Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 18.11.2019 – AN 1 E 19.01693
Titel:

Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren wegen Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3
LPO I § 114
LlbG Art. 5 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 S. 1
BayBesG Art. 82
Leitsätze:
1. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, wenn er dadurch nicht unzulässig das Bewerberfeld eingrenzt. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein konstitutives Anforderungsprofil ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann; diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. (Rn. 60 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils, dass die Bewerber über die eigene Dienststelle hinausgehende umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung sowie Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen der digitalen Bildung besitzen müssen, kann im Hinblick auf einen umfangreichen und schulübergreifenden Aufgabenkatalog zulässig sein, wenn andernfalls während einer längeren, zeitlich nicht definierbaren Einarbeitungsphase die Beratung digitaler Bildung jedenfalls nicht in dem vom Dienstherrn zulässig geforderten Umfang gewährleistet wäre. (Rn. 77 und 79) (redaktioneller Leitsatz)
4. Erfüllt der unterlegene Bewerber nicht das konstitutive Anforderungsprofil, ist es rechtmäßig, ihn aus dem Auswahlverfahren auszuschließen, auch wenn er in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung in einem höheren Statusamt das gleiche Gesamtergebnis wie der obsiegende Bewerber hat, was in der Regel einen Leistungsvorsprung begründet. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren wegen Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils, Anordnungsgrund, Auswahlverfahren, Lehrkraft, deklaratorisches Anforderungsprofil, höhere Besoldungsgruppe, Beurteilungszeitraum, medienpädagogische Beratung, digitale Bildung, Dienstalter, Lebensalter
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.01.2020 – 3 CE 19.2456
Fundstelle:
BeckRS 2019, 29388

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 17.262,85 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung auf die Stelle als Medienpädagogische Beraterin digitale Bildung im Bereich der Grund- und Mittelschulen in den staatlichen Schulämtern in der Stadt … und im Landkreis … Der genannte Dienstposten wurde mit Bekanntmachung der Regierung … vom 25. Juli 2019, Gz. … im … Schulanzeiger Nr. 8/9 vom 1. August 2019 ausgeschrieben.
2
Die Ausschreibung enthält folgende Aufgabenbeschreibung:
3
Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig die Beratung, Fortbildung und Koordination im Kontext schulischer Medienbildung. Auf die in der KMBek „Beratung digitale Bildung in Bayern“ vom 28. Mai 2019 (Az. I.4-BS4400.27-130-47) unter Ziffer 3 genannten Aufgabenbereiche des Beraters bzw. der Beraterin digitale Bildung wird verwiesen.
Voraussetzungen/fachliche Qualifikationen:
- Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Mittelschulen oder Volksschulen in den Besoldungsgruppen A12, A12 + AZ oder A 13
- Verbeamtung auf Lebenszeit oder unbefristete Beschäftigung als Lehrkraft im Dienste des Freistaats Bayern
- mindestens das Prädikat „UB“ in Besoldungsgruppe A12 oder A 12 + AZ bzw. mindestens Prädikat „VE“ in der Besoldungsgruppe A 13 in der letzten dienstlichen Beurteilung bzw. einer entsprechenden Anlassbeurteilung
- Mehrjährige Berufserfahrung als Lehrkraft
- Nachweis über das erfolgreiche Bestehen des Erweiterungsstudiums Medienpädagogik (§ 114 LPO I) oder der Nachweis über die Vorbereitung des Examens bzw. adäquate Vorkenntnisse
- Nachweisbare und umfassende praktische Erfahrungen im Bereich schulischer Medienbildung und Mediendidaktik
- Bereits vorhandene Qualifizierung oder Bereitschaft zum Erwerb einer Qualifizierung im Bereich Schulentwicklung
- Bereits vorhandene Qualifizierung oder Bereitschaft zum Erwerb einer Qualifizierung im Bereich SCHULNETZ
- Über die eigene Dienststelle hinausgehende umfangreiche Erfahrungen in der Informationstechnischen Beratung und Fortbildung
- Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen der digitalen Bildung Die ausgeschriebene Stelle ist der Besoldungsgruppe A 13 + AZ zugeordnet.
4
Auf die Ausschreibung gingen sechs Bewerbungen ein.
5
Die am … 1966 geborene Antragstellerin steht als Studienrätin (BesGr. A 13, Beförderung zum …2016) im Dienste des Antragsgegners. Sie ist an der …schule in … tätig.
6
Die Antragstellerin schloss das Erweiterungsstudium Medienpädagogik im Juli 2019 mit der Note befriedigend (3,36) erfolgreich ab.
