Inhalt

LSG München, Beschluss v. 21.11.2019 – L 20 KR 1/19 B ER
Titel:

Sozialgerichtsverfahren: Keine Gerichtskostenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsbehelf

Normenketten:
GKG § 66 Abs. 8
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2c, § 183, § 197a
VwGO § 154 Abs. 2
Leitsätze:
Bei einem nicht statthaften Rechtsbehelf besteht keine Gerichtskostenfreiheit, auch wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist. (Rn. 23)
Der privilegierte Personenkreis steht nicht bei allen seinen Handlungen vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Schutz der Kostenprivilegierung, da der soziale Schutz in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes endet, wenn der Rechtsschutzsuchende die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes verlässt.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Keine Gerichtskostenfreiheit, Soziale Schutzbedürftigkeit, Unstatthafter Rechtsbehelf, Prozesskostenhilfe, Kostenprivilegierung
Vorinstanz:
SG Würzburg, Beschluss vom 28.11.2018 – S 6 KR 307/18 ER
Fundstelle:
BeckRS 2019, 30681

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28. November 2018 wird sowohl betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für die Beschwerde betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 427,36 € festgesetzt.
IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufhebung einer Kontopfändung über 427,36 € und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) versichert. Seit mehreren Jahren besteht Streit über die Höhe der Beiträge, auch im Rahmen von Gerichtsverfahren.
3
Am 30.07.2018 erfolgte eine Kontopfändung bei der Raiffeisenbank in Höhe von 427,36 €. Von der Raiffeisenbank wurde der Beschwerdeführer am Folgetag über die Pfändung in Kenntnis gesetzt.
4
Am 31.07.2018 hat sich der Beschwerdeführer wegen der erfolgten Kontopfändung an das Sozialgericht (SG) Würzburg gewandt und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er hat ausgeführt, dass keine Beitragsrückstände bestünden, weder eine Mahnung noch eine Ankündigung der Vollstreckung erfolgt sei und kein Anlass für eine Vollstreckung bestehe. Zudem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
5
Den Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Aufhebung der Kontopfändung und Rückerstattung des Betrags in Höhe von 427,36 € sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 28.11.2018 abgelehnt. Am Ende seines Beschlusses hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss ausgeschlossen sei.
6
Gegen den ihm am 01.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.12.2018, eingegangen bei Gericht am Folgetag, Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben.
7
Mit Schreiben vom 19.02.2019 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.
8
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 21.01.2019 auf die fehlende Beschwerdefähigkeit des angegriffenen Beschlusses des SG hingewiesen.
9
Bis heute hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung weder eine Begründung der Beschwerde noch weitere Unterlagen vorgelegt.
10
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des SG vom 28.11.2018 aufzuheben, die Kontopfändung durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung des gepfändeten Betrags von 427,36 € zu verpflichten.
11
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
12
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des SG sowie der Beschwerdegegnerin verwiesen.
II.
13
Die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c SGG unstatthaft.
14
1. Begehren des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren Der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers vom 31.12.2018 ist zum einen als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.11.2018 auszulegen, soweit dort sein Antrag auf Aufhebung der Kontopfändung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von 427,36 € abgelehnt worden ist. Zum anderen richtet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren.
15
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und des sich daraus ergebenden Klagebegehrens ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist der wirkliche Wille des Beteiligten zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falls, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 22.03.1988, 8/5a RKn 11/87, und vom 14.06.2018, B 9 SB 2/16 R). Zu berücksichtigen ist der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22.02.1985, 8 C 107/83; BSG, Urteil vom 14.06.2018, B 9 SB 2/16 R) von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BverfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).
16
Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt sich Folgendes:
17
Der Beschluss des SG vom 28.11.2018 enthält zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände, neben der Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag. Dafür, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf einen der beiden Regelungsgegenstände hätte beschränken wollen, spricht nichts.
