Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 24.10.2019 – AN 1 K 19.01083
Titel:

Erfolglose Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung)

Normenketten:
BeamtStG § 26, § 27, § 29 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5,
BayBG Art. 65 Abs. 4
BayAGVwGO Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Leitsätze:
1. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayAGVwGO anstelle der Erhebung der Klage fakultativ auch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden kann, ist diese fehlerhaft (Rn. 75). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frist des Art. 65 Abs. 4 BayBG, in der eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt werden kann, beginnt unabhängig von dem Eintritt der Bestandskraft der Ruhestandsversetzung zu laufen  (Rn. 82). (redaktioneller Leitsatz)
3. Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt (Rn. 84). (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erfordert grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung (Rn. 85). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erfolglose Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung), Beamter, Behinderung, Dienstunfähigkeit, Ruhestandsversetzung, Statusamt, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsstörung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.04.2021 – 3 ZB 19.2426
Fundstelle:
BeckRS 2019, 26850

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der am … 1971 geborene Kläger trat am 17. September 1992 als Steueranwärter in den damaligen mittleren Dienst (nunmehr 2. Qualifikationsebene) der Bayerischen Finanzverwaltung ein und war seit diesem Zeitpunkt beim Finanzamt … beschäftigt. Am 16. März 1998 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
2
Rückwirkend zum 4. September 1998 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt (Rechtsbetonte Tetraplastik mit rechts- und armbetonter Lähmung der Extremitäten, Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose, Artikulationsstörung, Facialisteillähmung rechts, vgl. Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung … - Versorgungsamt - vom 22.4.1999).
3
Mit Wirkung zum … 2008 wurde der Kläger zum Steuerobersekretär ernannt.
4
Mit Urkunde vom 10. Oktober 2013 wurde der Kläger gemäß Art. 66 BayBG wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzt.
5
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597 - abgewiesen.
6
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 - 3 ZB 15.1992 - abgelehnt.
7
Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG.
8
Die Zustimmung zu einer Untersuchung gemäß § 29 Abs. 5 BeamtStG wurde erteilt.
9
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 beauftragte das Bayerische Landesamt für Steuern die Regierung …, Medizinische Untersuchungsstelle, den Kläger amtsärztlich zu untersuchen und festzustellen, ob dieser wieder uneingeschränkt für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geeignet oder eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG gegeben sei.
10
Nach mehreren Terminsverlegungen wurde der Kläger am 7. März 2018 in der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … untersucht.
11
In dem Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 wird festgestellt, dass die im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert andauerten. Hinsichtlich des sich daraus ergebenden Leistungsvermögens sei keine Änderung festzustellen. Für eine Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG komme der Kläger aus gesundheitlicher Sicht nicht in Betracht. Es bestehe aus amtsärztlicher Sicht keine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG. Eine erneute Nachuntersuchung sei entbehrlich.
12
Das Bayerische Landesamt für Steuern übermittelte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 5. April 2018 das genannte Gesundheitszeugnis und teilte mit, dass eine Reaktivierung des Klägers nicht in Betracht komme.
13
Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018, in dem Gesundheitszeugnis werde ausgeführt, dass die im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert andauerten. In dem früheren Gesundheitszeugnis werde Bezug genommen auf ein neuropsychologisches Gutachten von Herrn Dr. … vom 18. März 2012. Dieser führe Folgendes aus: „Dagegen wäre ein Arbeitsplatzwechsel indiziert, der den Probanden vom Öffentlichkeitsverkehr fernhält, da Herr … seinen Arbeitsplatz nicht störungsbedingt zum Ausagieren seiner Gefühle nutzen kann“.
14
Insoweit mache sich das neue Gesundheitszeugnis die Ausführungen des alten Gesundheitszeugnisses sowie des neuropsychologischen Gutachtens zu eigen. Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass der Kläger durchaus noch dienstfähig sei. Es solle lediglich ein Einsatz ohne Parteiverkehr erfolgen.
15
Auf Aufforderung des Bayerischen Landesamtes für Steuern gab die medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung … unter dem 24. August 2018 eine weitere Stellungnahme ab. In dieser ist u.a. ausgeführt, da im Gesundheitszeugnis vom 7. März 2018 keine Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 festgestellt worden sei, entsprächen das aktuelle Leistungsvermögen und auch das Restleistungsvermögen in gleicher Form dem 2012 beschriebenen. In Zusammenschau mit dem Gesundheitszeugnis vom 9. Dezember 2014, der Stellungnahme von Frau Dr. … vom 8. April 2015 und dem neuropsychologischen Gutachten vom 19. März 2012, auf welchem das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 im Wesentlichen basiere, bestünde beim Kläger auf Grund der bestehenden Gesundheitsstörungen Dienstunfähigkeit.
