Inhalt

LG München I, Endurteil v. 02.10.2019 – 21 O 9333/19
Titel:

Bestätigung einer einstweiligen Verfügung im Streit um eine Anti-Suit-Injunction

Normenketten:
AEUV Art. 102
PatG § 143
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
ZPO § 32, § 281, § 937
BGB § 823 Abs. 1
PatG § 9, § 139
GG Art. 25, Art. 59 Abs. 2
Leitsätze:
1. Den Patentinhaber an der Ausübung seines Ausschließlichkeitsrechts nach §§ 9 ff., 139 ff. PatG hindern, stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, denn das Patentrecht als Ausschließlichkeitsrecht (vgl. § 9 PatG) ist faktisch wertlos, wenn dem Patentinhaber die Möglichkeit genommen wird, sein Ausschließlichkeitsrecht über das allein zur Verfügung stehende staatliche Gewaltmonopol im Form des ordentlichen Gerichtsverfahrens auch durchzusetzen. (Rn. 56 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Anti-Suit Injunction (US-Recht) verstösst gegen deutsches Recht, da es darauf abzielt, der Antragsgegnerin ihre Klagebefugnisse im Inland zu nehmen (Rn. 60 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Patentstreitsache, Unterlassungsanspruch, Anti-Suit-Injunction, Eigentumsbeeinträchtigung, Ausschließlichkeitsrecht, Völkerrecht, US-Recht
Fundstellen:
MittdtPatA 2019, 570
WuW 2019, 661
BeckRS 2019, 25536
LSK 2019, 25536

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 11.07.2019 (Az. 21 O 9333/19) wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen die Versuche der Antragsgegnerin, mittels einer sog. Anti-Suit Injunction in den USA die Fortführung mehrerer Patentverletzungsklagen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
2
Die Antragstellerinnen sind Teil der N.-Unternehmensgruppe, die weltweit Telekommunikationsdienstleistungen und entsprechende Hardware- und Softwareprodukte anbietet. Die Antragstellerinnen sind Inhaberinnen mehrerer Schutzrechte, insbesondere auf dem Gebiet der Mobilfunktelekommunikation.
3
Die Antragsgegnerin ist Teil der C.-Gruppe; diese ist unter der Muttergesellschaft C. AG organisiert und eine weltweit operierende Unternehmensgruppe, die vor allem als Zulieferin der Automobilindustrie agiert.
4
Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin folgender Patente:
- DE 60 xxx xxx C5;
- EP 1 xxx xxx B1;
- EP 2 xxx xxx B1;
- EP 1 xxx xxx B2;
- EP 1 xxx xxx B1;
- EP 2 xxx xxx B1;
- EP 2 xxx xxx B1 (Anlagenkonvolut AR 1).
5
Die Antragstellerin zu 2) ist Inhaberin folgender Patente:
- EP 2 xxx xxx B1;
- EP 2 xxx xxx B2;
- EP 2 xxx xxx B1 (Anlagenkonvolut AR 1a).
6
Die Patente betreffen Mobilfunktelekommunikation der zweiten (GSM), dritten (UMTS) und vierten (LTE) Generation.
7
Die C. AG erhob am 07.01.2019 unter dem Az. AT.40620 eine kartellrechtliche Beschwerde bei der EU Kommission, da sie der Auffassung ist, der N-Konzern verweigere unzulässiger Weise entgegen Art. 102 AEUV eine Lizenz an seinen standardessentiellen Patenten (Anlage AR 6).
8
Die Antragstellerinnen reichten am 21.03.2019 insgesamt zehn Patentverletzungsklagen gegen die D AG vor den Landgerichten München I, Mannheim und Düsseldorf ein. Diese sind beim LG München I unter den Aktenzeichen 21 O 3889/19 (= Patent EP 2 797 239 B1), 21 O 3891/19 (= Patent DE 60 240 446 C5) und 7 O 3890/19 (= Patent EP 1 671 505 B1), beim LG Düsseldorf unter den Aktenzeichen 4c O 17/19 (= Patent EP 2 xxx xxx B1), 4a O 26/19 (= Patent EP 2 xxx xxx B1) und 4a O 27/19 (= Patent EP 1 xxx xxx B1) und beim LG Mannheim unter den Aktenzeichen 2 O 34/19 (= Patent EP 2 981 103 B1), 2 O 35/19 (= Patent EP 2 286 629 B2), 2 O 36/19 (= Patent EP 2 xxx xxx B1) und 2 O 37/19 (= Patent EP 1 xxx xxx B2) anhängig.
9
In diesen Verfahren verkündete die Beklagte D AG jeweils unter anderen zwei Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin, der C. A. GmbH und der C. A. H. Kft., den Streit. In sämtlichen Verfahren traten diese Konzerngesellschaften dem Rechtstreit bei (Anlage AR 3, Anlage AR 5b). In keinem dieser Verfahren ist bisher ein Urteil ergangen.
10
Am 10.05.2019 erhob die Antragsgegnerin in den USA vor dem United States District Court, Northern District of California, Klage gegen die Av LLC, die Antragstellerinnen sowie weitere Dritte (Anlage AR 7). In diesem Verfahren möchte die Antragsgegnerin unter anderem eine Lizenzierung zu angemessenen, FRANDentsprechenden Bedingungen betreffend die den Antragstellerinnen gehörenden Mobilfunktelekommunikationspatente erreichen („complaint for breach of FRAND commitments and violations of antitrust and unfair competition laws“) - vgl. Anlage AR 7, Seite 3/63).
