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VGH München, Beschluss v. 21.10.2019 – 12 ZB 19.31697
Titel:

Landkreisinterne Umverteilung eines Asylbewerbers - erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Normenkette:
§ 78 Abs. 3 Nr, 1, Nr. 2
Leitsatz:
Allein mit der Behauptung, die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung weiche "von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts" ab wird kein Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Russland, Asylbewerber, Umverteilung, landkreisintern, Zuweisung einer Wohnung, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 04.03.2019 – M 24 K 18.5513, M 24 K 18.5539
Fundstelle:
BeckRS 2019, 25278

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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1. Die Kläger, russische Asylbewerber, wenden sich mit ihrer Klage gegen ihre mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 verfügte landkreisinterne Umverteilung. Das Verwaltungsgericht hat die - doppelt erhobene - Klage mit Urteil vom 4. März 2019 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, den ihr Bevollmächtigter mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und der Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG begründet.
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2. Der Zulassungsantrag erweist sich indes als unbegründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht einmal ansatzweise dargelegt sind.
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2.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG besitzt eine Rechtssache dann, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2018 - 12 ZB 18.30499 - BeckRS 2018, 1..6791 Rn. 4). An der Darlegung einer Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne fehlt es im vorliegenden Fall völlig. So verweist der Klägerbevollmächtigte allein darauf, dass die Kläger vorgetragen hätten, dass ihnen aufgrund des Gesundheitszustands der Kläger zu 1. und zu 3. die Wohnung in W. als künftiger Wohnsitz nicht habe zugewiesen werden können, was durch mehrere ärztliche Unterlagen auch nachgewiesen sei. Ferner hätten sich die Kläger in der Stadt H. gut integriert. Weiter seien bei einer von Amts wegen erfolgten Umverteilung und Umzugsaufforderung die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als gesetzliche Grenzen des Ermessens zu berücksichtigen. Diese Ausführungen beinhalten indes keine Darlegung einer Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Dies gilt gleichermaßen auch, soweit der Klägerbevollmächtigte behauptet, die Rechtssache weise „in Bezug auf Georgien“ grundsätzliche Bedeutung auf. Denn bei den Klägern handelt es sich nach Aktenlage um russische Staatsangehörige.
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2.2 Darüber hinaus wird allein mit der Behauptung, die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung weiche „von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab“ ebenfalls kein Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt. Der Zulassungsantrag bleibt daher ohne Erfolg.
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3. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.