7
In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 erhielt die Antragstellerin das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ zuerkannt.
8
In einer anlässlich der Bewerbung der Antragstellerin auf eine Funktionsstelle im Regierungsbezirk … erstellten Anlassbeurteilung vom 19. Juli 2019 erhielt die Antragstellerin erneut das Gesamtergebnis „UB“ zugesprochen.
9
In der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes im Landkreis … zu der Bewerbung der Antragstellerin auf die ausgeschriebene Beförderungsstelle vom 7. August 2019 ist ausgeführt, die Antragstellerin weise ein hohes Engagement im Bereich der eigenen Fortbildungen im Bereich der digitalen Bildung auf. Sie verfüge über eine besondere Sach- und Fachkompetenz, sichere und entwickle sehr zuverlässig die Qualität des Unterrichts, der Erziehung und der kollegialen Zusammenarbeit an der Schule. Außerdem trage sie maßgeblich zum pädagogischen Profil der Schule bei. Die ihr zugewiesenen Studierenden betreue sie sehr individuell und fachlich hoch kompetent. Als Mitglied der Steuergruppe der …Mittelschule … beteilige sich die Antragstellerin aktiv an der Schulentwicklung und der Umsetzung des Medienkonzeptes. Dank ihres hohen persönlichen Einsatzes gestalte sie ihren Unterricht medial sehr effektiv und somit für die Schülerinnen und Schüler motivierend. Dies führe zu Unterrichtserfolgen.
10
Die Antragstellerin könne keine aktuellen Erfahrungen bei der fachlichen Unterstützung beim Vollzug der Förderprogramme der digitalen Bildung vorweisen. Ebenso wenig verfüge sie über aktuelle Erfahrungen bei der Umsetzung der Medienkonzepte über die eigene Schule hinaus. Sie habe zudem bislang keine einschlägigen Funktionen, wie Fachberatung Informatik oder ASV-Multiplikator inne gehabt. Die Antragstellerin sei daher nur bedingt für die ausgeschriebene Stelle einer informationstechnischen Beraterin für die digitale Bildung geeignet.
11
Die am …1981 geborene Beigeladene steht als Lehrerin (BesGr. A 12, Ernennung zum …2015) im Dienste des Antragsgegners.
12
Sie ist in … an der …Grundschule tätig.
13
Die Beigeladene schloss das Erweiterungsstudium für das Fach Medienpädagogik im Dezember 2017 mit der Note gut (2,36) ab.
14
In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 3. Juli 2015 bis 31. Dezember 2018 erhielt sie das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ zugesprochen.
15
In der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes in der Stadt … zur Bewerbung der Beigeladenen vom 6. August 2019 ist ausgeführt, die Beigeladene sei eine überzeugende und über die unterrichtliche Tätigkeit hinaus engagierte Lehrerpersönlichkeit. Sie leiste in Erziehung und Unterricht eine im anerkennenswerten Maße ertragreiche Arbeit. Sie betreue in hervorragender Weise die Tablet-Klassen am Schulhaus, die Schulhomepage und sei maßgeblich beteiligt an der Entwicklung des Medienkonzeptes der Schule. Die Beigeladene habe das Studium des Erweiterungsfaches Medienpädagogik abgeschlossen. Als Koordinatorin für digitale Bildung sei sie durch ihre regionalen und überregionalen Fortbildungen zeitlich eingeschränkt. In der Öffentlichkeitsarbeit vermittle sie ein sehr positives Bild der Arbeit an Grundschulen - besonders im digitalen Bereich.
16
Das Staatliche Schulamt in der Stadt … halte die Beigeladene im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle eines medienpädagogischen Beraters digitale Bildung im Bereich Grund- und Mittelschulen in den Staatlichen Schulämtern in der Stadt … und im Landkreis … … für geeignet.
17
Im Besetzungsvermerk der Regierung … vom 19. August 2019 wird festgehalten, lediglich die Beigeladene erfülle die Beförderungs- und Ausschreibungsvoraussetzungen. Die Antragstellerin (und die weiteren Bewerber) erfüllten die Ausschreibungsvoraussetzungen „informationstechnische Beratung und Fortbildung über die eigene Dienststelle hinaus“ und „Erfahrung in der fachlichen Unterstützung Förderprogramme digitale Bildung“ nicht. Sie schieden daher aus dem Bewerberkreis aus.
18
Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung … stimmte (ohne Angabe des Datums) der geplanten Maßnahme zu.
19
Mit Schreiben vom 21. August 2019 teilte die Regierung … der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Unter Anwendung der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung sei für die Besetzung der Stelle die Beigeladene vorgesehen. Der Bezirkspersonalrat habe dieser Entscheidung zugestimmt.
