Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 13.11.2019 – W 6 K 19.1148
Titel:

Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

Normenkette:
GewO § 35
Leitsätze:
1. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehören auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Interesse des ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt; unterlässt er gleichwohl die Betriebsaufgabe, erweist er sich als unzuverlässig. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Gewerbeuntersagung, Steuerschulden, fehlende persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, erweiterte Gewerbeuntersagung, Steuerrückstände, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2019, 28465

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
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1. Der Kläger betreibt seit 1999 in K … die Gewerbe „Dienstleistungen aller Art (… u.Ä.), Fachberatung sowie Verkauf von ……“.
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Auf Anregung der AOK Bayern wurde am 2. Juli 2013 beim Landratsamt K. (nachfolgend: Landratsamt) ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet. Anlass waren Beitragsrückstände des Klägers bei der AOK Bayern i.H.v. damals 1.774,29 EUR. Infolgedessen wurden im Jahr 2013 weitere Rückstände bekannt: Gewerbesteuerrückstände bei der Stadt K. (4.645,82 EUR), Beitragsrückstände bei der Handwerkskammer für Unterfranken (719,30 EUR), Steuerschulden beim Finanzamt K. (3.700,00 EUR aus 2012, seit Januar 2013 keine Zahlungen mehr; es fehlten Lohnsteueranmeldungen), Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau: 5.319,02 EUR, letzte Zahlung am 14. September 2012).
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In der Behördenakte findet sich für den Zeitraum 2013 bis 2016 umfangreicher Schriftverkehr des Landratsamts mit den o.g. betroffenen Stellen sowie zwischen dem Kläger und dem Landratsamt, in dessen Rahmen der Kläger wiederholt unter Hinweis auf eine ansonsten drohende Gewerbeuntersagung zur Tilgung seiner Schulden bei den o.g. Stellen durch Vorlage eines Sanierungskonzeptes, Vereinbarung von Ratenzahlungen und deren Einhaltung aufgefordert wurde. Der Kläger sicherte immer wieder sowohl schriftlich als auch bei persönlicher Vorsprache zu, sich um die Angelegenheiten zu kümmern, und zahlte auch teilweise zumindest geringe Raten. Hinsichtlich der Steuerschulden beim Finanzamt gab der Kläger an, diese beruhten auf Schätzungen, da die Abgabe einer Steuererklärung aufgrund laufender Steuerprüfung nicht möglich gewesen sei. Ausweislich der Behördenakte waren Ende des Jahres 2014 die Beitragsrückstände bei der AOK Bayern restlos beglichen, jedoch bestanden weiterhin sonstige Rückstände (Stadt K.: 4.656,82 EUR, BG Bau: 5.017,89 EUR). Bezüglich dieser Rückstände erklärte der Kläger am 10. Dezember 2014, mit der BG Bau sowie der Stadt K. eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen zu wollen; hinsichtlich der Steuerschulden werde er bis Anfang Februar einen Steuerberater beauftragen, bisher habe dies seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene Exfrau gemacht. Im Jahr 2015 erfolgten diverse Ratenzahlungen des Klägers an die BG Bau sowie die Stadt K.
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Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte das Finanzamt K. mit, dass der Kläger mit einem Gesamtbetrag von 496.464,74 EUR im Rückstand (Zeitraum seit 2008) sei. Die BG Bau teilte am 11. April 2016 mit, dass die Raten von 150,00 EUR monatlich regelmäßig eingingen, neue Rückstände seien nicht entstanden. Die Stadtkasse teilte mit, dass dort monatlich 100,00 EUR eingingen, jedoch zum 11. April 2016 ein Rückstand von 2.906,82 EUR (Restbetrag aus 2014) sowie 108.377,10 EUR (2009 bis 2013) bestünde. Das Finanzamt K. teilte am 11. April 2016 erneut mit, dass die Gesamtforderungen für Einkommenssteuer und Umsatzsteuer seit dem Jahr 2008 496.464,74 EUR betrügen; für die Einkommensteuer für dieses Gewerbe sei inzwischen eine eigene Steuernummer angelegt worden, dort sei keinerlei Zahlungseingang zu verzeichnen. Daraufhin hörte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 12. April 2016 zur beabsichtigten Untersagung des Gewerbes und aller sonstigen Gewerbe an.
