Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 30.10.2019 – Vf. 52-VI-18
Titel:

Aufhebung eines in einer Wohnungseigentumssache ergangenen Urteils - Verletzung des Willkürverbots

Normenketten:
ZPO § 91, § 99 Abs. 1, § 263, § 321, § 321 a, § 511 Abs. 2 Nr. 1
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 1, Art. 51 Abs. 2 S. 2
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerdeverfahren, Klageantrag, Klage, Kostenentscheidung, Nachweis, Urteilsberichtigung, Verfassungsbeschwerde, Wohngeld, Wohnungseigentumssache, Wohngeldnachzahlung, Wohngeldnachforderung, Willkürverbot
Vorinstanz:
AG München, Endurteil vom 09.11.2017 – 484 C 7560/17 WEG
Fundstelle:
BeckRS 2019, 26607

Tenor

1. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 9. November 2017 Az. 484 C 7560/17 WEG verstößt gegen Art. 118 Abs. 1 BV, soweit es im Tenor unter I. keine Abweisung der Klage im Übrigen ausspricht. Es wird insoweit sowie im Kostenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das in einer Wohnungseigentumssache ergangene Endurteil des Amtsgerichts München vom 9. November 2017 Az. 484 C 7560/17 WEG sowie gegen weitere in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen, nämlich
- den Beschluss vom 30. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Urteilsberichtigung zurückgewiesen wurde,
- den Beschluss vom 6. Januar 2018, mit dem ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 30. November 2017 zurückgewiesen wurde, und
- das Ergänzungsurteil vom 4. Juni 2018, mit dem ihr Antrag auf Ergänzung des angegriffenen Urteils vom 9. November 2017 abgewiesen wurde.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung. Sie wurde im Ausgangsverfahren von der Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) auf Zahlung rückständigen Wohngelds in Höhe von insgesamt 746,81 € in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin habe die monatlich geschuldeten 108 €
Wohngeld in den Jahren 2016 und 2017 nicht vollständig bezahlt. Offen seien folgende Beträge:
- Januar bis Juni 2016: jeweils 14 € monatlich,
- Juli bis November 2016: jeweils 18 € monatlich,
- Dezember 2016: 108 € sowie
- Januar und Februar 2017: jeweils 18 € monatlich.
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Offen seien außerdem Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen 2014 (298,58 €) und 2015 (130,23 €).
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Die Beschwerdeführerin wandte gegen die Klageforderung u. a. ein, die Behauptung, sie habe für Dezember 2016 kein Wohngeld bezahlt, sei unzutreffend. Tatsächlich habe sie am 31. Januar 2017 für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 jeweils 90 € Wohngeld an die Klägerin überwiesen. Zum Nachweis der behaupteten Zahlungen legte sie einen Kontoauszug vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2017 rügte die Klägervertreterin diesen Sachvortrag als verspätet und machte geltend, hilfsweise solle die Zahlung für Dezember 2016 in Höhe von 90 € auf die Wohngeldforderung für Dezember 2016 verrechnet werden. Für den Monat Dezember 2016 fehlten somit noch 18 € Wohngeld. Im Fall einer Verrechnung der Zahlung auf das Wohngeld für Dezember 2016 sei für Februar 2017 noch das gesamte Wohngeld von 108 € offen.
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Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 jeweils 90 € Wohngeld bezahlt habe. Sie trug außerdem vor, sie habe am 8. März 2017 jeweils 90 € Wohngeld für die Monate Februar und März 2017 an die Klägerin überwiesen. Daraufhin forderte das Gericht die Klägerin auf mitzuteilen, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Zahlungen bei ihr eingegangen seien. Die Klägerin bestritt den Zahlungseingang nicht und erklärte mit Schriftsatz vom 31. August 2017, falls das Gericht für den Monat Dezember 2016 keine 90 € Wohngeldrückstand zusprechen  werde, trage sie vorsorglich vor, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten März bis Juli 2017 jeweils 18 € Wohngeld zu wenig entrichtet habe. Diese Fehlbeträge addierten sich auf insgesamt 90 €. Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies das Gericht die Parteien u. a. darauf hin, dass es die Klageänderungen in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 31. August 2017, mit denen die Klage hilfsweise auf andere Ansprüche gestützt worden sei, gemäß § 263 ZPO als sachdienlich zulasse. Soweit die Beschwerdeführerin dem hilfsweisen Klagevorbringen nicht entgegentrete, gelte der Sachverhalt hinsichtlich der Klageänderung als zugestanden.