16
Maßgeblich für die Dienstunfähigkeit seien u.a. folgende erkrankungsbedingte Einschränkungen:
- Geringe Frustrationstoleranz in Kombination mit einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit: Die aufgetragenen Arbeiten dürften den Kläger intellektuell nicht überbeanspruchen, da er zum hysterischen Ausagieren neige. Die Folgen einer Überbeanspruchung wären in diesem Fall nicht absehbar.
- Erhebliche Störung im zwischenmenschlichen Kontakt mit Oppositionstendenz: Ein Parteiverkehr sei nicht möglich. Regelmäßiger Kontakt mit Vorgesetzten und Kollegen sei nur erschwert möglich. Der Kläger besitze keine ausreichende Interaktionsfähigkeit, keine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit, keine ausreichende Distanzierungsfähigkeit und keine ausreichende Konfliktfähigkeit für im Verwaltungsdienst übliche Dienstsituationen. Diese Fähigkeiten stellten Kernkompetenzen des Verwaltungshandelns dar, könnten aber vom Kläger nicht erbracht werden.
- In der neuropsychologischen Testung habe sich gezeigt, dass auch nur wenige verbale Informationen über einen Zeitraum von wenigen Stunden hinweg nicht im Kurzzeitgedächtnis abgespeichert werden könnten: Mündliche Arbeitsanweisungen an den Kläger würden nur unzuverlässig oder gar nicht ausgeführt.
- Auf Grund der vorliegenden Gesundheitsstörung bestehe eine fahrige und oberflächliche Arbeitsweise: Die Arbeiten des Klägers müssten jeweils einzeln überprüft werden. Bei fehlender Kritikfähigkeit und der Neigung zum hysterischen Ausagieren sei eine Ergebnisüberprüfung mit entsprechenden Hinweisen auf Fehlerhaftigkeit nur sehr eingeschränkt möglich.
- Selbstständige Entscheidungen könnten nicht getroffen werden: Der Kläger besitze kein ausreichendes Umstellungs- und Überschauvermögen, keine ausreichende Flexibilität, sowie kein ausreichendes Abstraktionsvermögen. Der Kläger besitze die für den Parteiverkehr, für den Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten nötige soziale Kompetenz nicht.
- Es könnten keine Tätigkeiten, die Flexibilität und Genauigkeit erfordern, durchgeführt werden.
17
Es werde deshalb an der Bewertung aus dem Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 festgehalten. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
18
Das Bayerische Landesamt für Steuern lehnte mit Bescheid vom 14. September 2018, versandt am 17. September 2018, den Antrag vom 1. Juni 2017 auf Reaktivierung ab.
19
Eine Reaktivierung gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 BayBG komme nur in Betracht, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 12. März 2018 und der ergänzenden Stellungnahme vom 24. August 2018 der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … lägen weiterhin die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht vor. Die Dienstfähigkeit sei nicht wiederhergestellt. Eine Reaktivierung komme daher nicht in Betracht.
20
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht in Ansbach erhoben werden könne. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO fakultativ Widerspruch einlegen zu können, fehlt.
21
Der Bescheid ging am 20. September 2018 bei den Bevollmächtigten des Klägers ein.
22
Mit Schreiben vom 14. November 2018 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers erneut dessen Reaktivierung.
23
Einer Gesprächsnotiz des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 30. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Bevollmächtigte des Klägers telefonisch mitgeteilt habe, der Kanzlei sei die Widerspruchs-/Klagefrist des ablehnenden Bescheids zum Antrag auf Reaktivierung vom 14. September 2018 „durch die Lappen gegangen“. Deshalb sei ein neuer Antrag auf Reaktivierung gestellt worden.
24
Das Bayerische Landesamt für Steuern lehnte mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 den am 14. November 2018 gestellten Antrag auf Reaktivierung ab, da die maßgebliche Antragsfrist nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG nicht gewahrt worden sei und der Dienstherr von seinem Reaktivierungsrecht nach § 29 Abs. 2 BeamtStG vorliegend keinen Gebrauch machen wolle.
25
Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG betrage die Antragsfrist auf Reaktivierung höchstens zehn Jahre, wobei die Landesgesetzgeber eine kürzere Antragsfrist bestimmen könnten. Der Bayerische Landesgesetzgeber habe von dieser Möglichkeit durch Art. 65 Abs. 4 BayBG Gebrauch gemacht und eine kürzere Antragsfrist von fünf Jahren normiert.
26
Der Fristbeginn sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 1 BeamtStG mit der Versetzung in den Ruhestand bestimmt, sodass das Wirksamkeitsdatum der Versetzung in den Ruhestand hierfür maßgeblich sei. Mit Urkunde vom 10. November 2013 sei der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2013 (vgl. Art. 71 Abs. 3 BayBG) in den Ruhestand versetzt worden. Die Antragsfrist habe demnach mit dem 1. November 2013 begonnen und mit Ablauf des 31. Oktober 2018 geendet. Der am 14. November 2018 per Telefax eingegangene Reaktivierungsantrag sei somit verfristet.
27
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2018 Klage erheben. Diese wurde unter dem Az. AN 1 K 18.02498 erfasst.