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Am 18. April 2016 äußerte sich der Kläger telefonisch: die Steuerschulden seien unzutreffend, das Finanzamt setze nämlich Einnahmen voraus, die nie erhalten worden seien; es laufe eine Klage gegen das Finanzamt. Auf Nachfrage des Landratsamts beim Finanzamt K. teilte dieses am 15. August 2016 mit, es gebe noch keine Entscheidung über die Einsprüche des Klägers; eine zivilrechtliche Klage sei eingereicht worden. Die Steuerrückstände des Klägers würden 263.535,21 EUR betragen. Beim Vollstreckungsportal lagen am 14. November 2016 18 Eintragungen vor; mit Datum vom 27. September 2016 (Az.: DR II 1354/16) wurde vermerkt, dass Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist.
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Nach einer Mitteilung der BG Bau vom 8. November 2016 sei zuletzt am 12. April 2016 eine Zahlung von 100 EUR geleistet worden; der Rückstand betrage nun 3.795,89 EUR. Die Stadt K. teilte am 8. November 2016 mit, dass vom Kläger zuletzt 12,08 EUR im März 2016 bezahlt worden seien. Der Gewerbesteuerrückstand betrage insgesamt 111.123,92 EUR. Die Handwerkskammer für Unterfranken teilte am 14. November 2016 mit, dass die Beitragsrückstände 9.319,00 EUR betrügen; Mitte 2016 habe es eine Nachveranlagung für die letzten fünf Jahre gegeben.
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2. Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 15. November 2016 untersagte das Landratsamt dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes mit der Maßgabe, das untersagte Gewerbe spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einzustellen.
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Daraufhin ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. November 2016 mitteilen, dass der Untersagungsbescheid vom 15. November 2016 aufzuheben sei, da er auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe. Die zugrunde gelegten Steuerrückstände gebe es nicht. Der Kläger habe gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Gewerbesteuermessbescheide von 2009 bis 2013 Einspruch eingelegt und mittlerweile Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg erhoben. Die Steuerrückstände beruhten auf Schätzungen, nachdem ehemalige Kunden des Klägers behauptet hätten, ihm für seine Tätigkeiten bestimmte Geldsummen bezahlt zu haben, was unzutreffend sei.
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Ausweislich einer Rücksprache mit dem Finanzamt K. vom 30. November 2016 warte das Finanzamt auf den Ausgang eines derzeit laufenden Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Würzburg (Az.: 781 Js 5104/15).
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Der Kläger teilte am 8. Dezember 2016 telefonisch mit, dass am 30. November 2016 vor dem Amtsgericht Würzburg seine Anklage wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung verhandelt worden sei, woraufhin der Steuerfahnder vom Gericht verpflichtet worden sei, den veranlagten Umsatz der Firma des Klägers neu zu berechnen. Der Kläger sei der Meinung, dass der Umsatz deutlich verringert werden müsse; die nächste Verhandlung stehe am 13. Dezember 2016 an, bei welcher der Kläger weitere Rechnungsbelege für die streitgegenständlichen Forderungen vorlegen wolle. Zudem habe seine Exfrau 60.000,00 EUR Firmeneinnahmen am Finanzamt vorbei direkt auf ihr Privatkonto überwiesen. Da der Kläger keine Arbeitnehmer mehr beschäftige, würden bei der BG Bau keine Beiträge mehr anfallen; die Beiträge dort seien ebenfalls von der Steuerhöhe abhängig. Der Kläger habe auch mit der Handwerkskammer gesprochen, welche wegen der Rückstände bis Januar 2017 nichts weiter unternehmen wolle.
