Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 15.11.2019 – AN 17 S 19.50987, AN 17 S 19.50989, AN 17 S 19.50991, AN 17 S 19.51029
Titel:

Abschiebungsanordnung, einstweiliger Rechtsschutz, systemischer Mangel, Personengruppe

Normenketten:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 93 S. 1
AsylG § 34a
GFK Art. 4
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Systemische Mängel, die zur Widerlegung der Vermutung führen, dass  die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht, sind für Spanien nicht erkennbar. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnungen mit dem Rückführungszielland, Spanien im Dublin-Verfahren, Vorliegen systemischer Mängel (hier: verneint), Abschiebungsanordnung, einstweiliger Rechtsschutz, systemischer Mangel, Personengruppe
Fundstelle:
BeckRS 2019, 29544

Tenor

1. Die Verfahren AN 17 S 19.50987, AN 17 S 19.50989, AN 17 S 19.50991 und AN 17 S 19.51029 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen sie betreffende Abschiebungsanordnungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Rahmen von Dublin-Verfahren mit dem Rückführungszielland Spanien.
2
Die Antragsteller stehen in verwandtschaftlicher Beziehung dergestalt, dass die Antragsteller zu 2. und 3. die leiblichen Kinder der Antragstellerin zu 1. sind und die Antragstellerinnen zu 1. und zu 4. Schwestern. Sie sind Staatsangehörige Weißrusslands und dem Volk der Roma zugehörig. Nach ihren Angaben reisten sie gemeinsam auf dem Landweg über Polen am 4. August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten am 6. August 2019 ein Asylgesuch. Die Antragsteller stellten beim Bundesamt jeweils am 27. August 2019 einen förmlichen Asylantrag.
3
Die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben hinsichtlich der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank für die Antragstellerin zu 1. und für die Antragstellerin zu 3. jeweils einen Treffer aus den Niederlanden mit Datum der Abgabe der Fingerabdrücke am 25. August 2018, keinen Treffer für den Antragsteller zu 2. sowie einen Treffer für die Antragstellerin zu 4. aus den Niederlanden mit Datum der Abgabe der Fingerabdrücke ebenfalls am 25. August 2018. Die Abfragen aus der VIS-Antragsauskunft verliefen positiv hinsichtlich aller Antragsteller. Ihnen wurde jeweils durch das Königreich Spanien, Generalkonsulat in … am 25. Juli 2019 ein Kurzaufenthaltsvisum für die Schengen-Staaten (Aufenthalt für 90 Tage) mit Gültigkeit vom 31. Juli 2019 bis zum 29. Juli 2020 erteilt. Ebenso stellte das Bundesamt fest, dass den Antragstellern durch die Republik Litauen am 9. August 2018 ein Kurzaufenthaltsvisum für die Schengen-Staaten (Aufenthalt für zehn Tage) mit Gültigkeit vom 18. August 2018 bis zum 17. September 2018 erteilt worden war.
4
In ihren Befragungen vor dem Bundesamt gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, ihre spanischen Visa hätten sie über ein Visazentrum in … erhalten. Die litauischen Visa seien ihnen zu Urlaubszwecken erteilt worden, den sie gemeinsam im Jahr 2018 in den Niederlanden verbracht hätten. Asyl hätten sie in den Niederlanden nicht beantragt. Sie seien damals auch wieder nach Weißrussland zurückgekehrt. Ihr Heimatland hätten sie am 3. August 2019 letztmals verlassen. Auf dem Landweg seien sie per Bus über … nach … gefahren. In Polen habe es keinen längeren Aufenthalt gegeben. Ihr Ziel sei von vorn herein Deutschland gewesen. Das spanische Visum sei indes schneller zu erhalten gewesen als ein deutsches Visum. In Deutschland seien sie am 4. August 2019 angekommen. In Deutschland lebe auch Verwandtschaft. Weißrussland hätten sie wegen Problemen mit dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. verlassen. Zu gesundheitlichen Problemen befragt gab die Antragstellerin zu 1. an, sie leide an einer Lungenerkrankung (COPD) und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Der Antragsteller zu 2. gab an, er leide an einer Allergie auf der Haut im Leistenbereich, wofür es jedoch keine Atteste gebe. Die Antragstellerin zu 3. äußerte gegenüber dem Bundesamt, sie habe Herzprobleme, sei deswegen aber nicht in ärztlicher Behandlung und könne auch keine ärztlichen Atteste aus Weißrussland vorlegen. Die Antragstellerin zu 4. gab an, sie leide hin und wieder an starken Kopfschmerzen. Deswegen habe sie sich bislang nicht in ärztliche Behandlung begeben. Sie nehme Schmerztabletten ein.
