Inhalt

ArbG München, Endurteil v. 04.01.2019 – 36 Ca 11585/17
Titel:

Keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Herausgabe der Vergütung aus Insolvenzverwaltertätigkeit

Normenketten:
BGB § 134, § 307 Abs. 1 S. 1, § 667
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8, § 46
InsO § 56, § 63
Leitsätze:
1. Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt, ohne als Syndikusanwalt zugelassen zu sein, in einem Anstellungsvertrag gegenüber einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (hier: Insolvenzverwaltergesellschaft), als Insolvenzverwalter tätig zu werden und seine Vergütungsansprüche an den Arbeitgeber abzutreten, ist ein derartiger Anstellungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB iVm § 46 BRAO nichtig und ist die Abtretungsregelung wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. (Rn. 16) (red. LS Alke Kayser)
2. Aufgrund der aus der Bestellung zum Insolvenzverwalter nach § 56 InsO unmittelbar resultierenden höchstpersönlichen Rechten und Pflichten eines Insolvenzverwalters scheidet ein Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung in entsprechender Anwendung von § 667 BGB aus. (Rn. 28) (red. LS Alke Kayser)
Schlagworte:
Anstellungsvertrag, Insolvenzverwalter, Syndikusanwalt, Rechtsanwalt, Abtretung, Insolvenzverwaltervergütung, Kaufvertrag, unangemessene Benachteiligung
Fundstellen:
AnwBl 2019, 169
EWiR 2019, 377
LSK 2019, 2563
ZIP 2019, 932
NZI 2019, 514
BeckRS 2019, 2563