11
Am 12.06.2019 beantragte die Antragsgegnerin im Rahmen des dortigen Verfahrens eine sogenannte Anti-Suit-Injunction, wonach den Antragstellerinnen von dem US-amerikanischen Gericht verboten werden soll, ihre vorgenannten Patentverletzungsklagen in Deutschland weiterzuführen, bis eine Entscheidung im dortigen Verfahren ergangen ist. Der Antrag lautet auszugsweise:
„(…) Plaintiff C A Systems, Inc. („C“) respectfully requests that this Court enjoin Defendants N Solutions and Networks Oy, N Technologies Oy, and any related entities (collectively, „N“) from prosecuting the patent infringement actions filed in Germany against C’s customer, D AG (the “German Actions”). The German Actions are more specifically identified as follows:
„- N Solutions and Networks Oy v. D AG, First Munich Regional Court, Patent Division, No. 21 O 38xx/19.“
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, First Munich Regional Court, Patent Division, No. 21 O 38xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, First Munich Regional Court, Patent Division, No. 21 O 38xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, Düsseldorf Regional Court, Patent Division, No. 4a O xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, Düsseldorf Regional Court, Patent Division, No. 4a O xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, Düsseldorf Regional Court, Patent Division, No. 4c O xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, Mannheim Regional Court, Patent Division, No. 2 O xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, Mannheim Regional Court, Patent Division, No. 2 O xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, Mannheim Regional Court, Patent Division, No. 2 O xx/19.
- N Solutions and Networks Oy v. D AG, Mannheim Regional Court, Patent Division, No. 2 O xx/19.
12
In addition, C seeks an order enjoining Defendants from instituting against C or any of its customers (or their subsidiaries or affiliates) any action alleging infringement of their global 2G, 3G and 4G SEPs during the pendency of the FRAND proceeding in this Court, or from acting in concert with anyone to institute such an action.”
(Anlage AR 4, Seite 2 ff. - Übersetzung Anlage AR 4a S. 2 ff.).
13
Das US-amerikanische Gericht gab den Antragstellerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction bis zum 24.07.2019 und hatte eine mündliche Verhandlung auf den 10.10.2019 terminiert.
14
Daraufhin haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 09.07.2019 gegen die hiesige Antragsgegnerin sowie C AG den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach letzteren aufgegeben werden soll, die Beantragung und Weiterverfolgung einer Anti-Suit-Injunction zu unterlassen und einen darauf gerichteten Antrag zurücknehmen.
15
Das Gericht trennte mit Beschluss vom 11.07.2019 (Bl. 39/40 d. A.) das Verfahren gegen die C AG als neues Verfahren 21 O 9512/19 ab und erließ unter demselben Datum eine einstweilige Verfügung (Bl. 42/54 d. A.) gegen die Antragsgegnerin.
16
Die einstweilige Verfügung hat folgenden Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem Mitglied des Board of Directors der Antragsgegnerin zu vollziehen ist,
untersagt, eine Anti-Suit Injunction zu beantragen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, eines oder mehrere der nachfolgend genannten Patentverletzungsverfahren in Deutschland, nämlich
1. Landgericht München I, Az. 21 O 3889/19;
2. Landgericht München I, Az. 21 O 3891/19;
3. Landgericht München I, Az. 7 O 3890/19;
4. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 27/19;
5. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 26/19;
6. Landgericht Düsseldorf, Az. 4c O 17/19;
7. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 37/39;
8. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 36/19;
9. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 35/19;
10. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 34/19;
weiter zu betreiben, wenn dies geschieht wie mit dem Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 12. Juni 2019 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5:19-cv-02520-LHK Akteneingangsnr. 32 vor dem United States Disctrict Court - Northern District of California (Anlage AR 4),
wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst,
- das Gebot, den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 12. Juni 2019 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5:19-cv-02520-LHK Akteneingangsnr. 32 vor dem United States Disctrict Court - Northern District of California umverzüglich nach Zustellung dieses Verfügungsbeschlusses zurückzunehmen, und
- das Verbot, dieses Anti-Suit Injunction-Verfahren außer zum Zweck der Antragsrücknahme weiter zu betreiben.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 09.07.2019 samt Anlagen.
17
Die Antragsgegnerin legte gegen diese einstweilige Verfügung am 03.09.2019 Widerspruch ein (Bl. 80/117 d. A.). Zugleich nahm sie den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction im US-Amerikanischen Verfahren zurück und behielt sich die Neustellung für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vor (vgl. Anlage AR 27, AR 27a).
18
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gegen die hiesige Antragsgegnerin sei zulässig und begründet.
19
Zunächst sei die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I gem. §§ 143 PatG, 937, 32 ZPO zuständig. Eine Hauptsache sei für das einstweilige Verfügungsverfahren nicht anderweitig anhängig. Die anderweitig anhängigen Verletzungsklagen stellten keine diesbezügliche Hauptsache dar. Deswegen gehe die Argumentation der Antragsgegnerin, das Verfahren sei diesbezüglich zu verweisen, fehl.
20
Die Antragsstellerinnen hätten auch ein Rechtsschutzbedürfnis und der Antrag sei begründet.
21
Die in den USA beantragte Anti-Suit-Injunction stelle einen Eingriff in ihre patentrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte dar, weswegen ihnen bereits aufgrund der Beantragung ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB wegen Erstbegehungsgefahr zustehe. Ebenso stelle dies eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB und einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
22
Erstbegehungsgefahr liege insbesondere auch deshalb vor, weil eine Anti-Suit-Injunction nach dem Ermessen des Gerichts bereits vor einer terminierten mündlichen Verhandlung erlassen werden könne (vgl. Anlage AR 11) und zudem die Gerichte des neunten Bezirks, in dem auch das Verfahren der Antragsgegnerin gegen die Av LLC, die Antragstellerinnen und andere geführt werde, sich durch eine besonders extensive Rechtsauffassung in Bezug auf den Erlass von Anti-Suit-Injunctions auszeichneten.
