Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 19.09.2019 – 6 Ta 82/19
Titel:

Prozesskostenhilfe - fiktive Reisekosten bei anwaltlicher Terminsvertretung

Normenketten:
RVG § 5, § 46 Abs. 2 S. 3
ZPO § 121 Abs. 3
Leitsatz:
Fiktive Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung nach § 5 RVG im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO sind nicht erstattungsfähig, wenn durch die Beauftragung der Terminsvertretung keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten entstanden sind. (Rn. 16)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, fiktive Reisekosten, Unterbevollmächtigter, auswärtiger Hauptbevollmächtigter, Terminsvertretung
Vorinstanz:
ArbG Weiden, Beschluss vom 13.06.2019 – 3 Ca 291/18
Fundstellen:
BeckRS 2019, 26857
NZA-RR 2020, 35
LSK 2019, 26857

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 02.07.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 13.06.2019 - Az.: 3 Ca 291/18 - abgeändert.
2. Die an den Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf EUR 1.360,77 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 24.05.2018 des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - ist dem Kläger, der in Norddeutschland wohnt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes, der in der Nähe des Klägers seine Kanzlei hat, bewilligt worden. Im Beschluss heißt es u.a.:
„Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwaltes werden nicht erstattet gemäß § 121 Absatz 3 ZPO“.
2
Die Prozesskostenhilfe wurde auf eine Klageerweiterung und eine Widerklage erstreckt.
3
Die Gerichtstermine in Schwandorf nahm eine dort ansässige Rechtsanwältin in Untervollmacht der Bevollmächtigten des Klägers wahr. Der Beigeordnete und die Unterbevollmächtigte vereinbarten Gebührenteilung.
4
Nach Abschluss des Rechtsstreits durch Vergleich hat der Prozessbevollmächtigte unter dem 04.12.2018 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt in Höhe von EUR 1.657,79 gestellt. Unter dem 15.03.2019 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf EUR 1.360,77 festgesetzt, wobei Reisekosten und Tagegelder für die drei Gerichtstermine in dieser Sache in keiner Weise einbezogen wurden, da keine Reisekosten angefallen seien.
5
Gegen den formlos zugesandten Beschluss legte der Beigeordnete am 25.03.2019 Beschwerde (eigentlich Erinnerung) ein, insbesondere mit der Begründung, es habe auf seinen Vergütungsanspruch keinen Einfluss, dass er in den Gerichtsterminen nicht anwesend gewesen sei, sondern sich mit Einverständnis seiner Partei habe vertreten lassen. Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe seien die Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch unterbevollmächtigte Rechtsanwälte gemäß § 46 RVG nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.
6
Der Bezirksrevisor beantragte hierzu, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Reisekosten seien keine entstanden und hypothetische Reisekosten kenne das Vergütungsrecht nicht; der beigeordnete Rechtsanwalt hätte vielmehr einen Antrag gemäß § 121 Abs. 4 ZPO stellen müssen.
7
Mit Beschluss vom 08.05.2019 half der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
8
Auf die Erinnerung des Klägervertreters setzte das Gericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf EUR 1.657,79 fest und ließ für die Staatskasse die Beschwerde zu mit Beschluss vom 13.06.2019.
9
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass fiktive Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig seien. Das Gericht gehe davon aus, dass die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in dem Umfang zu vergüten seien, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären. Nach dem Bewilligungsbeschluss hätte der Klägervertreter Reisekosten verlangen können, und zwar in Höhe der höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk (vgl. OLG Celle vom 07.06.2016, 2 W 108/16). Die größte Entfernung im Bezirk des Arbeitsgerichts Weiden zur Außenkammer nach Schwandorf betrage einfach 97 Kilometer. Die Berechnung der Reisekosten des Klägervertreters erscheine daher insgesamt zutreffend, einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeld zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Kosten seien durch die Unterbevollmächtigung erspart worden, die den Klägervertreter nach seiner Auskunft die Hälfte der Gebühren und damit jedenfalls deutlich mehr als die ersparten Reisekosten koste. Dies führe dazu, dass der Klägervertreter hier zu Recht die Kosten für die Unterbevollmächtigung als Auslagen geltend mache, allerdings wegen der beschränkten PKH-Bewilligung nur bis zur Höhe der insoweit ersparten Reisekosten im Gerichtsbezirk und damit in Höhe der geltend gemachten Reisekosten. Das Arbeitsgericht ließ für die Staatskasse die Beschwerde zu.
