Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.11.2019 – 11 B 19.703
Titel:

Parkflächenmarkierung und die Verpflichtung zum uneingeschränkten Erlass eines Halteverbots

Normenketten:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 39 Abs. 3 S. 1, § 45, § 315
BayVwVfG Art. 35 S. 2, Art. 44 Abs. 1
VwGO § 91
Leitsätze:
1. Eine Anfechtungsklage gegen ein Zusatzzeichen i.S.d. § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO ist auch dann zulässig, wenn das Zusatzzeichen mit dem nicht angefochtenen Verkehrszeichen, auf das es sich bezieht, eine einheitliche Regelung bildet. (Rn. 26 – 27)
2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO regelt das Verhalten der Verkehrsteilnehmer an engen Straßenstellen, enthält aber keine Vorgabe an die Straßenverkehrsbehörde, durch Verkehrsregelungen die Entstehung von Engstellen durch parkende Fahrzeuge in schmalen Wohnstraßen zu verhindern. Erst wenn durch das Parkverhalten Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO entstehen, muss die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen erwägen. (Rn. 34)
Schlagworte:
(Teil-)Anfechtungsklage gegen ein verkehrsrechtliches Zusatzzeichen, Einheitliche Regelung, Enge Straßenstelle, Parken gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten, Verkehrszeichen, Haltverbot, Klageänderung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2018 – Au 3 K 15.1803
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 01.07.2020 – 3 B 1.20
Fundstellen:
RÜ 2020, 117
BeckRS 2019, 27485
LSK 2019, 27485

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Zulässigkeit des Parkens am südlichen Fahrbahnrand des L* …wegs im Stadtgebiet der Beklagten. Sie ist Erbbauberechtigte des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … (L* …weg *), das nördlich am L* …weg anliegt, und wohnt auch dort. Der L* …weg ist eine ca. 75 Meter lange, gerade verlaufende Erschließungs- bzw. Wohn straße innerhalb einer Tempo 30-Zone und mündet im Osten in den D* …weg und im Westen in den M* …weg. Die Fahrbahn ist durchgängig ca. 4,50 Meter breit. An der Südseite verläuft ein ca. 1,50 Meter breiter Gehweg, an der Nordseite besteht kein Gehweg, sondern es schließt sich ein ca. drei Meter breiter Grünstreifen an. An der Nordseite gilt durchgängig absolutes Haltverbot. Mit Anordnung vom 20. Mai 2010 ordnete die Beklagte auf Antrag der Klägerin gegenüber der Grundstückszufahrt des klägerischen Anwesens und der Zufahrt des benachbarten Anwesens an der südlichen Seite des L* …wegs im Abstand von ca. zehn Metern zwei Parkwinkel an, um zu verdeutlichen, dass gegenüber den Grundstücksausfahrten nicht geparkt werden darf und damit das Ausfahren aus den Grundstücksausfahrten zu erleichtern. Die Beklagte ging davon aus, gegenüber den Grundstücksausfahrten sei das Parken nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig.
2
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 beantragte die Klägerin straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, um die erheblichen Überschreitungen der Richtwerte nach VDI 2058 zu vermeiden, da nicht mehr von gesunden Wohnverhältnissen im L* …weg ausgegangen werden könne. Wegen des Kindergartens finde zu den Bring- und Holzeiten (7-9 Uhr, 12-12.30 Uhr, 13.30-14 Uhr und 15.30-17 Uhr) ein erheblicher Eltern- und Parkplatzsuchverkehr statt. Die Parkverbote des § 12 StVO würden nicht beachtet, der Begegnungsverkehr im L* …weg werde beeinträchtigt und es entstünden nicht unerhebliche Belastungen durch Abgase. Es sei von 751 Kfz pro Tag auszugehen. Die Straße könne z.B. durch geeignete Durchfahrtsverbote oder durch Aufstellung des Zeichens 314 StVO (Parken) mit der Begrenzung 17 bis 7 Uhr verkehrsberuhigt werden. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 ab, da der L* …weg schon in einer Tempo 30-Zone liege und das Verkehrsaufkommen als relativ niedrig einzustufen sei. Den beantragten Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids lehnte die Beklagte ebenfalls ab.
3
Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob die Klägerin bei der Regierung von Schwaben Aufsichtsbeschwerde gegen die Beklagte. Die Beklagte veranlasste daraufhin vom 13. bis 20. Januar 2012 Geschwindigkeitsmessungen im L* …weg und stellte dort ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen von insgesamt 110 Kraftfahrzeugen in beiden Fahrtrichtungen mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 16,5 km/h in 24 Stunden fest. Die Regierung lehnte es mit Schreiben vom 12. Februar 2013 ab, die Beklagte zu verkehrsregelnden Maßnahmen im L* …weg zu veranlassen.
4
Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2013 an das Bayerische Staatsministerium des Innern. Die Polizeiinspektion Neu-Ulm nahm eine Ortseinsicht und Fahrversuche vor und kam zu dem Ergebnis, dass der L* …weg zwar schmal sei, bei ordnungsgemäßem Parken innerhalb der Parkwinkel aber eine ausreichende Fahrbahnbreite für die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen verbleibe. Bei den Durchfahrten sei festgestellt worden, dass das Parkverhalten nicht zu beanstanden gewesen sei und auch ein Ausweichen bei Gegenverkehr möglich sei, denn es seien keine Ausweichspuren im Grünstreifen festgestellt worden. Die Feuerwehr Neu-Ulm teilte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 mit, dass es auch im Falle der Nichtbefahrbarkeit des L* …wegs möglich sei, effektive Hilfe zu leisten.