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EURO 50.163,27 festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis über Zahlung, Auskunft und Zahlung sowie über Feststellung bezüglich Tätigkeitsvergütungen aus Insolvenzverwaltertätigkeit der Beklagten.
2
Die Beklagte ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht und war zunächst für die Rechtsanwaltskanzlei B tätig. Die Klägerin, eine Insolvenzverwaltungsgesellschaft, erwarb mit Kaufvertrag vom 13.10.2015 von Rechtsanwalt B mit Wirkung zum 01.10.2015 „Goodwill“ und „Insolvenzverfahren/Auftragsbestand“ (Anlage K1, Bl. 20ff dA). Der zwischen den Parteien am 20.10.2015 unterzeichnete Anstellungsvertrag (Anlage K3, Bl. 35ff dA) legt den Beginn des Arbeitsverhältnisses für den 01.10.2015 fest und regelt ua:
„§ 2 Tätigkeit, Arbeitsort
(1) Die Arbeitnehmerin wird eingestellt als Rechtsanwältin. Sie wird sich an den Insolvenzgerichten in E-Stadt und G, R und M als Insolvenzverwalterin um Verfahren bewerben.
§ 3 Verwaltertätigkeit
(1) Soweit die Arbeitnehmerin vor oder während der Dauer des Anstellungsvertrages zur Gutachterin, Treuhänderin, (vorläufigen) Sachwalterin, (vorläufigen) Insolvenzverwalterin oder Zwangsverwalterin („Verwaltertätigkeit“) bestellt wurde oder wird, tritt sie hier mit alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus Verwaltertätigkeit (z.B. Ansprüche auf Gutachterentschädigung nach JVEG sowie auf Vergütung für Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (insb. nach § 63 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 11nsO, § 274 Abs. 1 InsO, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO und § 18 ZwVwV)), an dem dies annehmenden Arbeitgeber ab.
(2) Vorstehender Absatz (1) gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsvertrags, soweit die Arbeitnehmerin bis zu diesem Zeitpunkt in dem jeweiligen Verfahren bereits zur Gutachterin, Treuhänderin, (vorläufigen) Sachwalterin, (vorläufigen) Insolvenzverwalterin oder Zwangsverwalterin („Verwalterin“) bestellt wurde. Im Falle der Bestellung zur Gutachterin, zur vorläufigen Sachwalterin oder vorläufigen Insolvenzverwalterin gilt Absatz (1) auch für das anschließende Hauptverfahren.
(3) Im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags werden sich die Parteien gemeinsam darum bemühen, dass alle Verfahren, die den Bestimmungen nach vorstehenden Abs. 1 und zwei unterfallen, auf einen oder mehrere von dem Arbeitgeber zu benennende Dritte als Verwalter übertragen werden. Sollte eine Übertragung ganz oder teilweise unmöglich sein, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, die Verwaltertätigkeit weiterzuführen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren, soweit gesetzlich zulässig, in der Kanzlei des Arbeitgebers zu bearbeiten. Für die gleichwohl nach Beendigung des Anstellungsvertrags erforderlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin hat sie Anspruch auf angemessenen Stundenlohn. Maßgeblich ist insofern ein Stundensatz in Höhe von 50% des gewöhnlichen Stundensatzes, zu dem der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsvertrags abrechnet (derzeit 220,- € p.h.).
§ 13 Sonstiges
(1) Die Kammerbeiträge sowie Fortbildungskosten für die Arbeitnehmerin übernimmt der Arbeitgeber. …
(2) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung als Rechtsanwältin in Höhe der Mindestdeckungssumme von € 250.000,00 abzuschließen. Darüber hinaus gewährleistet der Arbeitgeber einen angemessenen Versicherungsschutz für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin als Verwalterin;
...“
3
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach Kündigung der Klägerin vom 27.12.2016 mit Ablauf des 31.03.2017.
4
Am 16.03.2017 teilte die Beklagte mittels E-Mail mit, dass sie ab dem 01.04.2017 ein Vollzeit-Anstellungsverhältnis antreten werde und deshalb eine Weiterbearbeitung der Fälle in den Räumen der Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht möglich sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2017 bemühten sich die Parteien ohne Erfolg um eine Abwicklungsvereinbarung bezüglich der von der Beklagten bearbeiteten Insolvenzverfahren.
5
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Herausgabe der vereinnahmten Vergütung, soweit sie von der Klägerin beziffert werden könne, ebenso verpflichtet sei wie zur Auskunft über die Höhe von bereits durch das Amtsgericht festgesetzter Vergütung und Auslagen sowie zu deren anschließender Bezahlung. Weiter werde die Feststellung beansprucht, dass zukünftig vereinnahmte Vergütungs- und Auslagenbeträge in entsprechender Anwendung des § 667 BGB an die Klägerin herauszugeben seien, soweit diese Beträge auf Tätigkeiten zurückzuführen seien, die die Beklagte als Arbeitnehmerin der Klägerin oder der Rechtsanwaltskanzlei B. erbracht habe. Die Ansprüche seien zum einen begründet aus abgetretenem Recht aus dem zwischen der Klägerin und der Kanzlei B geschlossenen Kaufvertrag und dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Nach Auffassung der Klägerin sei dieser Arbeitsvertrag weder wegen Verstoßes gegen § 46 BRAO alter und neuer Fassung insgesamt nichtig noch die im Arbeitsvertrag getroffene Abtretungsregelung des § 3 unwirksam. Unabhängig davon ergebe sich der klägerische Anspruch ohnedies aus einer entsprechenden Anwendung des § 667 BGB, wonach ein Arbeitnehmer alles, was er aus einer Geschäftsbesorgung erlangt habe, an dem Arbeitgeber herauszugeben habe.
6
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.963,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt,
a. der Klägerin hinsichtlich der folgenden Verfahren Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das Amtsgericht E-Stadt - Abteilung für Insolvenzsachen - jeweils Vergütung und Auslagen der Beklagten als Insolvenzverwalterin festgesetzt hat und ob der Beklagten der jeweils festgesetzte Betrag bereits zugeflossen ist:

