Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 08.11.2019 – Vf. 77-VI-18
Titel:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

Normenketten:
StPO § 172
BV Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 120
VfGHG BY Art. 3 Abs. 5, Art. 51 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unzulässig verworfen wurde.
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags ist wegen Missachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich unzulässig, wenn die Vorschaltbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft unterblieben ist. (Rn. 16 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Oberlandesgericht darf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde selbst dann als unzulässig verwerfen, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anhörung mit der Begründetheit des Anliegens befasst hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klageerzwingung, Vorschaltbeschwerde, Subsidiarität, Verwerfung
Vorinstanz:
OLG München, Beschluss vom 02.11.2018 – 2 Ws 1238/18
Fundstelle:
BeckRS 2019, 28558

Tenor

1. Der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B. ist von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. November 2018 Az. 2 Ws 1238/18 KL, 2 Ws 1347 - 1354/18 KL, 2 Abl 7/18, mit dem u. a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-gen mehrere angezeigte Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung als unzulässig verworfen wurde.
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1. Nach seinen Angaben erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs „in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)“. Mit einem ebenfalls als „Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)“ überschriebenen Schreiben vom 2. Juli 2018 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, ihm „unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zu bestätigen. Am 27. August 2018 vermerkte die Staatsanwaltschaft München I in der Akte, es bestehe „Kein Anhaltspunkt für eine Straftat.“ (Bl. 4 der beigezogenen Akte).
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2. Am 1. Oktober 2018 stellte der Beschwerdeführer „Antrag im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO“ beim Oberlandesgericht München mit dem Begehren, die Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. November 2018 verwarf das Oberlandesgericht - neben einem Ablehnungsgesuch - den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die angezeigten Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen Rechtsbeugung. Der Antrag sei offensichtlich un-zulässig. Zum einen fehle es an einer Vorschaltbeschwerde. Der Beschwerdeführer könne und wolle die Einlegung einer solchen Beschwerde auch nicht behaup-ten, weil er sie rechtsirrig für entbehrlich halte. Zum anderen habe der Beschwerdeführer keinen Bescheid des Generalstaatsanwalts in München herbeigeführt, der allein Grundlage eines Klageerzwingungsantrags sein könne. Zudem könne dem Antrag eine vollständige, aus sich heraus verständliche und prüfbare Sachverhaltsdarstellung nicht entnommen werden. Im Übrigen beharre der Beschwerdeführer ausdrücklich auf der Auffassung, dass die formalen Voraussetzungen ei-nes Antrags nach § 172 StPO nicht einzuhalten, sondern entbehrlich seien.
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3. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. November 2018 verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2018, dem Beschwerdeführer bekannt gegeben am 10. Dezember 2018, als unzu-lässig, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar dargelegt worden sei.
II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 21. November 2018 rügt der Beschwerdeführer Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sowie seines „verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung“. Am 10. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge vor. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2019 erfolgten weitere Ausführungen des Beschwerdeführers.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
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Der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B. ist von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Strafanzeige vom 29. Juni/2. Juli 2018 betrifft die Richter des Verfassungsgerichtshofs „in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15“. In dem genannten Verfahren wurde am selben Tag neben der verfahrensabschlie-ßenden Entscheidung auch eine Entscheidung über Ablehnungsgesuche getrof-fen. Von den unterzeichnenden Richtern haben der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert und der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B. an den Entscheidungen vom 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 mitgewirkt.
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Die anstehende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist vom Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG zu tref-fen. Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung auch über den Ausschluss von der Entscheidung kraft Gesetzes, soweit hierüber im Hinblick auf den Präsidenten nicht bereits durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 20. März 2019 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) entschieden wurde. Dies kann vorliegend unter Mitwirkung des betroffenen Richters geschehen, da die Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. zur Mitwirkung in diesen Fällen: BVerfG vom 3.6.2019 - 2 BvR 910/19 - juris Rn. 8).
