Inhalt

ArbG Weiden, Beschluss v. 06.08.2019 – 1 Ca 696/18
Titel:

Prozesskostenhilfe für sog. Mehrvergleich - Einigungsgebühr

Normenketten:
RVG VV Nr. 1000, Nr. 1003
ZPO § 114
Leitsatz:
Beantragt eine Partei die Erstreckung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs auch über nicht rechtshängige Ansprüche (sog. Mehrvergleich), fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG VV (1,0) an (wie LAG Nürnberg BeckRS 2009, 67008; BeckRS 2018, 29202; BeckRS 2019, 21480; LAG Hamm BeckRS 2007, 46781; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2010, 74740; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2011, 69138; entgegen LAG Düsseldorf BeckRS 2014, 73395; BeckRS 2014, 73001; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2016, 68649; LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2019 - 7 Ta 60/18; siehe auch OLG Jena BeckRS 2009, 86300). (Rn. 10 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Mehrvergleich, Einigungsgebühr, Arbeitsverhältnis
Vorinstanz:
ArbG Weiden, Beschluss vom 31.05.2019 – 1 Ca 696/18
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Urteil vom 25.09.2019 – 5 Ta 96/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 25343

Tenor

1. Der Beschwerde der Staatskasse vom 24.06.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 31.05.2019 wird abgeholfen.
Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.260,81 € festgesetzt.
2. Die Beschwerde wird für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugelassen.

Gründe

I.
1
Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 31.05.2019 Bezug genommen.
2
Dieser Beschluss wurde der Staatskasse am 11.06.2019 zugestellt. Deren Beschwerde vom 24.06.2019 ist am selben Tag beim Arbeitsgericht Weiden eingegangen. Darin macht die Staatskasse geltend, dass aus dem überschießenden Vergleichswert keine 1,5 Einigungsgebühr angesetzt werden könne, weil ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig gewesen sei; das Gericht habe sich insoweit auch mit der Frage der Erfolgsaussicht auseinandersetzen müssen. Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg aktuell am 02.11.2018 unter dem Aktenzeichen 5 Ta 104/18 so entschieden. Hilfsweise werde Erinnerung gegen den Ausgangsbeschluss eingelegt, soweit darin eine 1,2 Terminsgebühr gewährt wurde.
II.
3
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund ihrer Zulassung im Beschluss vom 31.05.2019 statthaft. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung eingelegt, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
4
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Vorsitzende hält sie auch für begründet.
5
Der bisherige Vorsitzende der Kammer 1 ist mit der von der Staatskasse angegriffenen Entscheidung ausdrücklich von der seit dem Beschluss vom 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - geübten Spruchpraxis des Landesarbeitsgerichts abgewichen. Allerdings war diese Spruchpraxis zuletzt selbst innerhalb des Landesarbeitsgerichts Nürnberg nicht mehr einheitlich (vgl. Beschluss vom 02.11.2018, a. a. O., einerseits und Beschluss vom 07.02.2019 - 7 Ta 60/18 -andererseits). Auch unter anderen Landesarbeitsgerichten werden zu derselben Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten; auf jüngere, in seinem Sinne ergangene Entscheidungen beruft sich insoweit auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
6
Der Vorsitzende der Kammer 2 hatte sich in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ca 753/18 nach einer Erinnerung desselben Prozessbevollmächtigten mit derselben Fragestellung und denselben Argumenten auseinanderzusetzen. Er ist dabei allerdings zu einem anderen Ergebnis als in dem von der Staatskasse angegriffenen Beschluss gekommen. Er hat dies dort wie folgt begründet:
7
2. Sie ist aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Mehrvergleich angesetzt.
8
Nach Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis -VV) beträgt die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, 1,5. Diese Gebühr beträgt nach Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VV allerdings nur 1,0, wenn ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist. Diese Ermäßigung greift wiederum nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift u. a. dann nicht ein, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Nach diesen Vorschriften fällt im Streitfall nur eine 1,0 Einigungsgebühr für den Mehrvergleich an.