20
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. August 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag,
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die im … Schulanzeiger Nr. 8 und 9/2019, Seite 243, Bekanntmachung der Regierung … vom 25. Juli 2019, Gz. … die in … gemäß KMS vom 27. Juni 2019, Az. … ausgeschriebene Stelle für eine medienpädagogische Beraterin und Berater digitale Bildung an den Grund- und Mittelschulen im Bereich der Staatlichen Schulämter in der Stadt … und im Landkreis … … der Regierung …, Az. … mit einem Mitbewerber bzw. Mitbewerberin, insbesondere der Mitbewerbern Frau Lehrerin …, Grundschule … …Schule zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
2. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
21
Die Antragstellerin weise die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für die ausgeschriebene Stelle auf.
22
Ergänzend zu den Anforderungen in der Ausschreibung ergäben sich die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Mai 2019 (Az.: I.4-BS4400.27/31/47, BayMBl. Nr. 251).
23
Die Antragstellerin habe in der BesGr. A 13 das Prädikat „UB“ erhalten, was über dem im Mindestmaß erforderlichen Prädikat „VE“ liege.
24
Die Antragstellerin habe weiterhin den Nachweis über das erfolgreiche Bestehen des Erweiterungsstudiums Medienpädagogik (§ 114 LPO I) und die Qualifizierung im Bereich SCHULNETZ erbracht.
25
Die erforderliche Bereitschaft zum Erwerb einer Qualifizierung im Bereich Schulentwicklung sei bei der Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin habe die Qualifizierung im Bereich Schulentwicklung bislang einzig wegen zeitlicher Kollision mit ihrem schulischen Arbeitsaufgaben, dem Erweiterungsstudium Medienpädagogik sowie der Qualifizierung im Bereich SCHULNETZ noch nicht erlangen können.
26
Die Antragstellerin habe praktische Erfahrung als Fortbildende im Arbeitskreis (AK) Geschichte Politik und Geographie (GPG) an der …Mittelschule …, was zugleich auch Fragen der Schulentwicklung betreffe.
27
Die fachliche Leistung der Antragstellerin für die Stelle Medienpädagogische Beraterin digitale Bildung ergebe sich neben den Angaben in der Bewerbung aus der Anlassbeurteilung sowie der Teilnahme an einem vierwöchigen Qualifizierungslehrgang zum Medienexperten 2019. Auf das entsprechende Zertifikat vom 24. Juli 2019 werde verwiesen.
28
Damit stehe der langjährige Wissenserwerb im Bereich digitale Bildung der Antragstellerin verbunden mit dem Prädikat „UB“ in der Anlassbeurteilung fest. Zudem sei die Antragstellerin zehn Jahre länger als auf Lebenszeit verbeamtete Lehrerin im Schuldienst des Antragsgegners tätig als die Beigeladene, da diese ca. zehn Jahre jünger sei.
29
Die Antragstellerin sei bei den Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung insbesondere im Merkmal Befähigung deutlich geeigneter als die Beigeladene, da sie eine ca. zehn Jahre längere Berufserfahrung aufweise.
30
Die Entscheidung zur Besetzung Medienpädagogische Beraterin digitale Bildung mit der Beigeladenen erweise sich als fehlerhaft und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten.
31
Ergänzend werde auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin verwiesen.
32
Der Antragsgegner teilte mit Schriftsatz vom 2. September 2019 mit, dass der ausgeschrieben Dienstposten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber besetzt werde.
33
Mit Beschluss vom 2. September 2019 wurde die Beigeladene notwendig zum Verfahren beigeladen.
34
Mit E-Mail vom 3. September 2019 setzte die Regierung … das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus über die getroffene Auswahlentscheidung in Kenntnis. Es sei leider übersehen worden, dass die Auswahlentscheidung im Benehmen mit dem Ministerium zu treffen sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob mit der Auswahlentscheidung Einverständnis bestehe.
35
Mit weiterer E-Mail vom 4. September 2019 erläuterte die Regierung … dem Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die getroffene Auswahlentscheidung. Die Antragstellerin könne im Gegensatz zur Beigeladenen nicht die geforderten umfangreichen Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung aufweisen. Sie weise zwar ein hohes Engagement im Bereich der eigenen Fortbildungen in Bezug auf digitale Bildung auf, sei aber selbst weder regional noch überregional in diesem Bereich als Referentin tätig. Als Mitglied der Steuergruppe wirke die Antragstellerin durchaus wesentlich an der Umsetzung des Medienkonzepts an der eigenen Schule mit. Sie verfüge aber über keinerlei Erfahrungen bei der Umsetzung der Medienkonzepte über die eigene Schule hinaus.
