Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 28.11.2019 – AN 17 S 19.51025
Titel:

Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach Rumänien bei irakischem Zweitantragsteller

Normenketten:
AsylG § 29, § 34, § 34a Abs. 1, § 71a
VwGO § 80 Abs. 5
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Selbst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu behandeln wäre, besteht für das Bundesamt die Möglichkeit, eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG anstelle einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG zu erlassen. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Der Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag geht nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG eine Zuständigkeitsprüfung des Bundesamtes für die Zulässigkeit des Asylantrags voraus. In der Folge geht die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO und die daraus folgende Unzulässigkeitsfeststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vor. (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel zu Rumänien ist davon auszugehen, dass das rumänische Asylsystem nicht an derart schwerwiegenden Defiziten in einer Vielzahl von Fällen leidet, die als systemische Mängel bezeichnet werden können (vgl. VG Ansbach BeckRS 2019, 2864). Dies betrifft insbesondere die Frage der Inhaftierung von Asylsuchenden und der allgemeinen Versorgungslage. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
erfolgloser Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren mit dem Rückführungszielland, Rumänien, unanfechtbarer Abschluss des Asylverfahrens im Rückführungszielland, keine systemische Mängel des rumänischen Asylsystems, irakischer Asylbewerber, Zweitantrag, Abschiebungsanordnung, Abschiebungsandrohung, unzulässiger Asylantrag, Zuständigkeitsprüfung, abgelehnter Asylantrag, systemische Mängel, Inhaftierung von Asylsuchenden, allgemeine Versorgungslage
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31151

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … … wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zum Verfahrenszeichen AN 17 K 19.51026 gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Oktober 2019 im Zuge eines Dublin-Verfahrens ergangene Abschiebungsanordnung mit dem Rückführungszielland Rumänien.
2
Der am …1999 in …Irak geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsbürger des Irak mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste allein am 3. September 2019 auf dem Landweg aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte hier am selben Tag ein Asylgesuch und stellte am 18. September 2019 einen förmlichen Asylantrag.
3
Die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben drei Treffer aus der EURODAC-Datenbank, wobei der aktuellste Eintrag vom 22. Februar 2019 aus dem Dublin-Mitgliedsland Rumänien datiert. Der Antragsteller legte dem Bundesamt diverse in rumänischer und englischer Sprache verfasste Dokumente des rumänischen Innenministeriums vor (Bl. 101 ff. der Bundesamtsakte). Daraus lässt sich entnehmen, dass ein Asylantrag des Klägers mit Entscheidung vom 17. April 2019 zurückgewiesen worden war. In dieser Entscheidung wird der Kläger auf eine Rechtsmittelfrist von zehn Tagen hingewiesen.
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In seinen Befragungen vor dem Bundesamt am 25. September 2019 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe den Irak letztmals am 1. August 2018 mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen und sei dann weiter auf dem Landweg über Bulgarien, Rumänien, Schweden, Ungarn nach Deutschland gereist. Deutschland sei das Zielland seiner Wahl gewesen. Es lebten hier mehrere Onkel und Tanten von ihm, denen der Asylschutz zuerkannt worden sei. In Rumänien habe er erstmals am 13. September 2018 Fingerabdrücke abgegeben, sei dann aber auf Geheiß seines Vaters, der seine Reise organisiert habe, auf dem Seeweg nach Schweden weitergezogen. Von Schweden aus sei er formal nach Rumänien zurücküberstellt worden. Er sei zur Stellung eines Asylantrages in Rumänien gezwungen worden. Warum sein dortiger Antrag abgelehnt worden sei, wisse er nicht. Bis zum Verlassen seines Herkunftslandes habe er als Bauhelfer bzw. Helfer im Transportgewerbe gearbeitet. Er habe die Schule besucht. Er leide nicht an behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder Gebrechen.
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Am 30. September 2019 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen aufgrund der EURODAC-Treffermeldung an Rumänien. Rumänien teilte am 14. Oktober 2019 seine Übernahmebereitschaft unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) mit. Weiter teilten die rumänischen Behörden mit, dass die Ablehnung des in Rumänien gestellten Asylantrages des Antragstellers im Gerichtswege abschließend bestätigt worden sei.
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Sodann erließ das Bundesamt den angegriffenen Bescheid vom 15. Oktober 2019. Darin lehnte es den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hinsichtlich der Einzelheiten der tragenden Erwägungen des Bundesamtes wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen.