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Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte der Baubetriebshof der Beklagten der Klägerin mit, sie solle ihre Abfallbehälter entweder im Bereich L* …weg/D* …-weg oder L* …weg/M* …weg zur Leerung bereitstellen, da auf Grund parkender Fahrzeuge die Mitarbeiter der Müllabfuhr den L* …weg oftmals nicht durchfahren könnten.
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Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2014 erneut an die Beklagte und forderte Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation im L* …weg.
7
Hinsichtlich der Südseite des L* …wegs ordnete die Beklagte daraufhin am 9. Dezember 2014 ein Haltverbot Zeichen 283 StVO mit Zusatzzeichen 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und die Aufbringung von weiteren Parkwinkeln an. Die Verkehrszeichen wurden in der Folgezeit aufgestellt und die Parkwinkel aufgebracht. Das Parken ist dadurch am südlichen Fahrbahnrand, ausgenommen gegenüber den Grundstücksausfahrten der Klägerin und der beiden Nachbargrundstücke, erlaubt. Dabei ergibt sich zwischen der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin und der Einmündung des L* …wegs in den D* …weg eine Parkfläche für ein Kraftfahrzeug. Die Restfahrbahnbreite beträgt im Bereich der markierten Parkplätze ca. 2,50 Meter.
8
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die Klägerin mit, die Parksituation habe sich durch Anbringung des Halteverbotsschildes nicht verbessert. Sie beantragte daher, die Zusatzschilder zu entfernen oder sogenanntes aufgesatteltes Parken durch Anbringung des Zeichens 315 StVO zu erlauben oder die Fläche gegenüber ihrer Grundstückseinfahrt mit einer Sperrfläche (Zeichen 298 StVO) zu versehen.
9
Überlegungen der Beklagten, den L* …weg breiter auszubauen, wurden wegen der für die Anlieger daraus resultierenden Ausbaubeiträge als unverhältnismäßig verworfen. Der BRK Kreisverband Neu-Ulm teilte am 28. April 2015 mit, es bestehe kein Handlungsbedarf. Die Restbreite der Straße reiche vollkommen aus, dass im Bedarfsfall ein Rettungswagen ungehindert vorbeifahren könne. Die Beklagte schlug mit Schreiben vom 22. Mai 2015 vor, die Parkregelung auf der Südseite des L* …weges beizubehalten, aber die Parkzeiten werktags auf 7-9.30 Uhr sowie 15-17 Uhr zu beschränken und in diesen Zeiten auf der Nordseite eine Ladezone für Handwerker und Lieferfahrzeuge einzurichten. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass sie mit diesem Vorschlag nicht einverstanden sei.
10
Die Klägerin erhob am 11. Dezember 2015 Klage und beantragte, die Beklagte zur Entfernung der Zusatzzeichen 1053-30 StVO sowie der Parkflächenmarkierungen zu verpflichten. Die Anordnung sei rechtswidrig, da dadurch eine Beschränkung des fließenden Verkehrs erfolge. Dies sei nur bei einer Gefahrenlage zulässig, die aber nicht vorliege. Eine verkehrsrechtliche Regelung dürfe nicht zu einer straßenrechtlichen Entwidmung oder Teileinziehung führen. Dies sei hier aber der Fall, da die StVZO ohne jedwede Ausnahmegenehmigung Fahrzeuge bis 2,55 Meter Breite plus Außenspiegel zulasse. Solche Fahrzeuge könnten den L* …weg nicht befahren.
11
Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Die erhobene Anfechtungsklage sei nicht statthaft, denn das Zusatzzeichen 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) stelle keinen eigenständigen, selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt dar, sondern sei Bestandteil der getroffenen einheitlichen Gesamtregelung. Die Klägerin hätte ihr Begehren in Form einer Verpflichtungsklage verfolgen müssen. Dies habe sie trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht getan. Ein Eingriff in eine Rechtsposition der Klägerin ergebe sich auch nicht im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Die Restfahrbahnbreite sei ausreichend, sodass im L* …weg kein gesetzliches Haltverbot bestehe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass ein durchgängiges Haltverbot an der Südseite des L* …wegs angeordnet werde oder dass die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung eines solchen Haltverbots entscheide. Das Parken auf der Südseite des L* …wegs im Bereich der durch die Parkwinkel gekennzeichneten Flächen beeinträchtige die Klägerin weder in ihrem Eigentumsrecht noch in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in unzumutbarer Weise.