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Mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 wurde der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 15. November 2016 zurückgenommen und der Ausgang des Gewerbeuntersagungsverfahrens bis zum Abschluss des am Amtsgericht Würzburg anhängigen Steuerstrafverfahrens ausgesetzt.
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Aus einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch des Landratsamts mit dem Finanzamt K. vom 12. Oktober 2017 geht hervor, dass alle Rückstände des Klägers unter seiner alten Steuernummer ( … ) geführt werden. Die Einkommenssteuer laufe unter der neuen Steuernummer … (seit 1.1.2014), das Konto sei ausgeglichen.
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3. Mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2017 (Az.: 309 Ls 781 Js 5104/15) wurde der Kläger der Steuerhinterziehung in neun tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt, sowie zu einer gesonderten Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen. Auf den Urteilsgründen geht hervor, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für die Jahre 2009 bis 2010 unzutreffende gemeinsame Einkommenssteuererklärungen einreichte, sodass die Steuerbescheide 2009 bis 2010 zu niedrige Steuerbeträge ausgewiesen haben. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Für die Jahre 2009 bis 2010 wurden unzutreffende Umsatzsteuererklärungen für den Gewerbebetrieb eingereicht, für die Kalenderjahre 2011 und 2012 wurden keine Erklärungen eingereicht. Für die Jahre 2009 bis 2012 wurden keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Das Urteil ist seit dem 22. Dezember 2017 rechtskräftig.
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Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte das Finanzamt K. dem Landratsamt die aktuellen Steuerrückstände in Höhe von 538.089,85 EUR (ohne Vollstreckungskosten) mit.
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Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an.
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Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 teilte die BG Bau mit, dass die Rückstände des Klägers 4.378,89 EUR betrügen; die letzte Zahlung sei am 13. April 2016 in Höhe von 100,00 EUR geleistet worden. Am 10. Januar 2018 habe der Kläger eine Vermögensauskunft abgegeben, nach dem vorliegenden Vermögensverzeichnis seien keine Vermögenswerte und damit keine weiteren Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten vorhanden. Es werde beantragt, dem Kläger das Gewerbe zu untersagen.
18
Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten vorbringen, dass es im Rahmen des Strafverfahrens mit dem Finanzamt eine Verständigung darüber gegeben habe, dass die Steuerrückstände auf Basis des Urteils des Amtsgerichts Würzburg neu berechnet würden; die alten Steuerbescheide sollten aufgehoben und neue erlassen werden. Das Finanzamt habe bislang derartige Steuerbescheide nicht erlassen, was noch erfolgen solle. Des Weiteren biete die vorzunehmende Prognose nunmehr die Gewähr dafür, dass das vom Kläger ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betrieben werde. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen ihn wesentliche Umorganisationen seines Gewerbes vorgenommen habe. Der Kläger beschäftige keine Arbeitnehmer mehr, sodass sich Abrechnungsfragen bzgl. der Arbeitsverhältnisse, deren Anmeldungen und der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht mehr stellten. Der Kläger habe sich 2012 von der mitangeklagten Ehefrau getrennt und die Ehe sei rechtskräftig geschieden. Hintergrund der Trennung von der Ehefrau sei unter anderem gewesen, dass diese als gelernte Steuerfachangestellte die Buchhaltung des Unternehmens durchgeführt, erhebliche Fehler in der Buchhaltung gemacht und sogar betriebliche Forderungen auf eigene Konten umgeleitet habe. Der Kläger führe die Buchhaltung nunmehr selbst, sodass derartige Fehler ausgeschlossen seien und zukünftig nicht mehr vorkommen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger seit dem Zeitraum des Steuerstrafverfahrens gegen ihn seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkomme.
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Das Finanzamt K. teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2018 mit, dass weder ein Antrag auf Änderung von Bescheiden seitens des Klägers noch eine Verständigung mit dem Finanzamt K. über eine Neuberechnung der Steuerschuld vorliege. Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2018 teilte das Finanzamt K. mit, dass sich die Rückstände nunmehr auf 568.805,35 EUR beliefen.