36
Im Gegensatz zur Antragstellerin sei die Beigeladene im Schuljahr 2018/2019 als Koordinatorin digitale Medien im Bereich des Staatlichen Schulamtes in der Stadt … eingesetzt worden. Hier habe sie die Schulen hinsichtlich der Erstellung und Umsetzung der Medienkonzepte beraten. Die Beigeladene sei sowohl regional als auch überregional als Referentin im Bereich digitaler Medien tätig.
37
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erteilte unter dem 4. September 2019 das fachliche Benehmen zu dem Besetzungsvorschlag der Regierung … Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 5. September 2019, den Antrag abzulehnen.
38
Den Anforderungsvoraussetzungen der Stellenausschreibung lägen die Ziffer 9. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Mai 2019, Az. I.4-BS4400.27/130/47, zur Beratung digitale Bildung in Bayern sowie das dem Vorgang beigefügte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. Juni 2019, Az. I.4-BS4400,24/130/55 zugrunde. Die in Ziffer 9. und 10. geforderten Voraussetzungen („über die eigene Dienststelle hinausgehende umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung“ und „Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen der digitalen Bildung“) seien im Hinblick auf den Aufgabenbereich der Berater und Beraterinnen digitale Bildung aufgenommen worden (s. Ziffer 3. und 4.1 der Bekanntmachung „Beratung digitale Bildung Bayern“).
39
Zwar erfüllten sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene die unter Ziffern 1. bis 8. genannten Ausschreibungsvoraussetzungen. Der streitgegenständliche Dienstposten sei jedoch nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, da diese die beiden oben genannten zwingend zu erfüllenden Ausschreibungsvoraussetzungen in Ziffer 9. und 10. nicht erfülle.
40
Der Dienstherr könne im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bei der Ausschreibung eines Dienstpostens ein Anforderungsprofil aufstellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren sei. Die im Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen und im Hinblick auf diese sachlich nachvollziehbar sein. Der Festlegung des Anforderungsprofils dürften keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Die Anforderungsvoraussetzungen der Nr. 9. und 10. der Ausschreibung seien sachlich begründet und stünden in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle.
41
Der Antragsgegner sei insbesondere berechtigt, die unter Nr. 10. genannten Anforderungen festzulegen, da mit KMS vom 27. Juni 2019 lediglich ein Baustein für einen möglichen Ausschreibungstext zur Verfügung gestellt worden sei, der aber weitere sachlich gerechtfertigte Anforderungen nicht ausschließe.
42
Nach Ziffer 3. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums „Beratung digitale Bildung in Bayern“ erfüllten die Beraterinnen und Berater digitale Bildung Aufgaben bei der Weiterentwicklung des Unterrichts in den Schulen, im Bereich der Lehreraus- und -fortbildung, der medienbezogenen Schulentwicklung sowie bei Fragen der IT-Ausstattung der Schulen. Sie berieten unter anderem Schulen bei der medienbezogenen Schulentwicklungsarbeit (u.a. auf der Grundlage der jeweiligen Medienkonzepte), sie wirkten mit bei der Weiterentwicklung der Fortbildungsplanung der Schulen innerhalb deren Medienkonzeptarbeit und evaluierten Fortbildungsmaßnahmen. Weiterhin identifizierten sie kooperationsgeeignete Fortbildungsangebote von Hochschulen und anderen externen Anbietern auf Ebene der regionalen Lehrerfortbildung und bildeten Lehrkräfte in den genannten Bereichen fort und wirkten bei der Ausbildung angehender Lehrkräfte mit. Für eine fachkompetente qualitätsvolle Aufgabenwahrnehmung seien daher umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und der Fortbildungstätigkeit, die über die eigene Dienststelle hinausgehen, unerlässlich. Gleiches gelte für die unter Nr. 10. der Ausschreibungsvoraussetzung geforderten Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen mit der digitalen Bildung. Nach Nr. 4. der oben genannten Bekanntmachung stelle die Beratung von Schulen und Aufwandsträgern bei der Entwicklung von Ausstattungsplänen und der Weiterentwicklung der IT-Ausstattung und der Berücksichtigung schulart- und schulspezifischer Anforderungen ein wesentliches Aufgabenfeld der Berater/Beraterinnen digitale Bildung dar. Zu einer fachgerechten und qualitätsvollen Beratung in diesem Bereich gehöre zwingend die Beratung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, wozu aber auch die Kenntnis einschlägiger Förderrichtlinien zur digitalen Bildung zähle. Erfahrungen in diesem Bereich seien daher zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung zwingend erforderlich.
