Inhalt

LArbG Nürnberg, Urteil v. 25.09.2019 – 5 Ta 96/19
Titel:

Erweiterung der beantragten Prozesskosthilfe für sog. Mehrvergleich

Normenkette:
RVG VV Nr. 1000, Nr. 1003
Leitsatz:
Wird Prozesskostenhilfe auf entsprechenden Antrag für den Abschluss eines Vergleiches auch über nicht rechtshängige Ansprüche (sog. Mehrvergleich) erstreckt, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (1,0) an. (Rn. 18)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Mehrvergleich, Einigungsgebühr, Vergleich, Arbeitsverhältnis
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, Beschluss vom 06.08.2019 – 1 Ca 696/18
ArbG Weiden, Beschluss vom 31.05.2019 – 1 Ca 696/18
Fundstellen:
JurBüro 2020, 189
BeckRS 2019, 25342
NZA-RR 2020, 33
LSK 2019, 25342
NZA 2020, 272

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.08.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.08.2019, Aktenzeichen: 1 Ca 696/18, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt seit 01.06.2016 mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,00 €. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 21.11.2018 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2018 Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Weiden und beantragte Prozesskostenhilfe.
2
Im Termin zur Güteverhandlung am 21.01.2019 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
3
Der Klägervertreter beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Erstreckung der Bewilligung auf den Vergleich.
4
Mit Beschluss in der Güteverhandlung wurde Prozesskostenhilfe für die I. Instanz für Verfahren und Vergleich bewilligt.
5
Die Parteien schlossen folgenden Vergleich:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher fristgerechter Arbeitgeberkündigung vom 21.11.2018 aus betrieblicher Veranlassung mit Ablauf des 31.12.2018.
2. Die beklagte Partei hält die im Zusammenhang mit der Kündigung erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht.
3. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus.
4. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 2.900,00 € brutto.
5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden, das sich auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, in dem der Klägerin in der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ und in der zusammenfassenden Verhaltensbeurteilung „einwandfrei“ bescheinigt wird und das mit der bei der Beklagten üblichen Formel des Bedauerns, des Dankes und der Wünsche für die Zukunft endet.
6. Darüber hinaus bestehen aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine finanziellen Ansprüche mehr.
7. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der Beklagten durch schriftliche Erklärung widerrufen wird, die bis spätestens 04.02.2019 beim Arbeitsgericht Weiden eingegangen sein muss.
6
Der Vergleich wurde bestandskräftig.
7
Der Streitwert wurde festgesetzt für das Verfahren auf 6.300,00 € und für den Vergleich auf 8.400,00 €.
8
Mit Schreiben vom 28.01.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Festsetzung und Auszahlung der anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach § 55 RVG. Dabei wurde aus einem Streitwert von 6.300,00 € eine einfache Einigungsgebühr mit 277,00 € und aus einem Streitwert von 2.100,00 € eine 1,5 fache Einigungsgebühr mit 168,50 € in Ansatz gebracht.
9
Geltend gemacht wurden insgesamt 1.437,52 € brutto und bewilligt mit Beschluss vom 30.01.2019 1.260,81 € brutto Bei der Bewilligung wurde aus einem Streitwert von 8.400,00 € nur eine einfache Einigungsgebühr mit 297,00 € in Ansatz gebracht.
10
Mit Schreiben vom 24.04.2019 legte der Prozessbevollmächtigte dagegen Erinnerung ein und verwies darauf, dass andere LAGs in solchen Fällen eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrvergleich in Ansatz brächten.
11
Mit Beschluss des Arbeitsgerichtes Weiden - Außenkammer Schwandorfvom 29.04.2019 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vor.
12
Das Arbeitsgericht Weiden hat der Erinnerung mit Beschluss vom 21.05.2019 abgeholfen. Der Beschluss vom 31.05.2019 wurde der Staatskasse am 11.06.2019 zugestellt. Deren Beschwerde vom 24.06.2019 ist am selben Tag beim Arbeitsgericht Weiden eingegangen. Darin macht die Staatskasse geltend, dass aus dem überschießenden Vergleichswert keine 1,5 Einigungsgebühr angesetzt werden könne, weil ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig gewesen sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 02.11.2018 - Aktenzeichen: 5 Ta 104/18. Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Beschluss vom 06.08.2019 der Beschwerde der Staatskasse abgeholfen und die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.260,81 € festgesetzt. Weiter hat das Arbeitsgericht die Beschwerde für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugelassen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 13.08.2019 unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.08.2019 eingelegt.
13
Das Arbeitsgericht Weiden hat der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 16.08.2019 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
14
Dem Beschwerdeführer wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 23.08.2019 nochmals Gelegenheit gegeben, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen.
II.
15
1. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund ihrer Zulassung im Beschluss vom 06.08.2019 statthaft. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
16
2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.08.2019 die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zutreffend festgesetzt. Die erkennende Kammer hält an seiner bisherigen Entscheidungspraxis für vergleichbare Fälle fest (siehe u.a. LAG Nürnberg vom 25.06.2009, 4 Ta 61/09, vom 27.03.2017 - 6 Ta 186/16, vom 02.11.2018 - 5 Ta 104/18 und vom 06.08.2019 - 5 Ta 33/19).
