Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.11.2019 – 15 CS 19.1845
Titel:

Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Nachbarn im Eilverfahren bei weitestgehender Fertigstellung des Vorhabens

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7 S. 2, § 80a Abs. 3, § 146
Leitsätze:
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO bzw. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO entfällt bei einem Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung eines gesamten Gebäudes mit der Fertigstellung des Rohbaus, falls sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher - also vom Baukörper selbst und nicht auch von dessen Nutzung - ausgehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit der Eilrechtsbehelf gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung für ein weiteres unselbständiges Gebäudeteil gerichtet ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach dessen weitgehender Fertigstellung, wenn das Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, nicht mehr erreichbar ist und ein gerichtlicher Erfolg des Baunachbarn im Eilverfahren diesem deshalb keinen effektiven Nutzen mehr bringen würde. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag des beigeladenen Bauherrn auf Abänderung eines Eilbeschlusses, fehlendes Rechtsschutzinteresse des Nachbarn bei weitestgehender Fertigstellung des streitgegenständlichen Vorhabens, Baugenehmigung, Innenhofüberdachung, Brandwand, Rechtsschutzbedürfnis, Rohbaufertigstellung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 04.10.2019 – RN 6 S 19.1294
Fundstelle:
BeckRS 2019, 27513

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der („Schiebe“-) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2019 ist wirkungslos geworden.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung am Grundstück FlNr. … der Gemarkung V* … (im Folgenden: Antragstelleranwesen) und als bereits bewohnende Besitzerin gegen eine der Beigeladenen für das östlich angrenzende Baugrundstück (FlNr. **) erteilte Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 für ein Vorhaben „Innenhofüberdachung und Brandwand“. Nach den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen soll auf der Westseite des Innenhofs der Beigeladenen im Zuge einer Überdachungsmaßnahme eine neue 24 cm dicke Brandwand errichtet werden, die auf 3 m Länge in einem Abstand von 35 cm zur Ostfassade bzw. zu zwei dortigen Fenstern des Antragstelleranwesens verlaufen soll.
2
Am 27. Februar 2019 erhob die Antragstellerin mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 8. Januar 2019 aufzuheben, Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, über die bislang nicht entschieden worden ist. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2019, gegen den keine Beschwerde eingelegt wurde, ab (Az. RN 6 S 19.346). Mit einem beim Verwaltungsgericht Regensburg am 22. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Antragstellerin gestützt auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und u.a. unter Vorlage einer (nicht unterschriebenen) Befunduntersuchung eines Kirchenmalermeisters / Restaurators vom Juli 2019, den Beschluss vom 15. März 2019 abzuändern und ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Mit Beschluss vom 20. August 2019 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab.
3
Mit ihrer am 6. September 2019 erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,
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unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. August 2019 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 2019 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage anzuordnen.
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Der Antragsgegner sowie die Beigeladene beantragen,
6
die Beschwerde zurückzuweisen.
7
Auf den Hinweis der Antragstellerin, die Beigeladene setze die Bauarbeiten trotz Kenntnis der Beschwerde fort, erließ der Senat mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 eine Zwischenverfügung, wonach vorläufig die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde angeordnet wurde. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
8
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Abänderungsantrag der Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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1. Mit der bereits erfolgten Errichtung der streitgegenständlichen Mauer (Brandwand) im Rohbauzustand ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht mehr gegeben. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 20; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 3). Es kann auch während eines laufenden Prozesses entfallen.
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Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2019 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof vortragen lassen, die Bauarbeiten seien so gut wie beendet, die streitgegenständliche Brandwand sei bereits errichtet. Dies wird durch Lichtbilder untermauert (vgl. Anlage „BG 10“ und „BG 12“ zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 10. Oktober 2019, Bl. 100 ff. VGH-Akten). Zudem betrage - so die Beigeladene weiter - der Abstand der tatsächlich errichteten Brandwand zu den Fenstern der Antragstellerin bzw. zur Ostwand des Antragstelleranwesens nicht lediglich 35 cm, sondern sogar 50 cm.
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Das Gericht hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage gegeben, ob aufgrund der vorgenannten Umstände noch ein Rechtsschutzinteresse für einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO besteht. Hierauf hat sich die Beigeladene schriftsätzlich unter dem 2. November 2019 dahingehend geäußert, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Abänderungsantrag liege aus ihrer Sicht weiterhin vor, weil noch der Dachaufbau fehle und das Vorhaben damit noch nicht endgültig errichtet sei. Der Dachaufbau würde zudem die Situation noch verschlechtern, weil dadurch die Belüftung nochmals massiv beeinträchtigt werde, da das umbaute Volumen im ohnehin schon kleinen Innenhof vergrößert würde. Es werde bestritten, dass die Brandmauer in Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen nicht in einem Abstand von 35 cm zur Ostwand des Antragstelleranwesens, sondern in einem solchen von 50 cm errichtet worden sei. Dies sei zudem irrelevant, weil aufgrund der Höhe der Mauer selbst ein 50 cm breiter Spalt nicht ausreichend sei, um eine hinreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten.
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Bei dieser Sachlage ist aus Sicht des Senats der Antragstellerin ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzusprechen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben von der Beigeladenen genehmigungskonform errichtet wurde oder nicht.