12
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Klage sei zulässig, da das Zusatzzeichen isoliert angegriffen werden könne. Es handele sich dabei um ein amtliches Verkehrszeichen, das unabhängig von dem Hauptverkehrszeichen angeordnet werden könne, und nicht um eine einheitliche Gesamtregelung. Die Anordnung eines Haltverbots an der Südseite des L* …wegs sei auch zulässig und erforderlich, nur das Zusatzzeichen sei rechtswidrig. Sie sei sowohl als Straßenanliegerin als auch als Verkehrsteilnehmerin betroffen. Beim L* …weg handele es sich grundsätzlich nicht um eine enge Straßenstelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Erst durch die Anordnung von Parkmöglichkeiten seien enge Straßenstellen entstanden, die durch die Aufhebung der Zusatzzeichen wieder beseitigt werden müssten. Dies verkenne das Verwaltungsgericht. Die Anordnung führe zu einer unzulässigen Teileinziehung der Straße, da diese mit größeren Fahrzeugen nicht mehr befahren werden könne. Die Beklagte verfolge einen straßenrechtlichen Ansatz, wofür ihr als Straßenverkehrsbehörde die Kompetenz fehle. Zweck der verfolgten Regelung sei alleine, Stellplätze für die Besucher der kirchlichen Einrichtungen zu schaffen. Diese Einrichtungen genügten ihrer baurechtlichen Stellplatzpflicht nicht. Die Beklagte wolle insbesondere Parkmöglichkeiten für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte am D* …weg schaffen. Dies dürfe aber nicht auf Kosten der Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück geschehen. Das Grundstück müsse auch mit Lastkraftwagen, Müllfahrzeugen und Krankenwagen erreichbar sein. Dies sei aber nicht der Fall, da nur eine Restfahrbahnbreite von 2,48 Metern verbleibe. Es werde beantragt, darüber durch Einnahme eines Augenscheins Beweis zu erheben. Es stelle sich die verfassungsrechtliche Frage des Kompetenzverstoßes der Straßenverkehrsbehörde. Die Anordnung sei auch ermessensfehlerhaft. Im Übrigen bestehe gegenüber ihrer Grundstücksausfahrt ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Das Ausfahren sei nur sehr schwer möglich. Dieses Parkverbot erstrecke sich auch nicht nur zwischen dem östlichen und dem westlichen Parkwinkel, sondern reiche noch darüber hinaus, denn Falschparker würden die Parkwinkel missachten und damit sei das Ein- und Ausfahren nicht selten unmöglich. Hilfsweise müsse die Anordnung insgesamt aufgehoben und die Verkehrszeichen sowie Markierungen müssten entfernt werden. Die Anordnung sei insgesamt widersprüchlich. Zeichen 283 StVO verbiete das Halten und es könnten nicht zugleich Parkflächen ausgewiesen werden. Die Gesamtregelung sei auch nicht zwingend geboten i.S.d. § 45 Abs. 9 StVO. Sie sei aus sachfremden Erwägungen zur Schaffung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum, die auf dem privaten Grundstück der Kindertagesstätte fehlten, erlassen worden. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Es sei ein verkehrliches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob zwischen den Parkwinkeln auf der Fahrbahn und dem nördlichen Fahrbahnrand im L* …weg eine Breite von 2,60 oder 2,40 Metern und noch ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand für ein Normalfahrzeug zur Durchfahrt verbleibe. Damit solle geklärt werden, dass die Angaben der Klägerin zu den räumlichen Verhältnissen im L* …weg zutreffend und die Annahmen von Polizei und Verwaltungsgericht unzutreffend seien. Der Verwaltungsgerichtshof müsse die unzutreffenden und widersprüchlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts aufklären.
13
Zudem sei ein verkehrliches Gutachten zur Parkraumbelegung der öffentlichen Parkplatzanlage im M* …weg innerhalb der Zeiten „Montag bis Freitag von 7 - 9.30 Uhr und 15 - 17 Uhr“ sowie außerhalb dieser Zeiten einzuholen. Dabei solle unterstellt werden, dass die Kirche ihrer Stellplatzverpflichtung nachkomme (wie derzeit nicht) und die notwendigen Kurzzeitstellplätze für die Kindertagesstätte, bestehend aus Kindergarten, Kinderkrippe und Hort, herstelle. Dieser Beweisantrag diene zum Beweis der klägerischen Behauptung, dass die westlich der Grundstücksausfahrt der Klägerin gelegenen Parkstände während der Bring- und Holzeiten und die östlich und westlich der Ausfahrt gelegenen außerhalb der Bring- und Holzeiten nicht notwendig seien.
14
Einem Vorschlag der Berichterstatterin zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit stimmte die Klägerin nicht zu. Dem Vorschlag der Klägerin, den einzelnen Parkplatz an der Südseite der L* …wegs zwischen ihrer Grundstückszufahrt und der Einmündung in den D* …weg als Kurzzeitparkplatz montags bis freitags zwischen 7 und 9.30 sowie 15 und 17 Uhr auszuweisen und im Übrigen an der Südseite des L* …wegs ein absolutes Haltverbot und an der Nordseite eine zeitlich begrenzte Ladezone einzurichten, stimmte die Beklagte nicht zu.
15
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2018 die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 in der Fassung der wiederholenden Anordnung vom 8. Oktober 2018 hinsichtlich des Verkehrszeichens ZZ 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) sowie der zugehörigen Markierungen im L* …weg in Neu-Ulm aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zur Bekanntgabe der Anordnungen aufgestellten Verkehrszeichen ZZ 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) sowie die zugehörige Markierung von Parkflächen im L* …weg zu entfernen,
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hilfsweise, 18 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2018 die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 in der Fassung der wiederholenden Anordnung vom 8. Oktober 2018 einschließlich der Anordnung der zugehörigen Markierungen und somit insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zur Bekanntgabe der Anordnungen aufgestellten Verkehrszeichen VZ 283 (absolutes Haltverbot) und ZZ 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) sowie die zugehörige Markierung von Parkflächen im L* …weg zu entfernen.
18
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klage könne keinen Erfolg haben. Es sei am 8. Oktober 2018 keine wiederholende Anordnung erlassen worden, es handele sich nur um einen neuen Ausdruck der Anordnung vom 9. Dezember 2014, bei dem das Computerprogramm automatisch das Datum aktualisiert habe. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, insbesondere auch § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 oder Nr. 5 und Abs. 9 StVO i.V.m. Zusatzzeichen zur Regelung des Verkehrs, dienten nicht Individualinteressen, sondern dem Allgemeininteresse. Demzufolge habe ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf Einschreiten nach Straßenrecht oder Straßenverkehrsrecht gegen vor seinem Grundstück parkende Kraftfahrzeuge. Ein subjektives Recht auf Aufhebung der Beschränkung mit dem Ziel der Geltung des Haltverbots auf der gesamten südlichen Seite des L* …wegs stehe der Klägerin nicht zu. Das Ermessen habe sich daher nicht auf Null reduziert.
