Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 09.10.2019 – 1 AR 120/19
Titel:

Zuständigkeitskonflikt zwischen Eingangsgerichten

Normenketten:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
EGZPO § 9
Leitsatz:
Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Verfahren über die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts
Schlagworte:
Bestimmung des zuständigen Gerichts, bürgerliche Rechtsstreitigkeit, Zuständigkeitskonflikt
Vorinstanz:
LG Memmingen vom 13.09.2019 – 26 O 1177/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 23893

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 13. September 2019 an das Landgericht Memmingen zurückgegeben.

Gründe

I.
1
Das Landgericht Memmingen hat sich mit Beschluss vom 8. Juli 2019 für den Rechtsstreit über die am 18. Juni 2019 zugestellte Klage vom 12. Mai 2019 für (örtlich) unzuständig erklärt und die Sache auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klagepartei an das Landgericht München I verwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 7. August 2019 ebenfalls seine Unzuständigkeit angenommen und den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückverwiesen. Mit Verfügung vom 13. September 2019 hat das Landgericht Memmingen die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
2
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu treffende Bestimmungsentscheidung nicht zuständig.
3
Zuständig für eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 36 ZPO ist grundsätzlich das für die in Betracht kommenden Gerichte gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 ZPO). Maßgeblich ist dabei nicht der allgemeine Gerichtsaufbau, sondern die Rechtsmittelzuständigkeit in der jeweiligen Verfahrensart (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988, I ARZ 388/88, BGHZ 104, 363 [juris Rn. 4] m. w. N.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 8; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 36 Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 7; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 23; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 7).
4
Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof und hat deshalb gemäß § 36 Abs. 2 ZPO an dessen Stelle grundsätzlich das Oberlandesgericht zu entscheiden, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, dann hat, sofern dieses Oberlandesgericht im Bezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts liegt, gemäß § 9 EGZPO anstelle des Oberlandesgerichts das mit Gesetz vom 12. Juli 2018 mit Wirkung zum 15. September 2018 für das Gebiet des Freistaats Bayern errichtete Bayerische Oberste Landesgericht die Bestimmungsentscheidung zu treffen. Dessen Entscheidungskompetenz ist danach in Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (nur) dann gegeben, wenn der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht über den am (negativen) Kompetenzstreit beteiligten Gerichten anzusehen ist, etwa weil die beteiligten Gerichte zu verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gehören.
5
Besteht hingegen in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Landgerichten als erstinstanzlichen Eingangsgerichten, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht aus § 36 Abs. 1 ZPO, wenn die beteiligten Gerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen; denn in diesen Fällen ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk beide am Zuständigkeitsstreit beteiligten Landgerichte gehören, das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Für § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO ist in dieser Situation kein Raum.
6
Hier liegen beide ihre Zuständigkeit jeweils verneinenden Landgerichte im Zuständigkeitsbezirk des Oberlandesgerichts München. Nach der dargelegten Gesetzeslage ist deshalb dieses zur Entscheidung berufen. Die Sache wird daher unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das vorlegende Gericht zurückgegeben.