28
Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Mai 2019 wurden die Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, die Beteiligten gingen davon aus, dass der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 14. September 2018 bestandskräftig geworden sei, weshalb mit Schreiben vom 14. November 2018 ein erneuter Reaktivierungsantrag habe gestellt werden können.
29
Es wurde darauf hinweisen, dass der Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 14. September 2018 mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:versehen sei, da nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts der Betroffene gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben könne (fakultatives Widerspruchsverfahren). In der Rechtsbehelfsbelehrung:sei auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, nicht hingewiesen worden.
30
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO könne demnach innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides vom 14. September 2018 gegen diesen entweder (kostenfrei) Widerspruch einge-legt oder (kostenpflichtig) Klage erhoben werden.
31
Im Hinblick hierauf dürfte das Rechtsschutzinteresse (Sachbescheidungsinteresse) für die erneute Beantragung einer Reaktivierung des Klägers mit Schreiben vom 14. November 2018 fehlen.
32
Die Bevollmächtigten des Klägers nahmen die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2018 mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019 zurück. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2019 - AN 1 K 18.02498 - eingestellt.
33
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Juni 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2018, zugestellt am 20. September 2018, wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Dienst im Beamtenverhältnis zu reaktivieren.
34
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, das Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … vom 12. März 2018 sei weniger als eine Seite lang und gebe wenig bis gar keine Informationen preis. Vom Gutachter werde lediglich auf das bereits 2012 erstellte Gutachten hingewiesen.
35
Es sei in der Berichterstattung weder auf den aktuellen Gesundheitszustand noch vorhandene Symptomatiken beim Kläger eingegangen worden. Es sei nicht dargelegt worden, wie der Gutachter zu seinen Einschätzungen gekommen sei. Es sei noch nicht einmal erkennbar, welche Untersuchungen beim Kläger überhaupt durchgeführt worden seien.
36
Auch fehle jede Begründung, weshalb eine erneute Nachuntersuchung für entbehrlich gehalten werde.
37
Diese oberflächliche und pauschale Beurteilung durch den Gutachter lasse nicht erkennen, ob dieser sich in medizinischer Hinsicht überhaupt mit den Belangen des Klägers beschäftigt habe. Eine ausreichende Grundlage, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich wieder auf seiner alten Arbeitsstelle zu betätigen, ergebe sich aus dem Gutachten jedenfalls nicht.
38
Am 24. August 2018 sei dann eine ergänzende Stellungnahme durch die Regierung von Mittelfranken abgegeben worden. Zu den angeblich festgestellten krankheitsbedingten Einschränkungen sei folgendes auszuführen:
39
Der Kläger sei über 15 Jahre für das Finanzamt … tätig gewesen. Er habe in dieser Zeit seine Arbeit immer ordentlich erledigt. Dem Kläger deshalb eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, eine vage und oberflächliche Arbeitsweise und die Fähigkeit, selbstständige Entscheidungen treffen zu können, abzusprechen, sei schlicht nicht nachvollziehbar.
40
Darüber hinaus werde dem Kläger insbesondere eine erhebliche Störung im zwischenmenschlichen Kontakt attestiert. Auch dies treffe nicht zu. Der Kläger sei bis heute ehrenamtlich und sportlich sehr aktiv. So sei der Kläger bereits seit vielen Jahren ehrenamtlicher Wahlhelfer. Der Kläger habe sich in den letzten Jahren an sämtlichen Wahlen als Beisitzer ehrenamtlich beteiligt.
41
Zudem sei der Kläger mehrmaliger Deutscher Meister im Behindertensport. So habe er zuletzt 2017 und 2018 bei der Deutschen Leichtathletikmeisterschaft im Behindertensport die Goldmedaille im Diskuswurf und im Kugelstoßen erringen können.
42
Zudem sei der Kläger Übungsleiter, insbesondere hinsichtlich der Jugendarbeit. Er verfüge über eine Übungsleiterlizenz für den Behindertensport DOSB-Übungsleiter C. Zudem verfüge er über eine DOSB-Übungsleiterlizenz B mit dem Profil „geistige Behinderung“. Er sei beim … … e.V. als Übungsleiter tätig.
43
Im Jahr 2016 sei der Kläger zudem zum Elternbeiratsmitglied der Katholischen Kindertagesstätte … gewählt worden. Weiterhin sei der Kläger zum Kassenprüfer des Trachtenvereins … gewählt worden.
44
All diese Tätigkeiten erforderten soziale und zwischenmenschliche Kompetenz, die dem Kläger im Gutachten abgesprochen werde. Die Wahl in den Elternbeirat und auch die Wahl zum Kassenprüfer des Trachtenvereins zeigten, dass der Kläger von seinen Mitmenschen nicht nur als Person geschätzt werde, sondern offenbar auch fähig erachtet werde, die Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen.