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Der Richter des Verfassungsgerichtshofs Dr. B. ist von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Zur Begründung wird auf II. der Gründe des Beschlusses vom 20. März 2019 Bezug genommen; die Ausführungen gelten im Hinblick auf den im Tenor unter 1. genannten Richter entsprechend.
IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Jedenfalls im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) fehlt es bereits an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 5. Dezember 2018 über die Gehörsrüge.
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a) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollzieh-bare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (BVerfG vom 12.11.2008 NVwZ 2009, 171/176).
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Rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und hat er diesbezüglich im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrügeentscheidung herbeigeführt, muss er sich insbesondere mit den Gründen dieser Entscheidung über die Anhörungsrüge auseinandersetzen; dies gebietet der Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Bei ihrer Einreichung war die Anhörungsrügeentscheidung noch nicht ergangen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer die Entscheidung vom 5. Dezember 2018 über die Anhörungsrüge zwar vorgelegt, sich aber weder dort noch später in irgendeiner Weise mit deren Begründung auseinandergesetzt.
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c) Der Schriftsatz vom 16. Juli 2019 vermag den Substanziierungsmangel schon deshalb nicht zu heilen, weil er - nachdem dem Beschwerdeführer die Entscheidung vom 5. Dezember 2018 am 10. Dezember 2018 bekannt gegeben worden war - erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingereicht wurde und nach Ablauf dieser Frist fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden kön-nen (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15). Davon abgesehen wird in dem Schriftsatz auf den Beschluss vom 5. Dezember 2018 nicht eingegangen.
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2. Zudem ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
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a) Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle pro-zessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfas-sungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswid-rige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachge-richtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zu-mutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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b) Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer -selbst bei etwaiger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - ju-ris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).
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Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Dabei kann dahinstehen, ob er tatsächlich bereits am 29. Juni 2018 eine Strafanzeige er-stattet und mit dem Schreiben vom 2. Juli 2018 die schon zuvor begehrte Einleitung des Ermittlungsverfahrens lediglich „angemahnt“ (S. 4 der Verfassungsbeschwerde) bzw. daran erinnert (S. 17 der Verfassungsbeschwerde) hatte oder ob das Schreiben vom 2. Juli 2018 das erste diesbezügliche bei der Staatsanwaltschaft eingehende Schreiben war (wozu das Oberlandesgericht insbesondere in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2018 Ausführungen macht). Denn eine Vorschaltbeschwerde wäre im Hinblick auf die begehrte Einleitung bzw. Erzwingung eines Ermittlungsverfahrens in jedem Fall geboten gewesen.
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c) Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde unzu-lässig oder entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. dazu auch bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 18 ff.).
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aa) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf „einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] ganz eindeutig nicht an[komme]“ und es „dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will“ (S. 31 der Verfassungsbeschwerde; vom Beschwerdeführer bereits früher erhobener Einwand, vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 11), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (vgl. zur Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 2 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid erlässt, z. B. BGH vom 21.1.2014 - 5 AR (VS) 29/13 -juris Rn. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm „nicht zuzumuten [sei], einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft abzuwarten“ (S. 31 der Verfassungsbeschwerde), greift nicht durch (vgl. dazu auch bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 22). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein sollte, zumindest nachdrücklich auf einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft hinzuwirken. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) besagt nichts an-deres (vgl. dazu bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 23). Insbesondere weist das Bundesverfassungsgericht dort auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs hin, „dass der Anzeigende ungeachtet eines Unterbleibens der Mitteilung nach § 171 S. 1 StPO die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft erheben“ kann (NJW 2017, 3141 Rn. 11), was unterstreicht, dass eine Vorschaltbeschwerde trotz Nichtvorliegens eines Bescheids gerade nicht „evident unzulässig“ ist, wie es der Beschwerdeführer behauptet (S. 68 der Verfassungsbeschwerde).
