw. Unterdrückung des Messbetriebs führen. Darüber hinaus wird die Robustheit des Messgerätes gegenüber unkorrekter Aufstellung im Rahmen der Zulassung umfassend geprüft. Aus zulassungstechnischer Sicht ergibt sich somit keine Notwendigkeit der Integration von Zusatzdaten. Die in der Falldatei des Gerätes auf freiwilliger Basis integrierten Zusatzdaten stehen dabei nicht im Widerspruch zu dieser Festlegung. Hält das Messgerät bei der Überprüfung nach § 39 MessEG unter Berücksichtigung der Verwendungssituation alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, dann hat das Messgerät auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich war. Durch diesen Rückschluss wird die Problematik aufgelöst, dass der gegenständliche Messvorgang als solcher nicht wiederholbar ist (OLG Karlsruhe und OLG Brandenburg jeweils a.a.O.; instruktiv auch AG St. Ingbert, Beschluss vom 29.08.2019 - 25 OWi 63 Js 1212/19 bei juris; vgl. auch schon AG St. Ingbert, Beschluss vom 08.08.2019 - 23 OWi 66 Js 1126/19 und Beschluss vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 bei juris; ähnlich auch schon OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 - 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 [für ‚PoliScanSpeed FM1‘] bei juris).
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bb) Nach alledem ist und bleibt es gerechtfertigt, eine von der PTB erteilte Zulassung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin als ‚antizipiertes Sachverständigengutachten‘ zu begreifen (vgl. neben OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss [OWi] 233/19 jeweils bei juris u.a. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15 = DAR 2016, 146 = OLGSt StPO § 261 Nr 23; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 Ss [OWi] 57/16 = VRS 130 [2016], Nr 16 = DAR 2016, 404 = NStZ-RR 2016, 253 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - 2 Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149, jeweils m.w.N.) mit der Folge, dass technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind, als ‚standardisierte Messverfahren‘ anzuerkennen sind. Denn sie gewährleisten entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, dass die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihr Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen und langwierigen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Das den geschilderten Anforderungen im konkreten Fall genügende Verfahren indiziert deshalb die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.07.2015 - 2 [7] SsBs 212/15 bei juris, jeweils m.w.N.) und enthebt die Amtsgerichte daher der Verpflichtung, in jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit des geeichten Messwerts neu überprüfen zu müssen (OLG Frankfurt a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise anhand hierfür maßgeblicher Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - 2 [7] SsBs 454/14 = VRS 127 [2014], 241 = NZV 2015, 150; KG, Beschluss vom 26.02.2010 - 2 Ss 349/09 = VRS 118 [2010], 367 = DAR 2010, 331; OLG Köln VRS 125 [2013], 48 = NZV 2013, 459 = DAR 2013, 530 = VerkMitt 2013, Nr 62; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 = SchlHA 2013, 450; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 Rbs 50/14 bei juris).
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cc) Das Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes (BGBl I 2013, 2722, 2723) und der neuen Mess- und Eichverordnung (BGBl I 2014, 2010, 2011) zum 01.01.2015 hat an dieser Rechtslage nichts geändert, denn auch im Rahmen der Konformitätsprüfung wird überprüft, ob die Bauart des Messgerätes die Einhaltung der mess- und eichrechtlichen Vorgaben betreffend die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit und insbesondere der Verkehrsfehlergrenzen garantiert. Insofern fußt die Rechtsprechung zum sog. standardisierten Messverfahren weiterhin auf dem differenzierten Zusammenspiel zwischen vorheriger Konformitätsprüfung und nachträglicher Befundkontrolle, welches gewährleistet, dass die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf des Messverfahrens so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (Peuker NZV 2019, 443, 445). Darüber hinaus unterliegt jedes zum Einsatz kommende Messgerät dem Erfordernis regelmäßiger Eichung, mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Landesbehörde, und wird etwaigen Messungenauigkeiten durch Toleranzabzüge Rechnung getragen (OLG Köln, Beschluss v. 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 bei juris; zur Nachprüfbarkeit geeichter Messwertes vgl. auch Märten/Wynand NZV 2019, 338 ff. und OLG Brandenburg a.a.O.).