23
Mit der beantragten Anti-Suit-Injunction werde den Antragstellerinnen untersagt, ihre Patentrechte in Deutschland gerichtlich geltend zu machen. Damit würden ihnen de facto ihre Rechte aus §§ 139 ff. PatG entzogen. Widersetzten sie sich der Anti-Suit-Injunction, stellte dies nach USamerikanischem Recht ein „contempt of court“ dar, was zu erheblichen Geldbußen führen könne. Eine Anti-Suit-Injunction sei nach deutschem Rechtsverständnis unzulässig. Dies habe auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10.01.1996, 3 VA 11/95, Rn. 29 - 31 so gesehen. Der EuGH habe gleichfalls die Vereinbarkeit von Anti-Suit-Injunctions mit dem Europarecht verneint.
24
Die Rechtswidrigkeit der Anti-Suit-Injunction sei durch den durch sie drohenden Eingriff in die Patentrechte der Antragstellerinnen indiziert. Ferner folge die Rechtswidrigkeit aus dem Umstand, dass durch eine Anti-Suit-Injunction der Justizgewährungsanspruch der Antragstellerinnen faktisch ausgehöhlt werde.
25
Schließlich sei das Begehren der Antragstellerinnen auch dringlich gewesen, da das US-Gericht nach freiem Ermessen vor der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 eine Anti-Suit-Injunction erlassen könne und zudem die Interessenabwägung eindeutig zugunsten der in ihren patentrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten sowie ihrem Justizgewährleistungsanspruch gefährdeten Antragstellerinnen ausfiele. Ein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin sei demgegenüber nicht erkennbar.
26
Die Dringlichkeit bestehe auch nach Rücknahme des Antrags fort, da die Antragsgegnerin angekündigt habe, einen Antrag bei Erfolg im Widerspruch- bzw. Berufungsverfahren erneut zu stellen.
27
Die Antragstellerinnen beantragen zuletzt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11. Juli 2019 aufrecht zu erhalten.
28
Die Antragsgegnerin beantragt zuletzt,
das Verfahren nach § 281 ZPO an die nach dem Turnus zuständige allgemeine Zivilkammer, jedenfalls gem. § 937 ZPO an das jeweilige Gericht der Hauptsache zu verweisen, soweit das Gericht für den vorliegenden Verfügungsantrag örtlich und sachlich unzuständig ist, darüber hinaus, den Verfügungsantrag der Antragstellerinnen vom 9. Juli 2019 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11. Juli 2019 zurückzuweisen.
29
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der vorliegende Verfügungsantrag sei unzulässig und unbegründet.
30
Die Antragsgegnerin bestreitet bereits die Zuständigkeit des Gerichts, da es sich vorliegend nicht um eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 PatG handele und die Kammer jedenfalls für die nicht bei ihr anhängigen Verfahren sowohl nach dem innergerichtlichen Geschäftsverteilungsplan wie auch örtlich nicht zuständig sei. Denn das eine zunächst bei ihr eingereichte Verfahren sei mittlerweile an die 7. Zivilkammer des LG München I wegen Vorbefassung abgegeben worden. Für die in Düsseldorf und Mannheim anhängigen Verfahren fehle es an der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 937 ZPO. Zuständig seien nämlich die jeweiligen Gerichte der Hauptsache und diese seien - soweit Patentverletzungsklagen in Düsseldorf und Mannheim betroffen seien - eben diese Gerichte.
31
Ferner verneint sie, dass durch die beantragte Anti-Suit-Injunction eine dem Maßstab von §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB entsprechende Rechtsbeeinträchtigung erfolge. Ein absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB sei nur verletzt, wenn das Recht entzogen oder auf seine Substanz eingewirkt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Denn die beantragte Anti-Suit-Injunction würde lediglich die prozessuale Durchsetzung standardessentieller Patente gegen bestimmte Betroffene beschränken. Den Antragstellerinnen stünde es weiterhin frei, gegen andere vorzugehen. Ferner müsse beachtet werden, dass die Durchsetzung standardessentieller Patente ohnehin besonderen Beschränkungen unterliege. Auch ein drohender Vermögensschaden der Antragstellerinnen sei nicht erkennbar.
32
Unabhängig davon fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff. Im Gegenteil leide die bereits erlassene einstweilige Verfügung an einem inhärenten und unüberwindbaren Widerspruch. Denn indem die Kammer der Antragsgegnerin mittels gerichtlicher Verfügung aufgebe, die Fortführung einer nach USamerikanischen Recht zulässigen Anti-Suit-Injunction zu unterlassen, werde gegen deutsches, europäisches Recht und Völkerrecht verstoßen. Das deutsche Recht kenne nämlich kein Prozessführungsverbot, wie die Anti-Suit-Injunction. Im Gegenteil, sei ein solches Prozessführungsverbot nach deutschem Recht rechtswidrig. Dies habe der BGH in der Entscheidung vom 13.03.1979, Az. VI ZR 117/77, festgestellt. Nicht anders habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 25.02.1987, Az. 1 BvR 1086/85, ausgesprochen. Zudem habe der EuGH in mehreren Entscheidungen die Unvereinbarkeit von Anti-Suit-Injunctions bzw. Prozessführungsverboten mit dem Europarecht ausgesprochen. Dies gelte auch in Bezug auf Drittstaaten.
