Inhalt

OLG München, Beschluss v. 25.09.2019 – 34 Wx 284/19
Titel:

Rechtswidriger Beschluss zur Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Normenketten:
BayPAG Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1
WaffG § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17, § 46 Abs. 2, § 46 Abs. 3, § 46 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Spezialregelungen des § 46 Abs. 2-4 WaffG schließen zumindest in der Regel den Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht aus.
2. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt es auf den Sachverhalt an, der für die anordnende Stelle im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbar war; das Gericht darf keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden.
Schlagworte:
Waffenrechtliche Maßnahme, Durchsuchung
Vorinstanz:
AG Landshut, Beschluss vom 21.03.2019 – Gs 1120/19
Weiterführende Hinweise:
Übergabe an Geschäftsstelle: 26.09.2019
Fundstellen:
BayVBl 2020, 493
BeckRS 2019, 23869
LSK 2019, 23869

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 21. März 2019 rechtswidrig war.
II. Es wird weiter festgestellt, dass die Art und Weise der am 22. März 2019 vollzogenen Durchsuchung gemäß dem unter I. genannten Beschluss rechtswidrig war.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.
1
Der Betroffene ist Inhaber von drei Waffenbesitzkarten für Sportschützen, zwei Waffenbesitzkarten für Sammler und sechs Standard-Waffenbesitzkarten, auf denen zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Durchsuchung insgesamt etwa 223 Schusswaffen eingetragen waren. Er kauft und verkauft Waffen und Zubehörteile u.a. auf der Internet-Plattform EGun, führt aber auch im Dienstgebäude des Landratsamts offen entsprechende Verhandlungen mit anderen Waffenbesitzern und zeigt regelmäßig den Erwerb neuer Waffen an. Seit dem Jahr 2001 wurde der Betroffene mehrfach wegen Verstoßes gegen das WaffG, Beleidigung, Bedrohung, Nötigung und Betrugs angezeigt und zu zwei längeren Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen ihn war außerdem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das WaffG anhängig, ein Durchsuchungsbeschluss wurde dort bis zum Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Beschlusses nicht erwirkt.
2
Der Betroffene ist geschieden und lebt alleine. Zuletzt arbeitete er in einem Betrieb für Kfz-Technik, ist allerdings seit längerer Zeit krankgeschrieben.
3
Am 19.3.2019 erklärte sich der Betroffene anlässlich eines Termins im Landratsamt kurzfristig zu einer freiwilligen Kontrolle der Situation der Aufbewahrung seiner Waffen bereit, war dann aber zur fraglichen Zeit wegen eines Arzttermins nicht zuhause und bot am nächsten Tag per E-Mail von sich aus konkrete Ersatztermine an. Ausweislich des in diesem Zusammenhang übersandten ärztlichen Attests leidet er unter einer schwer einstellbaren labilen arteriellen Hypertonie, deretwegen übermäßige psychische und physische Belastungen zu vermeiden sind. Laut einem Aktenvermerk des zuständigen Fachgruppenleiters A. vom 21.3.2019 plante das Landratsamt eine unangemeldete Kontrolle in der 14. und eine angemeldete Kontrolle in der 15. Kalenderwoche, wobei es davon ausging, dass beweiserhebliche Gegenstände mit aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr aufgefunden werden könnten.
