Inhalt

VGH München, Urteil v. 25.10.2019 – 8 A 16.40026
Titel:

Aufhebung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

Normenketten:
FStrG § 17, § 17c, § 19
UmwRG § 2, § 3, § 4, § 6, § 8 Abs. 1
BayVwVfG Art. 75 Abs. 1a S. 2
BNatSchG § 34
VwGO § 87b Abs. 3
FStrG § 17e Abs. 5
Leitsätze:
1. Solange die Neuregelung des § 17e Abs. 5 FStrG noch nicht eingreift, sieht die Überleitungsregelung des § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG vor, dass § 6 UmwRG auf Rechtsbehelfe anzuwenden ist, die nach dem 28.01.2013 erhoben werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die rechtlichen Grenzen in Bezug auf das Abwägungsergebnis sind überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eine andere Alternative offensichtlich als die bessere, öffentliche und private Belange schonendere darstellen würde. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Trassenwahl ist als Abwägungsentscheidung nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Ein beachtlicher Abwägungsfehler liegt vor, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist und die Abwägung daher nicht mehr den Anforderungen genügt (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist der Planfeststellungsbeschluss bereits erlassen worden, aber noch nicht bestandskräftig, kann die Behörde bei einem erkannten Abwägungsfehler auch nach Klageerhebung das Verfahren wieder aufnehmen und ohne erneute Offenlegung zu Ende führen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
5. Abwägungsfehler, die nicht die Planung als Ganzes in Frage stellen, können in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden und führen im gerichtlichen Verfahren nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Planfeststellungsbeschluss für fernstraßenrechtliche Planfeststellung, Parallelentscheidung zu 8 A 16.40030, Planfeststellungsbeschluss, Planfeststellung, Enteignung, Bauabschnitt, Vorhaben, Gewässerausbau, Umweltauswirkung, Umweltbilanz, Leistungsfähigkeit, Naturhaushalt, Flächeninanspruchnahme, Beeinträchtigung, Abwägungsgebot, Trassenalternative
Fundstelle:
BeckRS 2019, 27363

Tenor

I. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 24. Mai 2016 (Az.: 32-4354.20-1/12) in der Fassung der Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2018 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, der Eigentümer mehrerer enteignungsbetroffener Grundstücke ist, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 24. Mai 2016 für den Ausbau der B ... (Autobahndreieck L. - K1.) von J. bis südlich K1., 2. Bauabschnitt, Baukm -0+040 bis 2+818 und die Verlegung der B 3... (Sch. - (C.) - K1.) von So. bis J., 3. Bauabschnitt, Baukm 0+000 bis 2+835 (Az.: 32-4354.20-1/12).
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1. Das Vorhaben beinhaltet neben dem vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B ... und dem dreistreifigen Ausbau der von der B ... abzweigenden Bundesstraße B 3... eine wasserrechtliche Planfeststellung für verschiedene Gewässerausbaumaßnahmen, darunter die Verlegung der Ro., einem Gewässer erster Ordnung, die Neuanlegung einer Ro.schleife als Ausgleichsmaßnahme sowie Baumaßnahmen in festgesetzten, vorläufig gesicherten und faktischen Überschwemmungsgebieten. Für den Ausbau der B 173 wurden im Planfeststellungsbeschluss zwei Trassenvarianten untersucht: die näher an der Ortslage von J. gelegene J.-Trasse sowie die näher am Fluss Ro. gelegene Ro.-Trasse. Für den Ausbau der B 303 wurden neben einer bestandsnahen Ausbaualternative (Theisenort-Trasse) die Le.-Trasse und die Tü.-Trasse untersucht. Aus der Kombination dieser Alternativen ergeben sich für das Gesamtvorhaben sechs näher untersuchte Varianten sowie eine Null-Variante (d.h. die Belassung der bestehenden Verkehrsverhältnisse). Planfestgestellt wurde die Ro.-Trasse in Verbindung mit der Lerchenhof-Trasse.
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Die Plantrasse weist (ebenso wie die Kombination aus Ro.-Trasse und Tü.-Trasse) - ausweislich einer Entscheidungsmatrix im Erläuterungsbericht - in Bezug auf die Umweltauswirkungen die „relativ höchste Eingriffserheblichkeit bzw. größte Beeinträchtigung“ („4. Priorität“) auf (Erläuterungsbericht S. 108; vgl. auch das Ergebnis des Variantenvergleichs S. 109). Dies gilt für die Le.-Trasse (ebenso wie für die Tü.-Trasse) einerseits und für die Ro.-Trasse andererseits auch in Bezug auf die umweltbezogenen Auswirkungen hinsichtlich des Belangs „Oberflächenwasser“. Die Trassenalternative Th.-Trasse weist nach dem Erläuterungsbericht (vgl. etwa S. 108) dagegen eine günstigere Umweltbilanz auf.
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In den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses wird zur Trassenwahl ausgeführt, dass im Rahmen der Abwägung zu prüfen sei, ob Alternativen bestünden, gegen die bei gleicher verkehrlicher Wirksamkeit weniger Belange sprächen als gegen die zur Feststellung beantragte Planung. Weiter heißt es dort: „Für die beantragte Planung bedeutet dies die Prüfung, ob sich eine Alternative aufdrängt, die bei gleicher Verkehrswirksamkeit die vom Vorhabenträger gesteckten Planungsziele auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität und weniger Beeinträchtigungen für öffentliche und private Belange erreichen kann“ (Planfeststellungsbeschluss S. 84). Der Variantenvergleich wird mit dem Obersatz eingeleitet, der Planfeststellungsbehörde dränge sich keine Trassenalternative im Vergleich zur Plantrasse auf (Planfeststellungsbeschluss S. 90). Nach Ausschluss der Null-Variante stellt die Planfeststellungsbehörde dann fest (Planfeststellungsbeschluss S. 93), dass „unter Abwägung aller Gesichtspunkte keine Alternative erkennbar ist, die sich gegenüber der planfestgestellten Lösung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würde.“ Nach ständiger Rechtsprechung handle eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung nicht fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Behörde sei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder ihr vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Abschließend wird dazu ausgeführt:
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„Dass die Beeinträchtigungen der Schutzgüter ‚Tiere‘, ‚Pflanzen‘, ‚Boden‘ und ‚Landschaft‘ bei einer völlig neuen Trassenführung wesentlich höher sind als bei einem zumindest teilweisen Verbleib auf der Bestandstrasse, liegt auf der Hand. Die positiven Auswirkungen auf das Schutzgut ‚Mensch‘ aufgrund der Entlastung der Ortsrandlagen von T. und J. sprechen aber für die Plantrasse (vgl. Planunterlage Nr. 16). Angesichts dieser Umstände besteht keine Verpflichtung, sich für die Trasse mit der günstigsten Umweltbilanz, die sich hier aus den Faktoren geringerer Flächeninanspruchnahme und geringerer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds ergibt, zu entscheiden.“
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2. Der Kläger, der auf den Grundstücken FlNr. 5.. und 5.. Gemarkung J. eine Tankstelle, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb sowie einen Anhängerhandel betreibt, wendet sich in erster Linie gegen die Errichtung einer geschlossenen Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 bis 3 m im Bereich seiner Betriebsstätte sowie gegen die Inanspruchnahme seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke.
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Im Planfeststellungsverfahren legte der Bevollmächtigte des Klägers Aufstellungen für das Gesamteinkommen für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Aus diesen ergibt sich, dass seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen in diesen Jahren nur rund 2% bis 3,6% des Gesamteinkommens ausmachten. Aus einer Stellungnahme der BLB A. GmbH vom 7. April 2014 geht hervor, dass diese über die Frage der Existenzfähigkeit des Betriebs mangels detaillierter Kenntnisse nur grundsätzliche Ausführungen machen konnte. Dieser verfüge über eine Gesamtfläche von 8,96 ha, davon 1,13 ha nicht bewirtschaftet, 3,02 ha verpachtet und 4,81 ha selbstbewirtschaftet. Im Betrieb würden vier Pferde gehalten. Zur Existenzfähigkeit vor einem Flächenverlust heißt es in der Stellungnahme, dass die (beabsichtigte) Haltung von Pensionspferden dafür spreche, dass ein deutlich besseres Betriebsergebnis erreicht werde, als sich bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ergebe. Mit dem Ertragspotenzial aus der Pferdehaltung und aus der Nutzung von zwei Fischteichen „sollte die Existenzfähigkeit als Nebenerwerbsbetrieb gegeben sein“.
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Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass angesichts des Verlusts von 4,08 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (bei insgesamt 8,96 ha im Eigentum der Familie des Klägers stehender Nutzfläche) die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs untersucht worden sei. Nach Einschätzung einer Fachkraft am Staatlichen Bauamt Bamberg reichen die Einkünfte aus der Landwirtschaft nicht aus, um dauerhaft den Lebensunterhalt des Inhabers zu sichern. Die Planfeststellungsbehörde halte es zudem für möglich, dass der Kläger durch Rücknahme verpachteter Flächen seinen Betrieb auf eigener Futtergrundlage weiterführen könne. Selbst wenn eine Existenzgefährdung gegeben sei, sei diese von untergeordnetem Gewicht. Der Kläger verfüge in Gestalt seiner gewerbebetrieblichen Einkünfte (etwa 97% des durchschnittlichen Jahreseinkommens) über eine ausreichende Lebensgrundlage.
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Die Nebenbestimmung A.6.12.2 des Planfeststellungsbeschlusses regelt, dass sämtliche auf dem Grundstück FlNr. 522 gelegenen Gebäude vor Baubeginn von einem öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen zum Zweck der Beweissicherung zu begutachten sind. Ziel sei es, nachteilige vorhabenbedingte Veränderungen an der Bausubstanz feststellen zu können. Laut Nebenbestimmung A.6.12.3 hat der Vorhabensträger gegen Erstattung der anfallenden Mehrkosten die entlang der B 173 geplante Lärmschutzwand von LS-W Baukm 1+225 bis 1+425 transparent auszuführen. Als Zusage des Vorhabenträgers (Planfeststellungsbeschluss A.8) wurde zudem - neben der Errichtung einer Lärmschutzwand mit transparenten Wandelementen gegen Mehrkostenerstattung - das Einvernehmen für die Errichtung einer Pylon-Werbeanlage für den klägerischen Tankstellenbetrieb bei Einhaltung bestimmter Vorgaben zugesichert. Die Nebenbestimmung A.6.13.3 regelt schließlich die Erschließung des Anwesens K.-straße ... im Einzelnen.