33
Das Begehren der Antragstellerinnen und eine entsprechende einstweilige Verfügung verstießen ferner gegen das Völkerrecht. Denn durch das die gerichtliche Untersagung, ein in einem Drittstaat zulässiges Verfahren (weiter) zu betreiben, werde jedenfalls mittelbar in dessen Hoheitsgewalt eingegriffen. Ein derartiger Eingriff stehe dem Gericht eines anderen Staates jedoch nach dem völkerrechtlichen Prinzip des „par in parem non habet imperium“ nicht zu. Daraus folge, dass gegen einen rechtswidrigen Drittakt, die Anti-Suit-Injunction, das nationale Gericht, hier die erkennende Kammer, nicht ihrerseits mit einer völkerrechtswidrigen Verfügung antworten dürfe. Lediglich passive Maßnahmen seien erlaubt. Daher habe auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10.01.1996, Az. 3 VA 11/95, allein die Erledigung des Zustellungsantrags aus einer Anti-Suit-Injunction verweigert.
34
Die Antragstellerinnen könnten demnach nicht einerseits die Rechtswidrigkeit einer Anti-Suit-Injunction durch die Antragsgegnerin monieren und andererseits im selben Moment eine eben solche Anti-Anti-Suit-Injunction vom Gericht verlangen.
35
Schließlich fehle den Antragsgegnerinnen das Rechtsschutzbedürfnis, da sie durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im USamerikanischen Verfahren und die zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer Anti-Suit-Injunction ausreichend Rechtsschutz hätten.
36
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

37
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.07.2019 war daher zu bestätigen.
I.
38
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die 21. Zivilkammer des Landgerichts zuständig.
39
1) Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 143 PatG. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Patentstreitsache im Sinne dieser Vorschrift.
40
Es entspricht dem Zweck des Gesetzes (Amtliche Begründung zum Patentgesetz von 1936, §§ 51, 52, §§ 53, 54, Bl. 36, 103, 114 ff.), den Begriff der „Patentstreitsache“ weit auszulegen und damit den Anwendungsbereich der an den Begriff anknüpfenden Vorschriften möglichst weit zu halten (Grabinski/Zülch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, 2015, § 143 Rn. 1).
41
Es ist nicht darauf abzustellen, ob in dem Rechtsstreit eine Erfindung mit einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent in Verbindung gebracht wird. Stattdessen sind vielmehr schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; BeckRS 2013, 06895 - Patentstreitsache II). Der Zusammenhang zwischen Erfindung und Klageanspruch muss nicht notwendig ein rechtlicher sein; eine „enge Verknüpfung“ zwischen Erfindung und Rechtsstreit kann vielmehr auch durch rein tatsächliche Umstände hergestellt sein (dies., ebd.).
42
Vorliegend machen die Antragsstellerinnen unter anderem die Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geltend. Bei diesem sonstigen Recht handelt es sich um ihre Patente. Die von ihnen begehrte Unterlassungsverfügung hat nach ihrem Vortrag - und allein dieser ist für die Frage der Zuständigkeit entscheidend (dies, a.a.O., Rn. 3 mit Verweis auf LG Düsseldorf, InstGE 1, 264) - seine Grundlage in einer Erfindung im Sinne des § 1 PatG (vgl. Anlage AR 1, AR 1a). Der von Gesetz und Rechtsprechung geforderte enge Zusammenhang zu einer Erfindung ist daher gegeben.
43
2) Ferner ist das Gericht auch örtlich gemäß §§ 937, 32 ZPO zuständig, da der Erfolgsort auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt und damit ein sog. fliegender Gerichtsstand vorliegt.
44
a) Der Antrag der Antragstellerinnen zielt darauf ab, der Antragsgegnerin aufzugeben, die bereits beantragte Anti-Suit-Injunction oder andere gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf die 10 bei den Landgerichten München I, Düsseldorf und Mannheim anhängigen Patentverletzungsklagen zu unterlassen bzw. fortzuführen.
45
Der streitgegenständliche Antrag der Antragsgegnerin im US-Amerikanischen Verfahren auf Erlass der Anti-Suit-Injunction ist auf darauf gerichtet, den Antragstellerinnen zu untersagen, die in Deutschland erfolgte gerichtliche Geltendmachung ihrer Patentrechte weiter zu betreiben. Es soll ihnen verboten werden, in ganz Deutschland und damit insbesondere auch vor dem Landgericht München I ihre Patentrechte geltend zu machen. Dies ergibt sich aus der Antragsschrift:
„Accordingly, C respectfully requests that the Court temporarily enjoin N from prosecuting its lawsuits in Germany against D until FRAND issues are finally resolved in this case.“
(Anlage AR 4, dort Seite 11, Zeile 12-14; ferner Anlage AR 4, dort Seite 2, Zeile 12-16 sowie Seite 29, Zeile 10-15).
46
Der Antrag auf Anti-Suit-Injunction ist daher nicht allein auf die konkrete Unterlassung der Weiterverfolgung der bereits anhängigen Klagen am jeweiligen Gerichtsstandort, sondern in ganz Deutschland gerichtet. Eine Rücknahme der Klagen in Düsseldorf und Mannheim und eine Klageerhebung stattdessen am Landgericht München I soll mit dem Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction ebenfalls unterbunden werden. Denn nur so kann das nach den Angaben der Antragsschrift mit der Anti-Suit-Injunction verfolgte Ziel, eine umfassende Lizenzvereinbarung mit Av bzw. den Antragstellerinnen im Verfahren in den USA zu erzielen (vgl. Anlage AR 4, dort Seite 11, Zeile 12-14), erreicht werden.
47
Entsprechend ist auch der Antrag der Antragstellerinnen zu verstehen.
48
b) Da die von den Antragstellerinnen in den Patentverletzungsklagen beantragten Rechtsfolgen, wie etwa Unterlassung und Auskunft, eine deutschlandweite Wirkung haben, liegt der Erfolgsort einer beantragten Anti-Suit-Injunction nicht nur am Ort des Gerichts der Patentverletzungsklage, sondern in der gesamten Bundesrepublik. Die aus einer etwaigen Patentverletzung resultierenden Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG könnten - da die Verfahren infolge einer Anti-Suit Injunction nicht weiter geführt werden - deutschlandweit nicht durchgesetzt werden.