43
Die Antragstellerin könne die oben genannten Erfahrungen nicht aufweisen. Sie weise zwar, ebenso wie die Beigeladene, ein hohes Engagement im Bereich der eigenen Fortbildungen zu digitalen Medien auf, sei aber, im Gegensatz zu ihrer Mitbewerberin selbst weder regional noch überregional in diesem Bereich als Referentin tätig. Als Mitglied der Steuergruppe wirke die Antragstellerin durchaus an der Umsetzung des Medienkonzepts an der eigenen Schule mit. Sie verfüge aber über keinerlei Erfahrung bei der Umsetzung von Medienkonzepten über die eigene Schule hinaus.
44
Im Gegensatz zur Antragstellerin sei die Beigeladene im Schuljahr 2018/2019 als Koordinatorin digitale Medien am Staatlichen Schulamt in der Stadt … eingesetzt gewesen. Hier habe sie die Schulen bei der Erstellung und Umsetzung der Medienkonzepte beraten und sei sowohl regional als auch überregional als Referentin im Bereich digitale Medien in der Lehrerfortbildung tätig. Als Koordinatorin digitale Medien sei sie auch Ansprechpartnerin für Sachaufwandsträger im Hinblick auf die Förderfähigkeit von IT-Ausstattungen.
45
Gemäß KMS vom 27. Juni 2019 sei die Entscheidung über die Stellenbesetzung im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu treffen. Das Benehmen mit dem Ministerium sei am 4. September 2019 hergestellt worden.
46
Da die Antragstellerin das Anforderungsprofil im Gegensatz zur Beigeladenen nicht erfülle, sei der Antrag zurückzuweisen.
47
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
48
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
49
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
50
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
51
2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der ausgeschriebene, der BesGr. A 13 + AZ zugeordnete Dienstposten stellt sowohl für die Antragstellerin als auch die Beigelade einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung einer vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat nicht erklärt, er werde bei einer - vorläufigen - Besetzung des Dienstpostens mit der ausgewählten Bewerberin deren Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 21, 28; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868 - juris Rn. 11).
52
3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie wird nicht in ihrem auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, da die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sich als rechtmäßig erweist.
53
a) Die Auswahlentscheidung ist formell rechtmäßig.
54
Zwar lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2/16 -, juris Rn. 52) am 19. August 2019 das nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. Juni 2016, I.4-BS4400.27/130/55, erforderliche Benehmen des Ministeriums noch nicht vor. Dieses wurde erst am 4. September 2019 erteilt. Im Unterschied zum Einvernehmen wird bei der Einholung des Benehmens jedoch lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass eine Zustimmung zu der Maßnahme notwendig wäre. Zudem ist vorliegend nachträglich das Benehmen erteilt worden (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG).
55
b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
56
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22/09 -, ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, BayVBl 2004, 17).
57
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Diese leistungsbezogenen Kriterien ergeben sich regelmäßig aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris). Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 -, BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147).
58
Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Dabei kann allerdings über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris; B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -, juris). Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.06.2013, a.a.O. Rn. 23; BVerwG, B.v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; ebenso: OVG Lüneburg, B.v.21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; B.v.1.3.2016 - 5 ME 10/16). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 27, BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, B.v. 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; B.v. 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; B.v. 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -).
59
Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit - soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht - auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 24; B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 20, 24). Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen - ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 28; B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 25).
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Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. Art. 5 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -, juris; B. v. 20.6.2013, a.a.O. Rn. 24 ff. <28> m.w.N.).
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Ausnahmen hiervon sind jedoch zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 20; B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 31).
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Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung als konstitutives Anforderungsprofil über die eigene Dienststelle hinausgehende umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung sowie Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen der digitalen Bildung festlegen.
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Aus der Ausschreibung ergibt sich auch ausreichend deutlich, dass die geforderte Mindesterfahrung von den Bewerbern zwingend zu erfüllen ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn 49).
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Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat in seiner Bekanntmachung vom 28. Mai 2019, Az. I.4-BS4400.27/130/47 (Beratung digitale Bildung in Bayern) ausgeführt, aufgrund der Breite des Beratungsfeldes und des Aufgabentableaus erfolge nunmehr (abweichend vom bisher gültigen KMS vom 21.7.2016 zu den Medienpädagogischinformationstechnischen Beraterinnen und Beratern) eine inhaltliche Schwerpunktsetzung innerhalb der Beratung digitale Bildung:
- Die „Medienpädagogischen Beraterinnen und Berater digitale Bildung“ („mBdB“) focussieren ihre Aktivitäten auf die medienpädagogische Beratung und medienpädagogische Fortbildung.