10
Gegen den am 19.06.2019 zugestellten Beschluss legte der Bezirksrevisor am 02.07.2019 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Ausgangsbeschluss wiederherzustellen. Es seien tatsächlich keine Fahrtkosten angefallen. Der beigeordnete Anwalt habe vielmehr eine ortsansässige Rechtsanwältin unterbevollmächtigt. Die Beiordnung umfasse eine Unterbevollmächtigung jedoch nicht. Die entstandenen Aufwendungen stellten einen Fall des § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG dar. Der beigeordnete Anwalt hätte, bevor er Verpflichtungen einging, die Notwendigkeit gerichtlich feststellen lassen müssen.
11
Mit Beschluss vom 04.07.2019 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab. Hierzu verwies der Beigeordnete nochmals auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 18.10.2013, 6 WF 166/13, der Bezirksrevisor auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2019, worauf der Beigeordnete seine Rechtsansicht nochmals erläuterte.
12
Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
13
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, zudem hat das Arbeitsgericht die Beschwerde für die Staatskasse auch zugelassen.
14
Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
15
Die zu erstattenden Kosten wurden vom Arbeitsgericht zu hoch angesetzt, das Arbeitsgericht hat unzutreffend die fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten als im Bezirk des Arbeitsgerichts ansässigen Anwalts in Ansatz gebracht.
16
Im Falle der Beauftragung einer Unterbevollmächtigten hängt die Erstattungsfähigkeit - nur fiktiver - ersparter Reisekosten davon ab, dass durch die Beauftragung gesetzliche Kosten anfallen, die über denen liegen, die der Hauptbevollmächtigte schon ohne die Reisekosten hätte in Ansatz bringen können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Sind Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt einen Unterbevollmächtigten beauftragt hat, können gegebenenfalls die Kosten des Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Hauptbevollmächtigten erspart worden sind. Dazu müssen aber durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten gesetzliche Kosten entstanden sein, die über denen des Hauptbevollmächtigten liegen. Zu vergleichen sind die Kosten, die durch die Einschaltung des Terminsvertreters zusätzlich angefallen sind, mit denen, die für den reisenden auswärtigen Hauptbevollmächtigten angefallen wären. Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall das Entstehen solcher gesetzlichen Gebühren. Das ist aber nur dann der Fall, wenn eine Unterbevollmächtigung durch die Partei selbst oder ausdrücklich in deren Namen erfolgt. Wurde, wie vorliegend, durch die auswärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsvertretung im eigenen Namen zu ihrer Unterstützung nach § 5 RVG beauftragt, erarbeitet die Terminsvertreterin für die auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr. Im Gegenzug erhält die Terminsvertreterin einen mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag, wie hier die Beteiligten die Gebührenteilung vereinbart haben. Im Ergebnis teilen sich die auswärtigen Prozessbevollmächtigten und die Terminsvertreterin die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei bzw. der Staatskasse in Rechnung stellen kann. Fiktive Reisekosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, da dem Kläger keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind.
17
Soweit Entscheidungen herangezogen wurden - wie BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17; OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2016, 2 W 108/16 -, ging es dort um die Reduzierung tatsächlich angefallener Reisekosten, nicht aber um den Ansatz fiktiver Reisekosten, im Falle des OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2013, 6 WF 166/13 - um die Erstattung der gesonderten Verfahrensgebühr für die Unterbevollmächtigten, sind diese Entscheidungen nicht einschlägig. Zu einem ähnlichen Sachverhalt vergleiche Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 - nach juris.
18
Die Entscheidung über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
19
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.