49
c) Damit liegt ein Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 32 Rn. 16) nicht nur am Ort des Gerichtssitzes der jeweils anhängigen Klagen, sondern in gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I. Dieses ist daher örtlich zuständiges Hauptsachegericht im Sinne des § 937 ZPO.
II.
50
Der Antrag ist auch begründet. Verfügungsanspruch und -Grund bestehen.
51
1) Es besteht ein Verfügungsanspruch, da den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 (analog) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegnerin zusteht.
52
a) Der Erlass der seitens der Antragsgegnerin begehrten Anti-Suit Injunction würde in geschützte Rechtsgüter der Antragstellerinnen eingreifen. Patente sind nach allgemein anerkannter Meinung als sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. etwa MüKo-BGB, § 823, Rn. 282).
53
aa) Zwar würde der Erlass der Anti-Suit Injunction die Antragstellerinnen nicht unmittelbar daran hindern, die vorbezeichneten Patentverletzungsverfahren in Deutschland weiter zu betreiben. Denn diese würde in Deutschland keine Wirkung entfalten, da sie keinen hier vollstreckbaren Inhalt enthielte (vgl. etwa OLG Düsseldorf ZIP 1996, 294). Insgesamt liegt die Entscheidung, ob die gerichtliche Anordnung befolgt wird - oder nicht - daher letztlich bei den Antragstellerinnen.
54
Allerdings würde ein Fortführen der hiesigen Patentverletzungsverfahren durch die Antragstellerinnen nach Erlass einer Anti-Suit Injunction für die Antragstellerinnen in den USA weitreichende Folgen haben; sie hätten insbesondere erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu befürchten. Aufgrund des - unwidersprochenen - Vortrags der Antragstellerinnen und der durch die Anlage AR 11, Ziffer 7, glaubhaft gemachten drohenden Strafen bei Nichtbefolgung, geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerinnen einer Anti-Suit-Injunction Folge leisten werden.
55
bb) Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin liegt darin auch ein Eingriff in ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
56
Voraussetzung des Schutzes nach § 1004 BGB ist eine Beeinträchtigung des Eigentums, die in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Eigentums erfolgt. Diese Beeinträchtigung ist im Falle des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine gegenwärtige, im Falle des § 1004 Abs. 1 Satz 2 eine zu erwartende, zukünftige. Beeinträchtigung in diesem Sinne ist jeder dem Inhalt des Eigentumsrechts widersprechende tatsächliche Zustand oder Vorgang (Gursky, in: Staudinger, BGB, 2012, § 1004 Rn. 17).
57
Dementsprechend kann eine Eigentumsbeeinträchtigung auch einfach darin liegen, dass der Eigentümer bei der Ausübung des ihm zustehenden Besitzes behindert oder belästigt wird, also an irgendeiner zulässigen Benutzung der Sache oder einer sonstigen rechtmäßigen Einwirkung auf diese gehindert wird (ders. a.a.O., Rn. 33 mit Verweis auf BGHZ 146, 98, 101 = WM 2001, 512, 513; OLGR Saarbrücken 2004, 497, 498).
58
Es kann demnach keinen Unterschied machen, ob jemand den Eigentümer eines Grundstücks daran hindert, auf seinem Grundstück ein Bauwerk oder einen Zaun zu errichten (ders. a.a.O., Rn. 33) oder den Patentinhaber an der Ausübung seines Ausschließlichkeitsrechts nach §§ 9 ff., 139 ff. PatG hindert. Es ist sogar zu konstatieren, dass das Patentrecht als Ausschließlichkeitsrecht (vgl. § 9 PatG) faktisch wertlos ist, wenn dem Patentinhaber die Möglichkeit genommen wird, sein Ausschließlichkeitsrecht über das allein zur Verfügung stehende staatliche Gewaltmonopol im Form des ordentlichen Gerichtsverfahrens auch durchzusetzen.
59
Dass es den Antragstellerinnen auch nach der Anti-Suit-Injunction unbenommen bleibt, andere als die dort genannten zu verklagen oder Dritten Lizenzen zu erteilen, ändert daran nichts. Denn das Ausschließlichkeitsrecht gilt gerade gegenüber jedermann („jedem Dritten“). Das bedeutet, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch die Befugnis des Patentinhabers beinhaltet zu entscheiden, ob und ggf. gegen wen er sein Ausschließlichkeitsrecht durchsetzt und gegen wen nicht. In dieses Recht greift eine Anti-Suit-Injunction in erheblichen Maße ein. Das gilt auch und gerade für den vorliegenden Fall. Denn die Patentverletzungsklagen sind gerade nicht gegen einen vermeintlich unbedeutenden Patentbenutzer gerichtet, sondern einen weltweit führenden Fahrzeughersteller. Die vom Gericht unterstellte erhebliche wirtschaftliche Dimension von dessen gerichtlicher Inanspruchnahme zeigt, dass es sich - anders als die Antragsgegnerin behauptet - gerade nicht um eine bloße unbedeutende Beeinträchtigung des jeweiligen Patentrechts handelt.
60
b) Dieser Eingriff ist nach dem allein maßgeblichen deutschen Recht auch rechtswidrig. Grundsätzlich indiziert der Eingriff die Rechtswidrigkeit (vgl. etwa MüKo-BGB § 1004, Rn. 198).
61
Die Rechtswidrigkeit folgt auch daraus, dass die Anti-Suit Injunction darauf abzielt, den Antragsgegnerinnen ihre Klagebefugnisse im Inland zu nehmen. Dadurch ist ein rechtsstaatlich ordnungsgemäßes Gerichtsgefahren gefährdet, da dieses nur gewährleistet ist, wenn die Beteiligten ohne jede Beschränkung die nach der Prozesslage notwendigen Anträge stellen können (OLG Düsseldorf, aaO. Rn. 31). Die durch die Anti-Suit-Injunction drohende Nichtweiterführung der Patentverletzungsklagen widerspricht dem eigentumsrechtlichen Zuweisungsgehalt des Patents nach §§ 9 f., 139 ff. PatG.