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Am 23. Oktober 2018 teilte die AOK Bayern mit, dass am 22. August 2018 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe und sich daraus wegen Schwarzarbeit Nachforderungen in Höhe von 38.869,65 EUR ergeben hätten.
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Aus dem Schuldnerverzeichnis ergaben sich am 18. Oktober 2018 15 Eintragungen; am 26. Juni 2018 wurde festgestellt, dass Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist (Az.: DR II 760/18).
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Am 23. Oktober 2018 teilte die Handwerkskammer für Unterfranken mit, dass sich die Rückstände des Klägers insgesamt auf 9.561,56 EUR beliefen.
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4. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 untersagte das Landratsamt dem Kläger die Ausübung seines derzeitigen Gewerbes bezeichnet als „Dienstleistungen aller Art (…… u.Ä.), … sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie in jedem anderen stehenden Gewerbe im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung ab sofort ganz und auf Dauer (Nr. 1). Dem Kläger wurde zur Geschäftsabwicklung widerruflich gestattet, etwaige im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids bereits übernommene unerledigte Aufträge bis spätestens 30. November 2018 abzuschließen (Nr. 2). Für den Fall der Weiterführung des Gewerbes nach Ablauf der Frist in Ziffer 2 wurde ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 3) und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nrn. 4 und 5).
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Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf oben genannten Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erwiesen habe. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich vor allem aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen seit geraumer Zeit nicht nachkomme. Durch das Nichtabführen seiner längst fälligen Steuerschulden schädige der Gewerbetreibende nachhaltig das Vermögen des Fiskus. Auch im Rahmen der Steuergerechtigkeit, welche die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen voraussetze, könne nicht hingenommen werden, dass sich ein Gewerbetreibender seinen staatlichen Verpflichtungen entziehe. Durch die Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt verschaffe sich der Gewerbetreibende einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Besonders erschwerend falle vorliegend ins Gewicht, dass sich die Rückstände des Klägers auf die von seinen Kunden abverlangte, aber nicht überwiesene Mehrwertsteuer bezögen; ähnlich verhalte es sich bei der nichtbezahlten Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer: diese Steuer werde von den Löhnen eingehalten, aber nicht an das Finanzamt weitergeleitet. Auch das Nichtentrichten der Gewerbesteuer bei der Stadt K. offenbare die Neigung des Klägers, die Rechtsordnung zu missachten. Durch das Nichtentrichten von Beitragszahlungen für die BG Bau als gesetzliche Unfallversicherung sowie der vereinnahmten Arbeitnehmeranteile an die AOK Bayern schädige der Kläger nachhaltig das Vermögen dieser Sozialversicherungsträger. Auch enthalte der Kläger der Handwerkskammer für Unterfranken seit fünf Jahren die Beiträge vor, was wiederum ein Indiz für seine Unzuverlässigkeit sei. Aus dem 15-fachen Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ im zentralen Vollstreckungsportal des Amtsgerichts Hof ergebe sich, dass der Kläger zahlungsunfähig sei; er habe die Vermögensauskunft abgegeben, wonach er absolut mittellos sei. Dies stelle ebenfalls die Zuverlässigkeit infrage, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe. Maßgebend für die Gewerbeuntersagung seien das vom Kläger gewonnene Gesamtbild und die Tatsache, dass sich seine Verbindlichkeiten laufend erhöhten und er sein Gewerbe somit nicht ordnungsgemäß betreibe. Sein Zahlungsgebaren offenbare einen mangelnden Leistungswillen, der Unzuverlässigkeit beweise. Die seit Jahren fortlaufende, für den Kläger erkennbare Erhöhung seiner Schulden habe er unberührt in Kauf genommen und es habe ihn nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlassen können. Auch die gewerbeübergreifende Untersagung sei erforderlich, da der Kläger öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verletzt habe, die für jeden Gewerbetreibenden gälten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit hätten. Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich. Andere Mittel zur Abwehr der Gefahren erschienen bei vernünftiger Abwägung aller Gesichtspunkte vom öffentlichen, aber auch privaten Interesse aus nicht mehr vertretbar. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung außerhalb des derzeit ausgeübten Gewerbes folge schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhalte. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen sei die Gewerbeuntersagung das einzig mögliche und damit verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Die Aufforderung, die Gewerbeausübung zum 30. November 2018 einzustellen, sei ebenfalls verhältnismäßig. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
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Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2018 zugestellt.