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Mit Telefax vom 21.3.2019 (nicht 2018, wie dort angegeben), eingegangen um 15.18 Uhr, beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht den Erlass eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses gegen den Betroffenen. Zur Begründung gab sie auf S. 1 und 2 die oben geschilderten Umstände wieder und führte sodann auf S. 3 in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen am 19.3.2019 aus:
„Gegen 15.00 Uhr teilte er dem LRA […] telefonisch mit, dass er auf Anraten seines Anwaltes die Nachschau nicht ermöglichen möchte. Weiterhin äußerte er gegenüber Herrn A. (SG Leiter Waffen), dass er in ärztlicher Behandlung ist und sein Zustand psychisch labil sei. Er würde diesbezüglich ein ärztliches Attest vorlegen […] Durch das LRA […] ist geplant in den nächsten 14 Tagen eine unangemeldete Kontrolle der Aufbewahrungssituation durchzuführen. Falls diese Überprüfung wiederum scheitert, wird die Einleitung eines Widerrufsverfahrens geprüft. Dies hätte den Entzug aller seiner Waffenrechtlichen Erlaubniskarten zur Folge. […] Aufgrund der o.g. geschilderten Sachverhaltes, insbesondere
- der offensichtlichen Weigerung, trotz Zusage, die Waffenaufbewahrungssituation überprüfen zu lassen,
- der Gefahr, dass […] eine unbestimmte Menge nicht eingetragener, scharfer Kurzu. Langwaffen in seinem Keller lagert (aktuelles Verfahren der StA […])
- des ärztlichen Attest, in dem ein erhöhter Blutdruck, bzw. die Meidung von physischer und psychische Belastung angeraten wird
- Eindruck des LRA […], dass eine nicht mehr einschätzbare Situation entstanden ist, insbesondere hinsichtlich der Gefährdungslage der Waffenkontrolleure liegt eine gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 PAG dringende Gefahr vor, dass in den Räumen von […] illegale Waffen gelagert werden, bzw. die Aufbewahrungssituation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Weiterhin besteht die Gefahr, dass er illegale Waffen zur Seite schafft. Gemäß Art. 25 Abs. I, Nr. 1b PAG können die Waffen sichergestellt werden, da diese eine dringende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut (Gesundheit - Art. 11 Abs. 3, S. 2 PAG) darstellen.“
und weiter auf S. 4:
„Es besteht die auch dringende Gefahr, dass sich […] aufgrund der zuspitzenden Situation selbst tötet, bzw. eine unbestimmte Zahl von Personen verletzt oder tötet. Aufgrund seines Gesundheitszustands ist dies ein unkalkulierbares Risiko. […]“
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tag an:
„[…] die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume […] nach Waffen, Waffenbestandteilen und Munition, insbesondere solchen bzw. solcher, für die die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden […]."
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Zur Begründung führte es unter weitgehender Bezugnahme auf den Antrag bzw. Wiedergabe dessen Inhalts aus:
„Die Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen ist nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 PAG anzuordnen, weil aufgrund der genannten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in ihr Sachen befinden, deren Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 lit. b PAG zulässig ist, da die Sicherstellung zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut notwendig ist. Unter die bedeutenden Rechtsgüter fallen nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PAG insbesondere das Leben und die Gesundheit. Die von der KPI […] geschilderten Umstände lassen auf einen Zustand schließen, der nach verständigem Ermessen in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens für die Rechtsgüter Leben und/oder Gesundheit mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Es liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sich in den vom Betroffenen genutzten Räumlichkeiten Waffen in sehr großem Umfang befinden. […] Es handelt sich hierbei auch um eine dringende Gefahr, da erhebliche Schäden für die genannten Rechtsgüter zu erwarten sind und zudem eine sehr zeitnahe Kontrolle beim Betroffenen zu erwarten ist. […]“
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Die Entscheidung wurde der Antragstellerin um 16.40 Uhr per Telefax übermittelt.
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Um 17.52 Uhr übersandte die Antragstellerin wiederum per Telefax eine geänderte S. 4 des Antrags mit der Bitte, diese auszutauschen.
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Die Durchsuchung erfolgte am 22.3.2019. Dabei wurden dem Betroffenen vor seinem Wohnhaus für die Dauer von etwa 50 Minuten Handfesseln angelegt. Eine unbestimmte Zeit später wurde ihm der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Während der weiteren Durchsuchung durfte sich der Betroffene im Wohnzimmer des Hauses aufhalten, nicht aber bei der Durchführung der Maßnahme in den anderen Räumen anwesend sein. Sichergestellt wurde eine große Anzahl von Waffen und Dekorationsgegenständen, außerdem Literatur und Unterlagen. Ein Durchsuchungsprotokoll wurde angefertigt.
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Mit Telefax vom 4.4.2019 hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss sowie die Art und Weise von dessen Durchführung eingelegt.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zunächst dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, das sie wegen Unzuständigkeit am 21.5.2019 an das Amtsgericht zurückgeleitet hat.
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Mit weiterem Telefax vom 14.5.2019 hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten das Rechtsmittel vom 4.4.2019 begründet und zu den Beschwerdepunkten jeweils die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt.
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Mit Verfügung vom 22.5.2019 hat das Amtsgericht erklärt, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Vorbringens der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die in der Fassung vom 14.5.2019 zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig (vgl. Senat vom 14.11.2018, 34 Wx 42/18 = NZM 2019, 69/70 und vom 20.3.2015, 34 Wx 173/13 = FGPrax 2015, 187; BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer PAG 10. Edition Art. 24 Rn. 48).