45
Das vorgelegte Gutachten sei darüber hinaus weiterhin unzureichend im Hinblick darauf, dass weder Untersuchungsmethoden noch die Grundlagen für die Erkenntnisse mitgeteilt würden.
46
Das Gutachten erwecke insoweit den Eindruck, als ob es sich lediglich auf die bereits im Jahre 2012 festgestellten Erkenntnisse stütze. Es lasse nicht erkennen, dass darüber hinaus Aufklärungsarbeit hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers geleistet worden sei.
47
Selbst wenn man die Erkenntnisse des Gutachtens jedoch als zutreffend unterstelle, sei damit lediglich eine Tätigkeit des Klägers im Parteiverkehr ausgeschlossen. Da der Kläger bereits vor seiner Versetzung in den Ruhestand eine Stelle ohne Parteiverkehr besetzt habe, könne er diese auch heute noch problemlos ausfüllen. Diesbezüglich werde auf das Attest der Hausärztin des Klägers, Frau …, vom 11. Juni 2018 verwiesen. Diese komme zu dem Schluss, der Kläger sei in einem Bereich ohne Publikumsverkehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig.
48
Auch der langjährige Hausarzt, Herr Dr. med. …, bestätige mit Attest vom 2. Juni 2015, dass keine negativen Veränderungen des Klägers hinsichtlich seines psychischen Zustandes vorlägen.
49
Bereits bei der Untersuchung am 8. Dezember 2014 bei der Medizinischen Untersuchungsstelle sei es zu Ungereimtheiten gekommen. Der Kläger sei von Frau Dr. … untersucht worden. Es sei lediglich ein kurzes Gespräch von ca. 15 Minuten Dauer mit dem Kläger geführt worden. Im Anschluss habe noch eine Besprechung im Beisein einer vom Kläger mit hinzugezogenen Vertrauensperson, Herrn …, stattgefunden.
50
Hierbei habe Frau Dr. … geäußert, dass sie den Kläger zwar für dienstfähig halte, er sollte allerdings nach ihrer Auffassung weiterhin von jeglichem Publikumsverkehr freigestellt werden.
51
Zum Beweis würden eine Parteieinvernahme des Klägers sowie eine Zeugeneinvernahme des Herrn … angeboten.
52
Das später von Frau Dr. … erstellte Gesundheitszeugnis lese sich indes anders. Es sei allerdings stark zu bezweifeln, dass Frau Dr. … nach einem lediglich 15-minütigen Gespräch beurteilen könne, ob eine Dienstunfähigkeit beim Kläger vorliege. Insoweit werde in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag hinsichtlich einer weiteren, obergutachtlichen Begutachtung des Klägers gestellt.
53
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019,
die Klage abzuweisen.
54
Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, da der Kläger zum Zeitpunkt der Verbescheidung seines Antrags auf Reaktivierung weiterhin als dauerhaft dienstunfähig anzusehen gewesen sei. Eine Reaktivierungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG habe weder zum Zeitpunkt der Verbescheidung seines Antrags bestanden noch bestehe eine solche aktuell, da nunmehr der 5-Jahres-Zeitraum des Anspruchs auf Reaktivierung gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG überschritten sei.
55
Der Großteil des klägerischen Vorbringens sei bereits Inhalt des Ruhestandsversetzungsverfahrens gewesen und dementsprechend bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2015 gewürdigt worden.
56
Seitens des Beklagten könne über die Tätigkeitsinhalte des Klägers als Übungsleiter im Bereich der Jugendarbeit, als Elternbeiratsmitglied und als Kassenleiter des Trachtenvereins und die dafür erforderliche Sozialkompetenz keine Aussage getroffen werden. Zwar bringe der Bevollmächtigte des Klägers auch vor, dass der Kläger in den Jahren 2017 und 2018 Goldmedaillen bei den deutschen Leichtathletikmeisterschaften im Diskuswurf und im Kugelstoßen errungen habe, eine entsprechende sportliche Aktivität sei aber bereits 2015 bekannt gewesen.
57
Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG seien Beamtinnen und Beamte erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn die Dienstfähigkeit wieder hergestellt sei und dies die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf von fünf Jahren nach Versetzung in den Ruhestand beantrage, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.
58
Ausschlaggebend für eine solche Reaktivierung sei somit die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Dies sei in Anknüpfung an § 26 BeamtStG prognostisch zu bestimmen. Dienstfähigkeit liege somit nicht vor, wenn die Ruhestandsbeamtin bzw. der Ruhestandsbeamte wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer bzw. seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig sei (Summer in Weiß/Niedermaier/ Summer, Kommentar zum BeamtStG, § 29 Rn. 5). Dabei bedeute Wiederherstellung der Dienstfähigkeit konkret, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt habe, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt habe.
59
Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trage der Ruhestandsbeamte, der den Anspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG geltend mache (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 12.7.2006 - 5 K 2186/05 -; VG Bayreuth, U.v. 18.6.2010 - B 5 K 09.576 -).