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3. Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 24. Mai 2016 aufzuheben sowie
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass der Beklagte die entlang der B ... geplante Lärmschutzwand (von LS-W Baukm 1+225 bis 1+425) auf eigene Kosten transparent auszuführen hat und dass eine zusätzliche Ausfahrt für Lastkraftwagen auf dem Betriebsgrundstück (FlNr. 519 Gemarkung J.) in nordöstlicher Richtung mit einer Einmündung in die K.-straße ausgewiesen wird.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb in der Existenz gefährdet sei, was durch die Stellungnahme eines Sachverständigen nachgewiesen werde. Zudem unterbreche die planfestgestellte aktive Lärmschutzmaßnahme die bislang günstige Sichtbeziehung zu seiner Tankstelle. Dem Kläger werde im Planfeststellungsbeschluss zwar eingeräumt, diese Wand transparent zu gestalten, allerdings nur gegen Erstattung der zusätzlichen Kosten zu seinen Lasten. Damit werde auf seine wirtschaftlichen Belange nicht ausreichend Rücksicht genommen. Darüber hinaus werde die bisher günstige Verkehrsverbindung unterbrochen. In Zukunft müssten Kunden über einen Kreisverkehr von der Bundesstraße abfahren, um zu seinem Betrieb zu gelangen. Es sei zu befürchten, dass seine Tankstelle dadurch an Attraktivität verliere. Dies widerspreche seinem Anspruch als Anlieger auf eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz, die eine angemessene Nutzung seines Grundeigentums ermöglichen müsse. Daher fordere er eine zusätzliche Auffahrt in nordöstlicher Richtung mit einer Einmündung in die K.-straße. Ergänzend führte der Kläger aus, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Zufahrt zum Tankstellengelände dem Grunde nach Einigkeit bestehe, ihm jedoch keinerlei Planunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Nebenbestimmung A.6.13.3 gebe zwar die grundsätzliche Einigung richtig wieder, sie lege jedoch die konkrete Ausgestaltung nicht dar. Darüber hinaus hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einwendungen des Klägers im Verfahren 8 A 16.40030 zur Verletzung des Abwägungsgebots zu Eigen gemacht.
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4. Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt im Wesentlichen aus: Es liege kein existenzfähiger landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vor. Die vom Kläger eigenbewirtschaftete Fläche betrage lediglich etwa 5 ha und diene nur als Futtergrundlage für die Haltung von eigenen Turnierpferden. Deren wirtschaftlichen Wert sehe die Klägerseite darin, dass durch eine erfolgreiche Teilnahme an Reitturnieren für den Pferdeanhängerbetrieb geworben werde. Ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb sei jedenfalls nicht lebensfähig.
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In Bezug auf die Ausführung der Lärmschutzwand und die Kostentragung für eine transparente Lösung liege kein Abwägungsfehler vor. Der Allgemeinbelang einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung überwiege das Individualinteresse des Klägers. Die Mehrkosten beliefen sich auf etwa 100.000 Euro. Besondere örtliche Verhältnisse, die dazu führen könnten, dass eine Erstattung der Mehrkosten nachgelassen werden könne, lägen nicht vor. Hinzu komme, dass dem Kläger die Errichtung eines Werbepylons zugesichert worden sei.
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Für die weggefallene Zufahrt sei ein angemessener Ersatz geschaffen worden. Die Ausgestaltung sei im Planfeststellungsbeschluss ausführlich beschrieben. Deren Konsequenzen seien abgewogen worden. Künftig sei zwar keine direkte Zufahrt von und zur Bundesstraße mehr möglich, Kraftfahrzeuge könnten die Tankstelle jedoch ohne Hindernisse anfahren. Zwar sei die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass künftig nur noch Ziel-, nicht aber auch „Laufkundschaft“ den Betrieb ansteuern werde; dies sei aber hinzunehmen. Der Anliegergebrauch gewährleiste keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Erreichbarkeit. In Bezug auf das Beweissicherungsverfahren wies der Beklagte darauf hin, dass nicht der Kläger, sondern vielmehr sein Vater Eigentümer der betreffenden Grundstücke sei.
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5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
A.
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Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) hinsichtlich seiner Grundstücke klagebefugt. Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 4 A 5.18 - juris Rn. 10 ff.).
B.
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Dem (teilweisen) Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage hinsichtlich der Verletzung des Abwägungsgebots nicht rechtzeitig begründet hat.
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Er hat seine Klage am 25. Juni 2016 erhoben und mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, begründet. Den Vortrag des Klägers im Verfahren 8 A 16.40030 zur Verletzung des Abwägungsgebots hat er sich allerdings erst in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2018 zu eigen gemacht.
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Es ist aber - angesichts dieses Parallelverfahrens - mit geringem Aufwand möglich, insofern den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln, so dass jedenfalls eine Ausnahme von den Präklusionsbestimmungen gegeben ist. Daher kann auch dahinstehen, ob und ggf. welche prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte einschlägig ist, weil entweder die Ausnahmeregelung des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO oder die des gleichlautenden § 17e Abs. 5 Satz 4 FStrG eingreift. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG (i.d.F. der Bek. vom 8.4.2013, BGBl. I S. 753) war der Kläger verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG - eine solche liegt hier vor - dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Satz 2 des § 4a Abs. 1 UmwRG bestimmte die entsprechende Geltung des § 87b Abs. 3 VwGO und damit auch der Ausnahmebestimmung in Satz 3 für Fälle, in denen es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Die Regelung des § 4a Abs. 1 UmwRG wurde durch § 6 UmwRG (i.d.F. der Bek. vom 23.8.2017, BGBl. I S. 3290) ersetzt, der in Satz 1 eine zehnwöchige Frist vorsieht und in Satz 3 die Ausnahmeregelung des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO wiederum für entsprechend anwendbar erklärt. Die Überleitungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, die wohl aufgrund eines Redaktionsversehens im Rahmen der Novellierung nicht angepasst wurde (vgl. Fellenberg/Schille in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 6 UmwRG Rn. 28 f.), sieht vor, dass § 6 UmwRG auf Rechtsbehelfe anzuwenden ist, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind. Diese Bestimmung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14) eine abschließende Sonderregelung dar, solange die Neuregelung des § 17e Abs. 5 FStrG (i.d.F. vom 29.11.2018, BGBl. I S. 2237), die zum 7. Dezember 2018 in Kraft getreten ist, nicht eingreift. Dort wird wiederum eine (gemäß Satz 6 dem § 6 UmwRG vorgehende) Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zur Klagebegründung angeordnet. Nach Satz 4 kommt eine Nichtzulassung verspäteter Erklärungen und Beweismittel - entsprechend der Regelung in § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. zur Orientierung an § 6 UmwRG den Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drs. 398/12, S. 27) - aber ebenfalls in den Fällen nicht in Betracht, in denen es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln.
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Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zwar hat es der Kläger versäumt, den Tatsachenvortrag in Bezug auf Abwägungsmängel bei der Alternativenprüfung selbst näher zu substanziieren, und der Sinn und Zweck der prozessualen Präklusionsregelung - den Prozessstoff zu begrenzen - spricht gegen eine weite Auslegung der Ausnahmebestimmung, nach der es ausreichen könnte, dass sich der Sachverhalt aus den Verfahrensakten ergibt (Fellenberg/Schille, a.a.O., § 6 UmwRG Rn. 84 f.; Marquard, NVwZ 2019, S.1162/1166). Der Klägerbevollmächtigte hat sich aber in der mündlichen Verhandlung den Vortrag des Klägers zur Verletzung des Abwägungsgebots im Parallelverfahren 8 A 16.40030, das denselben Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand hat, vollumfänglich zu Eigen gemacht. Beide Verwaltungsstreitsachen waren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Die Frage der Abwägungsmängel wurde laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausführlich erörtert. Aus diesen Gründen waren alle maßgeblichen Tatsachen aus dem gleichgelagerten Parallelverfahren bekannt und die Sachverhaltsermittlung war für das Gericht mit geringem Aufwand möglich, ohne dass es einer weiteren Mitwirkung der Klägerseite bedurft hätte (vgl. dazu auch Fellenberg/Schille a.a.O., § 6 UmwRG Rn. 87; Nds OVG, U.v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 - juris Rn. 31).
C.
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Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Mai 2016 - insoweit unter sachgerechter Auslegung des nicht ausdrücklich angepassten Klageantrags (vgl. OVG NW, U.v. 1.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rn. 86) - in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Ergänzungen ist zum überwiegenden Teil begründet.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Beschlussfassung über den Plan bzw. der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr.; BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 = juris Rn. 27; U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27 f.; U.v. 6.4.2017 - 4 A 2.16 - juris Rn. 60; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.6.2011 - 8 ZB 10.882 - juris Rn. 49 m.w.N.), hier also des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Mai 2016. Soweit die Begründung in der mündlichen Verhandlung an mehreren Stellen ausgetauscht wurde, ändert sich an diesem Grundsatz nichts, weil es sich lediglich um eine punktuelle Fehlerbehebung der früheren Entscheidung handelt und um keine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2019 - 7 C 22.17 - juris Rn. 14 m.w.N.).
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Danach weist der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Alternativenprüfung rechtserhebliche Abwägungsfehler auf, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17c FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG) führen (dazu unten 1.); dass der Kläger nur die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (sowie hilfsweise bestimmte Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses) beantragt hat, ist insoweit unerheblich, weil hiervon auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit umfasst ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358/359 ff.; Hoppe/Schlarmann/Buchner/ Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 477). Daneben weist die Abwägung keine beachtlichen Mängel auf, und zwar weder in Bezug auf die Belange des Klägers, so dass die insofern (neben dem Aufhebungsantrag) gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben (dazu unter 2.) noch in Bezug auf Abwägungsfehler, die im Verfahren 8 A 16.40030 über die Alternativenprüfung hinaus gerügt wurden und auf die sich der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung bezogen hat (dazu unter 3.).
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1. Die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trassenalternative ist abwägungsfehlerhaft.
30
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens - ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben - um eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 56 m.w.N.). Das Gericht kann die Ausübung der dazu eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Einhaltung der Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überprüfen. Es ist nicht gerichtliche Aufgabe, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98 m.w.N.; U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - a.a.O.). Die rechtlichen Grenzen sind (in Bezug auf das Abwägungsergebnis) überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eine andere Alternative eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, so dass sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 = juris Rn. 31; U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 131; BayVGH, U.v. 4.4.2017 - 8 B 16.43 - juris Rn. 32 jeweils m.w.N.). Ein Abwägungsfehler (mit Bezug auf den Abwägungsvorgang) liegt zudem vor, wenn der Behörde im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist, etwa infolge eines Abwägungsausfalls oder einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 39; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 129, jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2000 - 8 A 10.40021 - juris Rn. 125). Die Planfeststellungsbehörde muss bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belangen einstellen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 = juris Rn. 41; U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 39 jeweils m.w.N.). Rechtlich erheblich sind Abwägungsfehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17c FStrG, Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG). Ein solcher Mangel führt zur Aufhebung der Entscheidung, wenn er nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 17c FStrG, Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe leidet die Alternativenprüfung hier an Abwägungsfehlern (dazu unter 1.1), die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sind (dazu unter 1.2). Diese führen allerdings nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (dazu unter 1.3).
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1.1 Die Entscheidung des Beklagten zugunsten des planfestgestellten Trassenverlaufs (Ro.-Trasse in Verbindung mit Lerchenhof-Trasse) leidet an Abwägungsmängeln.
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Zwar musste sich der Planfeststellungsbehörde keine andere Alternative aufdrängen und sie durfte eine weitere Untervariante (Theisenort-Trasse mit Kreisverkehrsanbindung) aufgrund einer Grobprüfung des Abwägungsmaterials ausscheiden (dazu unter 1.1.1); sie hat den Maßstab für die von ihr vorzunehmende Abwägung aber verkannt und sich in der Sache lediglich auf eine Prüfung beschränkt, ob sich eine andere Alternative aufdrängen würde (dazu unter 1.1.2).