18
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.12.2018 ist über den dort explizit gestellten Antrag, „den Beschluss aufzuheben“, der bis heute nicht näher erläutert oder begründet worden ist, hinaus dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Kontopfändung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von 427,36 € sowie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begehrt. Denn allein mit der Aufhebung des Beschlusses des SG vom 28.11.2018 würde das Ziel des Beschwerdeführers, unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe die Kontopfändung und die ihm dadurch entstandene finanzielle Belastung zu beseitigen, verfehlt. Eine antragstellerfreundliche Auslegung des Antrags des rechtsunkundigen Beschwerdeführers gebietet daher die entsprechende Erweiterung seines Antrags über dessen expliziten Wortlaut hinaus.
19
2. Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz Soweit das SG mit Ziff. I des Beschlusses vom 28.11.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft.
20
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Grundsätzlich ist daher gegen erstinstanzliche Beschlüsse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Beschwerde eröffnet. Ausgeschlossen ist die Beschwerde jedoch gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG dann, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Eine Berufung gegen eine (noch ergehende) Entscheidung im Klageverfahren bedürfte, da die Klage eine Geldleistung und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit dem durch die Kontopfändung vollstreckten Betrag in Höhe von 427,36 € nicht mehr als 750,- € beträgt. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Auf diesen Umstand hat auch das SG zutreffend in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss hingewiesen.
21
3. Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Soweit das SG mit Ziff. III des Beschlusses vom 28.11.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGG unstatthaft.
22
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Grundsätzlich ist daher gegen erstinstanzliche Beschlüsse, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, eine Beschwerde eröffnet. Ausgeschlossen ist die Beschwerde jedoch gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGG dann, wenn das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall; gegen den unter Ziff. I ergangenen Beschluss des SG ist eine Beschwerde ausgeschlossen (vgl. oben Ziff. 2). In derartigen Fällen ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Auf diesen Umstand hat auch das SG zutreffend in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss hingewiesen.
4. Kostenentscheidung
23
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Für einen - wie hier - unstatthaften Rechtsbehelf kommt die Kostenprivilegierung des § 183 SGG nicht zur Anwendung.
24
Eine Regelung, die eine Gebührenfreiheit konstituiert (hier: § 183 Satz 1 SGG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.08.2014, L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, L 15 SF 347/13 E, vom 23.10.2015, L 15 SB 176/15 B PKH, vom 25.08.2016, L 15 SF 225/16 E, wobei die gegen die Entscheidung vom 25.08.2016 erhobene Beschwerde zum BSG mit Beschluss des BSG vom 14.11.2016, B 10 SF 14/16 S, als unzulässig verworfen worden ist; Thüringer LSG, Beschluss vom 06.10.2017, L 6 SF 872/17 B). Dies entspricht auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof (BGH) (vgl. Beschlüsse vom 17.10.2002, IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, IV ZB 4/14), BFH (vgl. Beschlüsse vom 12.09.2005, VII E 5/05, vom 15.02.2008, II B 84/07, und vom 30.11.2005, VIII B 181/05) und BVerwG (vgl. Beschluss vom 15.03.2016, 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)).
25
Der aufgezeigten Rechtsprechung folgt auch der Senat (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 17.07.2017, L 20 KR 333/17 B ER, und vom 07.12.2017, L 20 VK 10/17; vgl. auch Stotz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, Stand 15.04.2019, § 197a SGG, Rdnr. 26; Hartmut Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 183 SGG, Rdnr. 13.1 f.).
