Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.11.2019 – 21 CS 18.1290
Titel:

Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Personen, die der sog. "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Fortführung von BayVGH, BeckRS 2018, 7805) (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine auf die Zugehörigkeit zur sog. "Reichsbürgerbewegung" oder auf das sich Zueigenmachen von deren Ideologie gestützte waffenrechtliche Maßnahme verletzt weder die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) noch das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrecht:, erfolglose Beschwerde, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Unzuverlässigkeit, sog. „Reichsbürgerbewegung“, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Diskriminierungsverbot, Meinungsfreiheit, Staatsangehörigkeitsausweis
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 22.05.2018 – M 7 S 18.878
Fundstelle:
BeckRS 2019, 28133

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und die dazu ergangenen Nebenbestimmungen.
2
Das Landratsamt … erteilte dem Antragsteller am 27. September 1999 eine Waffenbesitzkarte (Nr. …*), in die eine Schusswaffe (Signalpistole Heckler u. Koch, Herst.Nr. …*) eingetragen ist.
3
Am 10. Juli 2016 stellte der Antragsteller Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, wobei er als „Geburtsstaat“ und „Wohnsitzstaat“ jeweils „Königreich Bayern“ angab. Unter der Rubrik „Familienstand“ gab er zu seiner ersten Ehe an, dass diese am 24.8.1973 in „…, Kgr Preußen“ geschlossen und am 23.5.2013 in „…, Kgr. Bayern“ aufgelöst worden sei, seine zweite Ehe sei am 11.7.2013 in „…, Kgr. Bayern“ geschlossen worden. Als weitere eigene Staatsangehörigkeit war die durch „Abstammung“ erworbene Staatsangehörigkeit „Kgr. Bayern, RuStaG 1913, 4.1“ vermerkt.
4
Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte das Polizeipräsidium … dem Landratsamt … mit, dass nach polizeilicher Einschätzung beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei. Dies werde neben den Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem auf eine Mitteilung des Landgerichts München II gestützt, der Antragsteller habe seine Weigerung, Rundfunkbeiträge zu bezahlen, mit den Worten begründet, er verweise darauf, dass er „nicht dem Handelsrecht der BRD GmbH unterliege, sondern als deutscher Staatsangehöriger nach RuStAG 1913 im Rechtskreis vor 1914 angehöre“. Das Amtsgericht … habe am 20. März 2017 berichtet, dass der Antragsteller „für Reichsbürger typische Eingaben, Schreiben und Angaben“ gemacht habe. So stelle er pauschal die Gerichtsvollzieher in Frage und sehe ihr Handeln als das einer „NGO“.
5
Im Rahmen der Anhörung zum Widerruf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2017 unter anderem, er habe „bis zur Aushändigung des „gelben Scheins“ überhaupt keine Staatsangehörigkeit“ gehabt, de jure sei er „staatenlos“ gewesen. Nun sei er endlich deutscher Staatsbürger und werde als Reichsbürger beschimpft. Außerdem führte er aus, dass viele Gesetze „fehlerhaft und unlogisch“ seien und nach den Bereinigungsgesetzen durch die Alliierten keinen Geltungsbereich mehr hätten, „was nach BVG zur Nichtigkeit führe“. Daneben warf er die Frage auf, ob ein souveräner Staat Besatzungskosten zahle.
6
Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 10. August 2017 die für den Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1), verpflichtete den Antragsteller, die in seinem Besitz befindliche Waffe und Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seine Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). Für die Nummern „1.2“ und „1.3“ des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4) und für den Fall, dass der Antragsteller der in Nummer 1.3 enthaltenen Verpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 5).
7
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 25. August 2017 Klage.
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Seinen, am 22. Februar 2018 durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2018 ab. Eine summarische Prüfung ergebe, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden könne. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dürfte rechtmäßig sein, da der Antragsteller unzuverlässig im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei, weil er der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimaiton der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Ordnung generell als nicht für sich verbindlich anerkenne.
9
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
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1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
11
Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.
12
1.1 Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).
13
1.1.1 Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).
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Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 171 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 172).
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1.1.2 Der Senat hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Das und damit die für den Antragsteller negative Prognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützt sich zunächst auf die Tatsache, dass der Antragsteller durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) in der Fassung von 1913 und unter Angabe „Königreich Bayern“ als Geburts- und Wohnsitzstaat ein für Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt hat.
