Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 01.08.2019 – 1 AR 72/19
Titel:

Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei medizinischen Behandlungsfehlern

Normenketten:
ZPO § 32, § 36, § 60
BGB § 421
Leitsätze:
1. Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Der schlüssige Tatsachenvortrag einer passiven Streitgenossenschaft (hier die Behauptung, jeder von mehreren angeblichen Behandlungsfehlern habe haftungsrechtlich eine Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt) genügt als Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung (ebenso BGH BeckRS 2018, 10637). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch Ansprüche aus verschiedenen Verträgen können, sofern sie gleichstufig sind, eine gesamtschuldnerische Haftungsgemeinschaft der Verpflichteten nach § 421 BGB begründen. Wird Ausgleich für einen Schaden verlangt, so haften dem Geschädigten grundsätzlich alle für den Schaden Verantwortlichen ohne Rücksicht auf das Gewicht der Einzelbeiträge gleichstufig, auch dann, wenn die Schädiger aufgrund verschiedener Verträge verpflichtet sind (ebenso BGH BeckRS 2017, 141717). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behandlungsfehler, Erkrankung, unerlaubte Handlung, Schmerzensgeld, ärztliche Behandlung, Notwendigkeit, Zuständigkeitsbestimmung, Gerichtsstand, Streitgenossenschaft
Fundstelle:
BeckRS 2019, 29249

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Ansbach bestimmt.

