Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 11.11.2019 – Vf. 46-III-19
Titel:

Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde

Normenketten:
ParteiG § 18
BayVfGHG Art. 33 S. 2, Art. 48 Abs. 3
BayLWG Art. 51, Art. 53
Leitsätze:
Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gültigkeit der Landtagswahl nach Art. 33 Satz 2, Art. 63 BV, Art. 48 VfGHG muss die Wahlprüfung durch den Landtag vorausgehen. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren werden Beanstandungen nur geprüft, wenn sie zuvor bereits gegenüber dem Landtag erhoben wurden. (Rn. 31 – 32)
1. Wahlprüfungsentscheidungen dienen in erster Linie dem Schutz des objektiven Wahlrechts; sie sind nicht auf die Feststellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments beschränkt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass eine Partei nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.  (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wahlprüfung, Aufstellungsversammlung, Chancengleichheit, Landtagswahl, Medienpräsenz, Sperrklausel, Eventualstimme
Fundstellen:
DÖV 2020, 286
BeckRS 2019, 28497
LSK 2019, 28497

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2018.
2
1. Am 14. Oktober 2018 fand die Wahl zum Bayerischen Landtag für die 18. Legislaturperiode statt, bei der der Antragsteller stimmberechtigt war. Die Bekanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern vom 31. Oktober 2018 zum Ergebnis der Wahl wurde am 23. November 2018 veröffentlicht (StAnz Nr. 47). Danach fielen auf die im Landtag vertretenen Parteien folgende Anteile der abgegebenen Stimmen: CSU 5.046.081 (= 37,2%), GRÜNE 2.392.356 (= 17,6%), FREIE WÄHLER 1.572.792 (= 11,6%), AfD 1.388.622 (= 10,2%), SPD 1.309.078 (= 9,7%), FDP 690.499 (= 5,1%).
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2. Mit Schreiben vom 13. November 2018 an den Bayerischen Landtag, das dem Verfassungsgerichtshof nicht vorliegt, beantragte der Antragsteller die Nachprüfung der Landtagswahl. In der vom Landtag eingeholten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird ausgeführt, der Antragsteller habe folgende Beanstandungen erhoben:
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Bei der Aufstellung der Kandidaten der CSU, der SPD und der GRÜNEN sei es in allen Wahlbezirken zu Verletzungen des Wahlgeheimnisses gekommen, insbesondere in der Aufstellungsversammlung der GRÜNEN für den Wahlkreisvorschlag für Oberbayern am 27. Januar 2018 in Ingolstadt. Bei dieser Versammlung 3 seien die Delegierten nicht gezwungen gewesen, die elektronischen Abstimmungsgeräte in einer Wahlkabine oder hinter einer Wahlblende zu bedienen, sodass die Stimmabgabe nicht unbeobachtet und damit unbeeinflusst von den anderen Anwesenden habe erfolgen können.
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Die Reihenfolge der Bewerber sei durch eine elektronische Abstimmung ermittelt worden; diese Liste sei den Delegierten zur schriftlichen Abstimmung vorgelegt worden. Die elektronische Abstimmung könne nicht Grundlage eines Wahlvorschlags und der schriftlichen Schlussabstimmung sein. Daran könne auch nichts ändern, dass die Delegierten die Möglichkeit hätten, einzelne Bewerber zu streichen oder die bei der elektronischen Vorauswahl nicht auf die Liste gelangten Bewerber einzufügen. An der Rechtmäßigkeit des elektronischen Auswahlverfahrens hätten die Delegierten kaum Zweifel; es entfalte „suggestive“ Wirkung, sodass die Schlussabstimmung nicht geeignet gewesen sei, die vorausgegangene „fehlerhafte“ elektronische Abstimmung zu heilen, zumal die Stimmzettel offen hätten ausgefüllt werden können.
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Bei der Verwendung elektronischer Abstimmungsgeräte mittels Steckkarten gebe es Manipulationsmöglichkeiten. Allerdings könne er nicht behaupten, dass es tatsächlich zu Missgriffen gekommen sei.