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Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. November 2017 verurteilte das Gericht die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Zahlung von 746,81 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten. Der Klägerin stünden für die Zeit bis einschließlich Februar 2017 Hausgeldnachzahlungen in Höhe von insgesamt 656,81 € zu. Eine Nachzahlung von weiteren 90 € könne sie weder für Dezember 2016 noch für Februar 2017 verlangen, weil die Beschwerdeführerin für beide Monate entsprechende Zahlungen mit Tilgungsbestimmung geleistet habe. Die Beschwerdeführerin schulde die Zahlung weiterer 90 € aber aufgrund des von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf restliches Wohngeld für die Monate März bis Juli 2017. Das Gericht verurteilte die Beschwerdeführerin zudem auf der Grundlage des § 91 ZPO zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits und setzte den Streitwert auf 746,81 € fest.
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2. Mit Schriftsatz vom 27. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin „Antrag auf Urteilsberichtigung bzw. Urteilsergänzung“. Das Gericht habe bei der Formulierung des Urteilstenors übersehen, dass die Klägerin mit ihrer Klage zum Teil unterlegen sei. Es habe den ursprünglichen Klageantrag teilweise als unbegründet angesehen, weil es eine Wohngeldnachforderung in Höhe von 90 € für Dezember 2016 wegen nachweislich erfolgter Zahlung nicht zugesprochen habe. Der in der Verhandlung am 8. August 2017 gestellte erste Hilfsantrag der Klägerin, mit dem eine Wohngeldnachforderung in Höhe von 90 € für Februar 2017 geltend gemacht worden sei, habe wegen nachweislich erfolgter Zahlung keinen Erfolg gehabt. Erst 6 mit dem durch Schriftsatz vom 31. August 2017 erhobenen zweiten Hilfsantrag, in dem die begehrte Wohngeldnachforderung von 90 € auf Zahlungsrückstände in den Monaten März bis Juli 2017 gestützt worden sei, habe die Klägerin obsiegt. Dementsprechend müsse der Urteilstenor dahingehend berichtigt bzw. ergänzt werden, dass die Klage „[i]m Übrigen (Wirtschaftsplan-Forderungen von je 90 € für die Monate Dezember 2016 und Februar 2017) […] abgewiesen“ werde. Außerdem müsse die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert werden, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier Fünftel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. November 2017 wies das Gericht den Antrag auf Urteilsberichtigung zurück. Eine Klageabweisung sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe ihren Klageantrag nicht erweitert, sondern lediglich hilfsweise zum Teil den Sachverhalt ausgewechselt, auf den die Klage gestützt worden sei. Dies rechtfertige keinen Ausspruch der teilweisen Klageabweisung im Urteilstenor. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2017 wies das Gericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Januar 2018 zurück.
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Die Beschwerdeführerin wandte sich in weiteren Schriftsätzen gegen die Zurückweisung des Antrags auf Urteilsberichtigung und beanstandete ferner, dass bislang keine Entscheidung über ihren Antrag auf Urteilsergänzung ergangen sei. Über diesen Antrag sei nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil zu entscheiden. Mit dem angegriffenen Urteil vom 4. Juni 2018 wies das Gericht den Urteilsergänzungsantrag ab. Der Teil-Klageantrag auf Wohngeldnachzahlung in Höhe von 90 € sei von der Klägerin zwar auf verschiedene Klagegründe (unterschiedliche Zahlungszeiträume) gestützt worden. Sie habe aber nur eine einmalige Zahlung beansprucht, wobei ihr gleichgültig gewesen sei, mit welchem Anspruch sie Erfolg habe. Dementsprechend habe die Klägerin keine Hilfsanträge gestellt, über die gesondert zu entscheiden gewesen wäre, sondern ihre einheitliche Zahlungsklage lediglich auf alternative Klagebegründungen gestützt.
II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV). Sie hat außerdem zunächst die Rüge erhoben, ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sei verletzt. Diese Rüge hat sie im weiteren Verlauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens jedoch nicht aufrechterhalten.