62
aa) Die Rechtswidrigkeit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction in den USA ein zulässiger Rechtsbehelf und die Anti-Suit Injunction eine zulässige Maßnahme der US-amerikanischen Rechtsprechung ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit einer Handlung ist allein die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, die ein derartiges Rechtskonstrukt aber nicht kennt bzw. sogar ablehnt.
63
bb) Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis der Antragsgegnerin auf die Entscheidungen des BGH (Az. VI ZR 117/77) und des BVerfG (Az. 1 BvR 1086/85) ist nicht zielführend.
64
So ist in Bezug auf diese Entscheidungen zum einen zu beachten, dass allein das Indizieren der Rechtswidrigkeit durch ein rechtsstaatliches Verfahren verneint wurde. Das bedeutet nicht, dass ein - nach deutschen Maßstäben nicht rechtsstaatliches Prozessverhalten, nämlich die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction - automatisch rechtmäßig ist. Die Rechtswidrigkeit wird lediglich nicht indiziert. Entsprechend lautet auch der amtliche 2. Leitsatz der BGH-Entscheidung:
„2. Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Gewerbetreibenden (hier: Versicherungsvertreter) und dessen zeitweilige Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellen grundsätzlich noch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.“ (Hervorhebung durch das Gericht)
65
Zum anderen war in beiden Verfahren jeweils ein deutsches Verfahren Gegenstand der Prüfung. Die Entscheidungen beziehen sich daher auf nach deutschem Verständnis rechtmäßige Verfahren. Aus ihnen kann daher nicht hergeleitet werden, dass jedes nach dem Recht eines Drittstaates zulässiges Verhalten/Verfahren automatisch das Placet der deutschen Rechtsordnung erhält.
66
c) Aus den gleichen Gründen besteht auch keine Duldungspflicht für die Antragsgegnerinnen nach § 1004 Abs. 2 BGB (analog).
67
d) Durch den Antrag auf Erlass der Anti-Suit Injunction hat die Antragsgegnerin die konkrete Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in die nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Patentrechte der Antragstellerinnen geschaffen. Die Antragsstellerinnen brauchen daher nicht die erste rechtswidrige Beeinträchtigung durch den Erlass der Anti-Suit Injunction abzuwarten. Vielmehr besteht eine sog. Erstbegehungsgefahr, da diese erste Beeinträchtigung hinreichend nahe bevorsteht. Mit dem Erlass einer Anti-Suit Injunction ist zumindest ab 24.07.2019 zu rechnen. Hierbei ist die Entscheidung in das Ermessen des US-amerikanischen Gerichts gestellt - mit der Stellung des Antrags hat die Antragsgegnerin das dortige Verfahren in Lauf gesetzt.
68
Die Erstbegehungsgefahr entfällt auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin ihren Antrag nunmehr auf Druck der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat. So hat die Antragsgegnerin sich ausdrücklich die erneute Stellung des Antrags vorbehalten, sollte die einstweilige Verfügung aufgehoben werden.
69
e) Schließlich verfangen die weiteren Einwände der Antragsgegnerin gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht.
70
aa) Die Antragsgegnerin rügt, das Gericht sanktioniere eine von ihm als rechtswidrig betrachtete Anti-Suit-Injunction seinerseits mit einem Prozessführungsverbot. Dies sei widersprüchlich und verstoße gegen Völkerrecht, Europarecht und deutsches Verfassungs- und einfaches Bundesrecht.
71
bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Gericht keine Prozessführungsverbote ausgesprochen.
72
Wie die Antragsgegnerin ausführt, dient die Anti-Suit-Injunction der von deutschen Gerichtsentscheidungen ungestörten Prozessführung in den USA. Dieser Gerichtsprozess ist das von der Antragsgegnerin am 10.05.2019 vor dem United States District Court, Northern District of California angestrengte Verfahren (19-cv-2520, vgl. Anlage AR 7) gegen die Antragstellerinnen sowie die Av, LLC et al. Dieses Verfahren bezeichnet die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 09.08.2019 (Seite 7 / Bl. 74 d.A.) als US-Hauptsacheverfahren. Dieses Verfahren soll durch die Anti-Suit-Injunction nicht in der Weise beeinträchtigt werden, dass sich die D AG in Deutschland aufgrund der dort anhängigen Klagen gegen sie mit den Antragstellerinnen vergleicht:
„N’s German lawsuits are an attempt to force D and other OEMs to accept non-FRAND licenses before this Court has an opportunity to adjudicate the case on the merits, and thus should be enjoined.”
(Anlage AR 4, Seite 9, Zeile 8-10; vgl. auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.08.2019, Seite 7, Absatz 19).
73
Die gegen Antragsgegnerin erlassene einstweilige Verfügung der Kammer gibt ihr nicht auf, das Hauptsacheverfahren zurückzunehmen oder nicht weiter zu betreiben. Sie gibt ihr lediglich auf, innerhalb dieses Hauptsacheverfahrens alles zu unterlassen, was die Antragstellerinnen an einer Ausübung ihrer patentrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte in Deutschland hindert. Dadurch bleibt das Recht der Antragsgegnerin, ihre Klage in den USA weiterzuverfolgen, unberührt (vgl. bereits 21 O 9333/19, dort Seite 11 Buchst. cc). Es handelt sich daher bei der einstweiligen Verfügung - anders als bei der Anti-Suit-Injunction - nicht um ein gerichtliches Verbot, Prozesse zu führen. Der Antragsgegnerin wird nur untersagt, in einem gerichtlichen Verfahren eine gerichtliche Maßnahme zu erwirken, die den Antragstellerinnen ein Prozessführungsverbot auferlegt.