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1.1.1 Der Planfeststellungsbehörde musste sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine andere Alternativtrasse aufdrängen. Sie konnte zudem die weitere Planungsalternative einer Anbindung der Theisenort-Trasse (der B 303) an die B 173 durch einen Kreisverkehr anstelle von Überführungsbauwerken ohne eingehendere Prüfung ausscheiden.
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Die Planfeststellungsbehörde hat im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss die ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen identifiziert (Planfeststellungsbeschluss S. 83 ff.). Sie hat aus der Kombination der beiden Varianten für den Ausbau der B 173 (J.- und Ro.-Trasse) sowie der drei Varianten für den Ausbau der B 303 (Theisenort-, Tüschnitz- und Lerchenhof-Trasse) insgesamt sechs mögliche Trassenverläufe zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht (vgl. Unterlage 3, Blatt 3, Übersichtslageplan Variantenvergleich). Diese wurden zu Recht (zusammen mit der Nullvariante) einer näheren Betrachtung unterzogen. Gegenüber der Plantrasse drängt sich keine der Alternativvarianten eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere auf, wovon der Planfeststellungsbeschluss mit nachvollziehbarer Begründung ausgeht. Die abgelehnten Trassenvarianten bringen zwar teilweise in Bezug auf die Umweltauswirkungen Vorteile mit sich, weisen aber andere Nachteile auf. Dies gilt erst Recht für die Null-Variante.
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Darin, dass keine weitere Alternative näher untersucht wurde, liegt kein Abwägungsfehler. Dies gilt auch für die von Klägerseite befürwortete (Unter-)Variante der Theisenort-Trasse (der B 303), bei der die Anbindung an die B 173 über einen Kreisverkehr erfolgt. Die Planfeststellungsbehörde musste diese Unteralternative keiner eingehenderen Untersuchung unterziehen. Es reicht nämlich grundsätzlich aus, den Sachverhalt soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Alternativenprüfung ist ein gestuftes Vorgehen möglich, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits gewonnenen Erkenntnissen richten (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 131; B.v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 = juris Rn. 5 f.; U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 109). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials als weniger geeignet erweisen, können bereits in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden; dagegen müssen ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen detaillierter untersucht und verglichen werden (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - a.a.O.).
37
Die Planfeststellungsbehörde hat die Unteralternative der Theisenort-Trasse mit Kreisverkehr hinreichend untersucht und mit tragfähigen Erwägungen abgelehnt (Planfeststellungsbeschluss S. 68). Sie hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass nach den maßgeblichen fachlichen Vorgaben zwar zwischenzeitlich Kreisverkehre außerorts nicht mehr grundsätzlich zu vermeiden sind, dass aber die Leichtigkeit des Verkehrs, die Notwendigkeit ausreichender Verkehrssicherheit einer Kreisverkehrslösung sowie der Aspekt einer leistungsfähigen Verbindung für den weiträumigen Verkehr einer solchen Anbindung hier entgegenstehen. Zudem wurde erläutert, warum der weiter nördlich gelegene Kreisverkehrsplatz nicht zum Vergleich herangezogen werden kann. Dieser liegt bereits innerhalb des Bebauungszusammenhangs der Stadt Kronach, weshalb die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Anwendung finden und nicht die für die Anlage von Landstraßen. Darüber hinaus wurde im Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass die dortige Wahl eines Kreisverkehrs alternativlos war, was für den Knotenpunkt zwischen B 173 und B 303 nicht der Fall ist.
38
Nachdem die Untervariante aus den dargelegten Gründen, die im Planfeststellungsbeschluss ihren Niederschlag gefunden haben (S. 68), zur Erreichung der verkehrsmäßigen Planungsziele weniger geeignet war, bedurfte es keiner weiteren Untersuchungen.
39
1.1.2 Die Entscheidung für die Plantrasse weist jedoch deswegen Abwägungsfehler auf, weil sich die Planfeststellungsbehörde der Sache nach auf den gerichtlichen Kontrollmaßstab beschränkt hat. Sie hat die ernsthaft in Betracht kommenden möglichen Alternativen zwar als solche zutreffend ermittelt, diese aber nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in eine vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt.
40
Die Trassenwahl ist als Abwägungsentscheidung in Bezug auf Abwägungsmängel nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (§ 17c FStrG, Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG, vgl. oben). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob auch für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Ein beachtlicher Abwägungsfehler liegt vor, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist und die Abwägung daher in der Sache nicht mehr den Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 162 ff.; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 130; U.v. 26.6.2019 - 4 A 5.18 - juris Rn. 60 f.). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 168 f.):
41
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 41 unter Bezugnahme auf Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151 ff.>) ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen. Die Planfeststellungsbehörde kontrolliert nur, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Das enthebt die Planfeststellungsbehörde aber nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie ist befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 a.a.O.).
42
Von diesen - den Abwägungsvorgang betreffenden - Vorgaben zu unterscheiden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.N.), dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Diese - die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsergebnisses betreffenden - rechtlichen Maßstäbe relativieren nicht die genannten Anforderungen an den behördlichen Abwägungsvorgang. Die Planfeststellungsbehörde darf sich deshalb nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich der Vorhabenträgerin eine andere Linienführung hätte aufdrängen müssen. Sie muss vielmehr selbst alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen.“
43
Die Zugrundelegung eines fehlerhaften Prüfungsmaßstabs bei der Bestätigung der Antragsvariante führt jedoch nicht automatisch zu einem beachtlichen Abwägungsfehler. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann es unschädlich sein, wenn Formulierungen in einem Planfeststellungsbeschluss den Maßstab nur unzutreffend wiedergeben (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1.13 - a.a.O. Rn. 41 ff.; U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - a.a.O. Rn. 163 ff.; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - a.a.O. Rn. 130 ff.). Entscheidend ist, ob die Planfeststellungsbehörde sich in der Sache auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle der abwägenden Erwägungen des Vorhabenträgers nach dem gerichtlichen Kontrollmaßstab zurückgezogen hat oder ob sie - ungeachtet des problematischen Ausgangspunkts - bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belangen eingestellt hat. Hat sie dazu selbst tragfähige, abwägungsfehlerfreie Erwägungen angestellt und sich durch die unzutreffende Bezugnahme auf die Grundsätze gerichtlicher Kontrolle nicht auf eine Prüfung sich „aufdrängender“ Varianten beschränkt, liegt kein Abwägungsfehler vor (BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - a.a.O. Rn. 170; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - a.a.O. Rn. 131 f.). Dafür kann die bloße Darstellung der Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten ausreichen, wenn eine einfach gelagerten Entscheidung vorliegt, bei der sich etwa nur zwei (verbleibende) Alternativen gegenüberstehen oder bei der die gewählte Plantrasse unter mehreren Varianten eindeutig als die bessere identifiziert werden kann. Liegt allerdings - wie hier - ein Fall vor, in dem unterschiedliche Trassenalternativen zwar unter bestimmten Gesichtspunkten erheblich besser, unter anderen Aspekten aber erheblich schlechter abschneiden, ist regelmäßig mehr als eine Aufzählung von Vor- und Nachteilen der jeweiligen Alternative erforderlich. Es bedarf vielmehr tragfähiger und abwägungsfehlerfreier Erwägungen zur Auswahl der Plantrasse trotz der Nachteile in bestimmten Bereichen, aus denen sich nachvollziehbar erkennen lässt, warum die für die gewählte Trassenführung sprechenden Belange überwiegen.
44
Gemessen hieran leidet die Abwägung in Bezug auf die Trassenwahl an relevanten Mängeln. Die Planfeststellungsbehörde hat die in Betracht kommenden möglichen Alternativen als solche zutreffend gesehen (vgl. oben 1.1.1) und im Planfeststellungsbeschluss erörtert, sie ist aber bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses von einem fehlerhaften Maßstab ausgegangen (1.1.2.1). Durch die Änderung der Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurden die unzutreffenden Ausführungen zum behördlichen Prüfungsumfang in Teilen berichtigt (1.1.2.2). Der fehlerhafte Maßstab liegt der Variantenprüfung (Planfeststellungsbeschluss S. 83 ff.) jedoch weiterhin inhaltlich zugrunde (1.1.2.3).
45
1.1.2.1 Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hat die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung der Planungsalternativen einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. Sie ist zunächst noch zutreffend von den oben beschriebenen Maßstäben ausgegangen. Nicht zu beanstanden sind vor allem die Ausführungen, wonach in Fällen, in denen eine Planungsalternative zwar unter bestimmten Gesichtspunkten besser, aber unter anderen Aspekten schlechter abschneidet, es der Planfeststellungsbehörde obliegt, sich im Rahmen der Abwägung für oder gegen die zur Feststellung beantragte Planung zu entscheiden. Der Planfeststellungsbeschluss geht dann aber fehlerhaft und angesichts der zutreffenden Obersätze nicht nachvollziehbar von Folgendem aus: „Für die beantragte Planung bedeutet dies die Prüfung, ob sich eine Alternative aufdrängt, die bei gleicher Verkehrswirksamkeit die vom Vorhabenträger gesteckten Planungsziele auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität und weniger Beeinträchtigung für öffentliche und private Belange erreichen kann“ (Planfeststellungsbeschluss S. 84).
46
Dass damit nur allgemein auf die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit hingewiesen wurde, wie der Beklagte vorträgt, erschließt sich bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht. Vielmehr handelt es sich um die entscheidende Konkretisierung des angewendeten Maßstabs. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der einleitenden Formulierung („Für die die beantragte Planung bedeutet dies die Prüfung, …“), der nicht darauf hindeutet, dass damit nur eine einzelne Grenze planerischer Gestaltungsfreiheit, die von Gerichten zu prüfen ist, aufgezeigt werden sollte. Dies hätte an dieser Stelle auch keinen Sinn ergeben. Im Anschluss erfolgt zudem die Erörterung der Trassenalternativen, so dass es auch aus systematischer Sicht nahe liegt, die Formulierung als abschließende Konkretisierung der Maßstäbe zu verstehen. Hinzu kommt, dass ein entsprechender (fehlerhafter) Obersatz (quasi spiegelbildlich) nicht nur dem eigentlichen Variantenvergleich als Ergebnis vorangestellt wurde (Planfeststellungsbeschluss S. 90: „Keine der untersuchten Trassenalternativen drängt sich der Planfeststellungsbehörde im Vergleich zur Plantrasse auf.“), sondern auch bei der „Zusammenfassung“ des Abschnitts „Planungsalternativen“ ausdrücklich wiederholt wurde (Planfeststellungsbeschluss S. 93: „Insgesamt ist festzustellen, dass unter Abwägung aller Gesichtspunkte keine Alternative erkennbar ist, die sich gegenüber der planfestgestellten Lösung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würde.“). Gleichermaßen legt die abschließende Feststellung bei der Zusammenfassung der Variantenprüfung („Angesichts dieser Umstände besteht keine Verpflichtung, sich für die Trasse mit der günstigsten Umweltbilanz … zu entscheiden“, Planfeststellungsbeschluss S. 93) ebenfalls eine Verkennung der Maßstäbe nahe. Schließlich wurde eine entsprechende, auf sich aufdrängende Alternativtrassen bezogene Feststellung auch in das Gesamtergebnis der Abwägung aufgenommen (Planfeststellungsbeschluss S. 240 f.: „Unter Beachtung aller Umstände ist keine Trassenalternative ersichtlich, die sich bei gleicher Verkehrswirksamkeit [regelkonform, sicher und bedarfsgerecht] gegenüber den planfestgestellten Wahltrassen der B 173 und B 303 als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würde.“). Es handelt sich aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts um Kernaussagen zu dem bei der Alternativenprüfung angelegten Maßstab der Planfeststellungsbehörde.