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Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Empfangsbestätigung am 17. Oktober 2019 bekanntgegeben.
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Hiergegen erhob er durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten, der per Telefaxschreiben beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 21. Oktober 2019 einging, Klage und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ziffer 3. dieses Bescheids. Im Weiteren beantragte die Bevollmächtigte, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Beiordnung der Bevollmächtigten auszusprechen. Zur Begründung verwies die Bevollmächtigte zunächst auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes. Eine weitere Klage- oder Antragsbegründung ist bis dato nicht erfolgt. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers hinsichtlich seines Prozesskostenhilfeantrags reichte er bis dato ebenfalls nicht ein, obgleich die Bevollmächtigte des Antragstellers eine Nachreichung dieser Unterlagen angekündigt hatte.
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Der Antragsteller lässt beantragen,
Die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. Oktober 2019 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.10.2019 enthaltene Abschiebungsanordnung (§ 88 VwGO) wird angeordnet.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019:
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Sie verteidigt im Übrigen den angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Gründe.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Gangs des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens wird auf die Gerichts- und die vorgelegte elektronische Behördenakte (Az. …*) verwiesen.
II.
14
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den stellvertretenden Berichterstatter als Einzelrichter.
15
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wurde form- und fristgerecht bei Gericht angebracht. Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG).
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Der so zulässige Antrag ist jedoch unbegründet und war daher abzulehnen. Die Interessensabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3. des beklagten Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
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Die Antragsgegnerin hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Abschiebungsanordnung anstelle einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG im Bescheid tenoriert. Zwar ergeben sich aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente der rumänischen Behörden sowie der Mitteilung derselben im Zusammenhang mit der Übernahmeerklärung vom 14. Oktober 2019, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Rumänien unanfechtbar abgeschlossen sei, Anhaltspunkte dafür, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu behandeln wäre. Der Sachbehandlung als Zweitantrag geht indes aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 71a Abs. 1 AsylG eine Zuständigkeitsprüfung des Bundesamtes für die Zulässigkeit des Asylantrages voraus. Die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO (und der daraus folgenden Unzulässigkeitsfeststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG) geht der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vor. Die Antragsgegnerin ist jedoch für die Behandlung des in Deutschland gestellten Asylantrages entsprechend den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO gerade nicht zuständig, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG nicht ankommt.
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Rumänien ist für die Behandlung des in Deutschland gestellten Asylantrages des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da aufgrund der heranzuziehenden Beweismittel der Treffermeldungen nach der EURODAC-Abfrage feststeht, dass der Antragsteller erstmals aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaats des Dublin-Raums - hier Rumänien - überschritten hat. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO greift hier nicht zu Gunsten des Antragstellers. Auch seine Ausreise nach Schweden lässt im Hinblick auf die feststellbaren Zeiten aufgrund der Treffermeldungen aus der EURODAC-Datenbank keine für den Antragsteller günstige Regelung in Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO möglich erscheinen.
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Rumänien ist damit unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse zum Gang des Asylverfahrens in diesem Mitgliedsstaat aus Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller zurückzunehmen. Hierzu hat sich Rumänien auch fristgerecht bereit erklärt, wobei die Antragsgegnerin wiederum fristgerecht zuvor ein Übernahmeersuchen an die rumänischen Behörden übersandt hatte (Art. 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Für den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
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Auf eine vorrangige Anwendbarkeit des Art. 9 i.V.m. Art. 2 g) Dublin III-VO im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, in Deutschland lebten Onkel und Tanten von ihm, die Begünstigte internationalen Schutzes seien, konnte sich der Antragsteller ebenfalls nicht stützen. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im beklagten Bescheid wird verwiesen.