21
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört. Die Klägerin macht geltend, eine solche Entscheidung verbiete sich, weil der Rechtsstreit schwierige rechtliche und sachliche Fragen aufwerfe.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
23
Über die Berufung konnte der Senat durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und der Senat die Berufung in ihrem Hauptantrag einstimmig für unbegründet und in ihrem Hilfsantrag einstimmig für unzulässig sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Senat hat die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, sondern wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils zugelassen. Er erachtet die bereits beim Verwaltungsgericht mündlich verhandelte Streitsache auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vom 31. Oktober 2019 nach wie vor nicht als tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 14.6.2019 - 7 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.). Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 nach seiner Auffassung nicht teilbar ist. Diese Frage ist daher mit der Klägerin schon erörtert worden.
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Die Berufung hat mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg, da die Anfechtungsklage gegen die Zusatzzeichen und Markierungen zwar zulässig, aber unbegründet ist (1.). Der nachträglich erhobene Hilfsantrag ist unzulässig, weil die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt hat und diese auch nicht sachdienlich ist (2.).
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1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung der Zusatzzeichen 1053-30 StVO und Entfernung der Parkwinkel zu.
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1.1 Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Zusatzzeichen und Entfernung der Parkwinkel zulässig. Verkehrszeichen sind nach allgemeiner Meinung Allgemeinverfügungen i.S.d. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG und daher grundsätzlich mit der Anfechtungsklage angreifbar (stRspr seit BVerwG, U.v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 41 StVO Rn. 247; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 35 Rn. 170 ff.; von Alemann/Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 35 VwVfG Rn. 269 f.). Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl I S. 756), sind auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen. Daher sind sie Teil einer Allgemeinverfügung, die aus dem Zusatzzeichen und einem anderen Verkehrszeichen, auf das sich das Zusatzzeichen bezieht (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 3 StVO), besteht.
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Die Klage ist auch als (Teil-)Anfechtungsklage statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Verwaltungsakte durch das Gericht aufzuheben, soweit sie rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Sie können daher nach allgemeiner Meinung auch nur teilweise angefochten werden (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 17; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 42 Rn. 22; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 42 Rn. 10; BVerwG, U.v. 16.9.1969 - I C 13.66 - Buchholz 451.17 EnergG Nr. 5 = BeckRS 1969, 31299360 Nr. II.3). Voraussetzung der Teilaufhebung ist jedoch, dass die Änderung des Verwaltungsakts möglich ist, ohne dass der verbleibende „Rest“ zu etwas qualitativ anderem wird (vgl. Happ a.a.O.; von Albedyll a.a.O.; Pietzcker a.a.O. Rn. 13). Dabei können auch Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung, die eine teilbare Regelung enthalten, grundsätzlich teilweise angefochten werden (vgl. zu einer Widmungsverfügung OVG RhPf, U.v. 11.12.2012 - 6 A 10818/12 - juris Rn. 25; hinsichtlich einer Eintragungsverfügung BayVGH, U.v. 23.1.1998 - 8 B 93.4007 - BayVBl 1998, 563 = juris Rn. 25). Auch bei Allgemeinverfügungen in Form der Aufstellung eines Verkehrszeichens ist die Teilbarkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen (OVG Bremen, U.v. 19.2.1980 - OVG 2 BA 1/79 - VRS 59, 317, 318), auch wenn diese z.B. mit einem Zusatzzeichen verbunden sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2009 - 11 ZB 07.1580 - VRS 117, 381 = juris Rn. 13). Dabei kommt es aber nicht nur darauf an, ob der Regelungsgegenstand grundsätzlich teilbar ist, sondern auch darauf, ob der nicht angefochtene Teil der gesamten Regelung unabhängig von dem angefochtenen Teil rechtlich Bestand haben kann und ob er von der Behörde selbständig erlassen worden wäre oder von Rechts wegen hätte erlassen werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1969 a.a.O.; OVG Bremen, U.v. 19.2.1980 a.a.O.). Soweit die Behörde über Ermessen oder über einen planerischen Gestaltungsspielraum verfügt, muss dieser respektiert werden und es darf ihr nicht ein Rest aufgezwungen werden, den sie so nicht hätte erlassen müssen (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Rn. 13). Für die Teilanfechtung eines unteilbaren Verwaltungsakts ist demgegenüber die Verpflichtungsklage das richtige Instrument, da in diesem Fall die Durchsetzung eines anderen Verwaltungsakts begehrt wird. Die (Teil-)Anfechtungsklage ist aber in jedem Fall statthaft, da die Frage der Teilbarkeit eines Verwaltungsakts erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42 Rn. 21; Pietzcker a.a.O. Rn 15).
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Der Klägerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine (Teil-)Anfechtungsklage zur Seite, da damit - bei unterstellter Teilbarkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung - ihr Rechtsschutzziel am einfachsten erreicht werden könnte. Es erscheint nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass die streitgegenständliche Regelung teilbar und die Klägerin allein durch das Zusatzzeichen in ihren Rechten verletzt ist.
29
Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil die Parkwinkel östlich und westlich der Grundstückszufahrt des klägerischen Grundstücks schon im Jahr 2010 angeordnet und aufgebracht wurden und gegenüber der Klägerin damit bestandskräftig geworden sind. Es handelt sich dabei um Parkflächenmarkierungen nach lfd. Nr. 74 der Anlage 2 zur StVO, die das Parken erlauben. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die im Jahr 2010 nur einseitig angebrachten Markierungen zur Begrenzung des von der Beklagten angenommenen Haltverbots gegenüber den Grundstücksausfahrten gegenüber einem mit Verkehrszeichen 283 StVO angeordneten absoluten Haltverbot an der gesamten Südseite des L* …wegs zurücktreten müssten und keine Regelungswirkung entfalten könnten, da Parkmarkierungen gemäß der Erläuterung zu lfd. Nr. 74 der Anlage 2 zur StVO regelmäßig nur anordnen, wie Fahrzeuge aufzustellen sind, und keine Ge- oder Verbote in Bezug auf das Parken außerhalb der markierten Parkflächen statuieren (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO Rn. 56).