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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1993 könne für die Aufstellungsversammlung kein anderer Maßstab angelegt werden als für die Wahl selbst. Dazu gehöre die Einhaltung eines Kernbestands an Verfahrensgrundsätzen, ohne die ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein könne. Die geheime Wahl sei eine solche elementare Regel.
8
Bei der Delegiertenversammlung der GRÜNEN für den Wahlkreis Oberbayern seien die Rechte der Mitglieder an einer Mitwirkung bei der Auswahl der Bewerber durch einen unzureichenden Delegiertenschlüssel (4%) in nicht mehr hinnehmbarer Weise eingeschränkt worden.
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9 3. Am 11. April 2019 beschloss der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, die Wahlbeanstandung zurückzuweisen (LT-Drs. 18/1663). Auf dieser Grundlage stellte die Vollversammlung des Bayerischen Landtags am 8. Mai 2019 die Gültigkeit der Landtagswahl 2018 fest (LT-Drs. 18/1885).
II.
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1. Mit am 7. Mai 2019 eingegangenem Schreiben beantragt der Antragsteller, die Ungültigkeit der Landtagswahl 2018 festzustellen.
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a) Die unterschiedliche Anwendung des Wahlgeheimnisses durch alle bisher befassten Gerichte im öffentlichen Wahllokal einerseits und bei der Aufstellung von Kandidaten andererseits sei unbegreiflich. Der Schutz der Stimmberechtigten in Aufstellungsversammlungen sei mindestens ebenso wertvoll und unentbehrlich wie im öffentlichen Wahllokal; daher seien die gleichen strengen Maßstäbe anzulegen. Zur Begründung nehme er auch auf die Beanstandung gegenüber dem Landtag und seine ähnlichen Anträge und Darlegungen in Wahlprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu früheren Landtagswahlen Bezug.
12
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht ganz fernliegend, dass Stimmberechtigte im Bewusstsein, beim Ausfüllen des Stimmzettels beobachtet zu werden, ihre Stimmen nicht den Bewerbern gäben, die sie bevorzugten, und dass damit die konkrete Mandatsverteilung beeinflusst worden sei. Dies gelte insbesondere für die Aufstellungsversammlungen der CSU und der SPD, bei denen die Stimmzettel ebenfalls offen ausgefüllt worden seien, weil auch dort eine Nutzung von Wahlkabinen oder Wahlblenden nicht durchgesetzt worden sei.
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b) Eine Notwendigkeit, auf Kosten der Unmittelbarkeit der Parlamentswahlen, zu denen gleichwertig die Aufstellung der Kandidaten gehöre, im gegebenen Fall bei den GRÜNEN die Zahl der Delegierten auf 150 zu begrenzen, sei nicht zu erkennen. Es handle sich beim Delegiertensystem um keine elitäre Auswahl, sondern um die Notwendigkeit, eine Mitgliederversammlung großer Parteien handlungsfähig zu erhalten. In einer lebendigen Demokratie erscheine es unerlässlich und auch praktikabel, den Delegiertenschlüssel so zu gestalten, dass der Zahl von 1.000 Delegierten nahezukommen sei.
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c) In einem Rechtsstaat dürfe die elektronische Abstimmung bei der Auswahl der Kandidaten für die Parlamentswahlen in keiner Anwendungsform zugelassen werden. Im beanstandeten Fall bei den GRÜNEN reiche die Möglichkeit zu Streichungen und Ergänzungen der Kandidatenliste bei weitem nicht aus, mögliche Fehler und Manipulationen und die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie die Beeinflussungsmöglichkeit von außen wirkungslos zu machen. Die Chancen der Bewerber, die es über die elektronische Abstimmung nicht geschafft hätten, also handschriftlich eingetragen werden müssten, gingen gegen Null; Chancengleichheit sei insoweit ausgeschlossen.
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d) Die Berücksichtigung der Parteien bei der Medienpräsenz nach ihrer Bedeutung sei noch ein Stück Feudalstaat, in dem die einmal entstandenen Machtverhältnisse auf ewig Bestand haben sollten. Es bedürfe keiner Begründung, dass dies mit der Verfassung nicht zu vereinbaren sei.
