Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 14.11.2019 – AN 17 S 19.51068
Titel:

Zur Entscheidung über einen "Dublin-Folgeantrag"

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
VwVfG § 48, § 51
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, § 34a, § 71
Leitsatz:
Über einen "Dublin-Folgeantrag" ist nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu entscheiden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Bescheid ohne Abschiebungsanordnung, „Dublin-Folgeantrag“ (Ablehnung der Abänderung eines Dublin-Bescheides nach § 48 VwVfG durch das Bundesamt), Asylfolgeantrag, Rumänien, Dublin-Folgeantrag
Fundstelle:
BeckRS 2019, 29394

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen asylrechtlichen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem die Abänderung des Ausgangsbescheids des Bundeamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG abgelehnt wird.
2
Der 1999 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yesidischen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben am 28. bzw. am 30. Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. August 2019 einen Asylantrag.
3
Das Bundesamt ermittelte für den Antragsteller einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Rumänien für den 14. Juli 2019. Im Rahmen von Befragungen vor dem Bundesamt am 14. und 28. August 2019 gab der Antragsteller an, sein Heimatland am 13. Juli 2019 bzw. im Mai 2019 verlassen und über die Türkei, Ungarn und Österreich bzw. die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er habe Geschwister in Deutschland (eine Schwester in … und vier Geschwister in …*) und möchte bei diesen bleiben. Außerdem würden drei Onkel und eine Tante in Deutschland leben.
4
Auf die Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 29. August 2019 hin teilte Rumänien am 11. September 2019 mit, dass der Antragsteller in Rumänien am 14. Juli 2019 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, aber untergetaucht sei und sein Verfahren am 19. August 2019 deshalb beendet worden sei. Die Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO wurde erklärt.
5
Mit Bescheid vom 13. September 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. September durch Übergabe in der Aufnahmeeinrichtung zugestellt.
6
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2019 wurde für den Antragsteller ein „Asylfolgeantrag“ gestellt. Es wurden neue Erkenntnisse bezüglich des Herkunftslandes des Antragsstellers angekündigt. Außerdem berief sich der Antragsteller auf systemische Mängel hinsichtlich Rumäniens und ein daraus folgendes Abschiebungsverbot. Auf die Fragebogenabfrage des Bundesamtes erklärte der Antragsteller am 10. Oktober 2019, dass er nicht zurück in den Irak könne, weil sich die Lage dort verschlechtert habe. Im Irak habe er niemanden mehr, da sein Vater und ein Bruder im Irak verstorben seien und die restliche Familie in Deutschland lebe. Er sei der Jüngste der Familie.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 13. September 2019 ab und führte aus, dass der der Bescheid vom 13. September 2019 seit dem 27. September 2019 bestandskräftig sei. Gründe für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG lägen nicht vor, der Antrag auf Abänderung werde als unzulässig abgelehnt. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Rumänien vor. Der Bescheid ist nach einem Aktenvermerk des Bundesamts am 24. Oktober 2019 zur Post gegeben worden.
8
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. November 2019 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019 und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
„Die aufschiebende Wirkung dieser Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 13.09.2019 (Az. …) anzuordnen.“
9
Zur Begründung machte die Antragstellerseite Ausführungen zur Lage und zur Behandlung des Klägers in Rumänien.
10
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 7. November 2019, den Antrag abzulehnen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
12
Der Antrag ist in der gestellten Form unzulässig. Er ist aber auch bei Auslegung bzw. Umdeutung in einen sachgemäßen Antrag nach § 123 VwGO erfolglos, da er jedenfalls unbegründet ist.
13
1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre vorliegend nur gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 13. September 2019 überhaupt statthaft. Nicht statthaft ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hingegen gegen die weiteren Regelungen, insbesondere die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 13. September 2019, vgl. § 34 a AsylG. Ebenso wenig statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019, da dieser keine Abschiebungsanordnung enthält. Die Entscheidung im Bescheid vom 22. Oktober 2019, den ursprünglichen Bescheid nicht abzuändern, ist alleine mit einer Verpflichtungsklage angreifbar und zieht somit richtigerweise den einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO nach sich, § 123 Abs. 5 VwGO (ebenso VG Regensburg, B.v. 13.3.2019 - RO 9 E 19.50172 - juris Rn. 19 und 20, VG München, B.v. 15.4.2019 - M 9 E 19.50335 - juris Rn. 17).
