Inhalt

VG München, Urteil v. 20.11.2019 – M 19 K 17.36324
Titel:

Wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Asylbescheides erfolgreiche Kassationsklage

Normenketten:
BGB § 104 Nr. 2
AsylG § 12
VwVfG § 43 Abs. 1
Leitsätze:
1. Geschäftsunfähigkeit setzt zunächst das Vorliegen einer irgendwie gearteten geistigen Anomalie voraus, wobei es weniger auf die Intensität der geistigen Störung ankommt, als vielmehr auf die Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein einem Geschäftsunfähigen persönlich bekanntgegebener Verwaltungsakt ist fehlerhaft und nicht wirksam bekannt gemacht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Pakistan, Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Falle der Betreuung der Klägerin, Heilung von Bekanntgabemängeln, Pakistan, Asylverfahren, Asylbescheid, Geschäftsunfähigkeit, Betreuung, Handlungsfähigkeit, Bekanntgabe
Fundstellen:
BtPrax 2020, 40
BeckRS 2019, 28960
LSK 2019, 28960

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 23. März 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin, eine pakistanischer Staatsangehörige mit punjabischer Volkszugehörigkeit, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört, am 2. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 27. Oktober 2016 einen förmlichen Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung am 6. Dezember 2016 vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) gab sie im Wesentlichen an, Pakistan am 30. September 2016 verlassen zu haben. Sie gab an, dass ihr Bruder von der Polizei immer wieder geschlagen worden sei. Ihr Bruder, der als Beistand bei der Anhörung zugegen war, ergänzte erläuternd, dass er verfolgt worden sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Er und ein anderer Bruder seien Präsident und Vizepräsident der Gemeinde gewesen und hätten eine Moschee im Heimatort errichtet. Die Polizei habe auf Beschwerden hin 36 Mitglieder der Gemeinschaft verhaftet, nach 24 Stunden aber wieder frei gelassen. Ein Neffe von ihm sei angeschossen worden.
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Mit Bescheid vom 23. März 2017, der an den Rechtsanwalt, der sich mit Schreiben vom 9. November 2016 unter Vorlage einer Vollmacht vom 10. April 2016 für die Klägerin im Verwaltungsverfahren als Vertreter bestellt hatte, adressiert war und mit Einschreiben am 27. März 2017 zur Post gegeben worden war, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte der Klägerin mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Pakistan an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht auf eine Gruppenverfolgung berufen könne. Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung fehlten. Zudem stünden ihm inländische Fluchtalternativen zur Verfügung. Die Klägerin habe keine stichhaltigen Argumente dafür vorgetragen, dass zu vermuten wäre, dass ihr bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthafter Schaden drohe. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes scheide daher aus. Ebenso lägen die Tatbestandsmerkmale von Abschiebungsverboten nicht vor.
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Am 31. März 2017 ließ die Klägerin durch einen Rechtsanwalt Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Zuletzt wurde der Antrag gestellt
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festzustellen, dass der Bescheid unwirksam ist, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2017 in der Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Der Rechtsanwalt legte eine auf ihn ausgestellte und von der Klägerin unterschriebene Vollmacht vom 10. April 2016 vor. Zur Begründung wurde zunächst auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 29. April 2017 wurde unter Vorlage von Medienberichten zu neueren Entwicklungen in Pakistan hinsichtlich des Umgangs mit Angehörigen der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2017 wurde eine Mitgliedsbescheinigung der A* … e.V. vom 14. Juli 2017 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin von Geburt an Ahmadi ist. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 wurde u.a. ein Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2017 vorgelegt, mit dem für die Klägerin Rechtsanwältin A. T. als Betreuerin für alle Angelegenheiten bestellt wurde. Zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung wurde ein psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2016 vorgelegt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass eine schwere geistige Behinderung bei der Klägerin vorliegt. Die Klägerin sei auf der Basis ihrer sehr einfachen kognitiven Möglichkeiten durch die meisten Problemstellungen überfordert. Vor allem würde sie durch sprachliche sowie schwere kognitive und mnestische Defizite beeinträchtigt. Vorgelegt wurde zudem eine nunmehr von der Betreuerin unterzeichnete Prozessvollmacht vom 10. Juli 2017 zugunsten des im hiesigen Klageverfahren auftretenden Rechtsanwalts.
