Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.10.2019 – 20 B 19.32236
Titel:

Erfolgreiche Berufung des BAMF gegen Zuerkennung der Flüchtlöingseigenschaft eines Syrers

Normenketten:
AsylG § 3, § 28 Abs. 1a, § 78 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 1
Leitsatz:
Der syrische Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland oder eine dort erfolgte Asylantragstellung noch auf seine kurdische Volkszugehörigkeit oder auf eine Gesamtwürdigung aller dieser Umstände berufen. (Rn. 15 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Syrien, Kurdischer Volkszugehöriger, Zuerkennung von Flüchtlingsschutz (verneint), Flüchtlingseigenschaft, illegale Einreise, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt, Kurde, Gesamtbetrachtung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 11.04.2017 – W 2 K 16.32578
Fundstelle:
BeckRS 2019, 25270

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. April 2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).
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Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und eigenen Angaben zufolge muslimisch-sunnitischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. August 2016 gab er an, er habe Syrien am 17. August 2013 verlassen. Er sei mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in den Irak geflüchtet, wo seine Ehefrau und seine Kinder immer noch lebten. Er habe sich bis ca. zwei Wochen vor seiner Einreise in Deutschland dort aufgehalten. Er sei elf Jahre lang zur Schule gegangen, habe jedoch keinen Schulabschluss. Er habe als Friseur und Kellner gearbeitet. 1991-1993 habe er Wehrdienst geleistet. Seit 2005 habe er bis zu seiner Ausreise in Damaskus gelebt. Als sich Einheiten der al-Nusra-Front ihrem Stadtteil genähert hätten, seien sie über Hossun, welches in der Nähe von Quamischli liege, in den Irak geflohen. Als Kurden seien sie in Syrien in besonderer Weise gefährdet.
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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2).
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Das Verwaltungsgericht Würzburg gab der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG gerichteten Klage mit Urteil vom 11. April 2017, das ohne mündliche Verhandlung erging, statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gericht weiterhin davon überzeugt sei, dass der syrische Staat das Stellen eines Asylantrags in Verbindung mit einem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland generell als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung sehe und zum Anknüpfungspunkt für Festnahme und Folter nehme. Im Falle des Klägers komme hinzu, dass er Kurde sei. Insbesondere seine Flucht aus dem vom Regime kontrollierten Damaskus in den Irak dürfte von den Sicherheitsbehörden als Indiz dafür genommen werden, dass er mit der regimefeindlichen YPG sympathisiere.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Sie beantragt,
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unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
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Denn die vorliegend maßgeblichen Fragen könnten nicht in der Weise zu beantworten sein, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen habe. Zur Begründung beziehe sie sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, im Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf die Rechtsprechung des Senats.
8
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15. August 2019 zur Sache und zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört.
II.
9
Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für begründet hält und die Beteiligten hierzu angehört hat.
10
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sodass das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Der Kläger hat zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.).
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1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
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2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.
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Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).
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Der Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a.). Auch unter dem Gesichtspunkt seiner kurdischen Volkszugehörigkeit droht ihm keine flüchtlingsschutzrelevante Gefahr (b.). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht ihm auch nicht, wenn man diese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet (c.).
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Die allgemeine Situation in Syrien stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wie folgt dar: Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ v. 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, sind nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016) (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459 - BeckRS 2019, 1..2018 Rn. 26; U.v. 9.4.2019 - 21 B 18.33075 - juris Rn. 21, unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung v. 20.6.2018 - 21 B 17.31605 - juris). Im Laufe der Jahre 2017 und 2018 hat das syrische Regime große bisher von oppositionellen Kräften gehaltene Gebiete zurückerobert. Als letztes größeres Gebiet, das von der Opposition kontrolliert wird, ist (abgesehen von den von kurdisch dominierten Milizen gehaltenen Gebieten im Nordosten Syriens) die Provinz Idlib verblieben. Innerhalb dieses Gebiets kämpfen jedoch unterschiedliche Gruppierungen auch untereinander um die Vorherrschaft (EASO, COI Meeting Report - SYRIA: COI Meeting 30 November - 1. December 2017, S. 21 ff).
a. 
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Der Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen.
18
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Deutschland, dass die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 45; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 13.9.2018 - 2 LB 38/18 - juris Rn. 34 unter Verweis auf U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 36-75; OVG NRW, U.v. 3.9.2018 - 14 A 837/18.A - juris Rn. 44 ff. mit einer Übersicht über die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rn. 45-48; OVG Nds., U.v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 - Rn. 55 ff.; BayVGH, U.v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459 - a.a.O. Rn. 27-41; U.v. 9.5.2019 - 20 B 19.30534, 20 B 19.30643 und 20 B 19.30793 - alle juris).
b. 
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Dem Kläger, der nach eigenen Angaben die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, droht auch nicht allein deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien, weil er kurdischer Volkszugehöriger ist. Schon aufgrund seiner syrischen Staatsangehörigkeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Nachteilen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit rechnen müsste.
20
Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen.
21
Aber auch der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und daran anknüpfende staatliche Verfolgungshandlungen ist der Kläger allein aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 62/18 - juris Rn. 78 ff.) zutreffend ausgeführt (bestätigt mit Urteil vom 16. August 2019 - 5 LB 36/19 - juris Rn. 40). Auch das Oberverwaltungsgericht Münster legt in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A - juris Rn. 30 ff. (bestätigt mit Urteil vom 18.4.2019 - 14 A 2608/18.A - juris Rn. 33 ff.) überzeugend dar, dass kurdische Volkszugehörige allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht vom syrischen Staat verfolgt würden und nimmt dabei Bezug auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 508-9-516.80/48840, Antwort auf Frage 2 und auf das Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 29. März 2017 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Antwort auf Fragen I und II1. Demnach droht politische Verfolgung unabhängig von der kurdischen Volkszugehörigkeit nur bei Verdacht auf Regimegegnerschaft. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (U.v. 10.9.2019 - 20 B 19.32549; U.v. 1.10.2019 - 20 B 19.32618 - beide nicht veröffentlicht).
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Die aktuelle Situation durch die türkische Militärintervention im kurdischen Gebiet im Norden Syriens ändert an dieser Beurteilung nichts. Aktuellen Medienberichten ist zu entnehmen, dass die syrische Armee mit Billigung der YPG in die kurdischen Gebiete Nordsyriens eingerückt ist. Der Gefährdung des Klägers, der selbst nicht vorträgt, der YPG anzugehören oder nahe zu stehen, durch die türkische Offensive ist durch die Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen. Darüber hinaus ist dem Kläger, welcher mit seiner Familie viele Jahre in Damaskus gelebt hat, ein Ausweichen in andere Landesteile Syriens zumutbar.
c. 
23
Auch wenn man in die zu treffende Prognoseentscheidung die vorgenannten Umstände einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG. Bei dem Kläger liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, weshalb ihm vom syrischen Staat eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihm deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
25
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.