74
Der Antragsgegnerin bleibt es nach den Entscheidungen der hiesigen Kammer unbenommen, die Antragstellerinnen mit weiteren Klagen weltweit zu beanspruchen. Allein die Beeinträchtigung der Patentrechte der Antragstellerinnen durch ein faktisches Verbot der Weiterführung ihrer Verletzungsklagen - innerhalb des weiterhin unangetasteten US-Hauptsacheverfahrens - wird ihnen untersagt. Ein Prozessführungsverbot liegt somit gerade nicht vor.
75
cc) Das vorliegende Unterlassungsgebot verstößt ferner nicht gegen Völkerrecht.
76
Anders als die Antragsgegnerin, aber auch die Antragstellerinnen, behaupten, geht die Kammer nicht davon aus, dass eine Anti-Suit-Injunction völkerrechtswidrig ist. Der Annahme der Völkerrechtswidrigkeit steht bereits entgegen, dass zwei weltweit außerordentlich bedeutende Rechtsordnungen, nämlich die US-amerikanische und die britische Rechtsordnung, die Anti-Suit-Injunction für zulässig erachten. Da völkerrechtliche Regeln stets auf der gemeinsamen Überzeugung der überwiegenden, wenn nicht der gesamten Völkergemeinschaft beruhen, scheidet bereits aus diesem Grund eine Völkerrechtswidrigkeit aus (vgl. auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Auflage, 2015, Dritter Teil, 1. Kapitel, Ziffer VII. Rn. 399c).
77
Selbstverständlich haben auch die deutschen Gerichte die verbindlichen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG bzw. des Völkervertragsrechts gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zu beachten. Aus dem von der Antragsgegnerin zitierten völkerrechtlichen Grundsatz „par in parem non habet imperium“ folgt indes ebenso wenig wie aus anderen völkerrechtlichen Grundsätzen die Rechtswidrigkeit der einstweiligen Verfügung.
78
Der Umstand, dass bei Befolgung der einstweiligen Verfügung dem Erlass einer Anti-Suit-Injunction die Grundlage entzogen wäre, verstößt nicht gegen Völkerrecht. Eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Hoheitsrechte eines anderen Staates liegt nicht vor, wenn für die durch das Gericht eines anderen Staates erlassene Maßnahme ein ausreichender Inlandsbezug gemäß dem Territorialitätsprinzip besteht. Danach ist die Regelung der Auswirkung extraterritorialen Handelns auf das eigene Staatsgebiet (effects doctrine), etwa bei wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen auf inländische Märkte zulässig (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 86. EL, Januar 2019, Art. 25 Rn. 50). So ist für das Steuerrecht anerkannt, dass auch Ausländer für Abgaben herangezogen werden können, wenn ein entsprechender Anknüpfungsmoment, wie etwa die Staatsangehörigkeit, Niederlassung, Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes im Inland oder die Herbeiführung eines abgabenrechtlich erheblichen Erfolges im Inland gegeben ist (vgl. BVerfG NJW 1983, 2757, 2761, 4 b). Demnach ist es ebenfalls zulässig, demjenigen, der im Ausland die Beeinträchtigung/Störung von Eigentumsrechten in Deutschland betreibt, von Gerichtswegen die Unterlassung aufzugeben.
79
Ein Eingriff in staatliche Hoheitsrechte liegt auch deswegen nicht vor, da die einstweilige Verfügung nicht die Anti-Suit-Injunction des US-Gerichts selbst verbietet, sondern der Antragsgegnerin aufgibt, keine solche zu erwirken bzw. weiter zu betreiben.
80
Dies stellt keine - von der Antragsgegnerin behauptete - faktische Ausübung von Hoheitsgewalt über das USamerikanische Gerichtsverfahren dar. Erlassen die US-Gerichte eine Anti-Suit-Injunction nur auf Betreiben eines Prozessbeteiligten, ist ihre Hoheitsgewalt nicht betroffen, da der Erlass vom Handeln eines Prozessbeteiligten abhängig ist und somit keine umfassende, vom Verhalten Dritter unabhängige Hoheitsgewalt vorliegt. Die USA hätten sich dann insoweit gerade der umfassenden Hoheit entledigt und für die Einflussnahme Dritter geöffnet. Anders ist dies in vielen Staaten im Strafprozessrecht, wo die Strafverfolgung unabhängig vom Handeln/Antrag einer Privatperson ist (Legalitätsprinzip statt Parteimaxime). Erlassen die US-Gerichte unabhängig vom Betreiben eines Prozessbeteiligten eine Anti-Suit-Injunction, berührt sie der Erlass einer einstweiligen Verfügung wie von der hiesigen Kammer erlassen, gar nicht (vgl. Geimer, a.a.O.).
81
Ist aber schon eine Anti-Suit-Injunction nicht völkerrechtswidrig, ist es das mit der einsteiligen Verfügung im Verfahren 21 O 9333/19 sowie im hiesigen Verfahren angeordnete „Weniger“ in Bezug auf das Betreiben einer solchen durch eine Partei, erst recht nicht.
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dd) Auch ein Verstoß gegen Europarecht kann nicht konstatiert werden. Zum einen sind europarechtliche Vorschriften mangels eines grenzüberschreitenden, innereuropäischen Sachverhalts bereits nicht einschlägig. Zum anderen belegen auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidungen nicht, dass die vorliegende Verfügung gegen Europarecht verstößt.