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Eine Umdeutung der erhobenen und zulässigen (Teil-)Anfechtungsklage in eine Verpflichtungsklage ist daher nicht veranlasst. Sie würde im Übrigen hier daran scheitern, dass die Klägerin ausdrücklich und trotz Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung an ihrer Anfechtungsklage festgehalten hat, da sie von einer Teilbarkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ausgeht. Auch einen Hilfsantrag, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines uneingeschränkten absoluten Haltverbots auf der Südseite des L* …wegs, hat die Klägerin nicht gestellt, sondern sie hat nachträglich hilfsweise die vollständige Aufhebung der Anordnung beantragt.
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1.2 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags jedoch unbegründet, denn die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2014 erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht teilbar, sondern es handelt sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Zusatzzeichen 1053-30 StVO und die Anfang 2015 aufgebrachten Parkmarkierungen entfernt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
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Zwar wäre der Regelungsgegenstand der Anordnung vom 9. Dezember 2014 grundsätzlich teilbar, da das absolute Haltverbot auch ohne die Einschränkung durch das Zusatzzeichen bestehen bleiben könnte. Die Beklagte wollte aber ersichtlich kein absolutes Haltverbot an der gesamten Südseite des L* …wegs erlassen, sondern nur das ihrer Ansicht nach bestehende gesetzliche Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO gegenüber den an der Nordseite des L* …wegs vorhandenen Grundstückszufahrten verdeutlichen. Sie hätte daher die Anordnung, die nach § 45 Abs. 3 StVO in ihrem Ermessen steht, ohne das Zusatzschild nicht erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung vom 9. Dezember 2014 sowie aus den Verwaltungsvorgängen. Ob die getroffene Anordnung zur Erreichung des Ziels der Beklagten die beste Lösung ist oder ob nicht mit anderen Gestaltungsmöglichkeiten ein besseres Ergebnis erzielt werden könnte, spielt für die Frage, ob es sich um eine einheitliche Regelung handelt, keine entscheidende Rolle. Ausschlaggebend ist, dass die auf der Fahrbahn aufgebrachten Parkwinkel vor der Grundstücksausfahrt der Klägerin und der benachbarten Ausfahrt schon mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 20. Mai 2010 angeordnet wurden, um ein von der Beklagten dort angenommenes gesetzliches Parkverbot gegenüber der Grundstückszufahrt zum klägerischen Grundstück zu verdeutlichen. Nachdem die Klägerin mit dieser Lösung nicht zufrieden war, weil nach ihren Angaben weiterhin Fahrzeuge behindernd gegenüber ihrer Ausfahrt parkten, versuchte die Beklagte, die Verkehrssituation durch die Anordnung vom 9. Dezember 2014 zu verbessern, wollte zugleich aber möglichst wenige Schilder aufstellen. Das Ziel, nur das aus Sicht der Beklagten ohnehin bestehende Parkverbot gegenüber den Ausfahrten hervorzuheben, änderte sich indes nicht. Nach der Begründung der Anordnung sollte mit den Haltverbotsschildern zusätzlich verdeutlicht werden, dass außerhalb der Parkmarkierungen Haltverbot gilt, und die Akzeptanz der Regelung verbessert werden. Daraus ist ersichtlich, dass es für die Beklagte allein darum ging, das nach ihrer Auffassung bestehende gesetzliche Parkverbot gegenüber den Grundstücksausfahrten deutlich zu machen, aber nicht darum, das nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO am südlichen rechten Fahrbahnrand zulässige Parken im L* …weg zu beschränken.
33
Die Regelung ist auch nicht deshalb teilbar, weil sie ansonsten gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen würde. Bei der Südseite des L* …wegs handelt es sich nicht um eine enge oder unübersichtliche Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, mit der Folge, dass in der gesamten Länge des L* …wegs ein gesetzliches Haltverbot bestünde, das durch die Zusatzbeschilderung entgegen der gesetzlichen Wertung ausgehebelt werden würde. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO dient dem Schutz des fließenden Verkehrs (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO Rn. 22 m.w.N.; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 12 StVO Rn. 6; Schubert in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 12 StVO Rn. 12). Er richtet sich als allgemeine Verkehrsregel i.S.d. des ersten Abschnitts der Straßenverkehrs-Ordnung an die Verkehrsteilnehmer und regelt deren Verhalten an vorhandenen Engstellen, unabhängig davon, ob diese baulich bedingt sind oder temporär durch andere Hindernisse hervorgerufen werden (Schubert a.a.O.; König a.a.O.; Heß a.a.O. Rn. 7). Eine Straßenstelle ist dabei ein sehr kurzes Straßenstück, das sich von den anschließenden oder vorigen Straßenstücken deutlich erkennbar unterscheidet, z.B. eine Einmündung, ein Fußgängerüberweg oder eine Fußgängerfurt (vgl. Schubert a.a.O. Rn. 9). Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn durch ein dort ggf. haltendes Kraftfahrzeug eine Abwicklung des an dieser Stelle zugelassenen Verkehrs nicht mehr möglich ist (Schubert a.a.O. Rn. 12). Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 Zentimeter Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (König a.a.O.; Heß a.a.O. Rn. 6), wobei ein entsprechend geringerer Fahrstreifen ausreicht, wenn nach Ort und Zeit nicht mit überbreiten Fahrzeugen zu rechnen ist (Heß a.a.O. Rn. 7). Beim L* …weg handelt es sich zwar um eine Wohn straße, aber in der gesamten Länge nicht um eine enge oder unübersichtliche Straßenstelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, in der zur ungestörten Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs an der Südseite nicht gehalten werden dürfte, denn die Verkehrsbelastung ist sehr gering und die verbleibende Durchfahrtsbreite von ca. 2,50 Metern ist für eine langsame Vorbeifahrt von in einem Wohngebiet üblicherweise verkehrenden Kraftfahrzeugen ausreichend. An der Südseite des L* …wegs wäre daher auch ohne entsprechende Beschilderung das Parken gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zulässig, solange nach § 1 Abs. 2 StVO kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