47
Auf die Anwendung des fehlerhaften Prüfungsmaßstabs weisen im Übrigen auch die Ausführungen bei der „Zusammenfassung“ der Prüfung der Planungsalternativen hin, dass die Behörde im Bereich der Trassenalternativen den Sachverhalt nur so weit aufzuklären brauche, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich sei (Planfeststellungsbeschluss, S. 93). Diese Aussagen sind zwar an sich zutreffend (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 42 und oben 1.1.1), sie spielen aber an dieser Stelle eigentlich keine Rolle. Angesichts der zuvor erfolgten Prüfung und Untersuchung der ernsthaft in Betracht kommenden fünf Alternativen, die hier nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war (vgl. oben 1.1.1), kommt es auf Fragen des Ausschlusses im Wege einer Grobanalyse nicht an. Die Ausführungen lassen sich aber dahingehend verstehen, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass es - angesichts des vermeintlichen Prüfungsmaßstabs einer sich aufdrängenden Alternativtrasse - keiner weiteren Bewertung und Einstellung der einzelnen von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belangen in eine vergleichende Prüfung bedürfe.
48
1.1.2.2 Maßgeblich abzustellen ist aber auf die geänderte Fassung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2018 die Entscheidung nicht nur um neue Regelungen im Zusammenhang mit einer Altlastenverdachtsfläche (Ziffern 6.5.8 bis 6.5.8.4 des Tenors) ergänzt, sondern auch drei Passagen in den Entscheidungsgründen (im Planfeststellungsbeschluss auf S. 90, 93 und 240) ausgetauscht (vgl. Niederschrift, Gerichtsakte S. 61 f.).
49
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen, in denen ein Planfeststellungsbeschluss - wie vorliegend - bereits erlassen wurde, aber noch nicht bestandskräftig ist, die Behörde bei einem erkannten Fehler auch nach Klageerhebung das Verfahren wieder aufnehmen und es (erneut) zu Ende führen kann. Es hat dazu in seinem Urteil vom 28. April 2016 (Az.: 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33) Folgendes dargelegt:
50
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beseitigung von Ermittlungsdefiziten und Änderungen namentlich der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der ihr zugrunde liegenden habitat- und artenschutzrechtlichen Fachbeiträge dann keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn sich die geänderten Unterlagen auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten beschränken, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>, vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25). Für Planänderungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses folgt dies aus § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG, wonach es ausreicht, Beteiligten und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Ist der Planfeststellungsbeschluss - wie vorliegend - bereits erlassen worden, aber noch nicht bestandskräftig, kann die Behörde bei einem erkannten Fehler das Verfahren wieder aufnehmen und es (erneut) zu Ende führen. Darin liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein einheitliches Planfeststellungsverfahren, das zu einer erneuten Offenlage grundsätzlich dann nicht verpflichtet, wenn das aufgenommene Verfahren, ohne das Vorhaben zu ändern, Abwägungsfehler nur im Verhältnis zu denjenigen beseitigen soll, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 <486 f.> und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25). Abgesehen von solchen Fallgestaltungen kann die Behörde nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG) durchführen, um einen von ihr nachträglich erkannten Mangel zu beheben. In diesem Verfahren ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 17d Satz 1 FStrG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG jedenfalls dann erforderlich, wenn der festgestellte Plan wesentlich geändert werden soll.“
51
Im Urteil vom 24. November 2011 (Az.: 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25) hat das Gericht zu dieser Frage ausgeführt:
52
„Mit dem Ergänzungsbeschluss verfolgt die Beklagte neben der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Abweichungsprüfung nach § 34 BNatSchG das Ziel, die Begründung zur Auswahl der Tunnelvarianten im Verhältnis zur Klägerin sowie zu den Klägern weiterer Verfahren zu erweitern, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Ein darauf gerichteter Verfahrensschritt ist nur ein unselbständiger Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung allein gegenüber den Klägern endet. Er unterliegt nicht den Anforderungen des § 73 VwVfG, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen anderen Betroffenen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam bleibt. Daher war insoweit ein erneutes Auslegungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 140, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 149 und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die der Auswahl der Tunnelvariante zugrunde liegende Abwägung durch die Änderung der Begründung in ihrem Wesen verändert wurde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, so dass die Änderung der Begründung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden konnte (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3 S. 6; stRspr). …“
53
Danach ist der Planfeststellungsbeschluss in der geänderten Fassung Streitgegenstand geworden (vgl. auch BVerwG, B.v. 18.8.2005 - 4 B 17.05 - juris Rn. 9). Auch bei Zugrundelegung dieser Änderungsfassung weist der Planfeststellungsbeschluss aber noch beachtliche Abwägungsfehler auf.
54
1.1.2.3 Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lassen nach wie vor nicht erkennen, dass die von den jeweiligen Varianten berührten öffentlichen und privaten Belange systematisch erfasst sowie fehlerfrei gewichtet und abgewogen wurden, so dass nicht hinreichend nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Bewertungen und Erwägungen der Plantrasse der Vorzug gegeben wurde. Hinzu kommen erhebliche Defizite bei der Aufzählung der Vor- und Nachteile einzelner Alternativen.
55
Ob für das Vorliegen eines Abwägungsmangels bereits spricht, dass die einleitende Formulierung bei der Prüfung der Planungsalternativen (Planfeststellungsbeschluss S. 84, vgl. oben) nicht geändert wurde, kann offen gelassen werden. Durch die neu gefasste Begründung wird zumindest klargestellt, dass der gerichtliche Prüfungsmaßstab von der Aufgabe der Planfeststellungsbehörde bei der Variantenprüfung zu trennen ist (vgl. Änderung der Passage auf S. 90 des Planfeststellungsbeschlusses, Gerichtsakte S. 61 f.). Auch wenn die Alternativenprüfung somit die Maßstäbe an dieser Stelle nunmehr zutreffend darstellt, weist sie weiterhin Abwägungsfehler auf.
56
Der Planfeststellungsbeschluss beschränkt sich trotz der geänderten Entscheidungsgründe in der Sache auf eine (Grob-)Prüfung, ob sich eine andere Ausführungsvariante aufdrängt. Es fehlt an der vergleichenden Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange. Zwar werden Vor- und Nachteile für jede der sechs Einzelvarianten (sowie für die Nullvariante) beschrieben und auch im Erläuterungsbericht in Matrixform dargestellt. Eine systematische und bewertende Gegenüberstellung ist aber nach wie vor nicht vorhanden, worauf auch der Klägerbevollmächtigte zutreffend hinweist. Angesichts der Anzahl von sechs Möglichkeiten für die Ausbautrasse und im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in Bezug auf die Auswirkungen für die verschiedenen jeweils betroffenen öffentlichen und privaten Belange wäre dies erforderlich gewesen. Die Planfeststellungsbehörde hat auch sonst nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt, aufgrund welcher abwägungsrelevanter Gesichtspunkte der Plantrasse der Vorzug gegeben wurde. Die tragenden, bei dieser Abwägung anzustellenden Erwägungen dazu, die Plantrasse trotz der umweltbezogenen Nachteile auszuwählen und nicht etwa einer der Alternativtrassen mit günstigerer Umweltbilanz den Vorzug zu geben (vor allem der Theisenortim Verhältnis zur Lerchenhof-Trasse), fehlen in den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses weitgehend. Sie lassen sich auch im Erläuterungsbericht und in den anderen Planunterlagen nicht hinreichend identifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 162), etwa in den dort vorhandenen Tabellen und der zusammenfassenden Matrix im Erläuterungsbericht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 10.2.2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 21). Im Hinblick auf die Gewichtung der Vor- und Nachteile einzelner Varianten kann die Abwägungsentscheidung daher auch nicht auf die vom Kläger gerügten Fehler hin überprüft werden, etwa auf Fehlgewichtungen bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (einschließlich der Ausführungen zu höheren Betriebs- und Unfallkosten der Theisenort-Trasse der B 303, vgl. Erläuterungsbericht S. 91 f.), der Belange des Schutzguts „Mensch“ und weiterer umweltbezogener Schutzgüter. Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde einzelne der fünf Alternativen auch nicht vorab aufgrund bestimmter Nachteile oder wegen mangelnder Zielerreichung ausgeschieden (vgl. oben 1.1.1), was angesichts der erheblichen Umweltauswirkungen der Plantrasse (vgl. Erläuterungsbericht S. 93 ff., Unterlage 16 - Umweltverträglichkeitsprüfung und Planfeststellungsbeschluss S. 48 ff., 92) zu einem früheren Zeitpunkt wohl kaum möglich gewesen wäre (vgl. dazu oben und BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 109 m.w.N.).