- Die „Informationstechnischen Beraterinnen und Berater digitale Bildung“ („iBdB“) legen ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf die informationstechnische Beratung und informationstechnische Fortbildung Die Beraterinnen und Berater digitale Bildung erfüllen Aufgaben bei der Weiterentwicklung des Unterrichts in den Schulen, im Bereich der Lehreraus- und -fortbildung, der medienbezogenen Schulentwicklung sowie bei Fragen der IT-Ausstattung:
- Als Tandem pflegen sie gemeinsam Netzwerke, vermitteln Kontakte, unterstützen die Schulaufsicht bei der Begleitung der Schulen im Bereich der digitalen Bildung.
- Sie erarbeiten Konzepte für den Einsatz digitaler Medien im Unterricht (ggf. auch in Zusammenarbeit mit Fachlehrkräften).
- Sie beraten Schulen bei der medienbezogenen Schulentwicklungsarbeit (unter anderem auf der Grundlage der jeweiligen Medienkonzepte).
- Sie wirken bei der Weiterentwicklung der Fortbildungsplanung innerhalb der Medienkonzeptarbeit der Schulen mit und evaluieren Fortbildungsmaßnahmen.
- Sie wirken als Bindeglieder zwischen den verschiedenen Ebenen der Lehrerfortbildung und koordinieren Fortbildungsbedarfe, Referenten und Fortbildungsressourcen in ihren jeweiligen Themengebieten.
- Sie identifizieren kooperationsgeeignete Fortbildungsangebote von Hochschulen und anderen externen Anbietern auf Ebene der Regionalen Lehrerfortbildung.
- Sie bilden Lehrkräfte in den unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Bereichen fort und wirken bei der Ausbildung angehender Lehrkräfte mit.
- Sie stehen den Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich für lokale Informationsveranstaltungen zu medienpädagogischen und informationstechnischen Fragen für Erziehungsberechtigte oder Lehrkräfte zur Verfügung.
- Sie beraten Schulen und Aufwandsträger bei der Entwicklung von Ausstattungsplänen und der Weiterentwicklung der IT-Ausstattung unter Berücksichtigung schulartsowie schulspezifischer Anforderungen.
- Sie bewerten Ausstattungspläne der Schulen, zum Beispiel in Bezug auf deren Votums-Konformität und deren pädagogische Angemessenheit.
- Sie wirken darüber hinaus an der Umsetzung von regionalen und landesweiten, durch staatliche Stellen genehmigten oder indizierten medienpädagogisch-informationstech-nischen Maßnahmen mit.
- Sie erstellen Beratungsmaterialien und stellen diese zentral (auch digital) bereit.
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In ihrer Tätigkeit arbeiten sie auch eng mit den Verantwortlichen für die Regionale Lehrerfortbildung sowie den Schulentwicklungskoordinatoren zusammen, im Bereich der Grund-, Mittel- und Förderschule auch mit den Fachberaterinnen und Fachberatern IT.
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Die Fortbildungen und Informationsveranstaltungen werden entweder von den Beraterinnen und Beratern digitale Bildung (in Rücksprache mit der zuständigen Dienststelle) selbst initiiert oder finden auf Einladung von Schulen und Institutionen statt. Bei großen Einzugsbereichen soll sich die Fortbildung ggf. auf Veranstaltungen mit Multiplikatoren, z.B. Seminarlehrkräften oder Fortbildungsplanern, konzentrieren.
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Die Beraterinnen und Berater arbeiten schwerpunktmäßig im regionalen Bereich, können aber auch für überregionale Veranstaltungen angefordert werden, etwa wenn sie Fachleute für spezielle Themenbereiche sind. In diesem Zusammenhang können sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch eine Expertentätigkeit ausüben, etwa bei der Beratung von Dienststellen oder dem Staatsministerium.
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Sie nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben im schulnahen außerschulischen Bereich wahr.