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Bestätigt wird dies durch die im Rahmen der Anhörung zum Widerruf erfolgte Stellungnahme vom 24. Mai 2017, in welcher der Antragsteller erneut bezweifelt, dass die Bundesrepublik ein souveräner Staat sei, meint, er sei bis zur Aushändigung des gelben Scheins de jure staatenlos gewesen und die Überzeugung vertritt, dass viele Gesetze nach den Bereinigungsgesetzen durch die Alliierten keinen Geltungsbereich mehr hätten, was zur Nichtigkeit führe. Insoweit lässt dieses Schreiben, trotz der darin enthaltenen Behauptung des Antragstellers, kein „Reichsbürger“ zu sein, nicht nur, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ erkennen (UA, S. 20). Es belegt zugleich, dass der Antragsteller reichsbürgertypische Argumentationsmuster verinnerlicht hat und die Gültigkeit der Rechtsordnung der Bundesrepublik aus grundsätzlichen Erwägungen in Frage stellt.
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1.1.3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
18
a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich eingehender mit dem grundrechtlich garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) oder mit dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auseinanderzusetzen.
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Zum Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass das Waffengesetz als allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke der Meinungsfreiheit darstellt, weil es ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet bzw. sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 21 f.).
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Ebenso wenig ist hier das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt, wonach - soweit hier von Interesse - niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht eröffnet. Dazu wäre es erforderlich, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatbestandlich unmittelbar an das Merkmal der politischen Anschauung anknüpft (vgl. dazu BVerfG, B.v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99 - NJW 2003, 3335/3336; Kischel in Epping/Hillgruber, Beck OK Grundgesetz, Stand: 15.5.2019, Art. 3, Rn. 212). Das ist ersichtlich nicht der Fall. Die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte war deshalb zu widerrufen, weil bei ihm im maßgebenden Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Insoweit knüpft die waffenrechtliche Prognose, wie ausgeführt, daran an, dass beim Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
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b) Der Prozessvertreter des Antragstellers meint, es spiele nicht die geringste Rolle, welche Meinungen Polizeibehörden oder Verfassungsschutz mit ihrer „mehr als tendenziösen Berichterstattung“ verträten. Da keine dieser Stellen zur Gesetzgebung befugt sei, bestehe auch keine Kompetenz durch eine Definition des „Reichsbürgerbegriffs“ auf die Rechtsprechung Einfluss zu nehmen. Das führt schon deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Würdigung des Verhaltens des Antragstellers zu der Feststellung gelangt ist, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat (UA, S. 15).
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c) Die vom Prozessvertreter des Antragstellers aufgeworfene Frage, mit welchem Recht ein Datenaustausch zwischen den Behörden stattfindet, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Danach hat die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung unter anderem die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG).
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d) Auch das Vorbringen des Prozessvertreters des Antragstellers, dass sich aus der Verlautbarung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ergebe, dass weder Personalausweis noch Reisepass ein tauglicher Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit seien, und deshalb für den Antragsteller Handlungsbedarf bestanden habe, begründet kein anderes Ergebnis.
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Wie die Argumentation des Antragstellers im Widerrufsverfahren offenbart, war Grund der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises kein erkennbar berechtigtes Interesse, sondern die Überzeugung des Antragstellers, ohne diesen Ausweis „de jure staatenlos“ zu sein. Damit wird deutlich, dass der Antragsteller mit der Beantragung ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 175). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.
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e) Die Überlegung des Prozessvertreters des Antragstellers, die Argumentation des Verwaltungsgerichts für die Prognose der Unzuverlässigkeit genüge eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit und ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden, sei unschlüssig, da sie stets zu demselben negativen Ergebnis kommen müsse, führt nicht weiter.
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Aus dem Zweck des Waffengesetzes, an dem sich die Prognose der Zuverlässigkeit zu orientieren hat, ergibt sich, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, st. Rspr., vgl. U.v. 28.01.2015 - 6 C 2.14 - juris Rn. 17 m.w.N.). Dementsprechend ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach allgemeiner Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Dass beim Antragsteller ein solches Risiko gerade besteht, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf seine Zuordnung zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ ausführlich dargelegt (UA, S. 14 ff.).
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1.2 Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17).
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).