Gründe

I.
1
Die im Bezirk des Landgerichts Zwickau wohnhafte Antragstellerin hat beim Landgericht Ansbach um Prozesskostenhilfe nachgesucht für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3). Diese sollen mit der Klage als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht unter 50.000 € in Anspruch genommen werden. Außerdem soll die Feststellung begehrt werden, dass die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch zum Ausgleich des materiellen und weiteren immateriellen Schadens verpflichtet seien, welcher der Antragstellerin aus der ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 22. November 2011 bis 24. September 2014 entstanden sei und noch entstehen werde.
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Sie trägt vor, in diesem Zeitraum wegen ihrer orthopädischen Erkrankung in den Kliniken, deren Trägerinnen die Antragsgegnerinnen seien, mehrmals stationär sowie postoperativ ambulant behandelt worden zu sein. Den Antragsgegnerinnen seien dabei mehrere Behandlungsfehler unterlaufen, die jeweils als teilursächlich für den langwierigen Behandlungsverlauf und die bis heute bestehenden erheblichen Beschwerden anzusehen seien. Schon die im Klinikum der Antragsgegnerin zu 1) im November 2011 durchgeführte operative Maßnahme sei kontraindiziert gewesen; zudem sei die Antragstellerin über die eingriffspezifischen Risiken nur unvollständig aufgeklärt worden. Sodann sei die Behandlung im Klinikum der Antragsgegnerin zu 2), zu der die Antragstellerin wegen fortdauernder Beschwerden gewechselt sei, nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden. Die zuvor nachgewiesene Keimbesiedelung im operierten Gelenk sei unzureichend behandelt worden und die Entlassung aus der stationären Behandlung verfrüht erfolgt. Schließlich seien im Rahmen der operativen prothetischen Versorgung in der Einrichtung der Antragsgegnerin zu 3), zu der die Antragstellerin wegen anhaltender Beschwerden gewechselt sei, die bestehenden Allergien der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben, weshalb zur Auswechslung eine Revisions-Operation erforderlich geworden sei. In der Folge sei es zu massiven postoperativen Komplikationen (einem spontanen Schienbeinbruch) gekommen. Die Antragstellerin sei bis heute erheblich körperlich und gesundheitlich beeinträchtigt; die Notwendigkeit einer Beinamputation könne nicht ausgeschlossen werden.
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Die Antragstellerin ist der Meinung, für den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden hätten die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen einzustehen, weil ihnen die behaupteten Behandlungsfehler in unterschiedlicher Ausprägung anzulasten seien und eine konkrete Zuordnung der dadurch entstandenen Folgen nicht möglich sei.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Ansbach. Die Antragsgegnerin zu 2) ist im Bezirk des Landgerichts Gera, die Antragsgegnerin zu 3) im Bezirk des Landgerichts Chemnitz ansässig.
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Die Antragstellerin hat mit Blick auf die von der Antragsgegnerin zu 2) erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts um Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts nachgesucht und angeregt, das Landgericht Ansbach zu bestimmen.
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Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich gegen eine Zuständigkeitsbestimmung ausgesprochen. Aus ihrer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vor, weil die Antragsgegnerinnen schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin keine Gesamtschuldnerinnen seien. Die behaupteten Fehler bzw. Versäumnisse beträfen unterschiedliche, eigenständige Behandlungsmaßnahmen und Behandlungszeiträume, die zueinander nicht im Zusammenhang stünden. Die nachbehandelnde Antragsgegnerin zu 2) könne nicht für Schäden gesamtschuldnerisch haften, die ihre Ursache in Behandlungsfehlern aus der Zeit vor deren Konsultation hätten. Außerdem hat sie geltend gemacht, die Auswahl des angerufenen Gerichts sei wegen der weiten Entfernung sowohl vom Wohnort der Antragstellerin als auch vom jeweiligen Sitz der Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) unzweckmäßig.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich dahingehend geäußert, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gegeben seien. Die Antragsgegnerin zu 3) hat keine Einwände gegen eine bestimmende Entscheidung erhoben.Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Ansbach als das für den Rechtsstreit gemeinsam zuständige Gericht.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil die Antragsgegnerinnen jeweils ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Nürnberg, Jena und Dresden) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
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2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Die Antragsgegnerinnen sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen, insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen i. S. v. § 60 ZPO.
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aa) Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
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bb) Das ist hier der Fall.
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(1) Die Antragstellerin führt ihren Schaden an Körper und Gesundheit, für den sie mit der Klage Ersatz zu fordern beabsichtigt, auf Behandlungsfehler in den Kliniken der Antragsgegnerinnen zurück. Nach ihrer Behauptung wirkten diese Fehler zu ihrem jetzigen körperlichen Zustand und damit verbundenem Leiden zusammen, ohne dass den jeweiligen Beiträgen konkrete Einzelfolgen zugeordnet werden könnten. Obwohl die Antragsgegnerinnen die Behandlung der Antragstellerin nicht im Zusammenwirken, sondern nacheinander und unabhängig voneinander übernommen haben, sind sie nach diesem Vorbringen - wenn auch auf der Grundlage verschiedener Verträge und wegen individueller Einzelbeiträge - für denselben Schaden verantwortlich, den die Antragstellerin insgesamt nur einmal ersetzt verlangen kann. Darin besteht ein hinreichender innerer und sachlicher Zusammenhang, der die gegen die Antragsgegnerinnen erhobenen Ansprüche auf Ersatz des einheitlichen Schadens als gleichartig erscheinen lässt (BayObLG, Beschl. v. 26. April 2002, 1Z AR 30/02, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 8. Oktober 1998, 1Z AR 83/98, juris Rn. 5; OLG Celle, Urt. v. 18. Januar 2007, 8 U 198/06, VersR 2007, 1122 [juris Rn. 50]; Simmler in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 36 ZPO Rn. 12). Dieser innere Zusammenhang wird nicht durch die Formulierung im angekündigten Klageantrag in Frage gestellt, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der auf die fehlerhafte stationäre Behandlung „ab dem 22. November 2011“ bzw. „im Zeitraum vom 22. November 2011 bis 24. September 2014“ zurückzuführen sei, festgestellt werden soll. Um Ersatz für abgegrenzte Schadenspositionen, die dem jeweiligen Krankenhausträger zugeordnet werden könnten, geht es ausdrücklich nicht.