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b) Auch sonst können die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (a.a.O.) vertretenen (verfassungs-) rechtlichen Standpunkte weder in der Herleitung noch im Ergebnis überzeugen.
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aa) Bedenken begegnet schon die der Argumentation des VerfGH des Saarlandes offenbar zugrunde liegende Annahme, den Betroffenen belastende technische Beweise könnten und müssten jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein. Ein hiermit korrespondierender Anspruch auf Schaffung neuer, noch nicht existierender und deshalb auch für einen am Verfahren beteiligten potentiellen Antagonisten, etwa die Verfolgungsbehörde, nicht zugänglicher Beweismittel ist dem deutschen Verfahrensrecht fremd; er kann - auch als vermeintliches ‚Recht auf Plausibilisierung‘ (vgl. hierzu kritisch Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 [2019] Heft 2, S. 99-102) - insbesondere nicht aus dem fair trial Grundsatz auch in seiner Ausprägung unter dem Aspekt der sog. Waffengleichheit oder dem damit verbundenen sog. Grundsatz der Wissensparität begründet werden (treffend in diesem Sinne und zur Untauglichkeit des vom VerfGH des Saarlandes [a.a.O.] zur Stützung seiner Auffassung bemühten Vergleichs mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von Wahlautomaten entwickelten Grundsätzen KG a.a.O.).
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bb) Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfen, die dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Fachgerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben (BVerfGE 122, 248, 272; 133, 168, 200). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte und unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und damit auch des Auftrags zur „pflichtgemäßen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. neben BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222; 47, 239, 250; 57, 250, 276; 64, 135, 145 f.; 80, 367, 375; 122, 248, 272 f.; 133, 168, 200 f.; zusammenfassend u.a. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18.12.2014 - 2 BvR 209/14 = StraFo 2015, 100 = NJW 2015, 1083 = EuGRZ 2015, 259 = StV 2015, 413 = NStZ 2016, 49 m.w.N.).
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cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann mit Blick auf die Bedeutung der umfassenden technischen Überprüfungen der Messgeräte durch die PTB im Rahmen des Zulassungs- bzw. Zertifizierungsverfahrens sowie der Möglichkeiten einer nachträglichen Befundprüfung nach den §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 MessEG von einer Verletzung des von einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Betroffenen in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren und einem hieraus abzuleitenden Verwertungsverbot allein deshalb, weil der bußgeldrechtlichen Verurteilung u.a. die Ergebnisse eines sog. standardisierten Messverfahrens zugrunde liegen, das neben dem dokumentierten Messergebnis keine sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang gespeichert hat, jedoch nicht ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass - wie der Verfassungsgerichtshof (a.a.O.) selbst konzedieren muss - der Erkenntnisgewinn aus der Überprüfung von Rohmessdaten auch anhand einer Mehrzahl von Messungen verschiedener Geschehnisse allenfalls als beschränkt anzusehen wäre (vgl. auch OLG Brandenburg und OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.) und überdies nur aufgrund eines erst noch (sachverständig) zu entwickelnden Modells „die Plausibilisierung auch einer konkreten Messung“ im Rahmen eines „aufwändigen Versuchs einer Rekonstruktion eines komplexen Geschehensablaufs und seiner physikalischen Erfassung“ erlauben könnte, welcher „zwar nicht positiv zu einer ‚höheren Richtigkeit‘ einer Geschwindigkeitsermittlung führen“ müsse, „wohl aber - gewissermaßen falsifizierend - Plausibilitätseinschätzungen“ erlaube. Bei dieser Sachlage bleibt die Wertung, wonach der „Rechtssuchende“ in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren […] in nicht hinnehmbarer Weise „auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert“ sei, unverständlich.
IV.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
V.
15
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.