(1)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

B. S.

(2)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

F. C.

(3)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

G. C.

(4)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

H. A.

(5)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

K. E.M.

(6)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

L. M.

(7)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

S. S.

(8)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

S. B.

(9)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

S. F.

b. an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft der Höhe nach noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte in den im Folgenden genannten Verfahren verpflichtet ist, zukünftig von ihr vereinnahmten Vergütungs- und Auslagenbeträge aus ihrer Tätigkeit als Gutachterin, Treuhänderin, vorläufigen Insolvenzverwalterin und Insolvenzverwalterin in entsprechender Anwendung des § 667 BGB an die Klägerin herauszugeben, soweit diese Beträge auf Tätigkeiten der Beklagten zurückzuführen sind, die sie als Arbeitnehmerin der Klägerin oder der Rechtsanwaltskanzlei B, E-Stadt, im Rahmen der jeweiligen Verfahren erbracht hat:
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. H.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. B:
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. I.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. J
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E GmbH
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ … F. K.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ … G. M.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G.Hj.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G.U.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. K.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. Hj.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. H.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. MKJ.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H., B.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.M. (Künstlername M.T.)
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen AZ… K. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L.T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ L. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. N.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. I.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. O.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M GmbH
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. M.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. P.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… N. I.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… N. F.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. H.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. P.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. N.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. K.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… V. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. Y.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. G.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. V.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. E.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. U.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. O.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... Z. G.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A.H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… / u. AZ… C. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. Y.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... C. I.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… D. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Dr. P.W.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… D. R.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. R.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... G. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. V.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... J. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. W.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. Z.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. GmbH
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. V.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M.U.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. Ü.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. Y.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. V.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Firma S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. I.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. I.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... W. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. W.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Y. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Y. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. Z.
7
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
8
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Anstellungsvertrag insgesamt wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei, da sie von der Klägerin als nichtanwaltliche Arbeitgeberin als Rechtsanwältin angestellt worden sei. Da auch keine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt vorliege, verstoße der Anstellungsvertrag gegen § 46 BRAO sowohl in seiner bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung als auch in seiner Neufassung ab dem 01.01.2016. Darüber hinaus sei die im Anstellungsvertrag getroffene Abtretungsregelung sittenwidrig, dass sie der Höhe nach 100% der Vergütungsansprüche der Beklagten aus Verwaltungstätigkeit erfasse und alleiniger Anknüpfungspunkt die Beauftragung während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin sei und zwar unabhängig davon, ob die Beauftragung am ersten oder am letzten Arbeitstag erfolgt sei. Die Abtretung aller bestehenden und künftigen Ansprüche unabhängig vom Bearbeitungsstand stelle auch eine unangemessene Benachteiligung dar.
9
Ebenso wenig sei ersichtlich, aufgrund welcher Vereinbarung und in welcher Höhe die Kanzlei B. und Kollegen gegen die Beklagte Ansprüche gehabt haben soll, die mit dem Kaufvertrag sodann auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Die Beklagte meint weiter, dass es sich hier nicht erschließe, welche Ansprüche die Klägerin aus Auftragsrecht haben sollte, da sie ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit als Insolvenzverwalterin eben gerade nicht im Auftrag der Klägerin ausgeübt habe, sondern aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung.
10
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Rechtsausführungen wird auf die Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 313 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