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5. Hiergegen ließ der Kläger am 25. November 2018 Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid des Landratsamts K. vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Untersagungsbescheid rechtswidrig und unverhältnismäßig sei und gegen das Übermaßverbot verstoße. Die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung lägen nicht vor, da der Kläger nicht unzuverlässig sei. Die Straftaten der Steuerhinterziehung resultierten aus den Jahren 2009 bis 2012. Die damalige Ehefrau des Klägers habe die buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens alleinverantwortlich geführt und der Kläger habe sich darauf verlassen, dass daraus resultierende Pflichten ordnungsgemäß erfüllt würden. Als Folge habe sich der Kläger von seiner damaligen Ehefrau getrennt, die Ehe sei seit dem 2. Oktober 2015 rechtskräftig geschieden. Die buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens des Klägers würden ab diesem Zeitpunkt von ihm selbst erledigt, sodass derartige Fehler ausgeschlossen seien und zukünftig nicht mehr vorkommen könnten. Eine Umorganisation des Gewerbes habe dahingehend stattgefunden, dass der Kläger keine Arbeitnehmer mehr beschäftige, so dass sich Abrechnungsfragen der Arbeitsverhältnisse und Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht mehr stellten. Seit 2012 führe der Kläger die Leistungen des Gewerbes vollständig alleine aus und vermeide damit mögliche Probleme im Hinblick auf die Beschäftigung von Scheinselbstständigen und Fragen der umgekehrten Steuerlast. Soweit das Landratsamt auf Schulden bei der AOK Bayern wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsleistungen Bezug nehme, sei dem entgegenzutreten: in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Würzburg sei der Kläger nicht wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt worden, obwohl dies mitangeklagt gewesen sei. Überdies habe sich der Umfang der Tätigkeiten des Gewerbes des Klägers seit März 2012 schlagartig verringert und verharre seit dieser Zeit auf einem verhältnismäßig geringen Niveau. In dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg werde etwa der hälftige Steuerschaden angenommen als im Bescheid des Landratsamts K. bezeichnet. Der Kläger habe seit dem Jahr 2012 bis zum heutigen Tag gezeigt, dass er die steuerlichen Pflichten einhalte und sich damit als zuverlässig erwiesen. Überdies verstoße die Gewerbeuntersagung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da vorliegend ein extremer Ausnahmefall gegeben sei. Die Gewerbeuntersagung nehme dem Kläger jegliche Möglichkeit für die Zukunft, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, mit der Aussicht auf Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation. Für den 54-jährigen Kläger bedeute eine Gewerbeuntersagung die vollständige Vernichtung seiner Existenz oberhalb des Existenzniveaus. Damit werde dem Kläger jede Chance genommen, von den Zahlungsrückständen wegzukommen bzw. diese zu verringern. Der Kläger habe keine andere Möglichkeit, als durch Ausübung des Gewerbes den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine minderjährige Tochter zu verdienen. Die Nichtzahlung von geschuldetem Unterhalt stelle eine Straftat dar, sodass dem Kläger ein Bewährungswiderruf drohe, da er in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hätte. Damit bedeute die Gewerbeuntersagung eine konkrete Gefährdung der persönlichen Freiheit des Klägers. Der Kläger sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner geistigen und körperlichen Voraussetzungen und wegen der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz zu finden. Folglich würde die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung ein lebenslanges Arbeitsverbot für den Kläger bedeuten, was gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot verstoße. Die Belange des Allgemeinwohls seien nicht tangiert, da der Kläger die bereits dargelegten Vorkehrungen getroffen habe, insbesondere habe der Kläger sich mittlerweile seit Jahren ordnungsgemäß verhalten.