26
Der Senat verkennt dabei nicht, dass sozialgerichtliche Verfahren im Regelfall gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenfrei sind und die Regelung des § 197a SGG mit der darin konstituierten Kostenpflichtigkeit eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt. Gleichwohl steht dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis einer Kostenpflichtigkeit unstatthafter Verfahren nicht entgegen. Das Bayer. LSG hat dazu im Beschluss vom 28.09.2015, L 15 RF 36/15 B, Folgendes ausgeführt:
27
„Dem“ - gemeint: Der Kostenpflichtigkeit - „steht auch nicht entgegen, dass die ganz überwiegende Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren und auch das Berufungsverfahren des Antragstellers in der Hauptsache vom Grundsatz der Kostenfreiheit gemäß § 183 Satz 1 SGG geprägt sind. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5943, S. 20) bestätigt und dies wie folgt begründet:
„Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären.“
28
Gleichzeitig hat er mit der durch § 197 a SGG erfolgten Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem GKG für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind, diejenigen Verfahren von der Gebührenprivilegierung ausgenommen, die von ihrem Schutzzweck her nicht auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sind und bei denen daher eine Kostenprivilegierung nicht sachgerecht wäre (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 6. SGGÄndG, a.a.O., S. 20, 28 f.). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass der privilegierte Personenkreis bei allen seinen Handlungen vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Schutz der Kostenprivilegierung stünde, wäre jedoch verfehlt. Denn die Kostenprivilegierung stellt eine besondere Ausprägung des sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes dar. Diese Schutzbedürftigkeit endet aber dann, wenn der Rechtsschutzsuchende die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes verlässt. Denn von einer sozialen Schutzwürdigkeit kann keine Rede mehr sein, wenn sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, für ein bestimmtes Begehren keinen Rechtsschutz mehr zu eröffnen. Insofern ist auch unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Erwägungen zur Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anlass gegeben, in die Kostenprivilegierung auch unstatthafte Verfahren einzubeziehen. In seiner Einschätzung, dass der Gesetzgeber auch für den grundsätzlich gerichtskostenprivilegierten Personenkreis keine allumfassende Kostenprivilegierung eröffnen wollte, wird der Senat auch durch die Regelung des § 197a SGG“ - Anmerkung des Senats: gemeint ist § 192 SGG - „bestätigt. Daraus wird ersichtlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch einem grundsätzlich kostenprivilegierten Kläger Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Rechtsgedanken wird die Auslegung des Senats gerecht, wenn er für unstatthafte Verfahren, gerade aus dem Bereich des Kostenrechts, keine Kostenprivilegierung zulässt.“
29
Der aufgezeigten Argumentation des Bayer. LSG schließt sich der Senat vollumfänglich an. Sie steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, BFH und BVerwG. So hat beispielsweise das BVerwG im Beschluss vom 15.03.2016, 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16), Folgendes ausgeführt:
„Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597; BFH, Beschluss vom 30. November 2005 - VIII B 181/05 - NJW 2006, 861).“
30
Sofern Loytved an der aufgezeigten Auffassung des Bayer. LSG und damit auch des BGH, BFH, BVerwG und Thüringer LSG Kritik geäußert hat (vgl. ders., jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 3; dem sich anschließend, aber ohne eigene Begründung: BSG, Beschluss vom 14.11.2016, B 10 SF 14/16 S), kann der Senat dieser nicht folgen. Die Kritik berücksichtigt nicht, dass nach der ständigen zivilgerichtlichen, finanzgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für einen nicht statthaften Rechtsbehelf selbst dann keine sachliche Gebührenfreiheit zu gewähren ist, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach (z.B. gemäß § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz - GKG -) gerichtsgebührenfrei ist, eine Konstellation, die der im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht. Sofern Loytved eine bedingungslose Gerichtskostenfreiheit mit der sozialen Schutzwürdigkeit begründen will, verkennt er, dass sich eine solche Schutzwürdigkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht auf unstatthafte Verfahren beziehen kann. Es stellt einen unauflösbaren Widerspruch dar, wenn Loytved eine soziale Schutzwürdigkeit mit der Folge, dass