14
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid vom 13. September verfügte Abschiebungsanordnung (so Formulierung im Schriftsatz vom 2.11.2019) ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig. Er ist verfristet, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gestellt worden ist. Der Bescheid vom 13. September 2019 ist dem Antragsteller am 19. September 2019 ordnungsgemäß gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist am 20. September 2019 anlief und am 26. September 2019 abgelaufen ist. Er war auch mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, so dass auch keine verlängerte Anfechtungsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eingreift. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO wurden von der Antragstellerseite nicht vorgetragen und sind auch in keiner Weise zu erkennen.
15
Im fehlt darüber hinaus das notwendige Rechtschutzbedürfnis. Da der einstweilige Rechtschutz nicht über den in der Hauptsache möglichen Rechtschutz hinausgehen kann, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage bereits erhoben ist oder jedenfalls noch zulässig erhoben werden kann. Eine Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 13. September 2019 liegt jedoch nicht vor und kann wegen des Ablaufs der einwöchigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) auch nicht mehr zulässig erhoben werden. Die mit Schriftsatz vom 2. November 2019 erhobene Klage richtet sich allein gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019. So ist sie formuliert; sie kann auch nicht im Wege der Auslegung als Anfechtung des Bescheides vom 13. September 2019 angesehen werden. Bei rechtsanwaltlicher Vertretung ist der Antragsteller vielmehr an den ausdrücklich formulierten Klageanträgen und dem zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren festzuhalten. Für eine eigentlich beabsichtigte Anfechtung des Bescheids vom 13. September 2019 ergibt sich aus der Klageschrift vom 2. November 2019 auch nichts. Die Klage vom 2. November 2019 wäre hinsichtlich des Bescheides vom 13. September 2019 - wollte man sie dennoch so auslegen - außerdem eindeutig verfristet.
16
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist somit unzulässig.
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2. Ob der von einem Rechtsanwalt eindeutig formulierte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in einen zulässigen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO dahin gehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass die Beklagte vorläufig von einer Bescheidsvollstreckung abzusehen hat bzw. der zuständige Ausländerbehörde mitzuteilen hat, dass diese vorerst von einer Vollstreckung absieht, kann dahinstehen, da er jedenfalls unbegründet ist.
18
Das Bundesamt hat die Abänderung des Bescheides vom 13. September 2019 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Gründe, warum das mit Bescheid vom 13. September 2019 - zwischenzeitlich bestandskräftig - abgeschlossene Verfahren nach der Dublin III-VO wieder aufzugreifen wäre, sind nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt insofern an einem Anordnungsanspruch, § 123 Abs. 1 VwGO.
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Bei dem Begehren auf Abänderung eines „Dublin-Bescheides“ handelt es sich nicht, wie der Antragstellervertreter wohl meint, um einen Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 AsylG. Ein Asylfolgeantrag kann nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG erst gestellt werden, wenn ein erster Asylantrag in der Sache bereits unanfechtbar abgeschlossen ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit Bescheid vom 13. September 2019 wurde der Antragsteller lediglich (bestandskräftig) mit seinem Asylbegehren auf die Zuständigkeit der Republik Frankreich verwiesen, das Asylbegehren aber inhaltlich nicht geprüft und nicht abgelehnt. Das Bundesamt hat den Antrag deshalb richtigerweise nicht als Asylfolgeantrag behandelt und zu Recht keine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen (ebenso VG München, B.v. 15.4.2019 - M 9 E 19.50335 - juris Rn. 19 ff, VG Regensburg, B.v. 13.3.2019 - RO 9 E 19.50172 - juris Rn. 24 ff, anders VG Ansbach, U.v. 20.8.2019 - AN 17 K 19.50538 - juris Rn. 19, Bergmann/Dienelt, AsylG 12. Aufl. 2018 § 71 Rn. 7). Dass das Bundesamt in den Gründen des Bescheides vom 22. Oktober 2019 (hilfsweise) auch § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erwähnt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Eine entsprechende Unzulässigkeitstenorierung wurde vom Bundesamt nicht vorgenommen. Es ergibt sich auch sonst aus dem Bescheid und der Handhabung des Bundesamtes nicht, dass ein Folgeantrag nach § 71 AsylG angenommen worden ist. Das Bundesamt ging ersichtlich zu Recht lediglich von einem Änderungsantrag hinsichtlich der Dublin-Entscheidung aus (in der Rechtsprechung teilweise als „Dublin-Folgeantrag“ bezeichnet).