28
Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt K., beantragte,
die Klage abzuweisen.
29
Zur Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen des Untersagungsbescheides verwiesen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass für den nunmehr umorganisierten Betrieb des Klägers beim Finanzamt K. eine eigene Steuernummer existiere, die keine Rückstände aufweise. Daneben bestünden die zwei älteren Einkommen- und Umsatzsteuernummern mit den im Bescheid aufgeführten Rückständen fort. Der Kläger zeige auch nach der Umorganisation des Betriebes keinerlei Bemühen, ein Zahlungskonzept bezüglich der Rückstände zu entwickeln, es erfolgten keine Zahlungen. Das Finanzamt K. habe mit Schreiben vom 5. Juli 2018 bestätigt, dass es weder einen Antrag auf Änderung von Bescheiden noch eine Verständigung über eine Neuberechnung von Steuern gebe. Die Ausführung des Klägers, dass das Strafurteil eine Halbierung der Steuerschuld gebracht habe, verfange nicht; doch selbst bei einer Halbierung der Steuerschulden sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger angesichts seiner wirtschaftlichen Situation die verbleibenden hohen Rückstände jemals abtragen wolle. Die Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen an die AOK Bayern hätten sich aus einer Betriebsprüfung im August 2018 ergeben, hierbei handele es sich um Nachforderungen wegen Schwarzarbeit. Eine positive Prognose sei insgesamt nicht erkennbar. Im Übrigen sei die selbstständige Gewerbeausübung nicht die einzige Erwerbsform, um in einem selbstbestimmten Leben seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
30
Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte das Landratsamt mit, dass beim Finanzamt K. derzeit Steuerschulden in Höhe von insgesamt 521.306,90 EUR bestünden. Nach Auskunft der Stadt K. sei der Messbetrag für die Gewerbesteuer rückwirkend ab 2014 auf null gesetzt worden, sodass der Rückstand von 2013 bis 2016 nach der aktuellen Auskunft 74.459,52 EUR betrage. Die AOK Bayern lasse mitteilen, dass mangels Einzahlungen zu dem Rückstand in Höhe von 38.869,65 EUR Säumniszuschläge hinzugekommen seien. Der Rückstand bei der Handwerkskammer für Unterfranken betrage aktuell 9.923,99 EUR. Seit der Gewerbeanmeldung seien keine Beträge bezahlt worden. Im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hof seien gegenwärtig zwölf Einträge zu finden, zuletzt am 7. Mai 2019 mit „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“.
31
In der mündlichen Verhandlung am 13. November 2019 war der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vertreten. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

33
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Landratsamts K. vom 24. Oktober 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34
1. Der Kläger war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Rahmen des Klageverfahrens führt zu keiner anderen Beurteilung, die Anfechtungsklage des Klägers kann daher keinen Erfolg haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen es sich vollumfänglich anschließt, § 117 Abs. 5 VwGO.
Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:
35
1.1. Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die erweiterte Gewerbeuntersagung auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, stehen der Behörde keine Ermessenserwägungen zu; vielmehr hat sie die Untersagung auszusprechen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeit oder Gewerbe unzuverlässig ist.
36
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.3.1970, DVBl 1971, 277; U.v. 2.2.1983, BVerwGE 65, 1; B.v. 11.12.1996, GewArch 1999, 72). Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, hier des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. Oktober 2018. Die bis dahin vorliegenden Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe auch in der Zukunft schließen lassen, somit künftige weitere Verstöße wahrscheinlich machen (Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Rn. 31 f.). Nachträglich eintretende Tatsachen sind deshalb grundsätzlich im Wiedergestattungsverfahren gemäß § 35 Abs. 6 GewO zu berücksichtigen und für das Gewerbeuntersagungsverfahren allenfalls insoweit von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Prognose der Zuverlässigkeit erlauben.