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e) Weder in der Verfassung noch in der Gesetzgebung sei auch nur der Anschein eines Grundsatzes zu finden, dass die Parlamentswahlen die Machtverteilung möglichst wenig ändern sollten. Das Parteienfinanzierungsgesetz stelle aber genau darauf ab, wenn es die staatlichen Mittel nach der Bedeutung der Parteien verteile. Dies könne nur als grob verfassungswidrig gewertet werden.
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f) Die 5%-Klausel stelle einen verfassungswidrigen Ausschluss gewählter Volksvertreter durch einfaches Gesetz dar. Das Ziel der Arbeitsfähigkeit des Parlaments werde noch dazu dann wieder völlig außer Acht gelassen, wenn die den Splitterparteien zustehenden Sitze doch besetzt würden. Bei der Einführung der 5%-Klausel habe noch niemand an die Möglichkeit der Alternativ- oder Ersatzstimme gedacht. Das durch diese Klausel angestrebte Ziel, Fraktionen mit weniger als 5% 14 der Sitze zu vermeiden, sei spätestens jetzt nur noch dann grundgesetzlich vertretbar, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auch mit weniger einschneidenden Eingriffen erreicht werden könne.
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2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 nimmt der Antragsteller auf seinen am 7. Mai 2019 eingereichten Antrag Bezug; er vertieft und ergänzt sein Vorbringen.
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a) Seine Wahlbeanstandung beziehe sich landesweit auf die Verletzung des Wahlgeheimnisses bei den Aufstellungsversammlungen aller in den Landtag gelangten Parteien. Nach seinen Informationen seien die Stimmzettel überall offen ausgefüllt worden. Die von den Vertrauenspersonen abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen über die geheime Durchführung der Wahl der Bewerber seien falsch. Die Delegierten zu den Aufstellungsversammlungen seien ebenfalls in allen Parteien mit offen ausgefüllten Stimmzetteln gewählt worden.
20
Auch in den Parteien müssten jedes Mitglied und jeder Delegierte frei von jeder Beeinflussungsmöglichkeit abstimmen können. Das Gesetz über die geheime Abstimmung im öffentlichen Wahllokal hier nicht analog anzuwenden, stelle einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot der freien Wahl dar.
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b) Die Chancengleichheit der Parteien sei nicht gewahrt, weil die Wahlkampfkostenerstattung nicht für alle zur Wahl angetretenen Parteien gleich hoch sei, sondern sich in missbräuchlicher Anwendung des § 18 ParteiG nach der Stimmenzahl bemesse. Dass Parteien unter 0,5% leer ausgingen, sei sicher verfassungswidrig; denn keine Partei könne so bedeutungslos sein, dass ihr überhaupt keine Erstattung zustehe. Zwar sei die Parteienfinanzierung Bundesrecht; der Verfassungsgerichtshof habe aber nicht über die Gültigkeit dieser Gesetze zu entscheiden, sondern darüber, ob die Parteienfinanzierung bei der Landtagswahl 2018 zu einer in ihrer Krassheit nicht mehr hinzunehmenden Chancenungleichheit unter den Parteien geführt habe.
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22 c) Die 5%-Klausel könne nur dann verfassungsgerecht sein, wenn die Idee der Alternativ- oder Ersatzstimme eingeführt werde. Potenzielle Wähler kleiner Parteien müssten sonst befürchten, dass ihre Stimmen ganz anders orientierten, aber erfolgreichen Parteien zugutekämen. Viele wählten deshalb eine andere Partei als sie wollten oder gingen gar nicht zur Wahl.
III.
23
1. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dem Bayerischen Landtag gemäß Art. 48 Abs. 3 VfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bayerischen Staatsregierung und dem Landeswahlleiter wurden die Verfahrensunterlagen zur Kenntnisnahme zugeleitet.