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2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die beanstandeten Maßnahmen mit Abschluss der Durchsuchung noch vor Beschwerdeeinlegung erledigt haben. Denn gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 62 Abs. 1 FamFG stellt das Beschwerdegericht auf Antrag die Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten fest, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hieran hat. Das ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen anzunehmen. Ein solcher ist bei der nach Art. 13 Abs. 2 GG einem Richtervorbehalt unterliegenden Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich gegeben (BVerfG NJW 1997, 2163; Senat vom 14.11.2018, 34 Wx 42/18 = NZM 2019, 69/70; OLG Karlsruhe NJW 2017, 90/91; BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer PAG Art. 24 Rn. 47; MüKoStPO/Hauschild § 105 Rn. 41a).
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3. Die Feststellungsanträge sind auch begründet.
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a) Der Durchsuchungsbeschluss ist schon als solcher rechtswidrig.
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aa) Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass anstelle einer grundsätzlich möglichen repressiven Durchsuchung nach § 102 StPO eine präventive Maßnahme nach Art. 23 PAG beantragt wurde. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der StPO gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden (BGH NJW 2017, 3173; BeckOK StPO/Hegmann 34. Edition § 105 Rn. 9; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 105 Rn. 1b).
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bb) Gleichwohl hätte das Amtsgericht den Durchsuchungsbeschluss nicht erlassen dürfen, und zwar weder im Hinblick auf Waffen, Waffenbestandteile und Munition, für die die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, noch auf solche, bei denen Letzteres nicht der Fall ist. Dabei sind Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht nur die von der Antragstellerin und dem Amtsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen. Denn diese können grundsätzlich ausgetauscht werden (vgl. BVerwG NVwZ 2005, 215; VGH Mannheim vom 5.4.2016 - 1 S 275/16, BeckRS 2016, 45327). Die Durchsuchungsanordnung ist gleichwohl auch unter Anlegung eines solchen erweiterten Prüfungsmaßstabs rechtswidrig.
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(1) Soweit sich die Anordnung auf Waffen, Waffenbestandteile und Munition bezieht, für die aufgrund der erteilten Waffenbesitzkarten die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann sie nicht auf Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 b) PAG gestützt werden. Letztgenannte Vorschrift setzt eine Gefahr voraus. Dass sich in den vom Betroffenen genutzten Räumen Waffen in sehr großem Umfang befinden, ist nicht geeignet, den Durchsuchungsbeschluss zu begründen. Zwar haben Waffen tatsächlich ein hohes Gefährdungspotential, dies liegt aber in ihrer Natur. Einzelpersonen unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem die Verfügungsgewalt sogar über erhebliche Stückzahlen zu ermöglichen, ist eine gesetzgeberische Entscheidung, die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG von Behörden und Gerichten hinzunehmen ist. Die Einzelheiten regelt das WaffG, und zwar gemäß seinem § 1 Abs. 1 gerade unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein in diesem Rahmen erlassener Verwaltungsakt entfaltet dabei mit der in ihm getroffenen Regelung eine Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden, die sogenannte Tatbestandswirkung (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 742/743; NJW 1987, 1713/714). Wenn und solange der Betroffene demnach über eine Waffenbesitzkarte nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 WaffG verfügt, ist eine Sicherstellung der von dieser erfassten Gegenstände unter Berufung auf eine Gefahr oder eine drohende Gefahr i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 b) PAG und damit auch eine Wohnungsdurchsuchung zu diesem Zweck gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 PAG ausgeschlossen.
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(2) Unabhängig davon kann die Durchsuchung im Hinblick auf Gegenstände, für die die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, auch aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 b) PAG gestützt werden. Denn das WaffG regelt in § 46 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 1 selbst, unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme getroffen werden kann, nämlich nur in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder des Erlöschens der Erlaubnis nach erfolgloser Fristsetzung oder eines vollziehbaren Verbots oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Als Spezialregelungen (BeckOK PolR Bayern/Senftl PAG Art. 25 Rn. 6) gehen diese Vorschriften den allgemeinen Bestimmungen des Polizeirechts vor (OLG Hamm NVwZ-RR 2010, 921/922). Es ist somit nicht zulässig, die besonderen Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 46 WaffG durch den Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht zu umgehen. Ob hier die materiellen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 b) PAG vorlagen, kann folglich dahingestellt bleiben.