60
Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung … habe im Gutachten vom 12. März 2018 festgestellt, dass die im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert fortdauerten und sich dementsprechend hinsichtlich des Leistungsvermögens keine Änderungen zum Positiven hin ergeben hätten, sodass der Kläger nach Einschätzung der Medizinischen Untersuchungsstelle weder für eine Reaktivierung in Betracht komme noch eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG vorliege. Eine erneute Nachuntersuchung sei als entbehrlich erachtet worden.
61
Das Gesundheitszeugnis beschreibe unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. … vom 19. März 2012, dass der Kläger aufgrund einer dauernden Persönlichkeitsveränderung aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage sei, einer umfassenden eigenständigen Tätigkeit als Steuerobersekretär am Finanzamt … ordnungsgemäß nachzukommen.
62
Weiter werde im Gesundheitszeugnis prognostiziert, dass medizinische bzw. berufliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Sachbearbeiter im Finanzamt … in Funktion eines Steuerobersekretärs nicht für erfolgversprechend erachtet würden. Eine Verbesserung der Arbeitsleistung durch psychotherapeutische Maßnahmen erscheine nach den Feststellungen des Gutachtens auch in Zukunft nicht möglich. Der Kläger verspüre keinerlei Krankheitseinsicht oder Leidensdruck, weswegen auch keine Motivation zur Veränderungsbereitschaft vorhanden sei.
63
Auf Nachfrage des Beklagten sei das aktuelle Gutachten vom 12. März 2018 mit Stellungnahme vom 24. August 2018 ergänzt worden. Dabei sei bestätigt worden, dass aus amtsärztlicher Sicht die Aussage des Gutachtens vom 3. April 2012 auch hinsichtlich des Restleistungsvermögens den aktuellen Gegebenheiten entspreche. In der Stellungnahme sei zudem bestätigt worden, dass die Gutachten, welche zur Urteilsfindung des VG Ansbach vom 21. Juli 2015 geführt hätten, in die Dienstunfähigkeitsbeurteilung eingeflossen seien.
64
Wesentlich ursächlich für die festgestellte Dienstunfähigkeit seien weiterhin die geringe Frustrationstoleranz in Kombination mit einer geringen intellektuellen Leistungsfähigkeit, eine erhebliche Störung im zwischenmenschlichen Kontakt mit Oppositionstendenz, ein mangelndes Kurzzeitgedächtnis und eine durch die Krankheit verursachte fahrige und oberflächliche Arbeitsweise. Darüber hinaus sei es dem Kläger nach den amtsärztlichen Feststellungen aufgrund der Erkrankung nicht möglich, richtige Entscheidungen zu treffen; Tätigkeiten, die Flexibilität und Genauigkeit erforderten, könnten nicht durchgeführt werden.
65
Aus alledem ergebe sich eine schlüssige und für den Beklagten nachvollziehbare Gutachtensbasis, die das Fortdauern der Dienstunfähigkeit bestätige. Es bestehe somit kein Grund, an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung … zu zweifeln. Auch das vom Klägervertreter vorgebrachte und bei Gutachtenserstellung einbezogene Attest von Frau …, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welches eine Arbeitsfähigkeit ohne Parteiverkehr bejahe, befasse sich nicht mit den täglichen Arbeitssituationen, die mit der Tätigkeit als Steuerobersekretär einhergehe. Gerade hierfür bedürfe es aber der Fach- und Amtskunde des Amtsarztes, der die Belange der öffentlichen Verwaltung kenne und über eine entsprechende Erfahrung verfüge, die auf einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruhe. Seiner Einschätzung komme daher regelmäßig der Vorrang gegenüber denjenigen anderer Ärzte zu, die den Beamten ebenfalls untersucht oder behandelt haben (BVerwG, B.v. 4.9.1998 - 1 DB 26/98 -; B.v. 20.1.1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118). Aus der Vielzahl der beschriebenen persönlichen und fachlichen Defizite ergebe sich daher eindeutig, dass der Kläger unabhängig von Parteiverkehr weiterhin nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Steuerobersekretär nachzugehen.
66
Gründe, an der Objektivität des Amtsarztes zu zweifeln, lägen nicht vor. Der Umstand, dass das Gutachten vom 12. März 2018 relativ knapp gehalten sei, sei insbesondere vor dem Hintergrund zu würdigen, dass dem Beklagten die medizinischen Erkenntnisse in solchen Gutachten, welche Zeugnisse der Gesundheitsverwaltung im Sinne der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) darstellten, nach Abschnitt 8 Ziffer 1.4.2 VV-BeamtR generell nur insoweit mitgeteilt würden, als diese für die Entscheidung erforderlich seien. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht, die grundsätzlich auch gegenüber dem Beklagten gelte, erscheine insbesondere die Nennung von konkreten Krankheitsbildern sowie im Einzelnen durchgeführten Untersuchungen gegenüber dem Beklagten nur in seltenen Zweifelsfällen geboten, in denen dies für die Entscheidungsfindung ausnahmsweise erforderlich sei. Nach Ansicht des Beklagten sei vorliegend jedoch kein solcher Ausnahmefall gegeben.