57
1.1.2.3.1 Die Mängel zeigen sich bereits bei der Auswahl zwischen den Trassen für den Verlauf der B 173 (Planfeststellungsbeschluss, S. 90 f.). Beim Vergleich der Ro.-Trasse (Varianten 4, 5 und Plantrasse) mit der J.-Trasse (Varianten 1, 2 und 3) werden die Vor- und Nachteile der einzelnen Alternativen isoliert dargestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 84 ff.). Es fehlt allerdings an der vergleichenden Prüfung der jeweils betroffenen Belange. Nachvollziehbar ist zwar, dass die stärkeren Auswirkungen des Verkehrslärms auf bewohnte Gebiete bei der J.-Trasse sowie die gemeindliche Verkehrsentwicklung als Belange angesehen wurden, die für die Ro.-Trasse sprechen (Planfeststellungsbeschluss S. 90 f.) und dass deren Vorzugswürdigkeit auf die positiven Auswirkungen in Bezug auf den Immissionsschutz und die Verkehrssicherheit gestützt wurde (Planfeststellungsbeschluss S. 241); eine hinreichende Abwägung mit den gegen die Plantrasse sprechenden Belangen wird aber nicht vorgenommen. Die Ausführungen zu den Umweltauswirkungen sind inhaltslos und lassen nicht erkennen, dass sich die Behörde mit den Stellungnahmen und Bewertungen des Vorhabenträgers im Einzelnen auseinandergesetzt und diese nachvollzogen hat, was der Kläger zu Recht beanstandet. So wird beim Variantenvergleich pauschal ausgeführt, dass beide Trassen „große bzw. sehr große Umweltauswirkungen“ hätten, weil beide Trassen große Beeinträchtigungen für fast alle Schutzgüter erwarten ließen, ohne dies näher zu bewerten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 90). Vor allem die abschließende Feststellung, die J.-Trasse „hebt sich“ insofern „nur wenig von der Ro.-Trasse ab“, lässt sich mit dem Variantenvergleich im Erläuterungsbericht, wie er etwa in der Entscheidungsmatrix „Zusammenfassung der Umweltauswirkungen und Gesamtbewertung“ (S. 108; vgl. auch die abschließende Matrix „Ergebnis des Variantenvergleichs“, Erläuterungsbericht S. 109) zusammengefasst wird, kaum in Einklang bringen. Diese kommt zum Ergebnis, dass die Ro.-Trasse auf einer vierstufigen Bewertungsskala auf der letzten Stufe anzusiedeln ist („4. Priorität - relativ höchste Eingriffserheblichkeit bzw. größte Beeinträchtigung“), die J.-Trasse dagegen eine Stufe besser bewertet werden kann („3. Priorität - relativ hohe Eingriffserheblichkeit bzw. große Beeinträchtigung“). Durch die vorausgehenden Ausführungen wird die deutlich bessere Umweltbilanz bestätigt. Lediglich bei den Belangen „Wohnen/Wohnumfeld“ sowie „Luft/Klima“ schneidet die J.-Trasse (jeweils eine Stufe) schlechter ab als die Ro.-Trasse. In Bezug auf die Belange „Boden“ sowie „Sach- und Kulturgüter“ wurden beide gleich bewertet, bei den Belangen „Land- und Forstwirtschaft“, „Flächenbedarf“, „Naturhaushalt“, „Grundwasser“, „Oberflächenwasser“ und „Landschaft“ wurde die Ro.-Trasse in der Matrix durchweg mit der (schlechtesten) „4. Priorität“ bewertet, die J.-Trasse dagegen mit der „3. Priorität“ (beim „Flächenbedarf“ sogar mit der „2. Priorität“ - relativ mittlere Eingriffserheblichkeit bzw. kleine Beeinträchtigung). Wenn der Planfeststellungsbeschluss - ohne weitere Begründung oder erkennbare eigene Bewertung - dennoch davon ausgeht, dass sich die Ro.-Trasse nur „wenig“ von der J.-Trasse abhebe, legt dies nahe, dass die Planfeststellungsbehörde lediglich einen groben Maßstab angelegt hat. Eine derartige Bewertung hätte hier einer näheren Erläuterung unter Gewichtung der Einzelaspekte bedurft.
58
Soweit sich die Planfeststellungsbehörde beim Gesamtergebnis der Abwägung darauf stützt, dass sich aus der Wahltrasse der B ... (Ro.-Trasse) weder für den Naturraum Ro.aue noch für das Überschwemmungsgebiet der Ro. erhebliche bzw. nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen ergeben und die Vorzugswürdigkeit mit den positiven Auswirkungen für den Immissionsschutz sowie für die Verkehrssicherheit begründet (Planfeststellungsbeschluss S. 241), sind diese Ausführungen zu knapp und undifferenziert. Die Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht (S. 68 ff.) genügt nicht, um die aufgezeigten Defizite zu beseitigen. Zwar stellt dieser ebenfalls die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten dar, auch in Form von tabellarischen Übersichten, es fehlt aber - ebenso wie im Planfeststellungsbeschluss - an einer vergleichenden Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belangen.
59
1.1.2.3.2 Erst Recht genügt der zweite Teil der Variantenentscheidung in Bezug auf den Verlauf der B 303 (Auswahl zwischen Theisenort-, Tüschnitz- und Lerchenhof-Trasse) nicht den dargelegten Anforderungen, weil wiederum nur für jede einzelne Alternative Vor- und Nachteile beschrieben werden (Planfeststellungsbeschluss S. 91 f.). Dabei wird im Verhältnis der Theisenortzur Lerchenhof-Trasse festgestellt, dass erstere insgesamt zu vergleichsweise geringen Umweltauswirkungen führt, mit Ausnahme der Belastung für das Schutzgut Mensch, und dass letztgenannte die größten Beeinträchtigungen für viele Schutzgüter mit sich bringt (Planfeststellungsbeschluss S. 91 f.). Demgegenüber weist die Lerchenhof-Trasse nicht unerhebliche Vorteile bei den verkehrlichen Belangen auf.
60
Der Kläger beanstandet insofern zu Recht, dass weder eine systematische Bewertung noch eine ordnungsgemäße Abwägung der von den Varianten im Einzelnen betroffenen Belange stattgefunden hat. Nachdem sich keine der Trassenalternativen eindeutig als vorzugswürdig erweist, wäre es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde gewesen, wie im Planfeststellungsbeschluss auch richtig dargelegt wurde (Planfeststellungsbeschluss S. 84), sich im Rahmen der Abwägung für oder gegen die zur Feststellung beantragte Planung zu entscheiden und sich in der Sache nicht nur auf eine Prüfung anhand des gerichtlichen Maßstabs zurückzuziehen. Erschwerend kommt hinzu, dass die getroffenen Einschätzungen im Planfeststellungsbeschluss und im Erläuterungsbericht zum Teil nicht nachvollziehbar sind.
61
Die bei der Zusammenfassung der Variantenprüfung (Planfeststellungsbeschluss S. 93) und beim „Gesamtergebnis der Abwägung“ (Planfeststellungsbeschluss S. 241) angestellten Erwägungen lassen keine hinreichende Abwägung erkennen. Auf den Aspekt des Grundstückserwerbs durch die Marktgemeinde Küps (Planfeststellungsbeschluss S. 93), den der Klägerbevollmächtigte als Argument für einen bestandsnahen Ausbau auf der Theisenort-Trasse angeführt hatte (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin S. 20), wird lediglich isoliert und ohne Einbettung in eine Gesamtabwägung eingegangen. Soweit festgestellt wird, es liege auf der Hand, dass die Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter bei einer völlig neuen Trassenführung wesentlich höher sei, als bei einem zumindest teilweisen Verbleib auf der Bestandstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 93), liegt darin keine wertende Erkenntnis, sondern lediglich eine Erklärung, woraus sich die erheblichen Nachteile ergeben. Sie ist aber als solche nicht geeignet, die Inkaufnahme der Beeinträchtigungen und die Bevorzugung anderer Belange zu begründen. Soweit auf die positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch verwiesen wird und der Planfeststellungsbeschluss auf die Planunterlage Nummer 16 (Unterlagen nach § 6 UVPG) Bezug nimmt, wird ein Teilaspekt aufgegriffen. Zwar liegt darin ein Belang, der für die Wahl der Plantrasse spricht, dieser hätte aber einer Gewichtung unterzogen werden müssen. Dies gilt nicht nur aufgrund der klägerischen Einwendungen, sondern vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Summe der Gebäude, an denen sowohl tags als auch nachts die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten wären, bei der Plantrasse 156 beträgt. Bei Variante 4 (die die Theisenort-Trasse beinhaltet) sind 176 Gebäude betroffen (Planfeststellungsbeschluss S. 69; vgl. auch Unterlage 16 Bericht, S. 94 und Unterlage 16, Blatt Nr. 1.1 und 1.2 sowie Blatt Nr. 5.1 und 5.2). Auch dieser Unterschied hätte einer Bewertung bedurft. Die Zusammenfassung schließt - wie bereits dargelegt - mit der Feststellung, es bestehe keine Verpflichtung, sich für die Trasse mit der günstigsten Umweltbilanz zu entscheiden.
62
Die Ausführungen zum Gesamtergebnis der Abwägung (Planfeststellungsbeschluss S. 241) erschöpfen sich in einem wenig aussagekräftigen Hinweis, wonach die Wahltrasse der B 3... in besonderem Maße die Belange des Immissionsschutzes und der Landwirtschaft berücksichtige. Letztere Aussage ist mit dem Erläuterungsbericht kaum in Einklang zu bringen, der beim Kriterium Umweltauswirkungen auf Land- und Forstwirtschaft bei der Lerchenhof-Trasse die größte Beeinträchtigung sieht (Erläuterungsbericht S. 95, 108; die Theisenort-Trasse wird dagegen besser eingestuft, vgl. oben). Soweit auch auf Umweltauswirkungen für den Rosenaugraben abgestellt wird, erschließt sich der Zusammenhang nicht. Die Ausführungen, die Trassierung sei naturschutzfachlich betrachtet mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen für den Rosenaugraben verbunden, betreffen nur einen Einzelaspekt. Sie lassen sich zudem nicht ohne Weiteres mit den zuvor getroffenen Feststellungen in Zusammenhang bringen, wonach die Umweltauswirkungen dieser Variante die relativ höchste Eingriffserheblichkeit bzw. größte Beeinträchtigung aufweisen.
63
Die durch die Ergänzung der Begründung hinzugekommene ausdrückliche Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht ändert daran nichts. Dort werden ebenfalls nur die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten gegenübergestellt, ohne eine Gesamtbewertung beim Alternativenvergleich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht S. 111 ff.). Bei der Darstellung der Vor- und Nachteile der Plantrasse wird ausgeführt, dass die Umweltauswirkungen groß sind, es wird jedoch behauptet, dass diese „vollständig ausgeglichen“ werden könnten (Erläuterungsbericht S. 118). Dies mag für Eingriffe in Natur und Landschaft zutreffen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 157), widerspricht aber den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 66), wonach die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen die nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG nicht gänzlich kompensieren können (ebenso die Stellungnahme des staatlichen Bauamts vom 21. Mai 2012, S. 21) und wonach erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens verbleiben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 162). Diese Einschätzung ist daher in der Sache nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Insgesamt werden die Ausführungen im Erläuterungsbericht angesichts der hohen Komplexität der Variantenprüfung, wie sie aus der Schilderung der Vor- und Nachteile ersichtlich wird, den Anforderungen an eine planerische Abwägung nicht gerecht. Der wesentliche Mangel des Planfeststellungsbeschlusses, dass nicht deutlich wird, welches Gewicht den widerstreitenden Belangen des Umweltschutzes einerseits (die für die Variante 1 und Variante 4 sprechen) und den Belangen des Lärmschutzes sowie den Verkehrs- und Städtebaubelangen (die für die Plantrasse sprechen) andererseits zugemessen wird, wird durch die Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht nicht behoben.
64
1.1.2.3.3 Bei einer eventuell nachholenden Abwägung wird die Planfeststellungsbehörde auch die Belange des Hochwasserschutzes sowie bei der Prüfung der landesplanerischen Vorgaben die dort enthaltenen Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung mit Bezug auf Umweltbelange zu berücksichtigen haben. Zudem wird sie vor allem die Gewichtung der Wirtschaftlichkeitsbelange näher darlegen müssen. Ob insofern eine Fehlgewichtung vorliegt, kann nicht beurteilt werden mangels hinreichender Abwägung der Belange, die für und gegen die zur Feststellung beantragte Planung sprechen.