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1. Das Gericht habe verkannt, dass die Klageforderung hinsichtlich eines Teilbetrags von 90 € ursprünglich unbegründet gewesen und lediglich auf der Grundlage nachgeschobenen Tatsachenvorbringens zugesprochen worden sei. Die Auffassung des Gerichts, das von der Klägerin nachträglich hilfsweise zur Entscheidung gestellte Vorbringen sei nicht als Eventualklagehäufung anzusehen, sondern stelle eine alternative Klagebegründung dar, die keine teilweise Klageabweisung im Urteilstenor rechtfertige und keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung habe, verstoße gegen das Willkürverbot. Die rechtliche Bewertung des Gerichts sei insoweit offenkundig unhaltbar und schlechthin nicht mehr nachzuvollziehen. Bei zutreffender Betrachtung sei sie nur verpflichtet, vier Fünftel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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2. In der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 20. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin außerdem geltend gemacht, sie habe im Ausgangsverfahren, insbesondere in einem Schriftsatz vom 12. Januar 2018, eingehend dargelegt, dass sich der vorliegende Fall grundlegend von der Konstellation unterscheide, in der ausnahmsweise eine alternative Klagebegründung - im Gegensatz zur Eventualklagehäufung - angenommen werden könne. Das Gericht habe sich hierüber mit einer unhaltbaren Begründung hinweggesetzt und dadurch gegen Art. 91 Abs. 1 BV verstoßen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Anhörungsrügeverfahren nach § 321 a ZPO beim Fachgericht durchzuführen wäre, soweit im verfassungsgerichtlichen Verfahren ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV geltend gemacht werde. Sie hat daraufhin schriftsätzlich erklärt, sie bitte, die nicht beabsichtigte Gehörsrüge gegen das Ergänzungsurteil als zurückgenommen zu betrachten. Eine Gehörsverletzung durch das Ergänzungsurteil selbst liege nicht vor.
III.
12
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
13
2. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
IV.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts München vom 9. November 2017 richtet.
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a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. November 2017 steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Verurteilung zur Zahlung von 746,81 € Wohngeld nicht angreift. Das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie - aus ihrer Sicht zu Unrecht - mit der Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet wurde. Kostenentscheidungen können mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (VerfGH vom 2.4.1993 Vf. 122-VI-91 - juris Rn. 20; BVerfG vom 13.10.2015 NJW 2016, 861 Rn. 19). Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen das Unterlassen der - aus ihrer Sicht gebotenen - Teilklageabweisung.
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b) Die Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG wurde hinsichtlich des Urteils vom 9. November 2017 gewahrt. Die Beschwerdeführerin, die insbesondere davon ausgeht, dass das Amtsgericht die Klage teilweise hätte 16 abweisen müssen, hat im Ausgangsverfahren einen Antrag auf Ergänzung des aus ihrer Sicht unvollständigen Urteils vom 9. November 2017 gestellt. Da für die Beschwerdeführerin aus der Begründung des Urteils nicht ausreichend ersichtlich war, ob das Amtsgericht eine Teilklageabweisung absichtlich aus Rechtsgründen oder lediglich versehentlich unterlassen hat, war sie gehalten, einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zu stellen. Dieser gehört in derartigen Fällen zu dem nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg (VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20 f.; BVerfG vom 20.5.2013 - 1 BvR 1024/12 - juris Rn. 8). Der Antrag war im vorliegenden Fall nicht aussichtslos. Die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG wurde daher erst durch die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung über den Urteilsergänzungsantrag - also des Urteils vom 4. Juni 2018 - in Lauf gesetzt. Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist beim Verfassungsgerichtshof am 24. Juli 2018 und somit vor Ablauf der zweimonatigen Frist eingegangen.
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c) Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des angegriffenen Urteils vom 9. November 2017 den Rechtsweg erschöpft. Nachdem sie die zunächst erhobene Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) zurückgezogen hat, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass sie gegen das Urteil vom 4. Juni 2018 keine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben hat.
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aa) Wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV geltend gemacht, so ist Bestandteil des nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtswegs grundsätzlich auch die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 24). Die Beschwerdeführerin hat zunächst gerügt, das Urteil vom 4. Juni 2018 verletze ihr Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV. Hiervon ausgehend hätte sie vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde das - auch gegen Ergänzungsurteile eröffnete - fachgerichtliche Anhörungsrügeverfahren nach § 321 a ZPO durchlaufen müssen.