9
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich nach diesen Vorschriften eine Gebühr mit einem Satz von 1,5 oder von 1,0 anzusetzen ist, handelt es sich um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Dem Erinnerungsführer kann zugegeben werden, dass sie von mehreren Gerichten im Ergebnis in seinem Sinne entschieden wurde, etwa von den von ihm zitierten Landesarbeitsgerichten Düsseldorf und Baden-Württemberg (jeweils a. a. O.). Das dem erkennenden Gericht im Rechtszug übergeordnete Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte dagegen seit dem Beschluss dessen 4. Kammer vom 25.06.2009 (a. a. O.) die gegenteilige Auffassung vertreten, die noch mit dem Beschluss der 5. Kammer vom 02.11.2018 (a. a. O.) bestätigt wurde. Dem ist die Urkundsbeamtin gefolgt. Allerdings hat zwischenzeitlich die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg mit Beschluss vom 07.02.2019 - 7 Ta 60/18 - ebenfalls die gegenläufige Auffassung vertreten. Die vertretenen unterschiedlichen Auffassungen tragen dazu bei, dass - je nachdem, welcher Auffassung auf erstinstanzlicher Ebene der Vorzug gegeben wird - entweder seitens des jeweiligen Prozessvertreters oder seitens der Staatskasse Erinnerung bzw. Beschwerde eingelegt wird. So haben zuletzt die 1., die 3. und die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Weiden über entsprechende Erinnerungen beigeordneter Rechtsanwälte zu entscheiden gehabt (Beschlüsse vom 07.02.2019 - 3 Ca 951/18 -, vom 31.05.2019 - 1 Ca 696/18 - und vom 28.06.2019 - 4 Ca 698/19 -). Soweit gegen diese Entscheidungen bisher Beschwerden eingegangen sind (3 Ca 951/18 = 5 Ta 33/19 und 1 Ca 696/18), ist darüber noch nicht abschließend entschieden. Eine einheitliche Rechtsprechung besteht daher nicht, ist sie auch - zumindest innerhalb des Bezirks des dem Gericht im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts - dringend wünschenswert.
10
Der Vorsitzende der erkennenden Kammer kommt unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Gesetzen, d. h. unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie dem daraus erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung, und nach Auseinandersetzung mit den in den herangezogenen Entscheidungen vertretenen Argumenten zu dem Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VV, nicht aber diejenigen der „Rückausnahme“ des 2. Halbsatzes der Vorschrift vorliegen.
11
a) Über den Gegenstand des Mehrvergleichs war im Sinne der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig, nämlich ein Verfahren über Prozesskostenhilfe.
12
aa) Der Vorsitzende der erkennenden Kammer vermag der Auffassung nicht zu folgen, dass ein Antrag, Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zu bewilligen, kein Prozesskostenhilfeverfahren im Sinne der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV darstelle (so aber LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2019, a. a. O.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016, a. a. O., Rz. 13; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2014 - 13 Ta 342/14 - juris, Rz. 10). Wenn darauf verwiesen wird, dass keine bzw. nur eine im Umfang eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO und keine weitere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 115 ZPO stattfände, weil nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO schon dann bestände, wenn zu erwarten sei, dass ein Vergleich zustande komme (BAG Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 -) so ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren nach den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO handelt. Es ist ein Antrag gestellt (§ 117 ZPO), es sind die Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO), die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§§ 114, 115 ZPO) zu prüfen und es ergeht eine Prozesskostenhilfeentscheidung (§ 127 ZPO). Wenn auch der Begriff der Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO anders zu verstehen ist, als wenn die Prozesskostenhilfe für ein streitiges Klageverfahren beantragt ist, handelt es sich um eine Prüfung nach dieser Vorschrift. Gleiches gilt für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dass diese bereits einmal erfolgt und ohne zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse nicht noch einmal in derselben Tiefe durchzuführen sein mag, ändert nichts an ihrer rechtlichen Grundlage. Im Übrigen verhält es sich insoweit nicht anders, wenn ein weiterer Streitgegenstand im streitigen Verfahren zur Entscheidung gestellt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt wird; auch dann mag eine erneute Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich sein.
13
Im Übrigen folgt schon daraus, dass nach der „Rückausnahme“ der Anm. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu Nr. 1003 VV die Ermäßigung der Gebühr dann nicht gilt, wenn nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird, dass es sich auch in diesem Fall um ein Prozesskostenhilfeverfahren im Sinne der Vorschrift handelt; es hätte sonst der ausdrücklichen Ausnahme nicht bedurft.