34
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gebietet darüber hinaus nicht, dass Verkehrsteilnehmer nicht so halten oder parken dürften, dass hierdurch Engstellen entstehen, solange der Verkehr dadurch nicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO übermäßig behindert wird. Auch die Straßenverkehrsbehörde wird durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht verpflichtet, Regelungen zu treffen, durch die Engstellen verhindert werden. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO setzt ersichtlich voraus, dass solche Stellen aus den unterschiedlichsten Gründen vorhanden sind, denn sonst wäre eine diesbezügliche allgemeine Verkehrsregel nicht erforderlich. Die Straßenverkehrsbehörden haben nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO nur die Pflicht, Störungen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch verkehrsbehinderndes Parken durch zweckmäßige Regelungen, die im Ermessen getroffen werden, zu verhindern. Dies ist hier mit der Anordnung eines Haltverbots an der Nordseite des L* …wegs geschehen, denn sonst könnte wahlweise an der Nord- und Südseite geparkt werden, wodurch ggf. die parkenden Fahrzeuge in sehr engen Radien umfahren werden müssten. Es besteht auch keine Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 1 StVO, die die Anordnung weiterer Park- oder Haltverbote im L* …weg erfordern würde. Von keiner Seite werden Probleme durch die dort parkenden Fahrzeuge bestätigt. Soweit die Klägerin meint, durch das Zulassen des Parkens an der Südseite des L* …wegs würden erst Engstellen hervorgerufen und dies sei deshalb eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, verkennt sie, dass das Parken dort unter Beachtung von § 12 Abs. 3 StVO auch ohne Beschilderung grundsätzlich zulässig wäre. Nach der Systematik der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Halten und Parken als Verkehrsteilnahme im ruhenden Verkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich zulässig, soweit es nicht durch Gesetz (z.B. §§ 1 Abs. 2, 12, 18 Abs. 8, 37 Abs. 5 StVO) oder durch angeordnete Verkehrszeichen und Markierungen verboten ist (vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum StVR, § 12 StVO Rn. 7).
35
Eine Beweiserhebung in Form einer Ortseinsicht oder der Einholung eines verkehrlichen Gutachtens zu der Frage, ob der Abstand zwischen den Parkwinkeln und dem nördlichen Fahrbahnrand 2,60 oder 2,40 Meter beträgt, war nicht erforderlich und den diesbezüglichen Beweisanträgen der Klägerin daher nicht nachzukommen, denn es kommt nach der hier vertretenen Rechtsansicht nicht darauf an, wie breit die neben den Parkwinkeln verbleibende Restfahrbahn genau ist. Eine isolierte Anfechtung der Zusatzbeschilderung kommt nicht in Betracht, da es sich um eine einheitliche Regelung handelt. Auch eine Beweiserhebung durch Augenschein zur Feststellung, ob sich in dem drei Meter breiten Grünstreifen Ausweichspuren oder am Randstein Absplitterungen und Reifenabrieb befinden, ist nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wäre damit auch nicht belegt, dass ein Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen im L* …weg nicht sicher möglich ist. Absplitterungen und Reifenabrieb am Randstein können auch aus von der Restfahrbahnbreite unabhängigen Fahrfehlern, Reifenspuren im Grünstreifen auch aus anderen Fahrmanövern, z.B. Wenden auf schmalen Straßen, resultieren. Aus den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern geht auch nicht hervor, dass im Grünstreifen ausgeprägte Reifenspuren vorhanden wären. Die Einholung eines verkehrlichen Gutachtens zur Parkraumbelegung der öffentlichen Parkplatzanlage im M* …weg ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, denn die Frage, ob die Zusatzbeschilderung im L* …weg isoliert aufgehoben werden muss, steht mit der Parkplatzsituation im M* …weg in keinem Zusammenhang.
36
1.3 Selbst wenn die Regelung teilbar wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung des Zusatzzeichens, denn die Anordnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin weder in ihren Rechten als Verkehrsteilnehmerin noch in ihrem Recht auf Anliegergebrauch.
37
1.3.1 Ein Verkehrsteilnehmer kann als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 Leitsatz 3; BayVGH, U.v. 5.6.2018 - 11 B 17.1503 - juris Rn. 23). Bei der Anordnung „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ handelt es sich jedoch nicht um eine Verkehrsbeschränkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern es wird damit die bestehende Regelung, dass das Parken gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO an der Südseite des L* …wegs zulässig ist, wiederholt. Damit ist keine Beschränkung des fließenden Verkehrs angeordnet, denn dieser ist weiterhin in beiden Fahrtrichtungen des L* …wegs zulässig und möglich. Die Regelung stellt auch keine Beschränkung der Parkmöglichkeiten an der Nordseite des L* …wegs dar, da dort das Halten und Parken ohnehin nicht erlaubt ist. Dass die Klägerin als Verkehrsteilnehmerin an ordnungsgemäß innerhalb der Parkwinkel abgestellten Fahrzeugen im L* …weg nicht vorbeifahren könnte, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Demgegenüber begehrt sie im Grunde eine Beschränkung des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, nämlich zumindest ein Parkverbot an der Südseite des L* …wegs.