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bb) Allerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2018 darum gebeten, die nicht beabsichtigte Gehörsrüge gegen das Ergänzungsurteil als zurückgenommen zu betrachten. Hierin ist ein wirksamer Verzicht auf die zunächst erhobene Rüge der Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV zu sehen. Art. 120 BV eröffnet dem jeweiligen Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde als subjektiven Rechtsbehelf in seinem eigenen Interesse (vgl. hierzu Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 2). Dementsprechend liegt es in seiner Entscheidung, ob er wegen einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte den Verfassungsgerichtshof anrufen will. Der Verfassungsgerichtshof prüft im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht von sich aus umfassend die Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme. Vielmehr ist es gemäß Art. 51 Abs. 1 VfGHG Sache des Beschwerdeführers darzulegen, gegen welche Handlung oder Unterlassung einer Behörde er sich wendet und welche Grundrechtsverletzungen er geltend macht. Aufgrund dieser Dispositionsfreiheit steht es ihm frei, seine Verfassungsbeschwerde ganz oder teilweise zurückzunehmen (vgl. VerfGH vom 27.10.1995 VerfGHE 48, 132/135) oder die Prüfung nachträglich auf einzelne behauptete Grundrechtsverletzungen zu beschränken. Der Verzicht auf die zunächst erhobene Rüge einer Gehörsverletzung hat zur Folge, dass die Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens für den Nachweis der Rechtswegerschöpfung nicht (mehr) verlangt werden kann (vgl. BVerfG vom 13.4.2010 BVerfGE 126, 1/17 f.). An den Nachweis der Rechtswegerschöpfung sind im Fall einer zurückgenommenen Rüge der Gehörsverletzung keine anderen Anforderungen zu stellen als in dem Fall, dass der Beschwerdeführer auf die Grundrechtsrüge von vornherein verzichtet hat.
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d) Die Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens war im vorliegenden Fall auch nicht mit Blick auf den Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf und den daraus abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. z. B. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/295 m. w. N.) zu verlangen. Die von der Beschwerdeführerin später zurückgenommene Rüge der Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV erschöpfte sich in dem Vorwurf, das Gericht sei ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt, sondern 18 habe ihren Argumenten eine abweichende, nicht vertretbare Rechtsauffassung entgegengesetzt. Da hierin keine Gehörsverletzung zu sehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.3.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 32 m. w. N.), wäre eine hierauf gestützte Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin nach § 321 a ZPO gegen das Urteil vom 4. Juni 2018 aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben. Auch unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot durch eine Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt worden wäre. Aussichtslose fachgerichtliche Rechtsbehelfe müssen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 126, 1/18). Da sich die Beschwerdeführerin insoweit letztlich nur gegen die abweichende Rechtsauffassung des Gerichts wendet, liegt auch nicht der Fall vor, dass sie eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht (mehr) ausdrücklich rügt, ihre auf andere Grundrechte bezogenen Rügen der Sache nach aber den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör betreffen. Zwar steht es nicht zur Disposition des Beschwerdeführers, den Umfang des zu erschöpfenden Rechtswegs dadurch zu beeinflussen, dass er seine den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör betreffenden Rügen anderen Grundrechten zuordnet (vgl. z. B. VerfGH vom 22.8.2016 BayVBl 2017, 282 Rn. 29). Diese Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben.
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e) Die Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 9. November 2017 war der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, da sie sich nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung von 746,81 € wendet, im Hinblick auf die aus ihrer Sicht zu Unrecht unterbliebene Teilklageabweisung die Berufungssumme nicht erreicht wurde (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Kostenentscheidung mit der Berufung nicht isoliert angreifbar war (§ 99 Abs. 1 ZPO).
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2. Ob die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das angegriffene Ergänzungsurteil vom 4. Juni 2018 und die angegriffenen Beschlüsse vom 30. November  2017 und 6. Januar 2018 zulässig ist, kann dahinstehen, da diese Entscheidungen durch die Aufhebung des Urteils vom 9. November 2017 gegenstandslos werden.
V.
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Die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts München vom 9. November 2017 ist begründet. Sie hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) Erfolg.
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Gerichtliche Entscheidungen können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein subjektives Recht verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17 m. w. N.).
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1. Das angegriffene Urteil vom 9. November 2017 lässt in willkürlicher Weise unberücksichtigt, dass die Klägerin mit einem Teil ihres Klagebegehrens erfolglos geblieben ist. Es verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 118 Abs. 1 BV.