65
Zu den abzuwägenden Belangen bei der Trassenwahl gehören auch solche des Hochwasserschutzes einschließlich der Eingriffe in Oberflächengewässer, auf die sich auch der Kläger beruft. Aus der im Erläuterungsbericht enthaltenen Matrix (S. 103) werden insofern Unterschiede in Bezug auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen erkennbar. So hätte etwa die Theisenort-Trasse eine Verlegung und Überbauung des Krebsbachs erfordert und wäre in dessen Retentionsraum verlaufen. Die Auswirkungen der Lerchenhof-Trasse sind dagegen umfangreicher. Die Plantrasse bewirkt dementsprechend den größten Retentionsraumverlust (vgl. Unterlage 16 S. 127), der durch Ersatzmaßnahmen auszugleichen ist, und wird in den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich des Aspekts Oberflächengewässer (zusammen mit der Variante 5) als am ungünstigsten beurteilt (vgl. Unterlage 16 S. 130). Ungeachtet des Umstands, dass keine zwingenden Versagungsgründe vorliegen, ist dies im Rahmen der Prüfung der Alternativen, nicht zuletzt aufgrund der dazu maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, die § 67 Abs. 1 WHG 2010 zu entnehmen sind (und nicht § 77 WHG 2010) und nach denen Gewässer so auszubauen sind, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, ebenfalls zu gewichten sowie in die Abwägung einzustellen (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 156).
66
Der Kläger weist auch zu Recht darauf hin, dass sich die im Landesentwicklungsprogramm und im Regionalplan enthaltenen Grundsätze nicht allein auf den Bereich des Verkehrs beschränken. Vielmehr haben diese auch Umweltbelange zum Gegenstand, etwa im Zusammenhang mit Auenlandschaften, was aus den Ausführungen im Erläuterungsbericht (S. 86) sowie im Planfeststellungsbeschluss (S. 91) nicht hinreichend deutlich wird. Es erscheint problematisch, wenn einerseits Verkehrsverhältnisse und Umweltauswirkungen jeweils als eine Kategorie in den Variantenvergleich aufgenommen werden (vgl. etwa die Matrix im Erläuterungsbericht S. 109), dann aber bei der Kategorie „LEP und RP“ allein auf verkehrliche „Ziele“ abgestellt wird.
67
Die Einschätzung, die Plantrasse weise erhebliche Vorteile gegenüber der Theisenort-Trasse in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit auf, die ebenfalls Gegenstand der klägerischen Kritik ist, bedarf wohl ebenfalls einer näheren Erläuterung. Die negative Bewertung der beiden Alternativen, die die Theisenort-Trasse enthalten (Variante 1 und Variante 4), ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Betriebs- und Unfallkosten aufgrund der steileren Gefällstrecke, der größeren Anzahl von Kollisionsmöglichkeiten an den Verknüpfungen, der schwierigen Wegweisung sowie der schlechter begreifbaren Anschlussstelle höher bewertet wurden. Demgegenüber wurden die Gesamtkosten für alle Varianten (mit Ausnahme der Null-Variante) in einem Kostenrahmen von 25 bis 27 Millionen Euro angesiedelt und daher bei der Wirtschaftlichkeit nicht berücksichtigt (vgl. Erläuterungsbericht S. 91 f.). Dies ergibt sich auch aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 91), so dass zwar von zutreffenden Grundlagen ausgegangen wurde, der Umstand dürfte aber bei der Gewichtung des Belangs ebenfalls eine Rolle spielen.
68
1.2 Der Fehler ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss und damit gemäß § 17c FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG erheblich.
69
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Mangel offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf ihn hindeuten. Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 104) hat dazu dargelegt:
70
„Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich - wie hier - aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 84).“
71
Die dargelegten Mängel ergeben sich aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst sowie aus den Planunterlagen. Sie sind daher offensichtlich.
72
Der Fehler ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 105 m.w.N).
73
An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Denn es ist offen, welches Gewicht die Planfeststellungsbehörde bei einer vergleichenden Prüfung der von den jeweiligen Varianten betroffenen öffentlichen und privaten Belange bei ordnungsgemäßer Bewertung eingeräumt hätte. Der Senat hält es - ungeachtet der im Ansatz erkennbaren Präferenz für die möglichst geringe Beeinträchtigung von Wohngebäuden im Hinblick auf den Verkehrslärm und der Betonung der verkehrlichen Zielsetzungen - für denkbar, dass die Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäßer Abwägung zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Beurteilung der Plantrasse gelangt wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei ordnungsgemäßer Abwägung, dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Es liegt vor allem kein Fall vor, in dem die Plantrasse bei gleicher verkehrlicher Wirksamkeit sich als eindeutig vorzugswürdig erweisen würde. Vielmehr weist diese vor allem in Bezug auf die Umweltauswirkungen erhebliche Nachteile auf.
74
1.3 Die Abwägungsfehler können durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Sie führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 = juris Rn. 46 m.w.N.).
75
Maßgeblich ist danach nicht allein die Bedeutung oder die Zahl fehlgewichteter Belange, vielmehr darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann. Hier erscheint eine Heilung durch eine erneute Alternativenprüfung und Abwägung (unter Heranziehung der korrekten Maßstäbe) möglich. Es spricht nichts dafür, dass es aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre, dass der Beklagte an seiner Entscheidung festhält. Keiner der Rechtsverstöße wiegt so schwer, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt.
76
2. Die Abwägung weist in Bezug auf die Belange des Klägers keine Mängel auf. Daher bestehen auch die im Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche auf Planergänzung nicht.
77
2.1 Dies gilt zum einen in Bezug auf die persönliche Betroffenheit durch die geltend gemachte Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Es begegnet keinen Bedenken, dass nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss kein existenzfähiger Betrieb vorliegt (dazu unter 2.1.1). Zudem ist die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass selbst bei Unterstellung der geltend gemachten Existenzgefährdung des klägerischen Nebenerwerbsbetriebs die für das Vorhaben sprechenden Belange überwiegen (dazu unter 2.1.2).
78
2.1.1 Soweit die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen ist, dass der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb des Klägers nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben nicht existenzfähig ist, begegnet dies keinen Bedenken.
79
Im Planfeststellungsbeschluss wurde erkannt, dass dem Kläger bzw. seiner Familie landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größenordnung von mehr als 4 ha entzogen werden, bei Gesamtflächen von 8,96 ha, die bisher teilweise selbst bewirtschaftet, teils an Dritte verpachtet worden waren. Der Vorhabenträger hat die klägerischen Einwendungen und die Darlegungen zum landwirtschaftlichen Betrieb daher zu Recht einer sachverständigen Prüfung im Einzelfall unterzogen. Dabei wurden - auf Grundlage der Angaben des Klägers - in den Jahren 2008 bis 2014 klägerische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in einer Größenordnung von höchstens 2.456 Euro im Jahr (zuletzt im Jahr 2014 von lediglich 1.086 Euro) ermittelt.
80
Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 = juris Rn. 28) hat zur Frage der Existenzgefährdung bei einer Entziehung von Betriebsflächen in einer Größenordnung von mehr als 5% ausgeführt, dass es in diesen Fällen einer sachverständigen Begutachtung bedarf; dazu wird im Einzelnen ausgeführt:
81
„Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist diese grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Zu prüfen ist, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Dieser Maßstab rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die fernstraßenrechtliche Planung zur Verwirklichung langfristiger Planungsziele auf eine dauerhafte Bodenbeanspruchung ausgerichtet ist. Daher fehlt landwirtschaftlichen Betrieben, die ihrerseits keine Aussicht auf längerfristige Existenz haben, regelmäßig das erforderliche Gewicht, um das für das Planvorhaben sprechende öffentliche Interesse zu überwinden. Bei Betrieben, die ohnehin nicht lebensfähig sind (den Eingriff durch das Vorhaben hinweggedacht), ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 371/01 - NuR 2005, 119 <120> = NdsVBl 2005, 239). Eine auf nur momentanen betriebsspezifischen Besonderheiten beruhende Existenzgefährdung muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht gesondert berücksichtigen (Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 f.). Dasselbe gilt bei einer zukünftigen Betriebsentwicklung, die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt (Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Andererseits darf die Planfeststellungsbehörde im obigen Sinne nicht die Augen vor einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, wenn diese dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (möglicherweise bescheidenen) Lebensansprüchen genügt, weil er so - ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung - schlicht ‚von seiner Hände Arbeit‘ leben kann. Auch eine solche - immerhin - eingeschränkte Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang.“
82
In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U.v. 13.4.2011 - 11 D 37/10.AK - DVBl 2011, 832 = juris Rn. 134 ff.) wird davon ausgegangen, dass bei einem jährlich erwirtschafteten Ertrag in der Größenordnung von rund 3000 Euro bereits fraglich ist, ob überhaupt von einem Betrieb im Rechtssinn gesprochen werden kann. Ein solcher bietet regelmäßig auch keine gesicherte Existenzgrundlage für einen beachtlichen Zeitraum.
83
Die Planfeststellungsbehörde hat diese Maßstäbe zutreffend zugrunde gelegt. Sie hat die Besonderheiten der klägerischen Erwerbstätigkeit berücksichtigt (Pferdehaltung und Betrieb zum Vertrieb von [Pferde-]Anhängern) und ist dennoch nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass der klägerische landwirtschaftliche Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben nicht existenzfähig ist. Ebenso wenig ist die Beurteilung, dass sich zukünftige Absichten für eine Betriebsentwicklung noch nicht konkretisiert haben und sich daher im Wege der Prognose noch nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, zu beanstanden. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich auf mehrere agrarfachliche Stellungnahmen stützen (vgl. Behördenakte Stellungnahmen Privateinwender), wurden durch den Vortrag im Klageverfahren nicht erschüttert. Der Kläger hat sich in der Klagebegründung mit der künftigen Betriebsentwicklung nicht näher auseinandergesetzt und auch nicht substanziiert dargelegt, dass ein existenzfähiger Betrieb vorliegen würde. Er hat keine näheren Angaben zum Betrieb gemacht und nur allgemein gehaltene Überlegungen angestellt. Soweit er sich für den Nachweis der Existenzfähigkeit auf die Stellungnahme eines von ihm beauftragten Sachverständigen vom 7. April 2014 (Gerichtsakte S. 38 ff.) stützen will, kann dahinstehen, ob und wann diese dem Beklagten im Verwaltungsverfahren übergeben wurde. Er kann daraus nämlich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte ableiten. Einleitend heißt es dort: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir ohne detaillierte Kenntnisse über den Betrieb zur Frage der Existenzfähigkeit bzw. Existenzgefährdung nur grundsätzliche Ausführungen machen kann“ [sic]. Es wird im Folgenden (zutreffend) ausgeführt, dass es für die Frage der Existenzfähigkeit bei Nebenerwerbsbetrieben - wie dem des Klägers - darauf ankomme, ob die eingesetzten Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital angemessen entlohnt würden. Ob die Voraussetzungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt habe, beim klägerischen Betrieb vorlägen, könne „von hier aus ohne nähere Kenntnis des Betriebs nicht beurteilt werden“. Die Stellungnahme ist daher für die allein interessierende Frage der Existenzfähigkeit des konkreten Betriebs nicht aussagekräftig. Dementsprechend steht die dort getroffene Aussage, dass der durch die Straßenbaumaßnahme zu erwartende Flächenverlust mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Existenzgefährdung führe, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ein existenzfähiger Nebenerwerbsbetrieb gegeben sei bzw. unterstellt werde. Mangels hinreichender Substanziierung durch den Kläger, der offensichtlich auch gegenüber seinem Sachverständigen keine hinreichend detaillierten Angaben über den Betrieb gemacht hat, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung.