38
1.3.2 Auch als Straßenanliegerin ist die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend U.v. 29.4.1977 - IV C 15.75 - BVerwGE 54, 1 = juris Rn. 16 f.; U.v. 6.8.1982 - 4 C 58.80 - DVBl 1982, 1098 = juris 12 f., jeweils m.w.N.) ist das Recht auf Anliegergebrauch an öffentlichen Straßen von Verfassungs wegen durch Art. 14 Abs. 1 GG nur in seinem Kernbereich geschützt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Welche Nutzungsmöglichkeiten in diesem Sinne eigentumsrechtlich garantiert sind, richtet sich nach den durch die Rechtslage und die tatsächliche Grundstückssituation bestimmten Bedürfnissen. Dabei ist auch die das Grundstück prägende Situation der Umgebung zu berücksichtigen. Grundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen (vgl. U.v. 15.11.1974 - IV C 12.72 - NJW 1975, 1528 = juris Rn. 18; U.v. 6.8.1982 a.a.O.). Gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Bleibt die Zugänglichkeit für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs erhalten, so schützt das Recht auf Anliegergebrauch regelmäßig nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs, die sich aus einer besonderen örtlichen Lage ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 a.a.O.). Eine uneingeschränkte Anfahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück „bis unmittelbar vor die Haustür“ gehört in städtischen Ballungsgebieten auch für den Eigentümer eines Wohngrundstücks nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs (BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 41). Anlieger und Anwohner haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung und einen bestimmten Umfang der Grundstücksverbindung mit der Straße, sofern diese nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt (BVerwG, U.v. 27.2.2018 a.a.O.).
39
Dass durch die Parkregelung an der Südseite des L* …wegs unzulässig in das Recht der Klägerin auf Anliegergebrauch eingegriffen wird, ist nicht ersichtlich. Zum einen entspricht die dortige Beschilderung unter Berücksichtigung des von der Beklagten angenommenen gesetzlichen Parkverbots gegenüber den Grundstücksausfahrten der gesetzlichen Lage ohne Beschilderung. Zum anderen haben die Polizei, die Feuerwehr und das Rote Kreuz mitgeteilt, es gäbe keine Schwierigkeiten, das Grundstück der Klägerin anzufahren. Die Klägerin selbst hat keinen einzigen Vorfall genannt, bei dem die Anfahrt zu oder eine Versorgung ihres Grundstücks sowohl von Osten als auch von Westen nicht gewährleistet gewesen wäre. Dass die Müllabfuhr manchmal nicht durch den L* …weg fahren kann und deshalb die Bereitstellung der Müllbehälter an den Einmündungen des L* …wegs verlangt, entspricht den Vorgaben des § 14 Abs. 3 Satz 4 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Neu-Ulm (Abfallwirtschaftssatzung vom 23.12.1996, Az.: 821-8744.01/7) und führt nicht dazu, dass keine Müllentsorgung mehr möglich wäre.
40
1.3.3 Soweit die Klägerin vorträgt, schwere Lastkraftwagen könnten wegen der dort parkenden Fahrzeuge nicht in den L* …weg einfahren, ist schon nicht ersichtlich, welches subjektiv-öffentliche Recht der Klägerin dadurch verletzt sein könnte. Weder ist dargelegt, dass die Klägerin über ein solches Fahrzeug verfügt (vgl. zur Anfechtbarkeit einer Umweltzone König a.a.O. StVO § 41 Rn. 247), noch dass die Anfahrt von solchen Kraftfahrzeugen zu ihrem Wohngrundstück in städtischer Umgebung notwendig sein könnte. In Wohn straßen ist regelmäßig schon wegen der Kurvenradien ein Verkehr mit schweren Lastkraftwagen nicht möglich und aus Gründen der Verkehrsberuhigung in Tempo 30-Zonen grundsätzlich auch nicht erwünscht. Die Argumentation der Klägerin ist widersprüchlich, wenn sie einerseits bemängelt, die Lärmbelastung im L* …weg sei zu hoch, andererseits aber meint, der L* …weg müsse mit schweren Lastkraftwagen befahrbar sein. Sie verkennt, dass es sich beim L* …weg um eine öffentliche Straße handelt, die alle Verkehrsteilnehmer und damit auch die Besucher der kirchlichen Einrichtungen im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse sowohl zum Befahren als auch zum Parken nutzen dürfen.
41
1.3.4 Auch der Auffassung der Klägerin, sie sei in ihren Rechten verletzt, da die Parkmarkierungen und die Zusatzzeichen der Widmung des L* …wegs widersprechen würden und die Beklagte im Gewand von verkehrsrechtlichen Regelungen straßenrechtliche Verfügungen treffe, kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 1. Januar 1983 (BayStrWG, BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 408), steht den Straßenanliegern kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Es ist daher schon nicht ersichtlich, welches über den Anliegergebrauch hinausgehende, sich aus dem Straßenrecht ergebende subjektiv-öffentliche Recht der Klägerin durch die Parkmöglichkeiten an der Südseite des L* …wegs verletzt sein könnte. Im Übrigen wäre die Beklagte als Straßenbaubehörde für die Orts straßen in ihrem Stadtgebiet aber auch zuständig für die Widmung oder (Teil-)Einziehung (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 46, Art. 47 Abs. 1 BayStrWG).
42
1.3.5 Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, das gesetzliche Parkverbot gegenüber ihrer Grundstücksausfahrt erstrecke sich über die schon im Jahr 2010 angebrachten Parkwinkel hinaus, da sie sonst nicht ungehindert aus ihrem Grundstück ausfahren könne, kann sie damit nicht gehört werden. Diese Markierungen sind ihr gegenüber bestandskräftig geworden und es bedarf daher keiner Entscheidung, ob im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.1.2019 - 3 C 7.17 - NJW 2019, 2252) tatsächlich gegenüber ihrer Grundstücksausfahrt ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO besteht, ob bei der diesbezüglichen Beurteilung der vor ihrer und der benachbarten Grundstückseinfahrt ausnahmsweise befestigte drei Meter breite Streifen zur Fahrbahnbreite hinzuzurechnen ist und ob ihr eine Ausfahrt sowohl nach Osten als auch nach Westen möglich sein muss.