24
2. Der Bayerische Landtag hält den Antrag für unbegründet.
25
a) Die GRÜNEN hätten bei der Aufstellung der Wahlkreisliste für Oberbayern elektronische Abstimmungsgeräte eingesetzt. Die Geräte seien nur bei der Auswahl bzw. Vorauswahl eines Teils der Bewerber, nämlich der ersten 20 Listenbewerber, verwendet worden. Der auf diesem Weg generierte Listenvorschlag sei mittels schriftlicher geheimer Abstimmung abschließend legitimiert worden, wobei noch Streichungen und Änderungen zulässig gewesen seien. Das Verfahren zum Einsatz der Geräte sei im Vorfeld schriftlich geregelt worden und für die Teilnehmer transparent gewesen. Entgegen der Darstellung in der Wahlbeanstandung gegenüber dem Landtag sei kein System mit Steckkarten genutzt worden.
26
Der Einsatz elektronischer Wahlgeräte sei im Landeswahlgesetz nicht geregelt. Er sei rechtlich nicht ausgeschlossen, soweit es sich nur um eine Vorauswahl und nicht um die endgültige Aufstellungsentscheidung handle. Im Übrigen ließen sich dem Vorbringen in der Wahlbeanstandung keine konkreten Vorfälle oder Verstöße entnehmen, aus denen sich Wahlfehler ergäben.
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27 b) Der Grundsatz der geheimen Wahl der Bewerber sowie der Vertreter zu den Vertreterversammlungen sei keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Kernregelung des demokratischen Wahlrechts und der innerparteilichen Demokratie. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses seien aber besondere und obligatorisch zu benutzende Schutzvorrichtungen, wie bei der staatlichen Wahl, grundsätzlich nicht erforderlich. Es genüge, dass schriftlich mit Stimmzetteln abgestimmt werde und diese verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden könnten.
28
In der vom Antragsteller genannten Wahlkreisversammlung der GRÜNEN seien entsprechende Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe - sowohl bei der elektronischen Vorauswahl als auch bei der schriftlichen Abstimmung selbst - getroffen worden. Zusätzlich seien Wahlblenden angeboten worden. Konkrete Fälle, die eine Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl erkennen ließen, benenne der Antragsteller nicht. Auf den Vorwurf der Verletzung des Wahlgeheimnisses bei den Aufstellungsversammlungen von CSU und SPD könne mangels substanziierten Vortrags ebenfalls nicht eingegangen werden.
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c) Unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips könne die Anzahl der Delegierten nur dann beanstandet werden, wenn diese zur Folge hätte, dass eine funktionsgerechte Kandidatenauswahl nicht mehr möglich wäre. Anhaltspunkte hierfür seien jedoch weder dem Vorbringen in der Wahlbeanstandung zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
IV.
30
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen, da eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht geboten erscheint (Art. 48 Abs. 3 Satz 4 VfGHG).
V.
31
Der Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gültigkeit der Landtagswahl ist unzulässig, soweit der Antragsteller die unterschiedliche Medienpräsenz der Parteien, die Parteienfinanzierung und die gemäß Art. 14 Abs. 4 BV für die Landtagswahl geltende 5%-Klausel beanstandet. Insoweit lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller entsprechende Rügen bereits gegenüber dem Bayerischen Landtag erhoben hätte.
32
1. Nach Art. 33 Satz 1 BV obliegt die Wahlprüfung dem Landtag. Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet gemäß Art. 33 Satz 2 BV der Verfassungsgerichtshof. Es handelt sich dabei um ein in zwei selbstständige Stufen gegliedertes Verfahren, das die Erstentscheidung dem Landtag und die Letztentscheidung in Streitfällen dem Verfassungsgerichtshof zuweist, ohne dass sich Landtag und Verfassungsgerichtshof im Verhältnis von Instanzen gegenüberstehen (VerfGH vom 22.9.1947 VerfGHE 1, 1/7). Damit wird einerseits den Belangen der Autonomie des Parlaments Rechnung getragen, aus der sich nach den hergebrachten Rechtsgrundsätzen der parlamentarischen Demokratien auch das Recht zur Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt. Andererseits wird das rechtsstaatliche Erfordernis berücksichtigt, streitige Fälle einem unparteiischen und unabhängigen Gericht zu überantworten (Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 33 Rn. 1).