11
Die zum zuständigen Arbeitsgericht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Vergütungs- und Auslagenbeträge aus der von dieser ausgeübten Verwaltertätigkeit, das darauf gerichtete Zahlungs-, Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin war demzufolge zurückzuweisen.
12
1. Die Klägerin kann von der Beklagten weder die Herausgabe der bereits vereinnahmten noch die erst zukünftig anfallende Vergütung aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalterin aus übergegangenem Recht beanspruchen.
13
a. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Ansprüche nicht mit Erfolg auf § 3 des zwischen ihr und der Beklagte geschlossenen Anstellungsvertrages berufen. Dieser ist wegen Verstoßes gegen § 56 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig, darüber hinaus wäre die Abtretungsregelung aber auch wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam.
14
aa. Ausweislich des Anstellungsvertrages vom 20.10.2015 wurde die Beklagte, eine Fachanwältin für Insolvenzrecht, als Rechtsanwältin, die bei Insolvenzgerichten Insolvenzverfahren akquirieren und bearbeiten sollte, eingestellt. Die für die Beklagte anfallenden Beiträge für die Rechtsanwaltskammer übernahm vertragsgemäß die Klägerin während die Beklagte über eine vereinbarte Mindestsumme für eine Berufshaftpflichtversicherung als Anwältin zu sorgen hatte. Angesichts des klaren Vertragswortlautes, der Tatsache, dass auch seitens der Klägerin ein Rechtsanwalt den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat und die Beklagte zudem im Laufe des Arbeitsverhältnisses den von ihr geführten Schriftwechsel mit Kenntnis der Klägerin als Rechtsanwältin gezeichnet hat, sind die Ausführungen der Klägerin nur schwer nachvollziehbar, wonach die Beklagte nicht als Anwältin anwaltlich tätig werden sollte und auch nicht tätig gewesen sein soll.
15
Auch wenn verfassungsrechtlich anerkannter Maßen die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters einen eigenständigen Beruf darstellt, sagt dies deshalb nichts darüber aus, ob diese Tätigkeit, wenn sie von einer Person ausgeübt wird, die zugleich auch ein zugelassener Rechtsanwalt ist, zu einem weiter gefassten überkommenen oder gesetzlich geregelten Beruf gehört und damit den betreffenden Regelungen unterfällt. Berufsrechtliche Folgen hat die Verwaltertätigkeit für die zu Insolvenzverwaltern bestellten Rechtsanwälte nicht nach sich gezogen. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter stellt für einen Rechtsanwalt keinen Zweitberuf im berufsrechtlichen Sinne dar, dessen Zulässigkeit bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO oder später gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eigens geprüft werden müsste. Im Gegenteil, die Fachanwaltsordnung versteht die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit. Dies zeigt besonders die Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. g FAO. Ein Rechtsanwalt, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ führen will, muss unter anderem nachweisen, „als Rechtsanwalt“ persönlich und weisungsfrei mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der Insolvenzordnung bearbeitet zu haben. Das wäre nicht möglich, wenn es sich bei der Insolvenzverwaltung nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelte, vgl BGH vom 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14.
16
Demzufolge hat die als Rechtsanwältin angestellte Beklagte auch mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt. Da die Beklagte damit für die Klägerin, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, als Rechtsanwältin tätig wurde und diese auch im weiteren nicht als Syndicusanwältin zugelassen wurde, verstößt der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag gegen § 46 BRAO sowohl in seiner bis zum 31.12.2015, als auch ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung bb. Ungeachtet dessen wäre die Abtretungsregelung des § 3 des Anstellungsvertrages aber auch unwirksam.
17
(1) Bei § 3 des Anstellungsvertrages vom 20.10.2015 handelt es sich nach unbestrittener Behauptung der Beklagten um eine allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
18
(2) § 3 des Anstellungsvertrages ist gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB unangemessen benachteiligend und daher unwirksam.
19
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus.
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Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Klägerin, wenn sie eine anwaltliche Arbeitgeberin wäre, am Erhalt - jedenfalls von einen gewissen Anteil - der von der Beklagten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin vereinnahmten Vergütung liegt darin begründet, dass sie der Beklagten während der Zeit ihrer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu ihr die organisatorische, personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung gestellt hat, die ihr die Bearbeitung der übertragenen Insolvenzverfahren ermöglichte. Allein deshalb ist es bei einem rechtlich nicht zu beanstandenden Arbeitsverhältnis in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich sachgerecht, dass die Klägerin - jedenfalls einen gewissen Anteil - der von der Beklagten nach Festsetzung durch das Gericht bezogenen Vergütung erhält.