84
Ebenso wenig hat sich der Kläger mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt, dass die entfallenden Flächen ohnehin in großem Umfang an Dritte verpachtet sind und der Kläger in der Lage ist, Flächen (Ackerflächen, die fachlich betrachtet ohne weiteres in Futterflächen umgewandelt werden könnten) zurückzunehmen. Dadurch könne sein Betrieb (hinsichtlich der Haltung von Pferden) trotz des Flächenverlustes auf eigener Futtergrundlage weiterführen werden. Dies ist nachvollziehbar, weil ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss 3,02 ha der insgesamt 8,96 ha betragenden Betriebsflächen verpachtet sind. Die Fläche, die als Futtergrundlage für die Pferdehaltung selbst bewirtschaftet wird, beträgt danach 4,81 ha. Dem ist der Kläger in seiner Klagebegründung ebenfalls nicht entgegengetreten, so dass auch insofern erhebliche Zweifel an der vermeintlichen Existenzgefährdung bestehen.
85
2.1.2 Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, wäre die Abwägung nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss geht nämlich abwägungsfehlerfrei davon aus, dass selbst eine - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung des klägerischen Nebenerwerbsbetriebs im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung nur von geringem Gewicht wäre und daher dem Vorhaben nicht erfolgreich entgegengehalten werden könne (Planfeststellungsbeschluss S. 219 f.).
86
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine hypothetische Unterstellung, dass ein existenzfähiger Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, der in der Existenz gefährdet sei, grundsätzlich unbedenklich. Eine Planfeststellungsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.3.1980 - 4 C 34.79 - BayVBl 1980, 440 = juris Rn. 27 ff.) eine behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legen. Macht sie deutlich, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll, und liegt darin kein Abwägungsfehler, begegnet dies keinen Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 = juris Rn. 26). Dies ist hier der Fall.
87
Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Abwägung insofern fehlerhaft sein soll. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Wahrunterstellung sprechen könnten (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.3.1980 - 4 C 34.79 - BayVBl 1980, 440 = juris Rn. 27 ff.), sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Planfeststellungsbehörde konnte davon ausgehen, dass die Betriebsform des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs agrarstrukturell von geringerem Gewicht ist als ein Vollerwerbsbetrieb (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1999 - 4 A 31.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 150 = juris Rn. 31) und dass die Gefährdung für den Kläger nicht von hohem Gewicht wäre (vgl. dazu bereits oben 2.1.1). Er hat nach seinen eigenen, im Planfeststellungsverfahren (Verfahrensakte, Privateinwendungen) gemachten Angaben in den Jahren 2008 bis 2014 aus Land- und Forstwirtschaft jährlich höchstens Einnahmen in Höhe von 2.500 Euro erzielt, zuletzt nur rund 1.100 Euro. Nach den Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, denen der Kläger insofern nicht widersprochen hat, tragen die Einkünfte aus der Landwirtschaft im mehrjährigen Durchschnitt nur zu rund 3% zu seinem durchschnittlichen Jahreseinkommen bei, so dass er über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügt. Demgegenüber geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar davon aus, dass gewichtige Gründe für das Vorhaben sprechen und dass diese die klägerischen Interessen überwiegen.
88
2.2 Auch hinsichtlich der klägerischen Interessen in Bezug auf die von ihm betriebene Tankstelle sind keine Abwägungsfehler erkennbar.
89
2.2.1 Dies gilt für die abgelehnte Forderung, eine Lärmschutzwand auf Kosten des Vorhabenträgers transparent auszugestalten, um eine günstige Sichtbeziehung zum Betriebsgelände aufrecht zu erhalten.
90
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei der Abwägung, ob eine Lärmschutzanlage mit transparenten Materialien ausgestattet werden muss, den Werbeinteressen dahinterliegender Gewerbetreibender grundsätzlich nur ein geringes Gewicht zu (BayVGH, U.v. 12.12.2001 - 8 A 00.40054 - juris Rn. 26 ff.). Weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich eine Verpflichtung des Staates, im Rahmen der Änderung von öffentlichen Straßen angrenzende Gewerbebetriebe vor geschäftlichen Verlusten zu bewahren. Diese haben lediglich einen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange, zu denen die wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer und der die Grundstücke auf vertraglicher Grundlage nutzenden Firmen gehören. Die privaten Interessen sind mit den anderen, von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen, hier der von Klägerseite nicht bestrittenen Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Anwohner.
91
Die Planfeststellungsbehörde hat die erforderliche Abwägung fehlerfrei vorgenommen. Sie hat die klägerischen Belange zutreffend erfasst und fehlerfrei abgewogen. Vor allem wurden die nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb der klägerischen Tankstelle, die zeitweise von einer GmbH betrieben wurde (Einwender P2.073), deren Geschäftsführer der Kläger war (vgl. Schriftsatz des Beklagten im Verfahren 8 A 16.40029 vom 31.8.2016), erkannt und in die Abwägung eingestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Klägerseite keine konkreten Angaben zu befürchteten Erwerbseinbußen gemacht wurden. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass künftig keine direkte Zufahrt von und zur B ... mehr möglich ist und dass die Kunden der Tankstelle die Bundesstraße verlassen müssen, um in diese einzufahren. Zur klägerischen Befürchtung, dass in Zukunft nur noch Ziel-, nicht aber auch „Laufkundschaft“ die Tankstelle ansteuern werde, führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass dies nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, aber im Ergebnis hingenommen werden müsse. Das Betriebsgelände sei weiterhin verkehrssicher erschlossen und könne auch in Zukunft ohne nennenswerten Mehrweg angefahren werden. Auch derzeit bestehe keine optimale Verbindung zur Staatsstraße St 22.. und zur B ..., was näher dargelegt wird. Diese Ausführungen werden von Klägerseite nicht in Abrede gestellt.
92
Hinsichtlich der künftigen Sichtbarkeit des Gewerbebetriebs hat die Planfeststellungsbehörde erkannt, dass die bestehende günstige Sichtbeziehung durch die geplante aktive Lärmschutzmaßnahme (Lärmschutzwand) unterbrochen wird. Die Entscheidung, aus Kostengründen nicht-transparente Wandelemente vorzusehen und dem Kläger zugleich zuzusagen, dass eine transparente Wandgestaltung gegen Ersatz der Mehrkosten erfolgt (Zusage des Vorhabenträgers 8.2, Planfeststellungsbeschluss S. 37), weist ebenfalls keine Abwägungsfehler auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorhabenträger sein Einvernehmen für die Errichtung einer Pylon-Werbeanlage für den Tankstellenbetrieb bei Einhaltung bestimmter Vorgaben für Standort und Umfang der Anlage zugesichert hat (Zusage des Vorhabenträgers 8.1, Planfeststellungsbeschluss S. 36 f.). Bei den bisher vorhandenen Werbemöglichkeiten aufgrund der günstigen Sichtbeziehungen zur Bundes- und zur Staatsstraße handelt es sich lediglich um einen rechtlich nicht gesicherten Lagevorteil (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2001 - 8 A 00.40054 - juris Rn. 28). Das Gewicht eines derartigen Belangs ist nicht als hoch einzuschätzen. Dem hat die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung hinsichtlich der Ausgestaltung der Lärmschutzwand vor allem die Interessen der Allgemeinheit an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei der Verwirklichung von öffentlichen Bauvorhaben gegenübergestellt, denen erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2001 - 8 A 00.40054 - juris Rn. 31). Die Kosten hätten sich bei einer transparenten Ausgestaltung annähernd verdoppelt (Mehrkosten von insgesamt 100.000 Euro). Die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der öffentlichen Belange ist daher nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger eine Fehlgewichtung behauptet, setzt er lediglich seine Auffassung an die Stelle der Abwägung durch die zuständige Planfeststellungsbehörde, ohne dies näher zu begründen. Auf den Umstand, dass ihm die Errichtung transparenter Wandelemente gegen Mehrkostenerstattung zugesagt wird und dass der Vorhabenträger sein Einvernehmen zur Errichtung einer Pylon-Werbeanlage gegeben hat, geht er dabei nicht näher ein. Woraus sich der von ihm behauptete Anspruch auf Errichtung einer transparenten Lärmschutzwand ergeben soll, bleibt offen. Das Verhältnis der Zusatzkosten zum Verhältnis der Gesamtkosten des Projekts kann insofern jedenfalls keine Rolle spielen.
93
2.2.2 Nicht nachvollziehbar sind die Einwendungen in Bezug auf die künftige Zufahrt zum klägerischen Betriebsgelände. Der Kläger macht zum einen die mangelnde Erreichbarkeit geltend und fordert im Rahmen eines Hilfsantrags eine zusätzliche Ausfahrt für Lastkraftwagen, die in die K.-straße einmünden soll. Die Klage richtet sich zum anderen dagegen, dass nicht hinreichend bestimmt worden sei, wo die Zufahrten für das Tankstellengrundstück errichtet werden sollen.
94
Der Klägerbevollmächtigte trägt aber selbst vor, dass sich die Beteiligten über die künftige Erschließung (die in Nr. A.6.13.3, Planfeststellungsbeschluss S. 34 f., geregelt wird) „dem Grunde nach“ geeinigt hätten. Er bestätigt damit die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 228). Zudem führt er aus, dass dieser Punkt „vorsorglich in die Klagebegründung aufgenommen“ worden sei. Sein Gegenvorbringen bleibt auch sonst unsubstanziiert.
95
Hinsichtlich der Ausgestaltung der künftigen Zufahrtsmöglichkeiten wurde vom Kläger nicht aufgezeigt, worin ein Abwägungsfehler liegen soll, vor allem nicht, woraus sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ausfahrt in die K.-straße ergeben soll und warum er einer Einigung zugestimmt hat. Hierzu hat er im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher vorgetragen. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, vor allem zur Zumutbarkeit der künftigen Erschließung, sind dagegen nicht zu beanstanden.
96
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Unklarheiten hinsichtlich der Gestaltung der Zufahrt bestünden. Vielmehr hat er selbst eine Beschreibung des Vorhabenträgers, die seinem Bevollmächtigten zwischenzeitlich übermittelt worden sei, vorgelegt. Sie enthält eine detaillierte, luftbildgestützte Planung der künftigen Straßenverläufe - einschließlich der beiden neuen und der bestehen bleibenden Tankstellenzufahrten. Diese befindet sich im Übrigen auch in den Planungsakten (Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 29. Juli 2015 zu den klägerischen Einwendungen im Erörterungstermin). Daraus lässt sich ohne Weiteres die künftige Zufahrtsituation im Einzelnen entnehmen. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg auf vermeintliche Unklarheiten und einen Regelungsbedarf im Planfeststellungsbeschluss berufen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Planausführung entsprechend der Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss in Verbindung mit den behördlichen Zusagen erfolgt.
97
2.2.3 Fragen der Beweissicherung für ein Grundstück, das im Eigentum seines Vaters steht, konnten schließlich aufgrund einer Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, weshalb der Vater des Klägers den von ihm geführten Rechtsstreit (Az.: 8 A 16.40028) für erledigt erklärt hat. Ob sich der Kläger überhaupt auf diese Belange hätte berufen können, mag daher dahinstehen.