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a) Wird eine genehmigungskonforme Umsetzung des Bauvorhabens unterstellt, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse, weil das Ziel des Abänderungsantrags gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und des mit diesem in der Sache weiter verfolgten Eilantrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, nicht mehr erreichbar ist.
14
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfällt bei einem Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung eines gesamten Gebäudes mit der Fertigstellung des Rohbaus, falls sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher - also vom Baukörper selbst und nicht auch von dessen Nutzung - ausgehen. Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren dem Baunachbarn keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen. Die behauptete Rechtsverletzung ist mit der Fertigstellung des Rohbaus dann bereits eingetreten und kann nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris Rn. 16; B.v. 7.7.2008 - 15 CS 08.1303 - juris Rn. 9; B.v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris Rn. 2 f.; B.v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris Rn. 2; B.v. 12.8.2010 - 2 CS 10.20 - juris Rn. 2 f.; B.v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19; B.v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 f.; B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 18 f.; B.v. 8.12.2017 - 1 CS 17.2159 - juris Rn. 3; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.04.2018 - OVG 10 S 40.17 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris Rn. 5; B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 4; OVG S-A, B.v. 21.12.2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 9). Dasselbe gilt für einen Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 15 ff.).
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Soweit es - wie im vorliegenden Fall - nicht um die Abwehr eines gesamten Gebäudes geht, sondern der Eilrechtsbehelf gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bzw. (hier) gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung für ein weiteres unselbständiges Gebäudeteil gerichtet ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach dessen weitgehender Fertigstellung ebenso, wenn das Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, nicht mehr erreichbar ist und ein gerichtlicher Erfolg des Baunachbarn im Eilverfahren diesem deshalb keinen effektiven Nutzen mehr bringen würde (vgl. OVG NW, B.v. 16.5.2011 - 2 B 385/11 - juris Rn. 8). So liegen die Dinge hier: Im vorliegenden Fall bewirkt maßgeblich die Errichtung der Brandschutzmauer als solche (und nicht die Nutzung des Innenhofs nach Fertigstellung der Innhofüberdachung) die Entziehung von Belichtung und Belüftung, die von der Antragstellerin als unzumutbar sowie als nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) sowie das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme eingeordnet wird. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, ein Drittschutz zu ihren Gunsten folge aus der Erwägung, dass sie die Fassade ihres denkmalgeschützten Anwesens in bestimmter Weise instandhalten müsse, ist diese geltend gemachte Belastung mit der Fertigstellung des Mauerrohbaus abschließend eingetreten. Dasselbe gilt, soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige die Denkmalwürdigkeit des Antragstelleranwesens. Das Rechtsschutzbedürfnis bleibt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb erhalten, weil nur noch die Dachabdeckung (geplant wohl in Form einer Glasplatte o.ä.) fehlt. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern ist sogar bereits die tragende hölzerne Dachkonstruktion errichtet. Inwiefern durch das Hinzukommen der noch fehlenden Dachauflage, wie die Antragstellerin meint, die Belüftung und die Belichtung zu ihren Lasten noch weiter beeinträchtigt werden könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Denn die Überdachung ist gerade nicht für den verbleibenden Freiraum zwischen der Brandwand und der Ostwand des Antragstelleranwesens vorgesehen, der licht- und belüftungsentziehende Einmauerrungseffekt zu Lasten des Nachbargebäudes wird mithin allein durch die an den Seitenwänden öffnungslose, nach oben aber offenen Brandwand ausgelöst. Ob auf die statisch fertige Konstruktion noch eine Dachplatte aufgesetzt wird und ob diese gläsern oder lichtundurchlässig ist, spielt für die vorgetragene Belastung der Antragstellerin als Nachbarin keine wesentliche Rolle mehr.
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b) Sollte die Beigeladene das Vorhaben abweichend von der streitgegenständlichen Genehmigung errichtet haben, weil sie die Brandwand in einem Abstand von 50 cm zur Ostwand des Antragstelleranwesens und nicht - wie in den von der Baugenehmigung erfassten Bauvorlagen vorgesehen - in einem Abstand von 35 cm errichtet hat, wäre das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls entfallen. Denn auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin mit ihrem auf vorläufige Sicherung gerichteten Eil- bzw. Abänderungsantrag ihre Rechtsstellung noch verbessern könnte. Es wäre dann nicht ersichtlich, dass der Baugenehmigungsbescheid überhaupt noch zeitnah umgesetzt wird. Hierfür müsste - praxisfern - unterstellt werden, dass die bereits errichtete Brandwand mit der hölzernen Dachkonstruktion in absehbarer Zeit wieder abgerissen und durch eine neue genehmigungskonforme Brandwand ersetzt wird. Hiermit ist gegenwärtig nicht zu rechnen, zumal die Beigeladene nach ihrer Einlassung im vorliegenden Verfahren von baurechtskonformen Verhältnissen ausgeht. Der auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützte Eilantrag auf Abänderung des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht dann jedenfalls derzeit ins Leere (vgl. VGH NRW, B.v. 11.9.2000 - 10 B 939/00 - BauR 2001, 380 = juris Rn. 2). Eine Baugenehmigung für das tatsächlich ausgeführte Vorhaben und eine Anfechtungsklage hiergegen, hinsichtlich der ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden könnte, liegt dann jedenfalls derzeit nicht vor.
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2. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit der Erwägung als statthaft angesehen hat, dass die Befunduntersuchung vom Juli 2019 von der Antragstellerin schuldlos erst nach dem ersten Eilbeschluss vorgelegt worden sei und sich hieraus eine neue Sachlage ergeben habe, die zumindest die Möglichkeit einer Abänderung des Beschlusses vom 15. März 2019 zugunsten der Antragstellerin eröffnet habe.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragstellerin trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil jene einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).