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a) Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung darf unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen. Sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (VerfGH vom 18.5.2015 - Vf. 101 -VI-13 - juris Rn. 16). Das Willkürverbot kann auch verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung - abgesehen von den Fällen, in denen Fachgerichte von einer Begründung freigestellt sind - nicht oder nicht angemessen begründet wird. Wenn das Fachgericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, verlangt das Willkürverbot im Hinblick auf die Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz, dass sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine eigene Auffassung begründet (vgl. VerfGH vom 23.6.2003 VerfGHE 56, 112/115).
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b) Das angegriffene Urteil vom 9. November 2017 hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabs nicht stand. Das Gericht hat seine im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehende Auffassung, das nachgeschobene Vorbringen der Klägerin zu Wohngeldrückständen der Beschwerdeführerin aus den Monaten März bis Juli 2017 rechtfertige keine teilweise Klageabweisung im Urteilstenor und habe keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung, nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Eine tragfähige rechtliche Grundlage für diese Wertung ist nicht erkennbar.
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Der prozessuale Anspruch, über den das Gericht im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zu entscheiden hat, wird bestimmt durch den von der Klagepartei gestellten Klageantrag und den angegebenen Lebensvorgang (Anspruchsgrund), aus dem sie die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden 23 und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. nur BGH vom 3.3.2016 BGHZ 209, 168 Rn. 27; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 63, jeweils m. w. N.). Stützt der Kläger seinen einheitlichen Klageantrag auf unterschiedliche Sachverhalte, so liegen mehrere Streitgegenstände vor, die in Form einer Klagehäufung geltend gemacht werden (vgl. BGH vom 13.2.1992 NJW 1992, 2080/2081; Vollkommer in Zöller, a. a. O., Einleitung Rn. 74). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Kläger, der einen einheitlichen Klageantrag auf mehrere Sachverhalte stützt, die Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgeben, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen (BGH vom 24.3.2011 BGHZ 189, 56 Rn. 9). Wird der Klageantrag auf der Grundlage des an erster Stelle genannten Sachverhalts nicht zugesprochen und ist dementsprechend auf der Grundlage des hilfsweise vorgetragenen Sachverhalts über den Klageantrag zu entscheiden, ist im Hinblick auf den rechtskräftigen Inhalt des Urteilsausspruchs für die Streitwertbemessung der Wert der wirtschaftlich selbstständigen Anträge zu addieren (BGH vom 10.10.1983 NJW 1984, 371).
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Das Amtsgericht hat die oben genannten Grundsätze bei dem angegriffenen Urteil vom 9. November 2017 nicht berücksichtigt. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch mit Schriftsatz vom 31. August 2017 vorsorglich darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin (auch) in den Monaten März bis Juli 2017 zu wenig Wohngeld entrichtet habe, hat sie einen neuen Sachverhalt (Anspruchsgrund) in den Rechtsstreit eingeführt und damit einen weiteren Streitgegenstand anhängig gemacht. Die ursprüngliche Klage bezog sich ausdrücklich nur auf den Abrechnungszeitraum bis einschließlich Februar 2017. Gegenstand der ursprünglichen Klage waren damit die bis einschließlich Februar 2017 entstandenen Wohngeldforderungen der Klägerin und die von der Beschwerdeführerin hierauf geleisteten Zahlungen. Ob und in welcher Höhe ab März 2017 Wohngeldforderungen der Klägerin entstanden sind und inwieweit die Beschwerdeführerin Zahlungen hierauf geleistet hat, war nicht Gegenstand der ursprünglichen Klage. Dies hat das Gericht offenbar zunächst zutreffend erkannt, da es in der Verfügung vom 28. September 2017 - auf die es im Urteil vom 9. November 2017 (S. 4) ausdrücklich verweist - darauf hinwies, dass es die mit Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2017 vorgenommene Klageänderung nach § 263 ZPO als sachdienlich zulasse. Zudem merkt das Gericht auf Seite 5 des Urteils vom 9. November 2017 an, dass die „Klageänderungen […] sachdienlich“ seien und auf Seite 6, dass Ansprüche „hilfsweise“ geltend gemacht seien. Weshalb das Gericht dann im Urteil vom 9. November 2017 eine Teilklageabweisung unterlassen und damit offenbar eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung im Ergebnis verneint hat, ist nicht nachvollziehbar. Eine Begründung hierfür gibt das Gericht in dem Urteil vom 9. November 2017 nicht.