kostenlos die Gerichte in Anspruch genommen werden dürfen, annimmt, wenn der Gesetzgeber eine Inanspruchnahme der Gerichte in derartigen Fällen überhaupt nicht vorgesehen hat. Denn damit würde ein den gesetzlichen Vorgaben widersprechendes Verhalten legitimiert und eine gesetzeswidrige Inanspruchnahme der Gerichte mit einer Kostenfreiheit belohnt. Auch der Versuch Loytveds, eine - seiner Meinung nach zur Kostenfreiheit führende - soziale Schutzbedürftigkeit damit zu begründen, dass „insbesondere für juristische Laien nicht immer klar erkennbar“ sei, ob ein Rechtsmittel eröffnet sei, kann nicht überzeugen. Zum einen ist die Ansicht Loytveds Ausdruck eines unbegründeten Misstrauens gegen die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrungen der Instanzgerichte. Denn durch die Rechtsmittelbelehrungen wird den Prozessbeteiligten gerade aufgezeigt, ob ein Rechtsmittel eröffnet ist oder nicht. Warum einem Beteiligten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, durch das Beschwerde- oder Berufungsgericht kostenfrei die Frage beantworten zu lassen, ob die gegebene Rechtsmittelbelehrungrichtig ist, erschließt sich dem Senat nicht. Zum anderen würde die Argumentation Loytveds dazu führen, dass die Kostenpflichtigkeit davon abhängig wäre, ob ein Kläger oder Antragsteller unvertreten ist oder nicht, ein Differenzierungsmerkmal, das allen gesetzlichen Regelungen fremd ist und zudem der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung widerspricht, wonach aus einer Rechtsunkenntnis, die bei einem unvertretenen und rechtsunkundigen Beteiligten vermutet werden müsste, keine positiven Folgen abgeleitet werden können (so z.B. zum Gesichtspunkt des Verschuldens: vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, 2 BvR 729/96). Wenn Loytved meint, dass mit der besonderen Regelung des § 192 SGG eine Kostenpflichtigkeit obsolet sei, verkennt er systemwidrig, dass vor der Prüfung einer Anwendung des § 192 SGG zunächst zu klären ist, ob es sich überhaupt um ein gerichtskostenfreies Verfahren handelt; denn nur dort ist die Anwendung des § 192 SGG möglich (ausführlich zur unangebrachten Kritik Loytveds: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 17.07.2017, L 20 KR 333/17 B ER).
31
Einer Anhörung des Beschwerdeführers in Form der Gewährung rechtlichen Gehörs zu den kostenrechtlichen Gesichtspunkten bedurfte es vor Erlass der Entscheidung zu den Kosten nicht. Die Kostenpflicht ist bereits mit Einlegung des unstatthaften Rechtsmittels eingetreten, wie sich aus der Fälligkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG ergibt, und somit nicht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs einer Erörterung mit den Beteiligten zugänglich zu machen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 17.07.2017, L 20 KR 333/17 B ER).
5. Streitwertfestsetzung
32
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht die Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit dahin, dann in der Regel den vollen Streitwert festzusetzen, wenn der einstweilige Rechtsschutz auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, A.II.10). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Senat folgt der vorgenannten Empfehlung, die er vorliegend für sachangemessen hält, und setzt den Streitwert daher auf die Höhe fest, wie sie sich aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung auf Rückzahlung von 427,36 € ergibt.
33
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es im Hinblick auf die insoweit einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG nicht.
6. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
34
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Beschwerde wegen deren Unstatthaftigkeit jegliche Erfolgsaussichten fehlen, was bereits bei Erhebung der Beschwerde offenkundig war.
7. Ergänzender Hinweis
35
Lediglich der Vollständigkeit halber und mit dem Ziel, die getroffene Entscheidung für den unvertretenen Kläger besser nachvollziehbar zu machen, weist der Senat auf Folgendes hin: Wegen der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ist es einer Prüfung durch den Senat entzogen, ob das SG das Begehren des Beschwerdeführers in seinem an das SG gerichteten Antragsschriftsatz vom 31.07.2018 richtig gedeutet und rechtlich zutreffend bewertet hat, zumal das SG nicht die Rechtsgrundlage angeführt hat, auf die es seine Entscheidung gestützt hat (zur Vollstreckung durch Leistungsträger und zum Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren: vgl. Becker, SGb 2018, S. 456 ff.; Bayer. LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2018, L 11 KR 2654/18 ER-B).
36
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).