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Es gibt jedoch keine begründeten und billigenswerten Interessen der Klägerin an einer ohne Berücksichtigung des jeweiligen Bearbeitungsstandes vollumfänglichen Abtretung von Vergütungsansprüchen aus Verwaltertätigkeit, die auf eine Bestellung der Beklagten vor Abschluss des Anstellungsvertrages mit der Klägerin zurückzuführen sind. Dasselbe gilt auch, soweit nach der vertraglichen Regelung der Klägerin wirtschaftlich die gesamte Verwaltervergütung selbst dann zustehen soll, wenn eine Bestellung unmittelbar vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt und damit denknotwendiger Weise die mit der Verwaltertätigkeit anfallenden Aufgaben auch erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses geleistet werden müssen. Der in Abs. 3 der vertraglichen Abtretungsregelung vorgesehene Ausgleich stellt keine angemessene Kompensation dar. Im Gegenteil stellt die dort formulierte Verpflichtung, die betreffenden Verfahren in den Kanzleiräumen der Klägerin zu bearbeiten, eine Behinderung der Beklagten in ihrem beruflichen Fortkommen dar, da damit eine Beschränkung ihrer Dispositionsfreiheit über die Verwertung ihrer Arbeitskraft einhergeht und damit zugleich die Wahlfreiheit bezüglich einer nachfolgenden Berufstätigkeit eingeschränkt wird.
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In der Gesamtschau stellt die Abtretungsregelung in § 3 des Anstellungsvertrages eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar, da 100% der vereinnahmten Vergütungen aus Verwaltertätigkeiten, für die die Beklagte vor oder während des Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin bestellt wurde, ungeachtet ihres jeweiligen Bearbeitungsstandes und damit auch ungeachtet des jeweiligen bei der Klägerin verursachten Sachaufwandes, an die Klägerin fließen sollte.
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b. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg zur Begründung ihrer Ansprüche auf den zwischen der Klägerin und der Kanzlei B. geschlossenen Kaufvertrag und den dort enthaltenen Abtretungsregelungen berufen.
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Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass dem Klagevorbringen bereits nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Vereinbarung, in welcher Höhe und für welche konkreten, hier streitgegenständlichen Insolvenzverfahren die Kanzlei B. Ansprüche gegen die Beklagte hatte, die sodann von der Kanzlei B. wirksam an die Klägerin hätten abgetreten werden können.
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Zum anderen ist aber auch darüber hinaus dem Kaufvertrag selbst entnehmen, dass sich die Klägerin und der Verkäufer ausweislich der der unter Ziffer 8 Auftragsbestand/ Anderkonten getroffenen Regelungen bewusst waren, dass die Beklagte persönlich zur Insolvenzverwalterin/Treuhänderin bestellt war, die Verfahren mithin im eigenen Namen führte und deshalb der Verkäufer dafür Sorge tragen sollte, dass die Beklagte die auf ihre Verfahren entfallenden Ansprüche ebenfalls an die Klägerin abtritt. Dieser Regelung in Ziffer 8.1.2 des Kaufvertrages vom 13.10.2015 ist zu entnehmen, dass mit diesem Kaufvertrag gerade keine Vergütungsansprüche der Beklagten aus ihrer Insolvenzverwalter Tätigkeit abgetreten wurden, sondern erst abgetreten werden sollten.
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2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung, Auskunft und Feststellung im Zusammenhang mit bereits an die Beklagte ausbezahlter oder künftig noch erfolgender Vergütung für Verwaltertätigkeiten können nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung des § 667 BGB gestützt werden.
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Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen (BAG, 11.4.2006, 9 AZR 500/05).
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Aufgrund der aus der Bestellung zum Insolvenzverwalter nach § 56 InsO unmittelbar resultierenden höchstpersönlichen Rechte und Pflichten eines Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine entsprechende Anwendung auftragsrechtlicher Regelungen zur Begründung der klägerseits geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht in Betracht. Ein Insolvenzverwalter wird als Amtsträger tätig, erfüllt die sich aus der Bestellung ergebenden Aufgaben und erhält dafür die gesetzlich vorgesehene Vergütung und entsprechenden Auslagenersatz. Die Beklagte wurde bezogen auf die die Vergütung auslösende Tätigkeit mithin nicht im Auftrag der Klägerin tätig und besorgte auch kein Geschäft der Klägerin, sondern allein aufgrund ihrer persönlichen Bestellung durch das Insolvenzgericht. Die von ihr vereinnahmte Vergütung ist ihr damit auch nicht aufgrund einer nach dem - vorliegend nichtigen - Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit zugeflossen, sondern kraft Gesetzes nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 InsO.
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Für die Sicherstellung des grundsätzlich anzuerkennenden Interesses der Klägerin an einem Ausgleich für die Zurverfügungstellung von sächlichen und persönlichen Mitteln sind rechtlich zulässige, hinreichend bestimmte und angemessene Regelungen über eine Verteilung der dem Insolvenzverwalter persönlich zustehende und zufließende Verwaltervergütung denkbar und möglich. Die Beklagte besorgte jedoch mit der nach der gerichtlichen Bestellung ausgeübten Insolvenzverwaltertätigkeit kein Geschäft der Klägerin, die hierfür anfallende Vergütung hat sie damit auch nicht aus einer Geschäftsbesorgung für die Klägerin erlangt.
II.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.
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2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Für den Auskunfts- und Feststellungsantrag wurden 20% der zu erwartenden Zahlung festgesetzt, welche das Gericht mangels anderslautender Angaben auf je Euro 1.000,00 pro aufgeführtem Insolvenzverfahren geschätzt hat.
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3. Gegen diese Entscheidung kann die Klägerin Berufung einlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.