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(3) Dieselben Grundsätze gelten im Hinblick auf Waffen, Waffenbestandteile und Munition, für die die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt. Insoweit bestimmt das WaffG in § 46 Abs. 3 und 4 ebenfalls selbst, unter welchen Voraussetzungen eine Durchsuchung angeordnet werden kann, nämlich wiederum nach erfolgloser Fristsetzung, im Falle eines vollziehbaren Verbots oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Auch diese Bestimmungen stellen Spezialregelungen dar (BeckOK PolR Bayern/Senftl PAG Art. 25 Rn. 6) und gehen den allgemeinen Bestimmungen des Polizeirechts vor (OLG Hamm NVwZ-RR 2010, 921/922). Sie dürfen folglich ebenfalls nicht durch den Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht umgangen werden. Ob insoweit die materiellen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 b) PAG vorlagen, kann somit wiederum dahingestellt bleiben.
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(4) Die Anwendung der genannten Spezialvorschriften des § 46 WaffG sodann scheitert von vornherein daran, dass die Antragstellerin von diesen mangels Zuständigkeit keinen Gebrauch machen kann. Dies gilt im Hinblick auf Waffen, Waffenbestandteile und Munition, für die die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, genauso wie im Hinblick auf solche, bei denen Letzteres nicht der Fall ist. Voraussetzung für den grundsätzlich zulässigen Austausch einer Rechtsgrundlage ist, dass damit kein Wechsel in der Entscheidungszuständigkeit verbunden ist (VGH Mannheim vom 5.4.2016 - 1 S 275/16, BeckRS 2016, 45327). Zuständige Behörde i.S.v. § 46 WaffG ist aber gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR das Landratsamt. Dieses ist hier indes gerade nicht tätig geworden. Somit kann ebenfalls offenbleiben, ob die materiellen Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 46 WaffG vorlagen.
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(5) Die Durchsuchungsanordnung kann schließlich auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG gestützt werden. Zwar hätte eine Zuständigkeit der Antragstellerin für ein Vorgehen nach dieser Vorschrift bestanden. Auch wäre eine Sperrwirkung des WaffG gegenüber einer Maßnahme, die die Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut bezweckt und damit eine höhere Eingriffsschwelle setzt, möglicherweise zu verneinen. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 PAG nicht gegeben sind.
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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt es auf den Sachverhalt an, der für den zuständigen Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung - gegebenenfalls nach Durchführung der möglichen und im Einzelfall gemäß § 26 FamFG erforderlichen Ermittlungen - erkennbar war (OLG Karlsruhe NJW 2017, 90/91; OLG Brandenburg NVwZ-RR 2015, 32; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 182/183; OLG Hamm NVwZ-RR 2010, 921/922; FGPrax 2004, 306/307; OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2007, 42; BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer PAG Art. 24 Rn. 60; KK-StPO/Bruns 8. Aufl. § 105 Rn. 19; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt § 105 Rn. 15a; MüKoStPO/Hauschild § 105 Rn. 41b). Unberücksichtigt bleiben müssen hingegen die Erkenntnisse, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden. Denn um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Amtsgericht nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG NJW 2011, 291; OLG Hamm FGPrax 2004, 306/307; BeckOK StPO/Hegmann § 105 Rn. 13; KK-StPO/Bruns 8. Aufl. § 105 Rn. 19; MüKoStPO/Hauschild § 105 Rn. 41b).
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Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 PAG erfordert eine dringende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut. Letzteres bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 PAG, gemäß dessen Nr. 2 zählen hierzu auch Leben und Gesundheit. Dem Begriff der dringenden Gefahr liegt die Definition des Bundesverfassungsgerichts in seiner BKAG-Entscheidung zugrunde (BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer PAG Art. 23 Rn. 70). Hiernach ist sowohl das Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Schadens zu berücksichtigen. An das Vorliegen einer dringenden Gefahr, deren Kriterien über die einer konkreten Gefahr noch hinausgehen, sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG NJW 2016, 1781/1792). Diese erfüllt das dem Amtsgericht nach Maßgabe der obigen Ausführungen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehende Tatsachenmaterial nicht.