5
Unter dem 10. September 2019 ersuchte das Bundesamt das Königreich Spanien um Übernahme der Antragsteller. Nach anfänglicher Ablehnung seitens der spanischen Behörden und Durchführung von Remonstrationsverfahren sagte das Königreich Spanien schließlich unter dem 18. September 2019 (Antragsteller zu1. und 3.) bzw. 25. September 2019 (Antragsteller zu 2.) und 14. Oktober 2019 (Antragstellerin zu 4.) jeweils auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestützt die Übernahme zu.
6
Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 30. September 2019 (Antragsteller zu 1. bis 3.) bzw. vom 15. Oktober 2019 (Antragstellerin zu 4.) lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.
7
Den Antragstellern zu 1. bis 3. wurden die Bescheide jeweils gegen Empfangsbestätigung am 7. Oktober 2019 bekanntgegeben. Die Antragstellerin zu 4. bestätigte den Empfang ihres Bescheides am 18. Oktober 2019.
8
Zu Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach erhoben die Antragsteller zu 1. bis 3. am 8. Oktober 2019 Klage und Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ebenso verfuhr die Antragstellerin zu 4. am 22. Oktober 2019. Eine Klage- bzw. Antragsbegründung wurde in allen Fällen angekündigt, bis dato indes noch nicht eingereicht. Die Antragsteller beantragen jeweils sinngemäß (§ 88 VwGO):
9
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird angeordnet.
10
Die Antragsgegnerin beantragte jeweils schriftsätzlich:
11
Der Antrag wird abgelehnt.
12
Sie verteidigt ihre Bescheide unter Bezugnahme auf deren Gründe.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vortrags der Antragsteller und des Gangs der Verwaltungsverfahren wird auf die Gerichts- und die vorgelegten elektronischen Behördenakten des Bundesamtes verwiesen.
II.
14
Über die Anträge kann gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Prozessökonomie wegen gleichartiger Verfahrensgegenstände und von im Wesentlichen einheitlich zu bewertenden Lebenssachverhalten im Hinblick auf die gemeinsame Einreise, den im Kern identischen Sachvortrag und der familiären Beziehungen der Antragsteller durch einen Beschluss entschieden werden. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
15
Die zulässigen Anträge, die sachgerecht nur auf die Abschiebeanordnung gerichtet sein können und daher so auszulegen sind, sind unbegründet.
16
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 90 ff.).
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Auf Grundlage dieser Maßgaben sind die klageweise angegriffenen Bescheide unter Ziffer 3. ihres Tenors aller Voraussicht nach rechtmäßig.
18
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
19
Das Königreich Spanien ist für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig auf Grund der vom Generalkonsulat des Königreich Spaniens in … erteilten Visa, die im Einreisezeitpunkt gültig waren. Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. Nach Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO verbleibt es bei der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates, solange das Visum, aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Der Begriff des Visums nach Art. 2 Buchst. m Dublin III-VO umfasst nicht nur durch den Visakodex harmonisierte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und den Flughafentransit, sondern auch nach nationalen Rechtsvorschriften erteilte Visa für den längerfristigen Aufenthalt (EuGH, U.v. 26.7.2017 - Az. C-646/16 - NVwZ 2017, 1357 [1358]). Nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, nicht hingegen auf die förmliche Asylantragstellung (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 - Az. C-670/16 - juris Rn. 75 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller am 6. August 2019 ihr erstes Asylgesuch gestellt. Zu diesem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt waren ihre Visa noch nicht abgelaufen. Dem gegenüber sind die im Jahr 2018 erteilten Visa der Republik Litauen unbeachtlich. Diese waren im Einreisezeitpunkt nicht mehr gültig, so dass es zunächst bei der vorrangigen Bewertung des Sachverhaltes hinsichtlich aktuell gültiger Visa verbleibt. Ungeachtet dessen ist auch nicht darauf abzustellen, dass aufgrund der Ergebnisse der EURODAC-Treffer belegt ist, dass die Antragsteller bereits am 25. August 2018 in den Niederlanden ein Asylgesuch äußerten, da die Antragsteller unwiderlegt angaben, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin III-VO nach diesem Datum für einen längeren Zeitraum als drei Monate wieder verlassen zu haben, indem sie nach Weißrussland zurückkehrten. Insoweit greift Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach in einem solchen Falle ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates ausgelöst wird. Ein Ausnahmefall nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ist hier nicht einschlägig.