17
Zunächst kann auf die umfassenden und sorgfältigen Ausführungen des Erstgerichts in seiner Ausgangsentscheidung in dem mit Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 06.08.2019 verwiesen werden. Zur weiteren Begründung wird noch Folgendes ausgeführt:
18
Nach Nr. 1000 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis-VV) beträgt die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, 1,5. Diese Gebühr beträgt nach Nr. 1003 Anmerkung Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VV RVG allerdings nur 1,0, wenn ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist. Diese Ermäßigung greift wiederum nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift unter anderem dann nicht ein, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Nach diesen Vorschriften fällt im Streitfall nur eine 1,0 Einigungsgebühr für den Mehrvergleich an.
19
Nach dem Wortlaut der Nr. 1003 Anmerkung Abs. 1 Satz 1 VV RVG setzt die Ausnahme von der Ermäßigung der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) voraus, dass die Prozesskostenhilfe lediglich für die Protokollierung eines Vergleiches beantragt wird. Die Protokollierung ist die Feststellung des Vergleichs im Protokoll gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Auf weitere Tätigkeiten des Gerichts darf sich der Prozesskostenhilfeantrag damit nicht beziehen. Protokolliert werden kann nur eine inhaltlich bereits zustande gekommene Einigung. Diese muss deshalb zwischen den Parteien bereits im Vorfeld des Protokollierungstermins vereinbart worden sein (LAG Nürnberg vom 25.06.2009 - 4 Ta 61/09). Dabei muss der Antrag deutlich machen, dass lediglich die Protokollierung eines Vergleichs erfolgen soll. Im Falle einer „Nur-Protokollierung“ erhält der Anwalt die 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG i.V.m. Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,5. Im Falle der Nur-Protokollierung erhält er dann aber keine Terminsgebühr (Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG).
20
In dem hier zu entscheidenden Fall wurde der Antrag gestellt, die Prozesskostenhilfe zu erstrecken. Mit diesem Antrag wird geregelt, welchen Umfang eine Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem bereits rechtsanhängigen Verfahren hat, in dem zulässigerweise materiell-rechtlich Gegenstände geregelt werden, die außerhalb des Prozesses streitig oder ungewiss sind (so auch BGH vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16). Der Antrag auf Erweiterung einer bereits beantragten oder bewilligten Prozesskosthilfe wird, wie der Name schon sagt, zwangsläufig Bestandteil des bereits anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens.
21
Die erkennende Kammer sieht auch keinen Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 17.01.2018, XII ZB 248/16. In der genannten Entscheidung ging es um die Frage, ob mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer Familiensache für den Abschluss eines Vergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren, d.h., auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr, erfasst sind. Der BGH hat unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Überlegungen erkannt, dass die Prozesskostenhilfe alle mit einem Mehrvergleich ausgelösten Gebühren, also auch die Terminsgebühr, zu umfassen hat. Darum geht es jedoch in dem streitgegenständlichen Fall nicht. Es steht nicht in Frage, ob der Klägerin bestimmte Gebühren, insbesondere die Verfahrens- oder die Terminsgebühr, erstattet werden. Es geht lediglich um die Höhe einer bestimmten Gebühr, nämlich der Einigungsgebühr.
22
Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass deren Ermäßigung im Falle eines anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens den Zugang bedürftiger Parteien zum Gericht erschwert. Vielmehr ist die Ermäßigung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts der Regelfall, wie sich aus § 49 RVG und der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ergibt. Für streitgegenständliche Ansprüche wird bei einer gerichtlichen Einigung im Rahmen der Prozesskostenhilfe einheitlich von einer 1,0 Einigungsgebühr (unter Anwendung von Nr. 1003 Abs. 1 VV RVG) ausgegangen. Für den Fall der Prozesskostenhilfeerstreckung kann nichts anderes gelten. Eine andere Sichtweise würde zu einer Privilegierung der nicht streitgegenständlichen Ansprüche führen, die ausdrücklich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Wortlaut der Nr. 1003 VV RVG). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut lässt sich auch nicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründen und ist insoweit auch im Ansatz verfehlt. Verfassungsrechtlich verboten ist lediglich eine Schlechterstellung des Bemittelten und eine solche liegt im Vergleich zu den streitgegenständlichen Ansprüchen nicht vor.
23
Auch das Argument der Entlastung der Gerichte kann lediglich als Argument herangezogen werden, den berechtigten Gebühreninteressen des Rechtsanwaltes Rechnung zu tragen. Diese ergeben sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe bezüglich der Einigungsgebühr aus Nr. 1003 VV RVG. Dem weitergehenden Gebühreninteresse des Rechtsanwaltes wird entsprochen, indem ihm eine Terminsgebühr zugestanden wird, obwohl eine Erörterung der nichtanhängigen Ansprüche eventuell gar nicht stattgefunden hat (BGH vom 17.01.2018 a.a.O.). Soweit der BGH in dieser Entscheidung eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG erwähnt, ist dies der familienrechtlichen Besonderheit geschuldet, die ausdrücklich nach Nr. 1003 VV RVG zu einer Privilegierung führt.
24
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.08.2019 zutreffend festgesetzt.
III.
25
Die Beschwerde ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen nicht zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.