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1.2. Der Kläger ist unzuverlässig, weil er in erheblichem Umfang über mehrere Jahre hinweg gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten verstoßen hat.
38
Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Gewerbetreibende nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehören auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse. Entscheidend ist hierbei, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen, also dem Gesamtbild seines Verhaltens unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umständen - auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80, BVerwGE 65, 1). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Prognose bezüglich des künftigen gewerberechtlichen Verhaltens des Gewerbetreibenden ableiten lässt.
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Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts Würzburg im rechtskräftigen Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az.: 309 Ls 781 Js 5104/15) im Zeitraum 2009 bis 2010 unzutreffende Einkommenssteuererklärungen eingereicht, sodass die Steuerbescheide 2009 bis 2010 zu niedrige Steuerbeträge ausgewiesen haben, ebenso wurden für die Jahre 2009 bis 2010 unzutreffende Umsatzsteuererklärungen für den Gewerbebetrieb eingereicht. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden keine Erklärungen über die Einkommens- und Umsatzsteuer abgegeben. Für die Jahre 2009 bis 2012 wurden keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses betrugen die Schulden des Klägers gegenüber dem Finanzamt K. 568.805,35 EUR (ohne Vollstreckungskosten), der Stadt K. schuldete der Kläger Gewerbesteuer i.H.v. 111.1983,92 EUR. Auch wenn die Gewerbesteuer nachträglich ab 2014 auf Null festgesetzt wurde, bestanden immer noch erhebliche Gewerbesteuerschulden i.H.v. 74.459,52 EUR. Es ist unzweifelhaft, dass bei einer derart hohen Steuerschuld des Klägers eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu bejahen und die Gewerbeuntersagung auszusprechen war. Im Übrigen ist aufgrund der gegebenen Vermögenslosigkeit des Klägers und in Anbetracht der hohen Schulden - auch gegenüber weiteren Sozialversicherungsträgern und der Handwerkskammer von Unterfranken - nicht zu erwarten und wurde auch nicht vorgetragen, dass der Kläger in absehbarer Zeit geordnete Vermögensverhältnisse schaffen kann.
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Im Interesse des ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt; unterlässt er gleichwohl die Betriebsaufgabe, erweist er sich als unzuverlässig (BVerwG, U.v. 2.2.1982, a.a.O., Rn. 1; U.v. 16.3.1982, GewArch 82, 303; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 48 m.w.N.). Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i.d.S. ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO a.F.) bzw. nunmehr die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) abgegeben hat. Die Fortführung eines Gewerbebetriebs trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - wie hier erfolgt - stellt einen eigenständigen Grund dar, welcher die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers belegt (so bereits BVerwG, U.v. 29.3.1966, BVerwGE 24, 38). Ebenso handelt es sich bei der Verurteilung vom 14. Dezember 2017 wegen mehrfacher Steuerhinterziehung um ein einschlägiges Delikt, welches für sich genommen ebenfalls bereits die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt.