20
Da die nicht auf einem EURODAC-Treffer basierenden Wiederaufnahmegesuche vom 10. September 2019 (Antragsteller zu 1. bis 3.) bzw. vom 10. Oktober 2019 (Antragstellerin zu 4.) binnen drei Monaten nach den Asylgesuchen der Antragsteller (6. August 2019) gestellt wurden, ist in den Einzelfällen auch die Frist nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat das Königreich Spanien fristgerecht innerhalb von zwei Monaten seine Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO). Da die Fristvorgaben zum Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO in jedem Fall eingehalten wurden, kommt es auf die Frage, inwieweit sich die durchgeführten Remonstrationsverfahren des Bundesamtes gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2013 (Dublin-Durchführungs-VO) auf den Fristenlauf auswirken, nicht an. Auch die Remonstrationsfrist des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO wurden von der Antragsgegnerin in den hier zu beurteilenden Sachverhalten stets eingehalten, was sich aus den elektronisch geführten Behördenakten ergibt.
21
Spanien hat auf die Aufnahmegesuche der Antragsgegnerin nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO seine Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt. Spanien ist daher verpflichtet, die Antragsteller gem. Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO aufzunehmen. Weder ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen, zumal diese durch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen wurde und mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt. Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.
22
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 - NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
23
Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegen-treten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 - juris), sind für Spanien nicht erkennbar und wurden von den Antragstellern auch nicht hinreichend vorgetragen. Das Gericht schließt sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (vgl. etwa: Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand: August 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Stand: Juli 2018; United States Departement of State, Spain 2018 Human Rights Report, Stand: März 2019), der - soweit ersichtlich - einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. VG Würzburg, B.v. 5.4.2019, W 8 S 19.50286, VG München, B.v. 17.10.2018, M 22 S 18.52859, VG Berlin, B.v. 22.3.2019, 31 L 12.09 A, VG Lüneburg, B.v. 21.2.2019, VG Ansbach, U.v. 15.1.2016, AN 14 K 15.50380 - jeweils juris), die solche systemischen Mängel verneint. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitärer Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 - juris), was weder allgemein für Spanien ersichtlich ist, noch im Hinblick auf eine besonders schutzwürdige Personengruppe, der die Antragsteller angehören, für Spanien erkannt werden kann. Dass die Antragsteller, die allesamt volljährig, im arbeitsfähigen Alter und ohne belegte erhebliche gesundheitliche Einschränkungen sind, dabei einer besonders schutzwürdigen Personengruppe angehören, ist überdies nicht anzunehmen. Allein das junge Alter der Antragsteller zu 2. und 3. indiziert ohne das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände keine Zuordnung zu einer solchen vulnerablen Personengruppe (vgl. VG Ansbach, B.v. 13.08.2019 - AN 17 S 19.50767 - BeckRS 2019, 19437). Die Antragsteller haben im Übrigen einander als Familienverbund, der gegenseitigen Beistand erwarten lässt, zumal die Antragsteller sich darauf berufen.
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Ebenso sind keine Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erkennbar.
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Zielstaatsbezogen sind Abschiebehindernisse im Hinblick auf Spanien zu verneinen. In Spanien sind grundsätzlich auch alle Arten von Erkrankungen behandelbar und Behandlungsmöglichkeiten stehen Asylbewerbern bei Bedarf auch zur Verfügung (Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand: August 2018). Dass sich Schwierigkeiten hinsichtlich behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankungen bei den Antragstellern ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Sie haben gegenüber dem Bundesamt allein somatische Leiden benannt. Jedenfalls ist ein psychosomatischer Zusammenhang der angegebenen Erkrankungen nicht behauptet oder ansatzweise belegt. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist für die Antragsteller keinesfalls gegeben.
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Insgesamt erwecken alle von den Antragstellern genannten Erkrankungen bzw. Verletzungen keinesfalls den Eindruck einer derartigen Schwere, dass die Antragsteller in Spanien nicht adäquat behandelt werden könnten.
27
Auf Grund voriger Feststellungen begegnen die Abschiebeanordnungen als gesetzliche Folge (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Bedenken. Damit erweisen sich die Verwaltungsakte insoweit als voraussichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an einer Rücküberstellung nach Spanien und einem geordneten Asylverfahren nach den Vorgaben der EU-Gesetzgebung überwiegen die Interessen der Antragsteller, vorübergehend in Deutschland zu verbleiben, zu-mal in der Rücküberstellung nach Spanien keinerlei gravierende Eingriffe in die Rechtsgüter der Antragsteller erkennbar sind. Dass es den Wünschen der Antragsteller entspricht, in Deutschland zu sein, ist kein relevanter Gesichtspunkt.
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Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide ergänzend Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 Alt. 1 AsylG).
29
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
30
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 80 AsylG.