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VerfGH München, Entscheidung v. 07.11.2019 – Vf. 20-VI-19
Titel:

Ablehnungsgesuche wegen ungeeigneter Begründung als unzulässig verworfen

Normenketten:
BayVfGHG Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Art. 9
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Ein Ablehnungsgesuch kann als unzulässig verworfen werden, wenn dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen ungeeignet zu seiner Rechtfertigung ist; insbesondere ist die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. (Rn. 5 und 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehungsgesuch, Befangenheit, Begründung, ungeeignet, Rechtsauffassung
Vorinstanz:
OLG München, Beschluss vom 24.01.2019 – 2 Ws 33/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 28490

Tenor

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. und 28. März 2019 auf Ablehnung des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs K. und der Richterin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs M. werden als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde (nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2019 Az. 2 Ws 33/19 KL erhoben.
2
Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 hat er den Vertreter des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kersten sowie die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs R., M. und Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf eine Strafanzeige vom selben Tag Bezug genommen, mit welcher er die genannten Richter „in Hinblick auf ihre Beschlüsse vom 20. März 2019 in den Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB)“ bei der Staatsanwaltschaft München I angezeigt habe.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 28. März 2019 hat er den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert sowie die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs R. und Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf eine Strafanzeige vom selben Tag Bezug genommen, mit welcher er die genannten Richter „in Hinblick auf ihre neun Beschlüsse vom 21. März 2019 in den Verfahren Vf. 46-VI-18, Vf. 47-VI-18, Vf. 48-VI-18, Vf. 50-VI-18, Vf. 51-VI-18, Vf. 77-VI-18, Vf. 80-VI-18, Vf. 20-VI-19 und Vf. 31-VI-19 zur Auferlegung eines Kostenvorschusses […] wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB)“ bei der Staatsanwaltschaft München I angezeigt habe.
II.
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1. Nach Art. 9 VfGHG sind auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden.
5
Die anstehende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist vom Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG zu treffen. Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung auch über die Ablehnungsgesuche. Von den abgelehnten Richtern sind im vorliegenden Fall der Präsident und die im Tenor aufgeführte Richterin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung in der Hauptsache berufen. Die genannten Richter scheiden bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht aus, weil diese nach Art. 9 VfGHG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen sind. Dem Fehlen der Begründung im Sinn der genannten Bestimmungen steht es gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 7). In diesem Fall bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 7 und 9 m. w. N.).
6
2. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
7
In den genannten Entscheidungen vom 20. März 2019 hat die kleine Besetzung des Verfassungsgerichtshofs (Art. 3 Abs. 5 VfGHG) festgestellt, dass bestimmte Mitglieder von der Entscheidung im jeweiligen Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18), und ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen (Vf. 47-VI-18). In den genannten Entscheidungen vom 21. März 2019 hat die kleine Besetzung - teilweise neben der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs im jeweiligen Verfahren - dem hiesigen Beschwerdeführer bzw. der anderweitigen Beschwerdeführerin K. aufgegeben, zur Durchführung der jeweiligen Verfassungsbeschwerde einen Kostenvorschuss von je 1.500 € zu entrichten.
8
Der Beschwerdeführer stützt seine Strafanzeigen, auf die er zur Begründung der Ablehnung Bezug genommen hat, im Wesentlichen darauf, dass die genannten Entscheidungen unzutreffend seien. Sie seien „evident“ falsch und begründeten nach seiner Auffassung den Vorwurf der Rechtsbeugung und Nötigung. Es ist jedoch nicht ansatzweise zu erkennen, dass und ggf. weshalb die an den Entscheidungen beteiligten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs anzuwendendes Verfassungsrecht oder Verfassungsprozessrecht gebeugt und eine strafbare Nötigung begangen haben sollen. Allein der Umstand, dass die Entscheidungen aus Sicht des Beschwerdeführers falsch waren, belegt nicht den von ihm erhobenen Vorwurf der Strafbarkeit. (Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft München I den beiden Strafanzeigen mit Verfügungen vom 27. März bzw. 5. April 2019 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben und das Oberlandesgericht München einen Antrag nach § 172 StPO am 13. Mai 2019 als unzulässig verworfen hat; vgl. Vf. 51-VI-19.) Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen angeführten Umstände könnten, selbst wenn sie zuträfen, allenfalls deren Fehlerhaftigkeit begründen, keinesfalls aber eine Strafbarkeit oder eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die beteiligten Richter. Die geltend gemachten Gründe sind zur Rechtfertigung der Ablehnungsgesuche völlig ungeeignet. Insbesondere ist die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (VerfGH vom 22.10.2018 -Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 8 m. w. N.). Besondere Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs beruhten auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter oder auf Willkür, hat der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.