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1.3. In Anbetracht dieser Sachlage ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensgerecht. Das der Behörde eingeräumte Ermessen wurde durch das Landratsamt erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere ist die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf sämtliche Gewerbe nicht unverhältnismäßig. Durch die beharrliche jahrelange Verletzung von steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten, die hohen Schulden gegenüber der öffentlichen Hand sowie Sozialversicherungsträgern und die anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ohne Aufgabe des Gewerbes, hat der Kläger sogenannte gewerbeübergreifende Pflichten verletzt, ohne dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses für die Zukunft mit ordnungsgemäßer Gewerbeausübung gerechnet werden konnte, da Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers weder erkennbar noch dargelegt waren. Im Gegenteil, während des seit 2013 laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens sind die Schulden des Klägers - trotz anfänglicher Bemühungen seinerseits - drastisch angestiegen, der Kläger war bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens vermögenslos: Ausweislich der Behördenakte hatte er bereits am 24. September 2012 eine Vermögensauskunft abgegeben, wonach nach dem vorliegenden Vermögensverzeichnis keine Vermögenswerte und keine weiteren Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten vorhanden gewesen sind. An diesem Zustand hat sich bis zum Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid nichts geändert, der Kläger hat wiederholt die Auskunft über sein Vermögen abgegeben (so zuletzt am 10. Januar 2018). Diese negative Prognose wurde im Übrigen bestätigt, nachdem sich auch im laufenden Klageverfahren an den Vermögensverhältnissen des Klägers nichts geändert hat: Ausweislich der Mitteilung des Landratsamts vom 10. September 2019 sind weiterhin zwölf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hof eingetragen, wonach die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist. Insoweit war kein milderes Mittel zur Abwehr der mit der Gewerbeausübung durch unzuverlässige Gewerbetreibende verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit erkennbar als die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf sämtliche anderen Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und oder als mit der Leitung des Gewerbes beauftragte Person. Der Kläger hat im gesamten Verwaltungs- und Klageverfahren zu erkennen gegeben, dass er an einer Gewerbeausübung festhält und sich auch weiterhin gewerblich betätigen will, sodass die Erweiterung der Gewerbeuntersagung veranlasst war.
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An der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung ändert die persönliche bzw. gesundheitliche Situation des Klägers nichts, denn er hat in erheblichem Umfang Verpflichtungen verletzt, die - wie z.B. die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten - für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Auch dann, wenn sich die Unzuverlässigkeit aus steuerlichem Fehlverhalten ergibt, bezweckt das Untersagungsverfahren nicht die Befriedigung der Gläubigerinteressen der Finanzbehörde, vielmehr ist es ausschließlich Ziel dieses Verfahrens, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - beck-online). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht voraussetzt, sondern an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, B.v. 21.1.2016 - 4 B 826/15 -, juris, Rn. 7 f.). Soweit im Klageverfahren auf eine Umorganisation des Betriebs und die Scheidung von der Ehefrau abgestellt wird, vermag dies nichts an den obigen Ausführungen zu ändern. Ausweislich des Strafurteils vom 14. Dezember 2017 des Amtsgerichts Würzburg wurde der Kläger als Täter der mehrfachen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen; aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass er hieran maßgeblich beteiligt war (vgl. UA S. 8). Die Tatsache, dass er nicht mehr mit seiner (ehemaligen) Ehefrau zusammenarbeitet, ist damit unerheblich. Zudem war der Kläger bereits seit 2012 vermögenslos und hielt dennoch an seinem Gewerbebetrieb in einem erheblichen Umfang fest, denn ausweislich der Behördenakte erfolgte eine Verkleinerung des Betriebs erst zum 1. Januar 2014 - zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger vom Finanzamt auch eine neue Steuernummer zugewiesen bekommen („Kleingewerbe“, vgl. Bl. 151 d.A.), deren Verbindlichkeiten er nunmehr bedient. Im gesamten Verwaltungsverfahren war der Kläger nicht in der Lage darzulegen, wie er die enormen Schulden von mehreren Hunderttausend Euro abzahlen will; ebensowenig wurde hierzu etwas im Klageverfahren vorgetragen. Soweit die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter geltend gemacht wird, ist anzumerken, dass die Höhe des Unterhalts abhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, vgl. § 1603 Abs. 1 BGB. Dementsprechend ist Voraussetzung der Unterhaltspflicht und somit zugleich ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB die subjektive Möglichkeit des Pflichtigen, die Leistung zu erbringen (BeckOK StGB/Heuchemer, 43. Ed. 1.8.2019, StGB § 170 Rn. 17). Die Gefahr, dass sich der Kläger strafbar wegen Nichtzahlung des Unterhalts machen könnte, besteht aus Sicht des Gerichts daher nicht.
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1.4. Gegen die Rechtmäßigkeit der sonstigen Nebenentscheidungen bestehen keine Bedenken und wurden auch nicht vorgetragen.
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2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.