20
Wie ein derartiger „Dublin-Folgeantrag“ zu behandeln ist, ergibt sich aus den Asylgesetzen nicht ausdrücklich. Hierfür ist nach der Auffassung des erkennenden Gerichts, wie auch sonst in derartigen Fällen, die Vorschrift des § 51 VwVfG unmittelbar heranzuziehen (so auch VG München, B.v. 15.4.2019, a.a.O. und VG Regensburg, B.v. 13.3.2019, a.a.O., auch VG Ansbach, B.v. 15.4.2019 - AN 17 S 19.50384 - juris Rn. 32). Das Bundesamt musste danach das Verfahren des Antragsstellers nicht wieder aufgreifen, da keiner der Wiederaufgreifenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwVfG vorgelegen hat. Der Antragsteller hat nämlich keinerlei neuen Sachvortrag gemacht, der nicht bereits im ersten Dublin-Verfahren gemacht worden ist oder hätte gemacht werden können. Zu einer Änderung der Lage für Asylbewerber in Rumänien wurde nichts vorgebracht. Das Vorbringen des Antragstellers im zweiten Verfahren bezieht sich zum einen auf seine Fluchtgründe aus dem Irak, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aber nicht relevant sind, sondern erst von Frankreich in einem Asylverfahren zu prüfen sind. Zum anderen macht er Angaben zu seinem Aufenthalt in Rumänien und zu seiner Familiensituation. Änderungen wurden nicht geltend gemacht.
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Über seine Verpflichtung nach § 51 VwVfG hinaus hat das Bundesamt zu Gunsten des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG geprüft. Nach § 48 VwVfG kann die zuständige Behörde einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt ungeachtet seiner Bestandskraft im Ermessenswege innerhalb eines Jahres jederzeit zurücknehmen. Einen Anspruch hierauf hat der vom Bescheid Betroffene grundsätzlich jedoch nicht. Ein solcher ergäbe sich nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, die hier in keiner Weise erkennbar ist. In nicht zu beanstandender Weise hält die Antragsgegnerin am Bescheid von 13. September 2019 fest, weil auch zwischenzeitlich keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung eingetreten ist bzw. die Entscheidung nach wie vor, insbesondere im Hinblick auf die Lage in Rumänien, weiter für richtig erachtet wird.
22
Auch das Gericht teilt wie die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Lageeinschätzung der Antragsgegnerin und erkennt für Rumänien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und sieht keine grundsätzlichen Abschiebungsverbote in Bezug auf Rumänien (vgl. VG Ansbach, z.B. U.v. 26.3.2018 - AN 17 K 18.50003 - juris Rn. 27, ebenso VG Lüneburg, U.v. 13.3.19 - 8 B 51/19 - juris Rn. 17 - 22; VG Aachen, B.v. 21.9.18 - 6 L 1144/18.A - juris Rn. 22 - 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 - B 6 S 17.50926 - juris Rn. 33 - 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 - A 1 K 10625/17 - juris Rn. 5 - 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8).
23
Ebenso wenig sind individuelle Umstände, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden, erkennbar und vorgetragen, so dass der Antrag nach § 123 VwGO mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in jedem Fall unbegründet ist.
24
3. Die Kostenentscheidung des erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.