33
Die Wahlprüfung des Landtags muss also in allen Fällen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorausgehen (VerfGHE 1, 1/6). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ein Antrag zum Verfassungsgerichtshof nach Art. 48 Abs. 1 VfGHG erst statthaft ist, wenn die in Art. 51 ff. LWG näher ausgestaltete Wahlprüfung durch den Landtag abgeschlossen ist. Da zunächst der Landtag die Gelegenheit haben muss, sich inhaltlich mit den von einem Antragsteller behaupteten konkreten Wahlfehlern auseinanderzusetzen, ist es ferner erforderlich, dass die jeweiligen Beanstandungen bereits gegenüber dem Landtag erhoben wurden. Im Verfahren der Wahlprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof können keine neuen 31 Gesichtspunkte vorgebracht werden. Der Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren geht nicht über das Vorbringen beim Landtag gemäß Art. 53 LWG hinaus (vgl. BVerfG vom 19.9.2005 - 2 BvC 4/04 - juris Rn. 2; vom 26.2.2009 -2 BvC 1/04 - juris Rn. 18).
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2. Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2018 teilweise nicht gerecht.
35
a) Allerdings ist der Antrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Wahlprüfung durch den Landtag gemäß Art. 33 Satz 1 BV, Art. 51 ff. LWG bei Einreichung des Schreibens vom 5. Mai 2019 noch nicht abgeschlossen war. Denn der Antragsteller hat seinen darin enthaltenen Antrag mit Schreiben vom 5. Juni 2019 wiederholt, nachdem der Landtag am 8. Mai 2019 die Gültigkeit der Landtagswahl 2018 festgestellt hatte (LT-Drs. 18/1885).
36
b) Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, dass er die im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf eine unterschiedliche Medienpräsenz der Parteien, die Parteienfinanzierung und die 5%-Klausel gestützten Beanstandungen bereits gegenüber dem Landtag vorgebracht hat.
37
Trotz entsprechender zweimaliger Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof hat der Antragsteller den Schriftsatz, mit dem er Einwände gegen die Gültigkeit der Landtagswahl 2018 gegenüber dem Bayerischen Landtag erhoben hat, nicht vorgelegt. Jedenfalls das zweite diesbezügliche Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. August 2019 ist dem Antragsteller nachweislich zugegangen. Denn er hat hierauf am 29. August 2019 insoweit reagiert, als er sich zu der zugleich an ihn übersandten Stellungnahme des Vertreters des Bayerischen Landtags geäußert hat. In der vom Antragsteller mit seinem Schreiben vom 5. Juni 2019 als Anlage vorgelegten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, die dieses im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens des Landtags abgegeben hatte, werden als Inhalt der dortigen Beanstandungen des Antragstellers lediglich Rügen im Zusammenhang mit der Wahrung 36 des Wahlgeheimnisses bei den Versammlungen zur Kandidatenaufstellung sowie mit der Verwendung elektronischer Abstimmungsgeräte und dem Delegiertenschlüssel referiert (vgl. dazu unten VI.).
38
Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VfGHG ist der Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gültigkeit der Landtagswahl durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Dazu gehört auch, dass nachvollziehbar und nachprüfbar dargelegt wird, ob und inwieweit die im verfassungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Beanstandungen bereits Gegenstand der Prüfung durch den Landtag waren. Die oben dargestellten diesbezüglichen Mängel haben die teilweise Unzulässigkeit des Antrags zur Folge.
VI.
39
Soweit der Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl nicht bereits aus den oben unter V. dargelegten Gründen unzulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet.
A.
40
Die Wahlprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 33 Satz 2, Art. 63 BV, Art. 48 VfGHG dient in erster Linie dem Schutz des objektiven Wahlrechts und ist nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränkt. Ihr Ziel ist die Feststellung der verfassungs- und gesetzmäßigen Zusammensetzung des Landtags in der laufenden Legislaturperiode. Nach dem im Wahlprüfungsverfahren geltenden Erheblichkeitsgrundsatz kann ein Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn Wahlfehler behauptet und festgestellt werden, die die konkrete Mandatsverteilung beeinflusst haben könnten. Eine solche Möglichkeit darf nicht nur theoretisch bestehen, sondern muss vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein.