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Die Verzahnung medienpädagogischer und informationstechnische Fragestellungen erfordert eine enge Kooperation zwischen den Beraterinnen und Beratern digitale Bildung. Sie gelten als Ansprechpartner sowohl für Lehrkräfte mit geringen Vorerfahrungen als auch für Lehrkräfte mit umfangreichem Vorwissen im Medienbereich und erfüllen die in Nr. 3 genannten Aufgaben - jeweils bezogen auf die von ihnen vertretene Schulart und inhaltliche Schwerpunktsetzung - in folgenden Themengebieten:
Medienpädagogische Beraterinnen und Berater digitale Bildung:
- Beratungsschwerpunkt Medienpädagogik von Jugendmedienschutz und Präventionsmaßnahmen bis zu Mediendidaktik und rechtlichen Rahmenbedingungen der unterrichtlichen Umsetzung, an der Grund- und Mittelschule bedingt durch das Klassenlehrerprinzip auch einschließlich fachlicher und fachdidaktische Fragestellungen.
- Vermittlung medienpädagogischer Kenntnisse und Kompetenzen.
- Information über aktuelle, die Schulen und die Erziehungsberechtigten betreffende Fragen des Jugendmedienschutzes und Bereitstellung von passendem Beratungsmaterial (ggf. auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Jugendarbeit).
- Auswahl und Vorstellung geeigneter Software (ggf. auch fachbezogen).
- Beratung zu digitaler Bildung vor allem für Schulen und Eltern.
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Das KMS vom 27. Juni 2019, Gz. Az. I.4-BS4400.27/130/55 führt zu der Neustrukturierung der Beratung digitale Bildung in Bayern ergänzend aus, die bisher kommissarisch tätigen Koordinatorinnen und Koordinatoren Digitale Bildung hätten im Schuljahr 2018/2019 wichtige Erfahrungen und Fachkenntnisse in deren Beratungstätigkeit gesammelt, die auch für die Zukunft wertvoll sein könnten. Daher sei seitens der Schulaufsicht mehrfach der Wunsch geäußert worden, bewährte Koordinatorinnen und Koordinatoren auch in der ab dem Schuljahr 2019/2020 etablierten Beratungsstruktur zu halten. Der in der Anlage bereitgestellte Baustein für den Ausschreibungstext der Regierung sehe daher die über die eigene Dienststelle hinausgehende informationstechnische Beratung und Fortbildung als fachliche Qualifikation vor.
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Das Netzwerk der Medienpädagogischinformationstechnischen Beratung solle in die neue Beratungsstruktur überführt werden. Die bisherigen MiBs verblieben grundsätzlich in ihrem Funktionsamt. Ihre Bezeichnung werde in „Medienpädagogische/r Beraterin/Berater digitale Bildung“ geändert. Bewerbe sich eine Medienpädagogischinformationstechnische Beratungslehrkraft auf die Stelle einer Beraterin bzw. eines Beraters digitale Bildung mit dem Schwerpunkt Informationstechnologie und werde bei dieser Bewerbung berücksichtigt, werde die freiwerdende Stelle der Beraterin bzw. des Beraters digitale Bildung mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik neu ausgeschrieben.
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Die dargestellten Anforderungen, die seitens des Dienstherrn im Rahmen der Neustrukturierung der Beratung digitale Bildung an Medienpädagogische Berater und Beraterinnen gestellt werden, sind Ausfluss der dem Dienstherrn zukommenden Organisationsgewalt. Dieser entscheidet in seinem Organisationsermessen, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht. Die Ausübung des Organisationsermessen ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a.a.O., juris Rn. 25). Solche sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
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Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils, dass die Bewerber über die eigene Dienststelle hinausgehende umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung sowie Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen der digitalen Bildung besitzen müssen, ist im Hinblick auf den oben wiedergegebenen, umfangreichen und schulübergreifenden Aufgabenkatalog, der im Rahmen der Beratung digitale Bildung durch Medienpädagogische Beraterinnen und Berater zu erfüllen ist, zulässig.
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Zwar erfolgt in der inhaltlichen Neukonzeption der Beratung digitale Bildung in Bayern nunmehr eine inhaltliche Schwerpunktsetzung mit einer Differenzierung zwischen medienpädagogischer und informationstechnischer Beratung. Gleichwohl ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass auch bei der Entscheidung über die Besetzung der neu ausgeschriebenen Stellen medienpädagogischer Beraterinnen und Berater über die eigene Dienststelle hinausgehende umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung gefordert werden.
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Denn in der bisherigen Konzeption Beratung digitale Bildung in Bayern gab es nur eine einheitliche medienpädagogisch-informationstechnische Beratung, so dass die Stelleninhaber im vollem Umfang beide Bereiche abdecken mussten. Durch die nunmehrige Neustrukturierung mit inhaltlicher Schwerpunktsetzung sollten ersichtlich die fachlichen Anforderungen an die Bewerber nicht reduziert werden. Vielmehr wird mit der Neukonzeption auch das Ziel verfolgt, die etablierte Beratungsstruktur zu halten, also das Anforderungsniveau nicht abzusenken.