83
So haben die angeführten Entscheidungen des EuGH jeweils Anti-Suit-Injunctions eines europäischen Gerichts zum Gegenstand, mit denen die Prozessführung in einem anderen europäischen Staat unterbunden werden soll. Nur für diese Fälle hat der EuGH in der Tat ausgesprochen, dass sie Europarecht, insbesondere der europäischen Gerichtszuständigkeitsverordnung, widersprechen.
84
Gleichfalls liegen den Entscheidungen des EuGH Sachverhalte zugrunde, bei denen die Weiterführung bzw. Erhebung eines eigenständigen Gerichtsverfahrens mittels Anti-Suit-Injunction untersagt wird (vgl. EuGH, EuZW 2004, 468, 469 - Turner/Grovit). Genau das ist hier - wie oben unter b) ausgeführt - nicht der Fall.
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ee) Schließlich verstößt das Gericht auch nicht gegen deutsches Verfassungs- oder einfaches Bundesrecht.
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Dass zur Begründung des Gegenteils von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen des BGH und des BVerfG nicht tauglich sind, wurde bereits oben erläutert.
87
Zudem liegt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Prozessführungsverbot vor.
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Selbst wenn man dazu käme, einen Eingriff in die Grundrechte der Antragsgegnerin anzunehmen, etwa in Gestalt von Art. 2 Abs. 1 GG, ggf. in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Denn auf der anderen Seite wären die ebenfalls schützenwerten Interessen der Antragstellerinnen, namentlich das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG sowie der Justizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen. Die Abwägung der Grundrechte gegeneinander führt zu einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerinnen, da sie sich nicht nur auf das Grundrecht aus Eigentum, sondern auch den Justizgewährungsanspruch berufen können. Ob die Antragsgegnerin sich in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG auch auf ein nach deutschem Verständnis rechtswidriges Verfahren in einem außereuropäischen Drittstaat berufen kann, ist demgegenüber fraglich.
89
2) Es besteht auch ein Verfügungsgrund, da die Sache dringlich ist und die Interessen der Antragstellerinnen am Erlass der einstweiligen Verfügung die der Antragsgegnerin überwiegen.
90
a) Zunächst haben die Antragstellerinnen durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihnen die Sache dringlich ist. Sie haben insbesondere innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat nach Kenntnis des Antrags auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 12.06.2019 - nämlich am 09.07.2019 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
91
b) Auch war vorliegend zunächst eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin wegen besonderer Dringlichkeit geboten.
92
Zwar gebietet der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG 2018, 3631 Rn. 15 m.w.N.). Allerdings ist in den besonderen Verfahrenslagen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorherige Anhörung verzichtbar, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde, wie etwa im Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG aaO.).
93
Im vorliegenden Fall wäre der Kammer eine mündliche Verhandlung frühestens am 19.07.2019 möglich gewesen. Eine Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils an die Antragsgegnerin wäre daher vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Antragstellerinnen am 24.07.2019 nicht gesichert gewesen - ab diesem Zeitpunkt wäre es dem USamerikanischem Gericht aber möglich, eine Anti-Suit Injunction zu erlassen. Damit liefen die Antragstellerinnen Gefahr, ihrer Rechte verlustig zu werden.
94
Auch eine Anhörung der Antragsgegnerin hätte zu einer entsprechenden Verzögerung geführt. Im Übrigen wäre zu befürchten gewesen, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des hiesigen Verfügungsantrags das USamerikanische Gericht über das hiesige Geschehen informiert, um einstweilige Maßnahmen gegen das hiesige Verfügungsverfahren zu beantragen (vgl. Anlagen AR 11 und AR 12). Damit liefen die Antragstellerinnen ebenfalls Gefahr, dass ihre hiesigen Rechte vereitelt werden.
95
Nach alldem ist eine den Beispielsfällen des Bundesverfassungsgerichts vergleichbare Lage gegeben, die den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin rechtfertigt. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör ist in einem etwaigen Widerspruchsverfahren nachzuholen.
96
Insofern verfängt auch die Argumentation der Antragsgegnerin nicht, sie hätte eine weitere Replikfrist bis zum 09.08.2019 bekommen und das Gericht hätte nicht vorher entschieden. Insofern haben die Antragstellerinnen glaubhaft gemacht, dass das US-Amerikanische Gericht jederzeit „nach Abschluss der schriftlichen Eingaben (d. h. nach dem 24. Juli)“ entscheiden könne (Anlage AR 11a S. 2). Ob das Gericht damit tatsächlich eine weitere Replik der Antragsgegnerin abgewartet hätte, wie von dieser behauptet (Bl. 88 d. A.), ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
97
c) Die Angelegenheit ist auch weiterhin dringlich - insbesondere ist die Dringlichkeit nicht durch Rücknahme des Antrags auf Erlass der Anti-Suit-Injunction entfallen. Die Antragsgegnerin hat selbst klargestellt, dass sie jederzeit nach Wegfall einer Unterlassungsverfügung wieder einen Antrag stellen würde. Ein Abwarten der Hauptsache kann den Antragstellerinnen daher nicht genügen, da dann wiederum jederzeit mit einer Entscheidung des US-Gerichts gerechnet werden müsste.
98
d) Auch die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsstellerinnen aus. Insbesondere verfügt die Antragsgegnerin, die an den hiesigen Patentverletzungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland weder als Streithelferin noch als Partei beteiligt ist, nicht über ein schützenswertes Interesse.
99
Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass die einstweilige Verfügung nicht darauf gerichtet ist (im Gegensatz zur beantragten Anti-Suit Injunction), die Antragsgegnerin ihre Klagerechte zu nehmen. Denn die einstweilige Verfügung richtet sich gerade nicht gegen die Hauptsacheklage, die in den USA anhängig ist (vgl. oben).
III.
100
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
101
Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Es folgt aus der Natur der Sache, dass die einstweiligen Rechtsschutz ge-währende Entscheidung sofort vollstreckbar sein muss.