41
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl prüft der Verfassungsgerichtshof zum einen, ob die Wahlvorschriften richtig angewendet worden sind. Als Wahlfehler in diesem Sinn sind Verstöße gegen das materielle und formelle Wahlrecht zu verstehen. Prüfungsmaßstab sind danach die das Wahlverfahren unmittelbar regelnden Vorschriften, z. B. des Landeswahlgesetzes, daneben aber auch andere Vorschriften, die den ungestörten und ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl gewährleisten, wie etwa die in Art. 14 Abs. 1 BV niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze. Fehler in der Organisation und Abwicklung des Wahlverfahrens können nicht nur von den amtlichen Wahlorganen (Art. 6 LWG) begangen werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen.
42
Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/231 f.; vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.).
B.
43
Nach diesen Grundsätzen haben folgende Beanstandungen des Antragstellers keinen Erfolg:
44
1. Geheime Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung:
45
Der Antragsteller hat bereits in seinen früheren Anträgen zur Überprüfung der Landtagswahlen 2008 und 2013 vergleichbare Rügen erhoben, die Gegenstand der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2009 (VerfGHE 62, 229/232 ff.) und 23. Oktober 2014 (VerfGHE 67, 263 Rn. 40 ff.) waren. Der Verfassungsgerichtshof hat darin insbesondere die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Erfordernis der geheimen Abstimmung bei der Aufstellung der 43 Kandidaten für die Landtagswahl keine Verpflichtung zur Verwendung besonderer Schutzvorrichtungen (Wahlzellen, Wahlurnen) ergibt. Auf die näheren Darlegungen in diesen Entscheidungen wird Bezug genommen. Die neuerliche Beanstandung des Antragstellers im Hinblick auf die Landtagswahl 2018 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zudem sind konkrete Wahlfehler nicht ersichtlich.
46
2. Verwendung elektronischer Abstimmungsgeräte bei der Kandidatenaufstellung:
47
Mit dieser Thematik hat sich der Verfassungsgerichtshof auf eine vergleichbare Rüge des Antragstellers zur Landtagswahl 2013 hin in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 23. Oktober 2014 (VerfGHE 67, 263 Rn. 37 ff.) befasst. Die dortigen Ausführungen, in denen sich der Verfassungsgerichtshof auch mit dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 (BVerfGE 123, 39 ff.) auseinandergesetzt hat, gelten gleichermaßen für die im Hinblick auf die Landtagswahl 2018 vom Antragsteller erneut erhobenen Einwände. Weder ist der Einsatz elektronischer Abstimmungsgeräte bei der Vorauswahl eines Teils der Bewerber zu beanstanden noch zeigt der Antragsteller Verstöße beim Einsatz der Geräte auf.
48
3. Delegiertenschlüssel:
49
Auch die Anzahl der Delegierten bei der Versammlung der GRÜNEN zur Aufstellung der Wahlkreisliste im Bezirk Oberbayern war - hinsichtlich der Landtagswahl 2013 - auf Rüge des Antragstellers hin bereits Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (VerfGHE 67, 263 Rn. 31 ff.) über die damalige Wahlprüfung. Der weiteren vergleichbaren Beanstandung des Antragstellers zur Landtagswahl 2018 sind keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, sodass eine Verletzung des Demokratieprinzips aufgrund der in der früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs enthaltenen Erwägungen wiederum nicht feststellbar ist.
50
50 4. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass Beanstandungen, die den weiteren, schon als unzulässig erachteten Rügen entsprechen (vgl. oben V. zur Medienpräsenz der Parteien, zur Parteienfinanzierung und zur 5%-Klausel), ebenfalls bereits Gegenstand früherer Wahlprüfungsentscheidungen des Verfassungsgerichtshofs waren und erfolglos geblieben sind (vgl. VerfGH vom 10. Mai 2010 VerfGHE 63, 51/58 ff. zur 5%-Klausel sowie VerfGH vom 23. Oktober 2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 45 f. zur Wahlkampfkostenerstattung, Rn. 47 ff. zur Präsenz der Parteien in den Medien und Rn. 50 ff. zur 5%-Klausel). Zur 5%-Klausel bei der Bundestagswahl hat auch das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich ausdrücklich entschieden, dass die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass eine Partei nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BVerfG vom 19.9.2017 BVerfGE 146, 327 Rn. 80 ff.).
VII.
51
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).