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Eine nachvollziehbare Erklärung ergibt sich auch nicht aus dem Ergänzungsurteil. Die Anmerkung des Gerichts, es handle sich um „einen Teil-Klageantrag“ - und damit wohl nicht um mehrere Streitgegenstände -, weil die Klägerin den streitigen Teilbetrag (90 €) „nur einmal beanspruchen“ könne, greift offensichtlich zu kurz. Die Klägerin hat die Klageforderung im Schriftsatz vom 31. August 2017 in erster Linie auf die behaupteten Zahlungsrückstände bis Februar 2017 gestützt (ursprüngliche Klage). Der neue Sachverhalt (Abrechnungszeitraum März bis Juli 2017) wurde nur für den Fall „vorsorglich“ zur Entscheidung gestellt, dass die ursprüngliche Klage nicht in vollem Umfang durchdringen sollte. Die Klägerin hat somit den streitigen Teilbetrag von 90 € sowohl auf der Grundlage der ursprünglichen Klage als auch hilfsweise auf der Grundlage des neuen Sachverhalts beansprucht. Wäre die ursprüngliche Klage in vollem Umfang zugesprochen worden, hätte die Klägerin die Wohngeldrückstände aus den Monaten März bis Juli 2017 in einem neuen Klageverfahren erneut geltend machen können. Somit findet sich keine tragfähige Erklärung dafür, weshalb das Gericht eine Teilklageabweisung unterlassen, bei der Streitwertfestsetzung den Streitwert des mit Schriftsatz vom 31. August 2017 nachgeschobenen Hilfsantrags unberücksichtigt gelassen und die Beschwerdeführerin mit den gesamten Verfahrenskosten belastet hat.
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Dass das Gericht im Ergänzungsurteil von einer sog. „alternativen Klagebegründung“ ausging, liefert keine nachvollziehbare Begründung. Eine alternative Klagebegründung liegt vor, wenn die Klagepartei einen einzigen Klageantrag auf mehrere selbstständige Klagegründe stützt. Auch insoweit ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff eine Mehrheit von Streitgegenständen gegeben (Sibert in Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 260 Rn. 25). Wenn das Amtsgericht im Ergänzungsurteil anführt, dass sich im vorliegenden Fall „die Reihenfolge der geltend gemachten klägerischen Ansprüche aufgrund der Reihenfolge der eingereichten Klageanträge“ ergebe, geht es wohl selbst von einer Mehrheit von Streitgegenständen aus, die von der Klägerseite in ausreichendem Maß in eine Reihenfolge gebracht worden seien. Damit ist zwar der Forderung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 189, 56 Rn. 9) nach einer Reihung der Ansprüche Genüge getan, weshalb das Amtsgericht nachvollziehbar die Zulässigkeit nicht an mangelnder Bestimmtheit im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO scheitern ließ. Das Amtsgericht liefert aber keine nachvollziehbare Begründung dafür, dass bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen, die teilweise hilfsweise geltend gemacht und nicht alle zugesprochen werden, die Beklagtenseite sämtliche Kosten tragen soll.
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c) Nicht begründet ist demgegenüber die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gericht habe verkannt, dass die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2017 einen neuen Streitgegenstand im Weg der Eventualklagehäufung eingebracht habe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überweisung der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2017 sei nicht auf das Wohngeld für Dezember 2016 (sondern auf das Wohngeld für Februar 2017) verrechnet worden. Sofern das Gericht eine Verrechnung der Zahlung mit dem Wohngeld für Dezember 2016 vornehme, sei beim Wohngeld für Februar 2017 ein Betrag von 90 € offen, der hilfsweise geltend gemacht werde. Hierin ist keine Klageänderung bzw. Klageerweiterung zu sehen, sondern lediglich eine Korrektur des Klagevorbringens, die gemäß § 264 Nr. 1 ZPO zulässig ist (BGH vom 7.4.1992 -X ZR 119/90 - juris Rn. 17).
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2. Mit der Aufhebung des Endurteils vom 9. November 2017 wird das Ergänzungsurteil vom 4. Juni 2018 gegenstandslos (vgl. BVerfG vom 14.8.2013 - 1 BvR 3157/11 - juris Rn. 21) ebenso wie die Beschlüsse vom 30. November 2017 und 6. Januar 2018 (vgl. VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26). Eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten.
VI.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).