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bb) Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung; ebenso wenig, dass er da-von ausgeht, die Generalstaatsanwaltschaft zeige „nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren“ (S. 67 der Verfassungsbeschwerde), denn dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar im gleichen Zusammenhang bereits eine Vielzahl von Strafanzeigen u. a. gegen Staatsanwälte und Richter erstattet hat, denen sämtlich keine Folge gegeben wurde. Durch dieses offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 20. März 2019 im vorliegenden Verfahren) kann der Beschwerdeführer jedoch nicht die Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde in anderen Fällen herbeiführen.
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cc) Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es „keinen Unterschied [ma-che], zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte“, ob sie also „schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht […] dazu aufgefordert wird“ (S. 67 f. der Verfassungsbeschwerde), ändert an dem Subsidiaritätsverstoß nichts. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, im Rahmen ihrer Beteiligung durch das Gericht Ausführungen zur etwaigen Begründetheit des inhaltlichen Anliegens des Beschwerdeführers zu machen.
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Denn zum einen ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ih-rer Anhörung mit der Begründetheit des Anliegens befasst hat (Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 49). Demnach kann der Beschwerdeführer, der eine notwendige Vorschaltbeschwerde nicht erhebt, nicht davon ausge-hen, dass das Gericht zwingend etwaige Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründetheit des Anliegens zum Anlass nimmt, von einer Verwerfung des Antrags als unzulässig abzusehen.
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Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden konkreten Fall Ausführungen zur Begründetheit seines Anliegens gemacht hätte, die das Gericht dazu hätten veran-lassen müssen, seinem Antrag stattzugeben. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2019 (S. 7) zwei „abschließende^..] Vorlageschreiben der GenStA vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019“ (ohne Angabe ei-nes Aktenzeichens o. ä.). Diese Vorlageschreiben wurden aber weder vorgelegt noch ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt. Angesichts der Datumsangaben ist es auch fernliegend, dass diese Schreiben vor der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 2. November 2018 ergangen sein und damit im Vorfeld des Erlasses eine Entscheidung über die unterlassene Vorschaltbeschwerde hätten entbehrlich machen können. Auf das einschlägige Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2018 im konkreten Verfahren (das sich im Übrigen nur mit der Unzulässigkeit des Antrags befasst) geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein.
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dd) Auch im Übrigen greifen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde nicht durch. Es steht ihm entgegen seiner Rechtsauffassung nicht „frei, welche prozessualen Mittel er zur Durchsetzung“ sei-nes Begehrens wählt (S. 69 der Verfassungsbeschwerde).
V.
27
Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet.
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Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs - den der Beschwerdeführer vereinzelt erwähnt (z. B. auf S. 31 der Verfassungsbeschwerde) - überhaupt gestützt werden kann (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37). Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 -juris Rn. 39). Das ist im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 2. November 2018 - und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2018 oder erst am 2. Juli 2018 Strafanzeige erstattet hat - völlig fernliegend. Insbesondere ist die Auffassung des Beschwerdeführers, das Gericht hätte den Inhalt seiner „Strafanzeige vom 29.6.2018“ zugrunde legen und deshalb seinem Antrag stattgeben müssen (S. 18 der Verfassungsbeschwerde), schon deshalb unzutreffend, weil auch bei Zugrundelegung der Anzeige vom 29. Juni 2018 die zutreffenden selbsttragenden Begründungen des Oberlandesgerichts greifen, dass es an einer Vorschaltbeschwerde fehlt und dass kein Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft herbeigeführt wurde. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die „[m]ateriellrechtliche Rüge der Verletzung [des] verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung“ (vgl. S. 1 der Verfassungsbeschwerde), denn ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (stän-dige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17); ein entscheidungserheblicher Willkürverstoß des Oberlandesgerichts ist im vorliegen-den Fall offensichtlich nicht gegeben.
VI.
29
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerle-gen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).