14
bb) Im Streitfall ergibt sich nicht daraus etwas anderes, dass der Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich erst nach Abschluss und Protokollierung des Vergleichs im Gütetermin vom 17.01.2019 gestellt wurde. Denn im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Verfahren erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung beendet (BAG Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rz. 12). Jedenfalls war bereits vor der ausdrücklichen Antragstellung von einem konkludenten Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert eines im weiteren Verlauf des Prozesses geschlossenen Vergleichs zu erstrecken, auszugehen. Das Gericht hatte der Klägerin vor dem Vergleichsabschluss im Gütetermin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Wenn es dann im weiteren Verlauf der Verhandlung zu einer Einigung der Parteien kam, musste das Gericht aufgrund der bekannten Bedürftigkeit annehmen, dass auch die durch den Vergleich ausgelösten Gebühren von der Prozesskostenhilfe erfasst sein sollten. Der ausdrückliche Erstreckungsantrag stellte damit nur eine Erinnerung an den konkludent bereits gestellten Antrag dar (vgl. LAG München, Beschluss vom 02.11.2016 - 6 Ta 287/16 - juris, Rz. 18 bis 20).
15
b) Der Erinnerungsführer hatte Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die Protokollierung des Vergleichs beantragt. Der Antrag war auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich gerichtet, ohne dass sich die Tätigkeit des Gerichts auf dessen Protokollierung beschränken sollte.
16
aa) Nach dem Wortlaut der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV setzt die Ausnahme von der Ermäßigung der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) voraus, dass die Prozesskostenhilfe lediglich für die Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Protokollierung ist die Feststellung des Vergleichs im Protokoll gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Auf weitere Tätigkeiten des Gerichts darf sich der Prozesskostenhilfeantrag damit nicht beziehen. Protokolliert werden kann nur eine inhaltlich bereits zustande gekommene Einigung. Diese muss deshalb bereits im Vorfeld des Protokollierungstermins vereinbart worden sein. Der Vorsitzende der Kammer 2 des Arbeitsgerichts Weiden folgt damit der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (seit Beschluss vom 25.06.2009, a. a. O.), die für den Ansatz der höheren Gebühr nach Nr. 1000 VV voraussetzt, dass das Gericht nur als „Beurkundungsorgan“ in Anspruch genommen wird (ebenso LAG München, Beschluss vom 02.11.2016, a. a. O., Rz. 22).
17
(1) Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht der vom Erinnerungsführer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.09.2014 erhobene Einwand, das Wort „lediglich“ beziehe sich nicht auf die Tätigkeit des Gerichts, sondern auf den Antrag. Richtig ist, dass die „Rückausnahme“ der Nr. 1003 Anm. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vom Wortlaut her an den Inhalt des Antrags geknüpft ist. Dieser Inhalt des Antrags ist aber auf Prozesskostenhilfe für eine Tätigkeit des Gerichts gerichtet („für … die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird“). Und diese Tätigkeit erschöpft sich in der Protokollierung.
18
Wenn das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (a. a. O., Rz. 9) meint, dass einziges Unterscheidungskriterium der Rückausnahme sei, dass sich der Antrag und damit das Verfahren lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs beziehen dürften, kann das Gericht nicht erkennen aus welchen Gründen dies etwas anderes bedeuten soll. Schon der Antrag muss deutlich machen, dass lediglich die Protokollierung eines Vergleichs erfolgen soll. Es erschließt sich aber nicht, weshalb damit entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch der Fall erfasst sein soll, dass die gerichtliche Tätigkeit, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, darüber hinaus geht.
19
(2) Das Gericht vermag auch die wegen dieses Verständnisses des Wortlauts der Vorschrift befürchteten Anwendungsschwierigkeiten nicht zu sehen. Es trifft nicht zu, dass vom Urkundsbeamten der Grad der Mitwirkung des Gerichts festzustellen sei. Denn es ist umgekehrt festzustellen, dass sich der Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Protokollierung eines Vergleichs beschränkt. Der Antrag muss sich deshalb auf eine bei Protokollierung bereits erfolgte Einigung beziehen (vgl. auch LAG München, a. a. O., Rz. 21). Dies lässt sich durch die Mitteilung einer bereits vor einem Protokollierungstermin erfolgten Einigung ohne weiteres feststellen.