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Die Beklagte hat die Verwaltungsakten auf elektronischem Weg vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
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Mit Beschluss vom 20. September 2019 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. November 2019 wurde vorgetragen, dass der Bescheid der Beklagten nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Der Wirksamkeit des Bescheides stehe trotz einer Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt entgegen, dass die Vollmacht vom 10. April 2016, die die Klägerin selbst unterzeichnet habe, wegen deren Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch gehört. Ferner wurde der Bruder der Klägerin als präsenter Zeuge über die Tatsache gehört, dass die Klägerin alleine nicht handlungsfähig sei. Es äußerte sich auch die Betreuerin der Klägerin dazu, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid nie persönlich erhalten habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 23. März 2017 wurde nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben. Er ist daher als sog. Scheinverwaltungsakt aufzuheben.
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Die Klägerin ist nicht geschäftsfähig (a). Sie war demnach im Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähig; sie konnte den im Verwaltungsverfahren auftretenden Rechtsanwalt zudem nicht wirksam bevollmächtigen. Der Bescheid wurde daher nicht wirksam bekannt gegeben (b). Der Bekanntgabefehler wurde auch nicht geheilt (c).
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a) Die Klägerin steht seit dem 20. Februar 2017 unter Betreuung. Allein die gerichtliche Bestellung einer Betreuerin nimmt der Klägerin für sich genommen nicht die Geschäftsfähigkeit (vgl. Schwab in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn. 148). Die Geschäftsfähigkeit ist nach § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vielmehr eigenständig zu beurteilen. Hiernach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Geschäftsunfähigkeit setzt zunächst das Vorliegen einer irgendwie gearteten geistigen Anomalie voraus. Die genaue medizinische Einordnung der krankhaften Störung der Geistestätigkeit ist ohne Bedeutung. Für die Anwendbarkeit des § 104 Nr. 2 BGB kommt es weniger auf die Intensität der geistigen Störung an, als vielmehr auf die Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht (vgl. Spickhoff in Münchener Kommentar zum BGB 8. Aufl. 2018, § 104 Rn. 11 f. m.w.N.).
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Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Willensschwäche und leichte Beeinflussbarkeit allein sind nicht ausreichend. Auch das Unvermögen, die Tragweite einer Willenserklärung zu ermessen, soll noch nicht dazu führen, Geschäftsunfähigkeit anzunehmen. Auch angeborener leichter bis mittlerer, früher sog. Schwachsinn soll zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit nicht genügen, solange man noch einfache Geschäfte des täglichen Lebens besorgen kann (vgl. Spickhoff in Münchener Kommentar zum BGB 8. Aufl. 2018, § 104 Rn. 15 ff. m.w.N.). Der eine freie Willensbestimmung ausschließende Zustand ist keineswegs ausschließlich von (indes notwendigen) voluntativen Defiziten geprägt, sondern kann auch auf krankhaften intellektuellen Defiziten beruhen, wenn diese einer freien und nicht irrationalen, gewissermaßen unbeabsichtigt-unreflektierten „unvernünftigen“ Willensbildung entgegenstehen.
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Hiernach erweist sich die Klägerin als geschäftsunfähig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht die Überzeugung gewinnen, dass die Geistestätigkeit der Klägerin im Sinne der Vorschrift gestört ist und sie sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet. Die Klägerin war - auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten einer nur über eine Dolmetscherin vermittelte Kommunikation - kaum in der Lage, den einfachen Fragen des Gerichts zu folgen und diese zu beantworten. Sie konnte der Verhandlung und den maßgeblichen Fragen im Wesentlichen nicht folgen. Die Einvernahme ihres Bruders als Zeugen hat ergeben, dass die Klägerin auch einfache Geschäfte des täglichen Lebens grundsätzlich nicht selbst besorgen kann. Sie muss zur Beachtung einfacher hygienischer Verhaltensweisen angehalten werden, ist offenbar nicht in der Lage sich selbst Essen zuzubereiten oder Ernährungsvorgaben ihres Arztes auch nur ansatzweise selbständig zu befolgen. Das vorgelegte psychiatrische Gutachten vom 9. Dezember 2016 diagnostiziert insoweit plausibel eine schwere geistige Behinderung. Der Einschätzung des Gutachters, dass die Klägerin nur auf einfachstem Niveau frei bestimmen kann, auf der Basis ihrer sehr einfachen kognitiven Möglichkeiten durch die meisten Problemstellungen überfordert ist, durch schwere kognitive und mnestische Defizite beeinträchtigt und lebenslang umfänglich auf Hilfe angewiesen sein wird sowie nicht geschäftsfähig ist, schließt sich das Gericht daher an.