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Dass sich in den Räumlichkeiten des Betroffenen in sehr großem Umfang Waffen befinden, ist für sich genommen kein Anlass für polizeiliches Einschreiten, wie bereits unter (1) ausgeführt. Sonstige Umstände, die allein oder in Verbindung hiermit eine dringende Gefahr im oben genannten Sinne hätten begründen können, sind nicht belegt. Dass der Betroffene selbst gegenüber dem Fachgruppenleiter A. geäußert haben soll, er sei psychisch labil, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Eine ärztliche Behandlung findet ausweislich des vom Betroffenen selbst vorgelegten Attests statt, allerdings nicht wegen psychischer Labilität, sondern wegen arterieller Hypertonie, deretwegen übermäßige psychische und physische Belastungen zu vermeiden seien. Dass sich der Betroffene zu einer freiwilligen Kontrolle der Aufbewahrungssituation am 19.3.2019 zunächst kurzfristig bereit erklärt hatte, zur fraglichen Zeit dann aber nicht zuhause war, lässt keine Rückschlüsse auf eine gezielte und dauerhafte Vereitelung einer Nachschau und ein Beiseiteschaffen von Waffen zu, da er ausweislich des Attests einen Arzttermin wahrnahm und in seiner E-Mail vom Folgetag von sich aus konkrete Ersatztermine anbot. Es spricht auch gegen Verschleierungstendenzen, wenn der Betroffene seine Verhandlungen mit anderen Waffenbesitzern offen im Dienstgebäude des Landratsamts führte und Neuerwerbungen anmeldete. Die familiäre und berufliche Situation des Betroffenen mag zwar ein Indiz für die theoretische Möglichkeit einer sozialen Entwurzelung sein, die grundsätzlich geeignet wäre, eine Gefährdungslage zu fördern. Diese Umstände wären aber nur dann entscheidungsrelevant, wenn sie sich im konkreten Fall auf die psychische Befindlichkeit des Betroffenen auswirken würden. Hierfür bestanden nach Aktenlage indes keine Anhaltspunkte. Wenig aussagekräftig sind auch die Verurteilungen zu zwei längeren Bewährungsstrafen. Weder dem Antragsvorbringen noch dem restlichen Akteninhalt ist zu entnehmen, wann und weswegen diese erfolgt waren und welche Relevanz sie dementsprechend für das vorliegende Verfahren haben könnten. Im Übrigen erwähnt das Antragsvorbringen zwar mehrere Anzeigen seit dem Jahr 2001 zu verschiedenen Straftatbeständen, teilt jedoch den jeweiligen Verfahrensausgang nicht mit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich irgendwelche Nachforschungen angestellt wurden, obwohl entsprechende Informationen durch die auch kurzfristig mögliche Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister selbst in der knappen zur Verfügung stehenden Zeit hätten beschafft werden können. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG Vorstrafen der Erteilung einer Waffenbesitzkarte entgegenstehen können, was beim Betroffenen aber offenbar gerade nicht der Fall gewesen war. Woher schließlich der aktuelle Verdacht rührte, der Betroffene habe illegal Waffen über die Internet-Plattform EGun ver- bzw. gekauft, und welche Stärke dieser Verdacht hatte, ist nicht erkennbar. Wie bereits unter (1) ausgeführt, war der Betroffene als Inhaber von Waffenbesitzkarten grundsätzlich zum Erwerb von Waffen und Zubehörteilen - auch über EGun - berechtigt. Aus einem solchen rechtmäßigen Verhalten kann nicht auf die Begehung einer Straftat geschlossen werden, wenn nicht insofern weitere Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG NJW 2018, 3571; NJW 2014, 3085; NStZ-RR 2005, 207; BeckOK StPO/Hegmann § 102 Rn. 1; KK-StPO/Bruns § 102 Rn. 1). Solche sind jedoch nicht ersichtlich, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft wurde vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht beigezogen. Weder isoliert noch in der Gesamtschau sind diese Umstände daher geeignet, die hohen Anforderungen an die Annahme einer dringenden Gefahr zu erfüllen, die den Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen könnte. Dass die dringende Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene aufgrund der zuspitzenden Situation selbst tötet oder eine unbestimmte Anzahl von Personen verletzt oder tötet, und dies aufgrund seines Gesundheitszustands ein unkalkulierbares Risiko sei, wie die Antragstellerin auf S. 4 ihres Antrags ausführt, ist eine bloße Wertung, die von den Tatsachen nicht gedeckt ist. Das Vorbringen auf der neuen S. 4, die die ursprüngliche S. 4 ersetzen sollte, muss von vornherein außer Betracht bleiben, weil bei seiner Nachreichung der Beschluss bereits erlassen war.
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b) Von der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung wird zwangsläufig auch die Art und Weise ihrer Durchführung erfasst (vgl. VG Köln vom 25.11.2015 - 20 K 2624/14, BeckRS 2016, 40072). Ein Anlass, diese auf der Grundlage der hypothetischen Annahme einer rechtmäßigen Durchsuchungsanordnung ausnahmsweise selbstständig zu prüfen, besteht nicht.
III.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)