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Es ist deshalb vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, auch bei der Vergabe der neuen Funktionsstellen „Medienpädagogische Beraterinnen und Berater digitale Bildung“ Anforderungen zum Umfang der erforderlichen Erfahrung in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung zu stellen, obwohl diese nunmehr nicht mehr zum Schwerpunkt der Aufgaben der Medienpädagogischen Beratung digitale Bildung zählt.
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Würden gleichwohl Bewerber ohne die geforderten, über die eigene Dienststelle hinausgehenden umfangreichen Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung in das Auswahlverfahren einbezogen, wäre während einer längeren, zeitlich nicht definierbaren Einarbeitungsphase die Beratung digitale Bildung jedenfalls nicht in dem vom Dienstherrn zulässig gefordertem und in Ziffer 3. des KMS vom 28. Mai 2019 näher bestimmten Umfang gewährleistet. Gerade die wiederholt betonte schulübergreifende Funktion und das Tätigwerden als Bindemitglied in der Beratung setzt die geforderten umfangreichen und über die Dienststelle hinausgehenden Erfahrungen voraus.
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Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der im KMS vom 27. Juni 2019 genannte Wunsch, bewährte Koordinatorinnen und Koordinatoren auch in der ab dem Schuljahr 2019/2020 etablierten Beratungsstruktur zu halten, isoliert betrachtet das genannte konstituierte Anforderungsprofil aus Spiegelstrich Nr. 9 der Ausschreibung rechtfertigen würde.
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Ebenso ist die konstitutive Anforderung in der Stellenausschreibung, dass die Bewerber über Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen der digitalen Bildung verfügen müssen, nicht zu beanstanden. Wie bereits aufgeführt gehört zu den Aufgaben der Beraterinnen und Berater Digitale Bildung auch die Beratung der Schulen und Aufwandsträger u.a. bei der Entwicklung von Ausstattungsplänen, die auch für medienpädagogische Beratung von Relevanz sind. Auch hier ist sicherzustellen, dass die entsprechende Beratung nicht erst nach einer längeren, zeitlich nicht definierbaren Einarbeitungsphase zur Verfügung steht.
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Die Antragstellerin konnte inhaltlich von dem in der Ausschreibung genannten KMS vom 28. Mai 2019 Kenntnis nehmen, da das genannte Schreiben im Bayerischen Ministerialblatt 2019, Nr. 251 veröffentlicht wurde und auch im Internet auf der Seite https://www.gesetze-bayern.de für jedermann abrufbar ist.
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Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil vollständig erfüllt. Die Antragstellerin weist zwar wie die Beigeladene ein hohes Engagement im Bereich der eigenen Fortbildungen zu digitalen Medien auf, war aber im Gegensatz zu der Beigeladenen selbst weder regional noch überregional in diesem Bereich als Referentin tätig. Sie verfügt über keine Erfahrungen bei der Umsetzung von Medienkonzepten über die eigene Schule hinaus. Der Hinweis des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf deren praktische Erfahrungen als Fortbildende im Arbeitskreis (AK) Geschichte, Politik und Geographie (GPG) ist für das vorliegende Stellenbesetzungsverfahren unbehelflich.
82
Im Gegensatz zur Antragstellerin war die Beigeladene im Schuljahr 2018/2019 auch als Koordinatorin digitale Medien am Staatlichen Schulamt in der Stadt … eingesetzt. Hier hat sie die Schulen bei der Erstellung und Umsetzung der Medienkonzepte beraten und ist sowohl regional als auch überregional als Referentin im Bereich digitale Medien in der Lehrerfortbildung tätig. Als Koordinatorin digitale Medien war sie auch Ansprechpartnerin für Sachaufwandträger im Hinblick auf die Förderfähigkeit von IT-Ausstattungen.
83
Da der Antragsgegner die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsprofil aus dem Auswahlverfahren ausschließen durfte, ist es unerheblich, dass der Antragstellerin in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung in einem höheren Statusamt das gleiche Gesamtergebnis wie der Beigeladenen zugesprochen worden ist, was - zumindest im Regelfall - einen Leistungsvorsprung begründet. Das höhere Dienst- bzw. Lebensalter der Antragstellerin stellt kein rechtlich zulässiges Auswahlkriterium dar.
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Der Antrag war deshalb ablehnen.
85
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Der Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 S. 4 GKG.
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Der Streitwert beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von der Antragstellerin angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 - 3 CE 18.618 -, juris Rn. 10), wobei auch die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) als Nebenbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 BayBesG zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 -, juris Rn. 26).