22
Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den angegriffenen Bescheid sind darüber hinaus nicht bereits deshalb als offen zu beurteilen, weil der Antragsteller sich auf sog. systemische Mängel im rumänischen Asylsystem berufen könnte - was er ohnehin nicht getan hat. Zwar würden solche Mängel im Falle ihres Gegebenseins zu einer (rechtlichen) Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO führen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - NVwZ 2012, 417; U.v. 10.12.2013, C-394/12 - juris), die die Kammer als maßstäblich zugrunde legt, ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte. Die Kammer geht in ihrer ständigen Rechtsprechung unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Rumänien davon aus, dass das rumänische Asylsystem nicht an derart schwerwiegenden Defiziten in einer Vielzahl von Fällen leidet, die als systemische Mängel bezeichnet werden können (vgl. VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 - 8 B 51/19 - juris Rn. 17 - 22; VG Aachen, B.v. 21.9.2018 - 6 L 1144/18.A - juris Rn. 22 - 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 - B 6 S 17.50926 - juris Rn. 33 - 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 - A 1 K 10625/17 - juris Rn. 5 - 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8, vorausgegangen VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 - AN 17 K 18.50003 - juris Rn. 27; i.Ü. vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 01.08.2018 - AN 17 S 18.50569 - BeckRS 2018, 17544; B.v. 14.02.2018 - AN 17 S 18.50128 - BeckRS 2018, 1918; B.v. 26.02.2019 - AN 17 S 19.50134 - BeckRS 2019, 2864). Dies betrifft insbesondere die Fragen der Inhaftierung von Asylsuchenden und der allgemeinen Versorgungslage. So teilte das Auswärtige Amt dem Verwaltungsgericht Ansbach auf eine Anfrage mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 mit, dass nach dortiger Kenntnis das rumänische Asylsystem, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, auf den einschlägigen Richtlinien der EU basiert und die rechtlichen Standards tatsächlich einhält. In der Regel erfolge die Unterbringung von Asylantragstellern, auch von im Dublin-Verfahren Rücküberstellten, bis zur Asylentscheidung in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Eine Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten, also eine Inhaftierung, erfolge nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, etwa, wenn das Risiko besteht, dass sich der Asylantragsteller dem Verfahren entzieht oder wenn die nationale Sicherheit gefährdet ist. Gegenüber minderjährigen Schutzsuchenden finde diese Maßnahme keine Anwendung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen sowie weiterer staatlicher Fürsorgeleistungen, darunter auch der gesundheitlichen Versorgung, bestünden nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes keine tatsächlichen Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien zu finden und Integrationsangebote zur Sprachförderung und Qualifizierung in Anspruch zu nehmen. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller betrügen 1.150 Lei, was etwa 261 Euro entspreche. Der Schutzsuchende erhalte davon ca. 68 Euro monatlich ausgezahlt, der Rest werde zur Deckung der Kosten für Unterbringung und ärztliche Versorgung verwendet. Nach der rumänischen Gesetzes- und Verordnungslage (Eilverordnung der rumänischen Regierung Nr. 44/2004) stehen dem Personenkreis der Asylantragsteller die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung analog rumänischen Staatsangehörigen offen. Es existiere in Rumänien eine Krankenversicherungspflicht, wodurch der Zugang zu medizinischer Versorgung auch tatsächlich gewährleistet werde. Dies werde durch den Staat zentral koordiniert und ein einheitlicher Standard auf menschenwürdigem Niveau sichergestellt. Unterschiede in der Versorgungslage bestünden allenfalls regional. Die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes decken sich dem Grunde nach mit weiteren Erkenntnismitteln, etwa einer Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Rumänien vom 13. Mai 2014 oder dem Country Reports of Human Rights Practices for 2016 des United States Department of State. Rumänien ist auch nicht in der jüngeren Vergangenheit durch eine öffentliche Berichterstattung aufgefallen, die jene Erkenntnisse im Umgang mit Schutzsuchenden und Dublin-Rückkehrern erschüttern würde. Etwas anderes ergibt sich im hier zu beurteilenden Einzelfall auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit seinem Asylbegehren in Rumänien nicht erfolgreich durchdringen konnte und deshalb ggf. nach seiner Rücküberstellung mit einer Inhaftierung zu Rückführungszwecken in sein Herkunftsland rechnen muss (vgl. dazu auch: VG Düsseldorf, B. v. 10.04.2017 - 22 L 668/17.A - BeckRS 2017, 107183).
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Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ernsthaft möglich erscheinen lassen. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
24
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit für das Verfahren folgt aus § 83b AsylG.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war bereits deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller trotz anwaltlicher Ankündigung über einen Zeitraum von gut einem Monat es nicht vermocht hat, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO formgerecht glaubhaft zu machen. Darüber hinaus fehlt es seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Da die Rechtssache bereits nach Aktenlage unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags keine schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, war auch eine Anwaltsbeiordnung nicht geboten, § 121 Abs. 2 ZPO.
26
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 80 AsylG.
gez.
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