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Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen (BGH, Beschl. v. 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, MDR 2011, 807 Rn. 18). Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu einzelnen Antragsgegnerinnen von Bedeutung sein mögen, ist unschädlich (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 13).
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(2) Mit der Behauptung, jeder der (angeblichen) Behandlungsfehler habe haftungsrechtlich eine Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 2) die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft schlüssig vorgetragen. Auch Ansprüche aus verschiedenen Verträgen können, sofern sie gleichstufig sind, eine gesamtschuldnerische Haftungsgemeinschaft der Verpflichteten nach § 421 BGB begründen. Wird Ausgleich für einen Schaden verlangt, so haften dem Geschädigten grundsätzlich alle für den Schaden Verantwortlichen ohne Rücksicht auf das Gewicht der Einzelbeiträge gleichstufig, auch dann, wenn die Schädiger aufgrund verschiedener Verträge verpflichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1965, GSZ 1/64, BGHZ 43, 227 [juris Rn. 12, 19]; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2017, IX ZR 25/17, WM 2018, 378 Rn. 30; Loschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 421 Rn. 32 f., Rn. 86; Schmidt-Kessel in Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, Neubearbeitung 2018, Kap. H, § 421 Rn. 100a; Heinemeyer in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 421 Rn. 49, 53).
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Der schlüssige Tatsachenvortrag einer passiven Streitgenossenschaft genügt als Voraussetzung für eine Bestimmungsentscheidung (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12; OLG Bremen, Beschl. v. 1. November 2011, 3 AR 16/11, MDR 2012, 490 [juris Rn. 3 f.]; BayObLG, Beschl. v. 20. Juli 2005, 1Z AR 118/05, NJW-RR 2006, 210 [juris Rn. 12]; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28). Darauf, ob die Behauptungen zutreffen, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung nicht an (BayObLG, Beschl. v. 26. April 2002, 1Z AR 30/02, juris Rn. 9). Auch die Schlüssigkeit der (angekündigten) Klage im Übrigen ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu prüfen (BayObLG, Beschl v. 20. Juli 2005, 1Z AR 118/05, NJW-RR 2006, 210 [juris Rn. 12]; Beschl. v. 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; Toussaint in Vorwerk/Wolf BeckOK ZPO, 32. Edition Stand 1. März 2019, § 36 Rn. 13).
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b) Ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) besteht nicht. Auch ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht erkennbar, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Delikts (§ 32 ZPO).
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Zur Begründung einer Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist erforderlich, dass der Antragsteller Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung schlüssig ergibt (BGH, Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 [juris Rn. 8]; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 [juris Rn. 15]; Urt. v. 25. November 1993, IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 [juris Rn. 16]). Bei einer Klage gegen Streitgenossen muss die unerlaubte Handlung für jeden dargelegt werden.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um die Trägerinnen derjenigen Kliniken, in denen die jeweilige Falschbehandlung erfolgt sein soll. Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen aus unerlaubter Handlung sind deshalb nicht allein mit der Darstellung ärztlicher Behandlungsfehler und des darauf zurückgeführten Körper- und Gesundheitsschadens schlüssig dargetan. Es kommt somit nicht mehr auf die Frage einer zuständigkeitsbegründenden wechselseitigen Zurechnung von „Tatbeiträgen“ (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2010, XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 [juris 19]; Urt. v. 22. November 1994, XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225 [juris Rn.23]) und den durch den primären Verletzungserfolg definierten Erfolgsort (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2008, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 [juris Rn. 17]; OLG Köln, Beschl. V. 31. Juli 2017, 5 W 9/17, juris Rn. 6) an.
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3. Die Auswahl des zuständigen Gerichts erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, zu denen die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegnerinnen führen.
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Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Gerichten das angerufene Landgericht Ansbach.
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Dass die aufzuklärenden Vorgänge überwiegend in einem der auszuwählenden Gerichtsbezirke lägen und deshalb eine besondere Sachnähe zu einem der Gerichte gegeben sei, kann nicht festgestellt werden. Gewichtige Erleichterungen oder Erschwernisse für die Durchführung der Beweisaufnahme, die auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung Einfluss nehmen könnten, sind nicht vorgetragen und auf der Grundlage des Akteninhalts auch sonst nicht ersichtlich. Im Bezirk des ausgewählten Gerichts hat die zeitlich erste (behauptete) fehlerhafte Behandlung stattgefunden. Dieses Gericht hat sich zudem bereits - wenn auch möglicherweise noch nicht vertieft - mit dem Prozesskostenhilfegesuch befasst und Hinweise gegeben. Es erscheint daher prozessökonomisch, bei diesem Gericht die Sache zu belassen. Die Entfernung zum jeweiligen Sitz der Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) steht nicht entgegen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihnen die Prozessführung an diesem Gericht nicht zumutbar wäre; solches haben sie auch nicht geltend gemacht.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Bedenken gegen die Bezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) bestehen, denn die schon wegen fehlenden Formzusatzes unvollständige und im Übrigen nach dem Internetauftritt wohl nicht mehr aktuelle Bezeichnung ist grundsätzlich der Berichtigung zugänglich, die im Verfahren auf Prozesskostenhilfe vorgenommen werden kann. Auswirkungen auf die Auswahl des zu bestimmenden Gerichts sind wegen des nach dem Internetauftritt unverändert zutreffenden Sitzes ausgeschlossen.