43
2. Der nachträglich erhobene Hilfsantrag ist unzulässig, da es sich um eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO in Form einer sukzessiven Klagehäufung nach § 44 VwGO handelt, der die Beklagte nicht zugestimmt hat und die auch nicht sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO ist.
44
2.1 Zwar liegt mit dem letzten Antrag eine grundsätzlich zulässige objektive Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO vor, weil die Klägerin mehrere Streitgegenstände in einem Eventualverhältnis verbunden hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 44 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, § 44 Rn. 1). Bei einer sukzessiven Klagehäufung handelt es sich aber zugleich um eine Klageänderung (Rennert a.a.O. § 44 Rn. 4, Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 3), da die Klägerin den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit verändert hat (vgl. Rennert a.a.O. § 91 Rn. 8), was grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig ist (Rennert a.a.O. § 91 Rn. 33). Die Beklagte hat der Klageänderung indes weder ausdrücklich zugestimmt noch sich auf die geänderte Klage i.S.d. § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen.
45
2.2 Sachdienlich ist eine Klageänderung regelmäßig nur dann, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient, der Streitstoff dabei aber im Wesentlichen derselbe bleibt oder zumindest das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. Rennert a.a.O. § 91 Rn. 31). Nicht sachdienlich ist die Klageänderung in aller Regel, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (Rennert a.a.O. § 91 Rn. 31).
46
Der Senat beurteilt die Klageänderung im vorliegenden Fall nicht als sachdienlich, da die materielle Rechtmäßigkeit der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Regelung damit ohnehin nicht überprüft werden könnte. Wird ein Verwaltungsakt innerhalb der Klagefrist zulässigerweise nur teilweise, dann im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erst nach Ablauf der Klagefrist mit erweitertem Klageantrag in vollem Umfang angefochten, so ist die Klage insoweit unzulässig (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1972 - III C 132.70 - BVerwGE 40, 25 Leitsatz 2). Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 ist hinsichtlich der von der Klägerin mit ihrer Klage vom 11. Dezember 2015 nicht angegriffenen Teile bestandskräftig geworden und einer Anfechtung durch die Klägerin nicht mehr zugänglich, denn die Klagefrist des § 58 VwGO ist ihr gegenüber abgelaufen. Eine wiederholende Verfügung ist nicht ergangen. Die Beklagte hat hinreichend erläutert, wie es zu dem Ausdruck der Anordnung unter dem Datum 8. Oktober 2018 gekommen ist und dass es sich dabei nicht um einen Neuerlass der Anordnung handelte. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ob durch eine wiederholende Verfügung überhaupt eine neue Anfechtungsmöglichkeit für die Klägerin eröffnet worden wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 97, 98a; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 35 Rn. 27), kann daher dahinstehen.
47
Die wegen der Versäumung der Klagefrist unzulässige Anfechtungsklage gegen die gesamte Regelung ist auch nicht in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage umzudeuten (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 15 a.E.), die möglicherweise auch nach Ablauf der Klagefrist noch zulässig wäre (vgl. Happ a.a.O. § 43 Rn. 26). Eine solche Klage könnte offensichtlich keinen Erfolg haben. Zum einen hat die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Klage gegen die gesamte verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 hat, da diese ihr gegenüber begünstigend wirkt. Es wird damit ein absolutes Haltverbot gegenüber ihrer Grundstücksausfahrt angeordnet, obwohl dort von Gesetzes wegen allenfalls ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO bestehen könnte. Im Übrigen wird nur die ohnehin bestehende Regelung, dass Parken an der Südseite des L* …wegs zulässig ist, wiederholt und das Parkverhalten geordnet. Das Begehren der Klägerin, dass an der Südseite des L* …wegs nicht geparkt werden darf, kann mit der Aufhebung der gesamten Regelung nicht erreicht werden. Zum anderen ist die streitgegenständliche Anordnung auch nicht nichtig. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er gegen ausnahmslos geltende zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote verstößt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rn. 10). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die streitgegenständliche Regelung verstößt nicht gegen geltendes Recht, da es sich beim L* …weg nicht um eine enge Straßenstelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO handelt (s.o. Nr. 1.2). Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die Anordnung eines absoluten Haltverbots mit Zeichen 283 StVO verbunden mit der Einschränkung durch Zusatzzeichen 1053-30 StVO „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint. Gleichwohl ist in Verbindung mit den auf der Fahrbahn aufgebrachten Parkwinkeln ersichtlich, dass an der Südseite des L* …wegs das Parken nicht vollständig untersagt, sondern innerhalb der markierten Flächen zulässig sein soll. Nach den in der Akte enthaltenen Lichtbildern verstehen die Verkehrsteilnehmer die Regelung auch so und parken grundsätzlich innerhalb der Parkwinkel. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vergleich mit Zusatzzeichen 1053-52 StVO „nur innerhalb gekennzeichneter Parkflächen“, dass Zeichen 1053-30 StVO dort Anwendung finden soll, wo Parken sonst nicht erlaubt ist, während Zeichen 1053-52 StVO schon anderweitig zugelassenes Parken auf die markierten Parkflächen beschränkt. Es wird mit der Regelung hinreichend klar, dass das absolute Haltverbot nur außerhalb der Parkmarkierungen gelten soll.
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3. Die Berufung war mit der Kostenfolge § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).
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4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.