98
3. Auch sonst liegen keine Abwägungsmängel vor.
99
3.1 Die Abschnittsbildung weist keine relevanten Fehler auf.
100
Einem Planungsträger steht es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit frei, sein Vorhaben in Abschnitten zu verwirklichen (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 116; U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - UPR 2018, 387 = juris Rn. 52). Die jeweils getroffene Abschnittsbildung muss sich aber inhaltlich rechtfertigen lassen (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rn. 52). Darüber hinaus dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (stRspr, BVerwG, U.v. 14.6.2017 - 4 A 11.16 u.a. - BVerwGE 159, 121 Rn. 31; U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - a.a.O. Rn. 52 jew. m.w.N.).
101
Gemessen hieran ist die erfolgte Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich auch insofern auf die Einwendungen im Verfahren 8 A 16.40030 beziehen wollte, wonach in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass der Knotenpunkt für die Fortführung aufwändig umgebaut werden müsse, liegt darin kein relevanter Fehler. Vielmehr ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Voruntersuchung vom 14. Juli 2009 für eine Ortsumgehung im Bereich Oberlangenstadt - Küps (Gerichtsakte im Verfahren 8 A 16.40030 S. 141 ff.), dass die geplante Anschlussstelle sowohl in der Lage als auch in der Form so gewählt worden ist, dass sie für alle Umgehungsvarianten erweiterbar ist. Es liegt daher keine Präjudizierung vor. Hiervon zu trennen ist der Umstand, dass Vor- und Nachteile einzelner zu prüfender Planungsalternativen in Bezug auf die künftige Fortführung der B 173 in Richtung Lichtenfels im Rahmen der Alternativenprüfung in die Abwägung einfließen müssen (vgl. dazu oben 1.).
102
3.2 Ein abwägungsrelevantes Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Altlastenverdachtsfläche liegt ebenfalls nicht vor. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Regelungen für den Altstandort „Ehemalige Asphaltmischanlage Dümlein“ ergänzt hat (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.7.2018, Gerichtsakte S. 58 ff.). Ob es sich insofern um eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen handelt und ob daher der Zeitpunkt der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich ist (vgl. oben C. und BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 23), kann dabei dahinstehen.
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3.2.1 Der Kläger im Verfahren 8 A 16.40030 hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Altlastenverdachtsfläche keiner näheren Untersuchung unterzogen wurde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 (Az.: 5-4352.2-KC-2031/2012, Ordner Einwendungen und Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange, Kap. 12, S. 20) hatte das Wasserwirtschaftsamt Kronach ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück FlNr. 496 Gemarkung Küps der im Altlastenkataster des Landkreises Kronach am 2. März 2009 nachkartierte Altstandort „Ehemalige Asphaltmischanlage Dümlein“ befindet (Katasternummer 47600526, Priorität B). Weiter heißt es dort, dass der genaue Umgriff des Altstandorts und damit dessen potentielle bodenschutz- und abfallrechtlichen Auswirkungen auf die vorliegende Planung nicht bekannt seien und dass angeregt werde, das Sachgebiet Abfallwirtschaft am Landratsamt K1. einzubeziehen, dem womöglich weitergehende Informationen vorliegen dürften. Das Landratsamt K1. ist in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (Az.: 31-640/0-29/12, Ordner Einwendungen und Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange, Kap. 5, S. 7) nicht näher auf die Altlastenfrage in Bezug auf diesen Standort eingegangen. Es finden sich in den Planungsakten keine weiteren Stellungnahmen zu dieser Problematik. In der Planunterlage 12.1 ist auf Seite 10 nur davon die Rede, dass sich westlich der Ortslage Neuses zwei Altlastenflächen befänden, die im Bestands- und Konfliktplan dargestellt seien. Ausweislich der Unterlage 12.2 handelt es sich dabei um Grundstücke am Ortsrand von Neuses bzw. im Bereich Kachelmannsberg und nicht um das Grundstück FlNr. 496.
104
3.2.2 Soweit der Kläger geltend macht, dass die Frage der Altlastensanierung beim Variantenvergleich eine Rolle spielen könnte, betrifft dies die fehlerhafte und neu zu treffende Abwägungsentscheidung über die Planalternativen (vgl. oben 1.).
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3.2.3 Im Übrigen wäre in der unterbliebenen weiteren Aufklärung kein darüber hinausgehendes abwägungsrelevantes Ermittlungsdefizit zu sehen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde um Regelungen für die Ausführung des Bauvorhabens im Bereich der Altlastenverdachtsfläche ergänzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass es dem weitergehenden Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses überlassen wurde, dem möglichen Altlastenproblem Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 15.1.2003 - 26 N 00.3510 - juris Rn. 31). Der Beklagte hat aufgezeigt, dass sich das fragliche Grundstück im Eigentum des Bundes befindet. Soweit ein Vorhabenträger Eigentümer planbetroffener Flächen ist, hat er die Sanierungskosten unabhängig vom planfestgestellten Vorhaben zu tragen (BayVGH, U.v. 16.3.1993 - 8 A 92.40126 u.a. - BayVBl 1994, 664 = juris Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Altlastenverdachtsfläche die Realisierung der Planung infrage stellen könnte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.8.1992 - Bs VI 27/92 - NVwZ-RR 1993, 135 = juris Rn. 11), wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er - sollte sich der Verdacht bestätigen - von einem allenfalls geringen Sanierungsaufwand ausgehe. Soweit es aus sicherheitsrechtlicher Sicht für die Ausführung des Bauvorhabens Anordnungen im Planfeststellungsbeschluss bedurfte, hat der Beklagte diese in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Demgegenüber hat der Kläger nicht aufgezeigt, welche planerischen Vorkehrungen die Planfeststellungsbehörde noch hätte treffen müssen.
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Selbst wenn von einem Abwägungsdefizit ausgegangen würde, wäre dies nicht entscheidungserheblich (Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG). Die Kenntnis und Einbeziehung der Altlastenfläche hätte nicht zu einer Nichtzulassung des Vorhabens geführt und den Planfeststellungsbeschluss aus den genannten Gründen (bei Ausblendung der zu wiederholenden Alternativenprüfung, vgl. oben 1.) nicht beeinflusst.
107
3.3 Es liegt auch in Bezug auf das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens aus dem Jahr 1986 kein relevanter Abwägungsmangel vor. Landesplanerische Beurteilungen stellen gemäß Art. 2 Nr. 4 BayLPlG sonstige Erfordernisse der Raumordnung dar. Als solche sind sie gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayLPlG in Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen.
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Soweit der Kläger - durch Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 8 A 16.40030 - insofern geltend machen wollte, dass in der landesplanerischen Beurteilung vom 17. Oktober 1986 dem Ausbau der Bestandstrasse der Vorzug gegenüber der Lerchenhof-Trasse gegeben worden sei, betrifft dies wiederum nur die Variantenauswahl (dazu oben 1.). Im Übrigen dürfte es keinen Bedenken begegnen, dass der damaligen landesplanerischen Beurteilung angesichts der im Einzelnen dargelegten Veränderungen der Verkehrsbelastung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 70) kein erhebliches Gewicht mehr beigemessen wird.
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3.4 Der Kläger kann auch mit seinem Einwand, es liege ein Abwägungsfehler vor (vgl. zur Einordnung als solcher BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 8 A 17.40016 - juris Rn. 63), weil die Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend sei, nachdem veraltete Karten und Unterlagen verwendet worden seien und das Untersuchungsgebiet zu gering gewählt worden sei, nicht durchdringen, soweit dieser über die Mängel bei der Alternativenprüfung hinausgeht (vgl. dazu oben 1.). Zum einen wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 51 ff.) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie mit Variantenvergleich aus dem Jahr 2004 eine ausreichende Datengrundlage für die Bewertung darstellt. Zum anderen wird auf die Vor-Ort-Erhebungen in den Jahren 2007 und 2010 verwiesen sowie darauf, dass Bestandsdaten hinsichtlich relevanter faunistischer Vorkommen im November 2014 aktualisiert wurden. Worin der Kläger einen Abwägungsfehler sehen will, bleibt unklar. Soweit er sich auf Belange des Hochwasserschutzes beruft und geltend macht, Veränderungen im Überschwemmungsgebiet östlich der Ro. seien nicht erfasst, mag es zutreffen, dass einzelne Karten die Eingriffe in diesem Gebiet nicht ausweisen. Darin ist aber kein Abwägungsfehler zu sehen. Die Belange des Hochwasserschutzes wurden im Rahmen der wasserrechtlichen Untersuchungen eingehend und umfassend geprüft (vgl. Unterlage 13) und haben Eingang in die Abwägung gefunden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 180 f., 194). Danach sind im Hochwasserfall schadlose Abflussverhältnisse im gesamten Überschwemmungsgebiet gewährleistet und es ist eine Verbesserung hinsichtlich der Retentionsraumgröße zu erwarten.
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Wenn der Kläger unter Bezugnahme auf den Regionalplan zudem einwendet, der Belang, unverbaute Flussauen zu sichern, sei nicht in die Abwägung eingeflossen, weshalb diese defizitär sei, überzeugt dies aus den genannten Gründen in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes ebenfalls nicht.
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3.5 Soweit der Kläger dadurch zugleich - über Abwägungsmängel bei der Alternativenprüfung hinaus - Abwägungsdefizite in Bezug auf den Erhalt von Auenlandschaften geltend macht, zeigt er nicht auf, worin er diese sehen will. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 122) nimmt umfassend Bezug auf die ausführlichen Planunterlagen zum Bestand von Natur und Landschaft sowie zu den Umweltauswirkungen. Darin wird auch auf die Bedeutung der unverbauten Flussauen Bezug genommen. Im Planfeststellungsbeschluss wird ausdrücklich herausgehoben, dass der Flussaue der Ro. sowie dem Bachlauf des Rosenaugrabens als Wert- und Funktionselement besondere Bedeutung zukommt (Planfeststellungsbeschluss S. 60) und dass das Vorhaben schwere Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich bringt (Planfeststellungsbeschluss S. 157). Es ist daher - auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vortrags - nicht ersichtlich, dass die Bedeutung der genannten Belange der Sache nach verkannt worden wäre. Davon zu trennen ist wiederum die Frage, wie die unterschiedlichen Auswirkungen der einzelnen Varianten hinsichtlich des Naturschutzes bei der Abwägung der Trassenalternativen zu würdigen sind (vgl. dazu oben 1.).
112
3.6 Schließlich liegen keine Abwägungsfehler hinsichtlich der wasserrechtlichen Planfeststellung vor. Gegen die die planerische Abwägung steuernde Planungsleitlinie, Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, die § 67 Abs. 1 WHG 2010 zu entnehmen ist (vgl. Schenk in Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, § 67 Rn. 47), wurde nicht verstoßen. Vor allem die Belange des Hochwasserschutzes wurden erkannt und hinreichend gewichtet. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 194) zum Ergebnis gelangt, dass die Belange der Wasserwirtschaft dem Vorhaben nicht entgegenstehen, weil insgesamt eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation eintreten wird, und dass diese im Rahmen der Abwägung daher kein entscheidendes, gegen die Straßenbaumaßnahme sprechendes Gewicht entfalten. Auf die insofern erfolgte, klarstellende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung kommt es dabei nicht entscheidend an.
D.
113
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das geringfügige Unterliegen des Klägers wirkt sich kostenmäßig nicht aus (vgl. VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 318 m.w.N.).
E.
114
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
F.
115
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.