20
bb) Dieses Verständnis wird durch den Gesamtzusammenhang der Vorschriften des VV bestätigt.
21
Die zu entscheidende Frage ist, was unter einer lediglich für die Protokollierung eines Vergleichs beantragten Prozesskostenhilfe zu verstehen ist. Während die hier vertretene Auffassung entsprechend dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 1003 VV davon ausgeht, es dürfe nur noch um die Protokollierung eines bereits vereinbarten Vergleichs gehen, versteht die Gegenauffassung die Regelung nicht in diesem engen Sinn, sondern als Abgrenzung zu einem Prozesskostenhilfeantrag für ein Verfahren, in dem das Gericht u. U. eine streitige Entscheidung treffen muss (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 23. Aufl., VV 1003, 1004 Rz. 46 a; wohl auch LAG Düsseldorf, a. a. O., Rz. 9; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016, a. a. O., Rz. 24).
22
Nach letzterer Auffassung erfasste die Ausnahmeregelung auch solche Mehrvergleiche, die zunächst unter Mitwirkung des Gerichts ausgehandelt wurden. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus in einem solchen weiteren Sinn zu verstehen sein soll, stände allerdings in Widerspruch zu verschiedenen Regelungen, in denen der Gesetzgeber zwischen den Verfahrensstadien einer Verhandlung vor Gericht zur Einigung über in dem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche und lediglich einer Protokollierung einer Einigung über solche Ansprüche unterscheidet.
23
So stellt es nach Nr. 3101 Ziffer 2. Halbsatz 1 VV ausdrücklich einen Verfahrensgebührentatbestand dar, wenn „Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden“, und steht es nach Halbsatz 2 der Vorschrift der Verhandlung über solche Ansprüche ausdrücklich gleich, wenn „beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)“. Das zeigt zum einen, dass die VV diese beiden Fallgestaltungen unterscheidet. Zum anderen regelt es an dieser Stelle ausdrücklich deren Gleichstellung. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass vergleichbare Tatbestände an anderer Stelle ohne weiteres gleichbehandelt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Wille des Normgebers, die Tatbestände gleich zu behandeln, auch im Wortlaut der Vorschrift der Nr. 1003 VV zum Ausdruck gekommen wäre.
24
Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Auch hier unterscheidet die Anm. Abs. 2 und 3 danach, ob „Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden“ sind oder ob „lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen“. Diese ausdrückliche Unterscheidung spricht gegen die Annahme, im Rahmen der Nr. 1003 VV seien beide Tatbestände ohne eine solche ausdrückliche Anordnung gleich zu behandeln.
25
c) Schließlich ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung auf das vom Erinnerungsführer und von den von ihm herangezogenen Entscheidungen vertretene weitere Verständnis der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV zu schließen.
26
aa) Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, zu einer Vermeidung des streitigen Verfahrens beizutragen (BT-Drs. 15/1971, S. 204). Davon gehen die Vertreter beider Ansichten aus. Allerdings hat der Normgeber selbst bestimmt, auf welche Weise er dieses Ziel verwirklichen will. So hat er in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) im Anschluss an die Nennung des Regelungszwecks ausgeführt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nach Nr. 1000 u. a. dann unvermindert erhalten soll, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Die Gesetzesbegründung weist demnach nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinaus. Allein die Nennung des Ziels, zur Vermeidung streitiger Verfahren beizutragen, erlaubt es den Gerichten nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift über den in Wortlaut und Gesamtzusammenhang zum Ausdruck gekommenen Inhalt hinaus auf weitere, zur Erreichung dieses Ziels ebenfalls für zweckmäßig gehaltene Fallgestaltungen auszuweiten. Die gegebene Regelung lässt vielmehr erkennen, dass der Normgeber die Ausnahme von der Gebührenermäßigung erst dann für gerechtfertigt gehalten hat, wenn das Gericht durch einen zuvor vereinbarten und nur noch zu protokollierenden Vergleich von jeder in einer Verhandlung erforderlichen Befassung mit den nicht rechtshängigen Ansprüchen entlastet wird.