67
Auch die zwischenzeitliche Tätigkeit des Klägers als Übungsleiter im Bereich der Jugendarbeit, als Elternbeiratsmitglied und als Kassenleiter des Trachtenvereins widerlegten die amtsärztlich getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr sei vorliegend ein vielschichtiges defizitäres Spektrum gegeben, das insbesondere die Kernkompetenzen, welche an einen Steuerobersekretär zu stellen seien, in Abrede stelle. Eine nur stundenweise Tätigkeit als Kassen- oder Übungsleiter oder als Elternbeirat sei bezogen auf den komplexen Tätigkeitsbereich mit der täglichen Arbeit am Finanzamt nicht vergleichbar. Vielmehr sei die festgestellte fehlende Sozialkompetenz, welche zu Schwierigkeiten mit dem Steuerbürger und den Kollegen geführt habe, nur ein Teilaspekt, welcher in die Beurteilung der Dienstunfähigkeit einbezogen worden sei, jedoch nicht der entscheidende Grund für die Feststellung eben dieser. Insoweit könne dahinstehen, welche inhaltliche Beschaffenheit die jeweiligen Tätigkeitsbereiche aufwiesen, feststehe allerdings, dass diese nicht mit der täglichen Arbeit, einhergehend mit Leistungs- und Arbeitsdruck, vergleichbar seien.
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Auch die wahrgenommene Tätigkeit des Klägers als Wahlhelfer habe keine Auswirkung auf die zu erfüllenden Dienstpflichten des Klägers. Die Tätigkeit als Wahlhelfer sei mit der Tätigkeit als Beamter der zweiten Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung nicht vergleichbar, sodass selbst bei beanstandungsfreier Ausübung - diesbezüglich lägen dem Beklagten keine Erkenntnisse vor - kein Rückschluss darauf gezogen werden könne, dass der Kläger wieder dienstfähig sei.
69
Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten seien seitens des Beklagten bereits im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens eingehend geprüft worden. Eine Suche nach alternativen Arbeitseinsätzen für den Kläger sei ergebnislos verlaufen. Dies habe nicht nur für das Ressort des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gegolten, sondern es seien auch die Ressorts anderer Ministerien des Freistaats Bayern einbezogen worden. Die Ruhestandsversetzung als „ultima ratio“ sei daher angemessen gewesen. Der Beklagte sei damals seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger vollumfänglich nachgekommen. Dies sei auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2015 bestätigt worden.
70
Zwar beziehe sich der Dienstfähigkeitsbegriff des § 29 Abs. 1 BeamtStG nach überzeugender Ansicht (vgl. insbesondere bereits den Wortlaut der Norm im Vergleich zu Abs. 2) auf das Amt im statusrechtlichen Sinne, sodass sich Möglichkeiten zu einer nicht statusgemäßen Verwendung grundsätzlich nur in den Fallkonstellationen des § 29 Abs. 2 BeamtStG ergäben (vgl. z.B. Summer in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Kommentar zum BeamtStG, § 29 Rn. 7; OVG Münster, B.v. 5.8.2009 - 6 B 1091/09 -).
71
Dennoch habe der Beklagte vorliegend auch im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Reaktivierung das Finanzamt … gebeten, sich zu etwaigen Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers unter Berücksichtigung des beschriebenen Leistungsbildes zu äußern. Nach Stellungnahme des Finanzamts … vom 6. September 2018 habe zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen von „einfachen Arbeiten“ in vorwiegend sitzender Haltung, die weder Parteiverkehr noch ständiges Tragen von Lasten beinhalteten, bestanden, da sämtlichen im Amt erforderlichen Tätigkeiten mindestens eines der genannten Kriterien entgegenstehe. Dieser Einschätzung sei zudem in einer aktuellen Stellungnahme des Finanzamts … vom 17. Juli 2019, welche im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens eingeholt worden sei, nochmals bestätigt worden, da sich die Stellensituation am Finanzamt … in der Zwischenzeit nicht in maßgeblicher Weise verändert habe.
72
Der Beklagte teile das Ergebnis dieser Einschätzung. Es sei insbesondere auch deshalb schlüssig und nachvollziehbar, da seit der Ruhestandsversetzung des Klägers das Anforderungsprofil der Tätigkeiten in der Steuerverwaltung bereits aufgrund der zahlreichen neuen EDV-Verfahren tendenziell komplexer geworden sei, sodass es konsequent sei, dass bei einem gleichbleibenden verbleibenden Leistungsbild weiterhin weder anderweitige noch unterwertige Verwendungsmöglichkeiten gegeben seien.
73
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.
75
Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 14. September 2018 ist mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, da nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO anstelle der Erhebung der Klage fakultativ auch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden kann.
76
Die am 3. Juni 2019 eingegangene Klage ist fristgerecht innerhalb der deshalb maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden.
77
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
78
Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 14. September 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
79
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG, wobei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 4.11.2015 - 6 A 208/12 -, juris Rn. 28).
80
Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 29 Abs. 1 BeamtStG).
81
Der Bayerische Landesgesetzgeber hat die Frist, in der eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt werden kann, in Art. 65 Abs. 4 BayBG auf fünf Jahre festgelegt.
82
Der Kläger hat den Antrag auf Reaktivierung vom 1. Juli 2017 fristgerecht gestellt, wobei es unschädlich ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Klageverfahren gegen die zum 31. Oktober 2013 verfügte Ruhestandsversetzung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Denn die Frist des Art. 65 Abs. 4 BayBG beginnt unabhängig von dem Eintritt der Bestandskraft der Ruhestandsversetzung zu laufen (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 17. Update, Oktober 2019, § 29 Rn. 117 m.w.N.).
83
Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BeamtStG sind jedoch nicht erfüllt, da die Dienstfähigkeit des Klägers nicht wiederhergestellt ist.
84
Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Allein dieses Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der genannten Normen und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergibt. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat.
85
Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Umkehrschluss hat der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem zuletzt innegehabten Statusamt weiter entgegenstehen. Damit erfordert die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. hierzu: v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, a.a.O., Rn. 45 zu § 29 BeamtStG; Knoke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,§ 29 BeamtStG Rn. 11).
86
Dass es im Rahmen der Reaktivierung auf Antrag auf das zuletzt innegehabte Statusamt ankommt, wird durch die für die Reaktivierung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 BeamtStG) zur Entlastung des Versorgungshaushalts vorgenommene Gesetzesänderung bestätigt. Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist die Forderung nach der - gemessen an dem zuletzt ausgeübten Statusamt - uneingeschränkten Dienstfähigkeit fallen gelassen worden. Demgegenüber ist es bei der im eigenen Interesse des Beamten vorgesehenen Reaktivierung auf Antrag bei der Forderung nach einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit geblieben (OVG NW, U.v. 4.11.2015 - 6 A 208/12 -, juris Rn. 35).
87
Der Kläger genügt den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes eines Steuerobersekretärs nach wie vor nicht.
88
Dies ergibt sich aus dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … vom 12. März 2018 mit den ergänzenden Erläuterungen im Schreiben vom 24. August 2018.
89
In dem Gesundheitszeugnis, das nach einer am 7. März 2018 erfolgten Untersuchung erstellt worden ist, wird festgestellt, dass die im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert andauern. Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen ist keine Änderung festzustellen.
90
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597 - ist die Rechtmäßigkeit der mit Urkunde vom 10. Oktober 2013 verfügten Versetzung des Klägers in den Ruhestand bestätigt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 ZB 15.1992 - abgelehnt. Damit steht rechtsverbindlich fest, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung der Ruhestandsversetzung als letzter Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12 -, juris Rn. 12) dienstunfähig war.
91
Wegen der Bindungswirkung des genannten Urteils kann der Kläger nicht geltend machen, er sei nach den Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten des Dr. … vom 18. März 2012, auf das das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 aufbaut, bereits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dienstunfähig gewesen.
92
Das Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 mit den ergänzenden Erläuterungen vom 24. August 2018 ist geeignet, der Kammer die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Frage, ob die rechtsverbindlich festgestellte Dienstunfähigkeit des Klägers fortbesteht, zu verschaffen.
93
Insbesondere ist es unschädlich, dass das Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 knapp gehalten ist und keine Angaben darüber enthält, welche Untersuchungen durchgeführt und welche Diagnosen gestellt worden sind. Denn vorliegend war es lediglich Aufgabe des Amtsarztes, zu überprüfen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten ist, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt hat. Die Begründungsanforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, mit welchem in einem Ruhestandsversetzungsverfahren erstmals eine Dienstunfähigkeit festgestellt wird (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 -, juris), gelten insoweit nicht.
94
Hinsichtlich des Umfangs der Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen des Amtsarztes an den Dienstherrn ergibt die Interessenabwägung zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse des Beamten unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit regelmäßig, dass der Dienstvorgesetzte nur die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Abgaben verlangen darf, hier also, ob die bereits früher festgestellte Dienstunfähigkeit unverändert fortbesteht (vgl. Abschnitt 6 Ziffer 1.4.2 Satz 4 VV-BeamtR).
95
Bereits Dr. … kam in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 18. März 2012 zu der Einschätzung, dass eine Verbesserung der Arbeitsleistung des Klägers durch psychotherapeutische Maßnahmen nicht mögliche erscheine. Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken gelangte in ihren Gesundheitszeugnissen bzw. Stellungnahmen vom 3. April 2012, 9. Dezember 2014, 12. März 2018 und 24. August 2018 jeweils zu dem Ergebnis, dass eine Nachuntersuchung des Klägers entbehrlich ist, woraus ebenfalls zu schließen ist, dass nach Auffassung der jeweiligen Amtsärzte eine positive Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers auch künftig nicht zu erwarten ist.
96
Es ist deshalb ausreichend, dass der Amtsarzt im Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 ausgeführt hat, dass die im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt haben, unverändert fortbestehen. In den ergänzenden Erläuterungen vom 24. August 2018 referiert der Amtsarzt im Wesentlichen die Ergebnisse des fachpsychologischen Gutachtens des Dr. … vom 18. März 2012, das den Beteiligten bekannt ist.
97
Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste vom 2. Juni 2015 und vom 11. Juni 2018 vermögen die von der Medizinischen Untersuchungsstelle getroffene Beurteilung nicht in Frage zu stellen. In dem Attest des Hausarztes des Klägers, Dr. med. …, vom 2. Juni 2015 wird ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in keinster Weise verändert habe. Im Attest vom 11. Juni 2018, das von der Nachfolgerin des Dr. med. …, Frau …, erstellt wurde, wird dargelegt, der psychische Zustand des Klägers sei unverändert stabil.
98
Damit bestätigen beide Atteste letztlich die Einschätzung des Amtsarztes, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
99
Soweit in dem zuletzt genannten Attest unter Hinweis auf die früheren Gutachten weiter ausgeführt wird, der Kläger sei in einem Bereich ohne Publikumsverkehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger rechtmäßig wegen Dienstunfähigkeit zwangspensioniert worden ist, und sich seitdem - auch nach Auffassung der den Kläger behandelnden Allgemeinärzte - der Gesundheitszustand des Klägers nicht verändert hat.
100
Zudem kommt dem Amtsarzt hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zu.
101
Dieser kennt die Belange der öffentlichen Verwaltung und verfügt über eine entsprechende Erfahrung, die auf einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Seiner Einschätzung komme daher regelmäßig der Vorrang gegenüber denjenigen anderer Ärzte zu, die den Beamten ebenfalls untersucht oder behandelt haben (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 20).
102
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf dessen Aktivitäten im sportlichen Bereich, insbesondere seine Tätigkeit als Übungsleiter, den Einsatz des Klägers als Wahlhelfer, als Mitglied des Elternbeirats eines Kindergartens und im Trachtenverein … hinweist, führt dies ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
103
Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung … hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2015 zu der Tätigkeit des Klägers als Übungsleiter darauf hingewiesen, dass diese für den Kläger ausschließlich positiv emotional besetzt ist. Entsprechendes gilt zur Überzeugung der Kammer auch für die vom Kläger freiwillig übernommenen Tätigkeiten, die von einem Berufstätigen typischerweise in seiner Freizeit ausgeübt werden, und in denen der Kläger eine persönliche Bestätigung findet.
104
Soweit es die Tätigkeit als Wahlhelfer betrifft, besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme dieses Ehrenamtes, die nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf (vgl. beispielhaft § 11 Abs. 1 BWG).
105
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger vorgetragenen, auch zeitlich überschaubaren Aktivitäten nicht mit den Anforderungen vergleichbar sind, die an die Erfüllung der Dienstaufgaben eines Steuerobersekretärs zu stellen sind. Diese kann der Kläger nach wie vor nicht erfüllen, da er nach den amtsärztlichen Feststellungen insbesondere an einer geringen Frustrationstoleranz und einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit leidet, was im neuropsychologischen Gutachten vom 18. März 2012 eindrücklich dokumentiert ist.
106
Die fehlende Frustrationstoleranz zeigte sich auch bei der Untersuchung am 8. Dezember 2014 in der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … Wie dem Schreiben der Amtsärztin Dr. … vom 8. April 2015 entnommen werden kann, musste das Anamnese- und Explorationsgespräch wegen des vom Kläger selbst nicht steuerbaren, aggressiven Verhaltens und seiner unangemessenen körperlichen Übergriffigkeit nach 28 Minuten abgebrochen werden.
107
Auch die Tatsache, dass der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau seinen dreijährigen Sohn alleine erzieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 1680 Abs. 1 BGB bestimmt, dass nach dem Tod eines Elternteils die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zusteht. Nur im Falle der Gefährdung des Kindswohls können auf Grundlage des § 1666 BGB gerichtliche Maßnahmen gegen den sorgeberechtigten Elternteil getroffen werden, die im äußersten Fall bis zum Entzug des Sorgerechts führen können. Dass der Kläger ersichtlich in der Lage ist, für seinen Sohn zu sorgen, sagt nichts darüber aus, ob der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, die anders gelagerten dienstlichen Pflichten eines Steuerobersekretärs zu erfüllen.
108
Da der Kläger - wie oben dargestellt - weiterhin den gesundheitlichen Anforderungen seines bisherigen Amtes nicht gewachsen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Reaktivierung. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob der beantragten Reaktivierung (auch) zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.
109
Die Klage war deshalb abzuweisen.
110
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
111
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.