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b) Die demnach geschäftsunfähige Klägerin ist im Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähig (§ 12 Asylgesetz - AsylG). Die Handlungsfähigkeit ist jedoch Voraussetzung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 12 Rn. 3). Entsprechend darf gegenüber einer Handlungsunfähigen die Beklagte ohne Einschaltung deren gesetzlichen Vertreters bzw. deren Betreuerin kein Verwaltungsverfahren durchführen und keinen unmittelbar ihm gegenüber belastendenden Verwaltungsakt erlassen (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 156/83 - NJW 1985, 576/577; BayVGH, U.v. 25.10.1983 - 11 B 83 A 496 - NJW 1984, 2845). Ein ihm persönlich bekanntgegebener Verwaltungsakt ist fehlerhaft und nicht wirksam bekannt gemacht (BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 156/83 - NJW 1985, 576/577; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 12 Rn. 4). Nichts anders kann gelten, wenn die Bekanntgabe gegenüber einem mangels Geschäftsfähigkeit von der Klägerin nicht wirksam bestellten Rechtsanwalt erfolgt. Eine geschäftsunfähige Person kann keine rechtswirksame Vollmacht erteilen. Auch sind zu Lasten von Geschäftsunfähigen weder Duldungs- noch Rechtsscheinvollmachten möglich (vgl. Schubert in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 167 Rn. 120). Schließlich kommt es wegen der Schutzbedürftigkeit handlungsunfähiger Personen auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Geschäftsunfähigkeit kannte oder kennen musste (BayVGH, U.v. 25.10.1983 - 11 B 83 A 496 - NJW 1984, 2845).
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c) Ein Bekanntgabefehler kann zwar durch Genehmigung der Betreuerin grundsätzlich geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 156/83 - NJW 1985, 576/577). Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Die am 20. Februar 2017 durch amtsgerichtlichen Beschluss eingesetzte Betreuerin hat den Bekanntgabefehler weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt. Zwar hat die Betreuerin durch die am 10. Juli 2017 ausgestellte Vollmacht den im hiesigen Klageverfahren auftretenden Rechtsanwalt bevollmächtigt und damit dessen zunächst unwirksame, weil ohne wirksame Vollmacht vorgenommene Klageerhebung geheilt (vgl. VG Augsburg, GB v. 13.12.2004 - Au 3 K 04.1418 - juris Rn. 12). Gleiches dürfte auch für die Stellung des Asylantrags gelten. Eine konkludente Heilung des Bekanntgabefehlers liegt hierin aber nicht, da sich die Betreuerin im der mündlichen Verhandlung (über den bevollmächtigten Rechtsanwalt) gerade darauf berufen hat, dass es an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gefehlt habe. In diesem Fall kann in der Erteilung einer nachträglichen Prozessvollmacht keine Genehmigung der Bekanntgabe des Bescheids liegen (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 156/83 - NJW 1985, 576/577). Damit ist der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG)
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Dem Verwaltungsakt fehlt es mithin an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Es besteht folglich (nur) der Rechtsschein eines Verwaltungsakts. Diesen Rechtsschein gilt es durch Aufhebung zu beseitigen (vgl. Blunk/Schroeder JuS 2005, 602/606). Der Feststellungsantrag des Klägerbevollmächtigten ist insoweit als Aufhebungsantrag auszulegen.
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Die Beklagte hat demnach erneut ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und sicherzustellen, dass der das Verfahren abschließende und neu zu erlassende Bescheid der Betreuerin oder einem - von dieser bevollmächtigten - Vertreter bekannt gegeben wird. In der Sache wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens insbesondere zu würdigen sein, dass die Klägerin im Alltag umfänglich auf fremde Hilfe angewiesen ist. Insoweit wird zu prüfen sein, ob die Klägerin wegen ihrer Erkrankung und des Umstands, dass sich die bisher wesentlichen Betreuungs- und Bezugspersonen jedenfalls gegenwärtig in Deutschland aufhalten, Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG (zumindest in verfassungskonformer Anwendung) hat.
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2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).