27
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift der vorhergehenden Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO entspricht (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 204), und anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber keine Entscheidung „im Sinne der damaligen Mindermeinung“ habe treffen wollen. Zutreffend ist allein, dass der Normgeber es versäumt hat, den zuvor schon bestehenden Meinungsstreit mit einer Klarstellung aufzulösen. Eine solche fehlende gesetzgeberische Klarstellung ist aber nicht durch eine quantitative Bewertung der zur früheren Vorschrift vertretenen Meinungen als herrschende Meinung oder als Mindermeinung ersetzbar, die der sprachlichgrammatikalischen und der systematischen Auslegung widerspricht. Im Übrigen erscheint angesichts einer Vielzahl der nicht nur zur Vorgängervorschrift im Sinne der hier vertretenen Auffassung ergangenen Entscheidungen (vgl. z. B. die Nachweise im Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 27.04.2016, a. a. O., Rz. 27; zum früheren Meinungsstand: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - juris, Rz. 14) die Wertung als „Mindermeinung“ ohnehin fraglich.
28
cc) Da dem Normgeber allerdings die Problematik bekannt gewesen sein muss, scheidet eine Analogie zu der Gleichstellung von Verhandlungen vor Gericht über nicht rechtshängige Ansprüche und lediglich der Protokollierung einer Einigung (vgl. Nr. 3101 Ziffer 2; dazu schon oben II. 2. b bb) aus. Denn es kann keine für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke festgestellt werden.
29
d) Auch die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG und im Zusammenhang damit vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16, juris) angestellte verfassungsrechtliche Überlegungen gebieten keine andere Auslegung.
30
aa) In der genannten Entscheidung ging es um die Frage, ob mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer Familiensache für den Abschluss eines Vergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren, d. h. auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr, erfasst sind. Der BGH hat diese Frage bejaht, und zwar auch für Regelungsgegenstände, die nicht vom Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 RVG, der für bestimmte Gegenstände die Erstreckung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten anordnet, erfasst sind. Das Gericht hat dies u. a. damit begründet, dass die nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit nicht gewahrt sei, wenn trotz der bewilligten Verfahrenskostenhilfe die nach dem RVG erwachsenen Gebühren teilweise nicht von der Staatskasse getragen würden und im Übrigen die Vergütungspflicht des bedürftigen Beteiligten bestehen bliebe.
31
Darum geht es hier nicht. Es steht nicht in Frage, ob der Klägerin bestimmte Gebühren, insbesondere die Verfahrens- oder die Terminsgebühr, erstattet werden. Es geht lediglich um die Höhe einer bestimmten Gebühr, nämlich der Einigungsgebühr. Es ist aber nicht ersichtlich, dass deren Ermäßigung im Falle eines anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens den Zugang bedürftiger Parteien zum Gericht erschwert. Vielmehr ist die Ermäßigung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts der Regelfall, wie sich aus § 49 RVG und der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ergibt.
32
bb) Mit der Höhe der Einigungsgebühr hat sich der BGH nicht auseinandergesetzt. Allerdings ist er ohne nähere Begründung von deren Höhe nach Nr. 1000 VV ausgegangen. Es bedarf keiner Überlegungen des Gerichts dazu, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG dies zwingend vorsieht, oder ob der dortige Verweis auf den „Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses“ auch die Möglichkeit deren Ermäßigung nach Nr. 1003 VV zulässt. Der vom BGH entschiedene Fall, in dem eine außergerichtliche Einigung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt wurde, schließt dies zumindest nicht aus. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass durch die allein Ehesachen betreffende Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 VV verändert werden sollten.“
33
Diese Ausführungen sind auf den Streitfall lediglich insoweit nicht übertragbar, als der Zeitpunkt des Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich (oben 2. a bb) betroffen ist, da hier der Antrag im Verlauf der Güteverhandlung nicht erst nach, sondern schon vor dem Vergleichsschluss gestellt wurde.
34
Wegen der Versetzung des bisherigen Vorsitzenden der Kammer 1 an das Landesarbeitsgericht Nürnberg liegt nicht nur eine vorübergehende Vertretungssituation vor. Der deshalb nunmehr in Vertretung zur Entscheidung berufene Vorsitzende der Kammer 2 vermag auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die bisherige Entscheidung nicht aufrechtzuerhalten. Er hilft deshalb der Beschwerde der Staatskasse ab und stellt den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 30.01.2019 wieder her. Die hilfsweise von der Staatskasse eingelegte Erinnerung kommt nicht mehr zum Tragen.
35
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ist die Beschwerde nunmehr für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzulassen, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG.