Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.07.2019 – 15 ZB 17.2529
Titel:

Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung

Normenketten:
VwGO § 88, § 113 Abs. 5 S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 144 Abs. 4 analog
BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 S. 1, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 2
BayVwVfG Art. 24, Art. 26
BayBO Art. 54 Abs. 2, Abs. 4, Art. 76 S. 2
Leitsätze:
1. Soweit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nachbarlichen Anspruchsgrundlagen des Immissionsschutzrechts können weiterreichen als solche des Bauordnungsrechts. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem behördlichen Rückgriff auf § 24 S. 1 BImSchG steht eine bestandskräftige Baugenehmigung, die eine von einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung betroffene Anlage oder Nutzung baurechtlich legalisiert, nicht entgegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein strikter Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 76 Satz 2 BayBO und / oder Art. 54 Abs. 2 BayBO ergibt sich lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf Null. Davon kann nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung ausgegangen werden, also wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage bzw. Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
teilweise Zulassung der Berufung, erweiterte Auslegung eines Antrags auf behördliches Einschreiten sowie eines entsprechenden Klageantrags, Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelastung, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf bauordnungsrechtliches und immissionsschutzrechtliches Einschreiten, Ermessensfehler bei unvollständiger Sachverhaltsermittlung (Lärmbelastung), Ermessensreduzierung (nicht dargelegt), Baugenehmigung, Immissionsschutz, Nachbarschaft, Feuerwehrhaus, Lärmbelastung, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeitsschwelle
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 21.09.2017 – RO 7 K 16.964
Fundstelle:
BeckRS 2019, 22596

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen hat, als mit dieser (konkludent) hilfsweise beantragt wurde, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag, gegen die Nutzung des Feuerwehrhauses der Beigeladenen und des zugehörigen Vorplatzes aufgrund der bestehenden Lärmbelastung auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung P. behördlich einzuschreiten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat. Die Beigeladene trägt insofern ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 7.500 € festgesetzt.
IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin eines unmittelbar südlich angrenzenden Wohngrundstücks ein behördliches Einschreiten zur Abwehr der aus der Nutzung eines gemeindlichen Feuerwehrgerätehauses folgenden Lärmbelastung.
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Ein näheres Nutzungskonzept bzw. eine Betriebsbeschreibung liegt den für das Feuerwehrgerätehaus der beigeladenen Gemeinde vom Landratsamt A. erteilten Baugenehmigungen - soweit sich dies aus den dem Senat bislang vorliegenden Unterlagen (Kopien der Baugenehmigungsakten) ergibt - nicht zugrunde. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz zugunsten der Nachbarschaft enthalten die Baugenehmigungen ebenfalls nicht. Nachdem es bereits in der Vergangenheit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu Kontroversen und zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Nutzung des Feuerwehrhauses und der hiermit einhergehenden Lärmbelastung kam, ließ die Klägerin über ein Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26. März 2014 beim Landratsamt den Antrag stellen, „die Nutzung des Gebäudes und des Vorplatzes für Vereinsfeste und sonstige Versammlungen sowie für die Durchführung von Feuerwehrübungen, einschließlich Wartungsarbeiten gemäß Art. 76 S. 2 Bayerische Bauordnung zu untersagen“, weil diese Nutzungen baurechtlich nicht genehmigt seien. Diese Nutzungen seien auch nicht genehmigungsfähig, weil sie zu unzumutbaren Belastungen auf dem klägerischen Grundstück führten. Hilfsweise werde der Antrag gestellt, „gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr P. anzuordnen, die Einhaltung der einschlägigen Immissionsvorschriften durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen“. Dieser Antrag wurde zunächst nicht förmlich beschieden.
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Im Anschluss an ein erstes gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (Untätigkeitsklage der Klägerin), das nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt wurde (Verfahren RO 7 K 14.1189), übermittelte die Beigeladene dem Landratsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 ein - von der Klägerin in der Folgezeit inhaltlich zurückgewiesenes - Nutzungskonzept, das mit Schreiben vom 18. Februar 2016 weiter konkretisiert wurde. Unter dem 5. August 2016 gab der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hierzu - ohne dass die genaue Immissionsbelastung mit den einschlägigen Beurteilungspegeln auf dem Grundstück der Klägerin ermittelt wurde oder sonst bekannt war - eine fachliche Stellungnahme ab. Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Juni 2016 erneut (zunächst) Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Februar 2017 die im Anwaltsschreiben vom 26. März 2014 gestellten Anträge auf behördliches Einschreiten ab. Die Klägerin bezog sodann diesen Bescheid unter Umstellung der Klage in eine Versagungsgegenklage in das laufende gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 21. September 2017 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Februar 2017 zu verpflichten,
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1. die Nutzung des Feuerwehrhauses und des Vorplatzes für Vereinsfeste und sonstige nicht vom Feuerwehrbetrieb veranlasste Zusammenkünfte zu untersagen sowie
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2. der Beigeladenen und / oder der Freiwilligen Feuerwehr aufzugeben, mit Hilfe eines strukturierten Nutzungskonzepts die Einhaltung der gültigen Immissionswerte der TA Lärm auf dem klägerischen Grundstück nachzuweisen und nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage eines immissionsschutzfachlichen Gutachtens bauaufsichtliche Anordnungen zur Einhaltung dieser Immissionswerte zu erlassen,
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ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
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1. Die Berufung ist in dem im Tenor beschriebenen Umfang gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil insoweit hinreichend dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
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Die Klägerin hat zur Untermauerung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung u.a. ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das Landratsamt verpflichtet gewesen wäre, eine Anordnung aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, z.B. gem. § 24 BImSchG, zu erlassen. Bei dem Feuerwehrgerätehaus handele es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, für die die vorliegenden Baugenehmigungen keine rechtsverbindlichen Auflagen und Begrenzungen der Lärmemissionen enthielten. Der baurechtliche Bestandsschutz stehe einer Anordnung gem. § 24 BImSchG nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht habe zudem den Umfang der genehmigten und bestandskräftigen Nutzung unzutreffend definiert. Das Landratsamt habe ferner keine konkreten Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin ermittelt oder berechnet. Es hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe eine Pflicht des Landratsamts, eine gutachterliche Immissionsberechnung durchführen, zu Unrecht verneint. Ohne eine umfassende Sachverhaltsermittlung habe über den Antrag auf Untersagung bzw. auf Festsetzung von Auflagen für den Betrieb des Feuerwehrhauses nicht rechtmäßig entschieden werden können. Im vorliegenden Fall habe ein hinreichender Anlass für entsprechende Ermittlungen bestanden, weil sie - die Klägerin - dargelegt habe, dass sie lärmbezogen erheblich nachteilig betroffen sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob ihr zumindest ein Anspruch auf eine erneute Verbescheidung ihres Antrags zustehe. Sie habe einen entsprechenden Klageantrag nicht ausdrücklich stellen müssen, denn jede Verpflichtungsklage enthalte als Minus einen Antrag auf Neubescheidung.
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Ernstlich zweifelhaft erscheint auf Basis dieser erhobenen Einwände die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der gestellte Antrag auf behördliches Einschreiten sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Die Rechtssache wirft diesbezüglich die vom Verwaltungsgericht ggf. nicht hinreichend beleuchteten bzw. ggf. nicht richtig entschiedenen, entscheidungsrelevanten Fragen auf,
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- ob die Klägerin auch eine (von einem Bestandsschutz aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigungen unabhängige) Anspruchsposition auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein behördliches Einschreiten aus Immissionsschutzrecht (insbesondere aus § 24 Satz 1 BImSchG) hat, hierzu im Folgenden a), sowie
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- ob das Landratsamt den Antrag auf behördliches Einschreiten ermessensfehlerhaft (mit der Folge eines dann gebotenen gerichtlichen Ausspruchs einer Neubescheidung i.S. von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) abgelehnt hat, weil es die Lärmbelastung auf dem Grundstück der Klägerin als zumutbar bzw. jedenfalls kraft Ermessensausübung als hinzunehmen einstufte, ohne dass die genaue dortige Lärmbelastung (in Werten, d.h. in Beurteilungspegeln) vorher ermittelt wurde oder sonst bekannt war, hierzu unten b).
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Unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der möglichen Antworten auf die voranstehenden Fragen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils - soweit die Berufung durch den obigen Beschlussausspruch unter I. zugelassen wird - am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weiterer Prüfung, weil ein Erfolg der angestrebten Berufung der Klägerin insoweit als möglich erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 8).
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a) Es spricht Vieles dafür, dass der beim Landratsamt gestellte Antrag auf Einschreiten zulasten der Beigeladenen bzw. zulasten der Freiwilligen Feuerwehr P. auch auf ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gem. §§ 22 ff. BImSchG (insbes. § 24 Satz 1 BImSchG) ausgerichtet war und dass deshalb - unter entsprechend erweiterter Auslegung der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellten Klageanträge (§ 88 VwGO) - die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage vom Verwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen immissionsschutzrechtlichen Anspruchsgrundlage (insbes. § 24 Satz 1 BImSchG) zu bescheiden gewesen wäre (zur parallelen Anwendbarkeit bauordnungsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Eingriffsbefugnisse und hierzu korrespondierender nachbarlicher Ansprüche vgl. Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2019, zu § 24 BImSchG Rn. 26 m.w.N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 76 Rn. 22; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 13).
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aa) Über die in ihrem Antrag vom 26. März 2014 konkret formulierten Einzelmaßnahmen hinaus dürfte es der Klägerin in der Sache darum gegangen sein, dass das Landratsamt A. - sei es als Bauordnungsbehörde, sei es als Immissionsschutzbehörde des Beklagten - dafür sorgen sollte, dass das Feuerwehrgerätehaus der Beigeladenen und der zugehörige Vorplatz zukünftig nur in einer Art und Weise genutzt werden, dass auf ihrem Grundstück keine Immissionsbelastung besteht, die am Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bzw. der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG unzumutbar ist. Bei den Verfahren, bei denen drittbetroffene Nachbarn von der Behörde ein bauaufsichtliches oder ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach Art. 52 Abs. 2, Art. 76 BayBO, §§ 24, 25 BImSchG verlangen, handelt es sich nicht um förmliche Antragsverfahren. Es genügt, wenn der betroffene Nachbar der Behörde deutlich macht, dass diese tätig werden soll. Eine konkrete Eingriffsbefugnis brauchen die Nachbarn dabei nicht zu benennen. Die Einengung auf ein bestimmtes Vorgehen würde verkennen, dass einer Behörde auf der Basis verschiedener Gesetze - wie hier dem Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde und Überwachungsbehörde nach dem BImSchG - mehrere Befugnisse zustehen können, die sie alternativ einsetzen kann. Ob und welche Befugnis die Behörde einsetzen will, liegt aber zunächst in ihrem Ermessen. Schon dies spricht dafür, einen gegenüber dem Landratsamt gestellten Antrag auf aufsichtliches Einschreiten - auch wenn er vom Wortlaut jedenfalls primär auf ein bauaufsichtliches Einschreiten ausgerichtet sein mag - als grundsätzlich offen im Hinblick auf alle Befugnisnormen, die ihr als Bauaufsichtsbehörde sowie als Überwachungsbehörde nach dem BImSchG zur Verfügung stehen, ausgerichtet anzusehen. Die Benennung konkreter Befugnisse durch den Nachbarn dürfte daher regelmäßig nur als Anregung, nicht aber als beschränkter Antrag aufgefasst werden können (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.11.2000 - W 5 K 00.973 - juris Rn. 25).
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Hinzukommt, dass das Begehren auf ordnungsrechtliches Eingreifen in der Sache darauf ausgerichtet ist, dass eine Lärmbelastung unterhalb einer Zumutbarkeitsschwelle verbleibt, die sich im Immissionsschutzrecht und im Bauplanungsrecht grundsätzlich nach denselben Maßstäben richtet: Allein das tatbestandliche Eingreifen einer bauordnungsrechtlichen Befugnisnorm nach Art. 75, 76, 54 Abs. 2 oder Abs. 4 BayBO genügt nicht für eine Anspruchsposition eines Drittbetroffenen, um für diesen eine Anspruchsposition auf bauordnungsrechtliches Eingreifen oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine subjektive Rechtsverletzung dergestalt, dass die beanstandete Anlage oder ihre Nutzung gegen eine sog. Schutznorm verstößt, die nicht lediglich Allgemeininteressen dient, sondern vielmehr zumindest auch den Interessen des Anspruchsstellers zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 - NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 12). Eine subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (als Eigentümerin des benachbarten Wohngrundstücks) als Voraussetzung einer nachbarlichen Anspruchsposition auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber kommt hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Lärmbelastung unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Dieses findet im Geltungsbereich eines Bebauungsplans über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Für das konkret zu fordernde Maß an Rücksichtnahme ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 26; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 23.2.2017 - 3 S 149/17 - ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28). Hieraus folgt, dass immissionsschutzrechtliche Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG, soweit mit ihnen erreicht werden soll, dass die von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. § 22 BImSchG) ausgehenden Immissionsbelastungen in der Nachbarschaft unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen liegen, denselben Zwecken dienen können wie die o.g. bauaufsichtlichen Befugnisse. Denn nach § 22 BImSchG sind nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen - wie das hier streitgegenständliche Feuerwehrgerätehaus mit zugehörigem Vorplatz - unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) grundsätzlich verhindert bzw. vermieden werden.
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Auch über §§ 24, 25 BImSchG können sich dabei - wie bei den bauordnungsrechtlichen Befugnisnormen - mögliche Anspruchspositionen eines Nachbarn ergeben, die sich jedenfalls im Anwendungsbereich der Ermessensnorm des § 24 Satz 1 BImSchG bei Einschlägigkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten begrenzen [im Einzelnen hierzu unten 2. a); zur grundsätzlichen Möglichkeit des Erlasses einer immissionsschutzrechtlicher Anordnung nach §§ 24, 25 BImSchG auch gegenüber Gemeinden und sonstigen Hoheitsträgern vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2002 - BVerwGE 117, 1 = juris Rn. 7 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 24 Rn. 5, § 25 Rn. 2]. Damit spricht auch die Ausrichtung auf denselben Zumutbarkeitsmaßstab dafür, dass mit dem wörtlich formulierten Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gleichzeitig auch ein Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gestellt wurde, zumal das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 BayBO) und als Überwachungsbehörde nach dem BImSchG (Art. 2 Abs. 1 BayImSchG) für den Normvollzug beider Rechtsgebiete zuständig ist. Zudem wurde im vorliegenden Fall im Anwaltsschreiben vom 26. März 2014 (vgl. dort Seite 3) im Zusammenhang mit dem dort geltend gemachten „Hilfsantrag“ auch auf § 26 BImSchG rekurriert, sodass auch hieraus abzuleiten sein dürfte, dass es der Klägerin mit ihrem behördlichen Antrag in der Sache jedenfalls auch um ein immissionsschutzrechtliches Eingreifen ging.
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Hinzu kommt, dass die nachbarlichen Anspruchsgrundlagen des Immissionsschutzrechts weiterreichen können als solche des Bauordnungsrechts. Eine Anspruchsposition eines Nachbarn auf ordnungsrechtliches Eingreifen oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines diesbezüglich gestellten Antrags setzt aufgrund der belastenden Auswirkungen zulasten desjenigen, gegen den ordnungsrechtlich eingegriffen werden soll (hier: die Beigeladene als kommunale Gebietskörperschaft und als Träger von Rechten gem. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV sowie die Freiwillige Feuerwehr als Grundrechtsträgerin gem. Art. 19 Abs. 3 GG), nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes zunächst eine normative Befugnis der Behörde zum ordnungsrechtlichen Einschreiten voraus. Insofern können Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG im Fall einer unzumutbaren Immissionsbelastung nach Maßgabe von §§ 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG auch dort zulasten einer baurechtlich bestandskräftig genehmigten Nutzung ergehen, wo bauordnungsrechtliche Normen ein entsprechendes Eingreifen nicht mehr abdecken: So bestehen im Bauordnungsrecht auf Basis von Art. 54 Abs. 2, 75, 76 BayBO Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nur, wenn und soweit eine bauliche Anlage und deren Nutzung keinen Bestandsschutz haben und insbesondere nicht durch eine baurechtlich legalisierende (bestandskräftige) Baugenehmigung gedeckt sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.1999 - 14 B 93.1542 - BayVBl 2000, 210 = juris Rn. 22; B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 11 m.w.N.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 7; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 76 Rn. 80 ff., 117, 282, 286; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 115; Molodovsky/Waldmann in ebenda Art. 76 Rn. 40 ff., 159 ff.). Genießt eine bauliche Anlage bzw. deren Nutzung hingegen Bestandsschutz, ist ein bauordnungsrechtliches Eingreifen hiergegen - von schlichten Anordnungen zu Instandhaltung gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO abgesehen - demgegenüber grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO rechtlich zulässig. Demgegenüber sind §§ 22 ff. BImSchG dynamisch ausgerichtet. § 24 Satz 1 BImSchG ermächtigt die Behörde zu Anordnungen auch gegenüber baurechtlich bereits genehmigten Anlagen allein schon dann, wenn die Anlage aktuell nicht den Anforderungen gem. § 3 Abs. 1, § 22 BImSchG entspricht; dem behördlichen Rückgriff auf § 24 Satz 1 BImSchG steht mithin eine bestandskräftige Baugenehmigung, die eine von einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung betroffene Anlage oder Nutzung baurechtlich legalisiert, nicht entgegen (BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 7 B 34.88 - NJW 1988, 2552 = juris Rn. 4; U.v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 15.3.1999 - 14 B 93.1542 - BayVBl 2000, 210 = juris Rn. 23 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 61; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2019, zu § 24 BImSchG Rn. 28 ff., 54; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 54 Rn. 193). Soweit mithin - was im Detail im Berufungsverfahren zu klären ist - das Feuerwehrgerätehaus und der Vorplatz dem Anlagenbegriff gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 5, § 22 Abs. 1 BImSchG unterfallen (zum weiten Begriffsverständnis vgl. z.B. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 72 ff.; BayVGH, U.v. 19.10.2016 - 22 B 16.976 - juris Rn. 26) und es sich bei dem abzuwehrenden Lärm nicht lediglich um verhaltensbezogenen Lärm, sondern um (dem Anwendungsbereich der §§ 22 ff. BImSchG unterfallenden) anlagenbezogenen Lärm handelt (hierzu z.B. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 6 - 6c), kann der weder vom Landratsamt noch vom Verwaltungsgericht in die rechtliche Beurteilung einbezogene § 24 Satz 1 BImSchG der Klägerin Ansprüche unabhängig von der (zwischen den Beteiligten umstrittenen) Reichweite der bestandskräftigen Baugenehmigungen für das Feuerwehrhaus vermitteln.
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Die divergierende Reichweite bauordnungsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Eingriffsnormen und hieraus folgender nachbarlicher Anspruchspositionen dürfte gerade im vorliegenden Fall relevant werden, soweit es der Klägerin mit ihrem Antrag vom 26. März 2014 ersichtlich auch um die Abwehr von Lärm geht, der im engen Zusammenhang mit Aufgaben nach dem BayFwG (Übungen, Maschinenwartungen, Ausbildung der Jugendfeuerwehr) steht. Eine - wie hier - wenig konkretisierte Baugenehmigung, der keine Betriebsbeschreibung (vgl. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV) zugrunde liegt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 33, 55; B.v. 23.7.2018 - 9 B 15.1712 - juris Rn. 2) und die ohne weitere inhaltbestimmende Erläuterung ausschließlich ein „Feuerwehrgerätehaus“ zum Gegenstand hat, dürfte in Anlehnung an die (überzeugende) Rechtsprechung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht die Nutzung als Vereinsheim für den (privatrechtlichen) Feuerwehrverein sowie als Veranstaltungsort für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Festveranstaltungen erfassen (BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 BayVBl. 2018, 199 = juris Rn. 5 ff., in Auseinandersetzung mit BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - BayVBl. 2014, 602), sodass insofern bei unzumutbaren Immissionsbelastungen in der Nachbarschaft der Rekurs auf Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als Befugnisnormen grundsätzlich möglich bleibt. Anders verhält es sich hingegen, soweit es um die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-) Einrichtung geht. Diesbezügliche Nutzungen, die die Erfüllung der Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes betreffen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG, § 1 Nr. 1 AVBayFwG) und die auch den diesbezüglichen Übungs-, Schulungs- und Wartungsbetrieb einschließen, entsprechen der typischen Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses und werden insofern hinreichend bestimmt von einer im Übrigen nicht näher konkretisierten Baugenehmigung für ein „Feuerwehrgerätehaus“ abgedeckt (vgl. insofern auch BayVGH, U.v. 16.1.2014 a.a.O. juris Rn. 32). Dies dürfte wegen Art. 7 BayFwG auch die Ausbildung der Jugend umfassen, nicht aber rein vereinsmäßige Jugendtreffen, die ausschließlich der gemeinsamen Geselligkeit dienen. Ausgehend hiervon könnte die Klägerin das ersichtlich von ihrem Antrag vom 26. März 2014 umfasste Ziel der umfassenden Abwehr unzumutbaren Lärms, auch soweit dieser durch Wartungen sowie Übungen und Schulungen (unter Einschluss der Jugendfeuerwehr) verursacht wird, allein gestützt auf Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO von vornherein wegen der Legalisierungswirkung der bestandkräftigen Baugenehmigungen wohl nicht erreichen. Abgesehen von den strengen - mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert geltend gemachten [s.u. 2. a) ] - Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO kann sich dann aber gestützt auf z.B. § 24 Satz 1 BImSchG eine weitergehende, von der Reichweite der Feststellungswirkung einer existierenden Baugenehmigung unabhängige und vom Erstgericht nicht berücksichtigte Anspruchsposition zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein entsprechendes Gesuch ergeben.
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bb) Ausgehend hiervon spricht Vieles dafür, dass auch das Verwaltungsgericht die konkret gestellten Klageanträge der Verpflichtungsklage zu eng auf bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse und Anspruchsgrundlagen sowie zu eng auf die in den Klageanträgen zu 1. und 2. konkret formulierten Maßnahmen bezogen hat. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, in dessen Entscheidungsgründen Entsprechendes nicht erwogen wurde, dürften die gestellten Klageanträge erweiternd gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen sein, dass die Klägerin in der Sache (konkludent) und zumindest hilfsweise auch die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über eine (wie auch immer zu formulierende) behördliche - d.h. bauordnungsrechtliche und / oder immissionsschutzrechtliche - Anordnung gegenüber der Beigeladenen und / oder der Freiwilligen Feuerwehr dafür Sorge zu tragen, dass sich die Lärmbelastung auf ihrem Grundstück auf ein nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots bzw. nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 ff. BImSchG zumutbares Maß beschränkt.
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b) Bezogen auf diesen über § 88 VwGO kraft Auslegung anzunehmenden (hilfsweisen) Klageantrag ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vom 21. September 2017, die den Ablehnungsbescheids vom 23. Februar 2017 insgesamt als rechtmäßig bewertet hat, vor allem deshalb ernstlich zweifelhaft i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sich der Ablehnungsbescheid vom 23. September 2013 mangels diesbezüglicher Ermittlung nicht auf eine sachverständig ermittelte bzw. berechnete Lärmbelastung zu stützen vermochte, ohne dass die fehlende Kenntnis des Beklagten von einschlägigen Beurteilungspegeln auf dem klägerischen Grundstück vom Verwaltungsgericht als Ermessensfehler i.S. von Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO in Erwägung gezogen wurde. Soweit sich die zuständige Behörde imstande sieht, einen wegen Lärmbelastung gestellten Anspruch auf ordnungsrechtliches Einschreiten abzulehnen, ohne wirklich zu wissen, wie laut es am Immissionsort überhaupt ist, erscheint demgegenüber dem Senat - mit der Folge einer dann gebotenen Verpflichtung zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - die Verletzung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung naheliegend, wenn - wie hier - die konkreten Umstände des Falles das Vorliegen einer unzumutbaren Belastungssituation jedenfalls als möglich erscheinen lassen.
21
Wie voranstehend unter a) aa) aufgezeigt wurde, können sich für die Klägerin jedenfalls Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches und / oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus Art. 76, Art. 54 Abs. 2 BayBO und / oder Art. 24 Abs. 1 BImSchG ergeben, wenn aufgrund der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses und des zugehörigen Vorplatzes auf ihrem Grundstück eine Immissionsbelastung (mit-) verursacht wird, die die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Die Klägerin macht in der Antragsbegründung zu Recht geltend, dass von ihren Klageanträgen, auch soweit diese in Richtung einer strikten Verpflichtung des Beklagten i.S. von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO formuliert waren, gem. § 88 VwGO auch das (hilfsweise) Klagebegehren umfasst ist, den Beklagten für den Fall, dass kein strikter Anspruch auf ordnungsrechtliches Einschreiten bestehen sollte, zumindest zur erneuten Entscheidung über ihren beim Landratsamt mit Anwaltsschreiben vom 26. März 2014 gestellten Antrag auf behördliches Einschreiten nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ausspruch der Verpflichtung zur Neubescheidung grundsätzlich keinen eigenständigen Antrag des Klägers voraussetzt, sondern regelmäßig als Minus im Verpflichtungsbegehren nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO enthalten ist (Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 113 Rn. 105). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Kläger mit Bindungswirkung für das Gericht seinen Antrag bewusst und gezielt auf einen Verpflichtungsausspruch beschränkt und für den Fall des Bestehens eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums einen Bescheidungsausspruch ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 6 C 11/03 - BVerwGE 120, 263 = juris Rn. 43; B.v. 24.10.2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104 = juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 7.8.2013 - 10 B 13.1231 - juris Rn. 26, 27). Im vorliegenden Fall ist dem Verhalten der Klägerin aber kein entsprechender Wille zur Beschränkung des Klagebegehrens zu entnehmen.
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Der Beklagte lehnte mit dem Bescheid vom 23. Februar 2016 die Anträge auf behördliches Einschreiten nicht nur mit (teilweise zu hinterfragenden) Erwägungen zum baurechtlichen Bestandsschutz, sondern auch mit dem Argument ab, die Zumutbarkeitsschwelle sei durch den von der Beigeladenen nunmehr dargelegten Betrieb des Feuerwehrhauses nicht überschritten. Die Freiwillige Feuerwehr der Beigeladenen habe - so die Gründe des Bescheids - ihr Nutzungskonzept entsprechend dem Rücksichtnahmegebot auf die spezielle Schutzwürdigkeit des Wohngebietes abgestimmt. Die Nutzung des Feuerwehrhauses orientiere sich weitestgehend daran, unvermeidbaren Lärm zeitlich und bezüglich der Intensität / Lautstärke bestmöglich zu begrenzen und vor allem die Nachtruhe der Nachbarschaft und insbesondere der Klägerin weitestgehend von Lärmbelästigungen freizuhalten. Es seien seit dem Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der schalltechnischen Situation ergriffen worden. Bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses verbundenen Geräuschwirkungen als sozialadäquat zu verstehen seien. Dies habe zur Folge, dass nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen von der Nachbarschaft getragen werden müssten. Das Brunnenfest des örtlichen Siedlervereins und die Zwischenstation bei der Fronleichnamsprozession, die nicht dem Betrieb des Feuerwehrhauses zuzuordnen seien und die von einem Großteil der Ortsbevölkerung aufgrund des Traditionsgedankens getragen und akzeptiert würden, seien als seltene Ereignisse nach der TA Lärm einzustufen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens und Abwägung der gegensätzlichen Belange und Interessen sei das Landratsamt daher zu dem Ergebnis gekommen, den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen. Hinsichtlich der Ablehnung des Hilfsantrags laut Anwaltsschreiben vom 26. März 2014 wird in den Gründen des Bescheids (s.o.: ohne Rekurs auf ggf. parallel einschlägige Normen des BImSchG) ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage hierfür nur Art. 54 Abs. 4 BayBO in Betracht komme, zumal die im vorgelegten Nutzungskonzept beschriebene Nutzung aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigungen Bestandsschutz genieße. Zudem sei davon auszugehen, dass die Klägerin durch den Betrieb des Feuerwehrhauses von Lärmbelastungen betroffen sei, die das zumutbare Maß nicht überschritten, weil die Beigeladene durch technische und betriebliche Lärmminderungsmaßnahmen die Schallbelastung am Anwesen der Klägerin verringert und im Lauf des Verfahrens vom Umweltingenieur des Landratsamts vorgeschlagene Verbesserungsmaßnahmen aus schalltechnischer Sicht angenommen habe. Die Nutzung des Feuerwehrhauses orientiere sich weitestgehend daran, unvermeidbaren Lärm zeitlich und bezüglich der Intensität / Lautstärke bestmöglich zu begrenzen und vor allem die Nachtruhe der Nachbarschaft weitestgehend von Lärmbelästigungen freizuhalten. Auch insofern sei relevant, dass die mit dem Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses verbundenen Geräuschauswirkungen als sozialadäquat zu verstehen und daher hinzunehmen seien. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin, die durch den insbes. nächtlichen Betrieb des Feuerwehrhauses verursacht sei, sei nicht ersichtlich.
23
Es spricht Vieles dafür, dass diese Bescheidbegründung an einem Ermessensfehler leidet, weil die Behörde auf eine schalltechnische Ermittlung durch Lärmmessung oder prognostische Berechnung, die gerichtlich zumindest auf Plausibilität überprüfbar wäre (zum Maßstab vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 - juris Rn. 59; B.v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 = juris Rn. 30; OVG NRW, U.v. 4.5.2016 - 7 A 615/14 - juris Rn. 71; VG Hannover, U.v. 24.1.2019 - 4 A 3641/18 - juris Rn. 39), gänzlich verzichtet hat und stattdessen in bewusster Unkenntnis der tatsächlichen Immissionslage auf dem klägerischen Nachbargrundstück diese als zumutbar unterstellt hat. Ein dahingehender Ermessensfehler wurde vom Verwaltungsgericht nicht in Erwägung gezogen, was neben dem Ausblenden von Anspruchs- und Befugnisnormen aus dem BImSchG [s.o. a) ] ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet: Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die zuständige Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben, Art. 24 BayVwVfG (allgemein vgl. BVerwG, U.v.19.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - NVwZ-RR 2010, 390 = juris Rn. 41; OVG Rh-Pf, U.v. 24.5.2017 - 8 A 11825/16 - ZfBR 2017, 694 = juris Rn. 57, 61 ff.; OVG NRW, B.v. 28.12.1994 - 7 B 2890/94 - BauR 1995, 528 = juris Rn. 11; U.v. 16.6.2015 - 11 A 1131/13 - NVwZ-RR 2015, 830 = juris Rn. 62; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 25; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 79, 99; speziell im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen bzw. Ansprüchen des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber vgl. OVG NRW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237= juris Rn. 5 ff.; U.v. 18.2.2010 - 10 A 1013/08 - BauR 2010, 1571 = juris Rn. 25 ff., 36 ff.; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 54 Rn. 43, Art. 76 Rn. 131; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 76 Rn. 263). Nach umstrittener Ansicht soll einem Nachbarn gem. § 52 Abs. 1 BImSchG sogar ein einklagbarer Anspruch auf effektive Überwachungsmaßnahmen zustehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein begründeter, d.h. ein auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhender Verdacht besteht, dass wegen einer Immissionsbelastung eine auch seinem Schutz dienende Regelung verletzt wird [hierzu näher unter 2. b) ]. Unabhängig hiervon dürfte ein Ablehnungsbescheid mit der Begründung, die monierte Lärmbelastung sei für den betroffenen Nachbarn zumutbar und / oder nach behördlichem Ermessen hinzunehmen, allein schon dann den Anspruch eines betroffenen Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzen, wenn sich die Behörde hinsichtlich des Maßes der Lärmbelastung in bewusster Unkenntnis befindet, es aber dennoch unterlässt, in geeigneter Art und Weise - sei es durch eigene sachverständige Behördentätigkeit (etwa des behördeneigenen Umweltschutzingenieurs), sei es durch ein von der Behörde eingeholtes oder über ein vom Lärmverursacher vorgelegtes Sachverständigengutachten - die konkrete Lärmbelastung auf dem Nachbargrundstück tatsächlich aufzuklären.
24
Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte für eine jedenfalls mögliche unzumutbare Belastungssituation eines Nachbarn - wie hier der Klägerin - vorliegen. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen, der auch für die Bestimmung der Schwelle des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots relevant ist (s.o.), umfasst gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob diese Schwelle überschritten ist, ist eine Frage der jeweiligen Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, B.v. 19.2.2013 - 7 B 38.12 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 16.2.2017 - 10 S 1878/16 - NVwZ-RR 2017, 566 = juris Rn. 7). Hierbei kann je nach Sachlage zur Konkretisierung auf rechtlich bindende Vorgaben in Rechtsverordnungen auf Basis von § 23 BImSchG (vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 24.3.2010 - 1 A 10876/09 - juris Rn. 25), auf die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gem. § 48 BImSchG (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 26 m.w.N.) oder auf sonstige sachverständig erarbeitete Richtlinien und private Regelwerke als Orientierungshilfe („grober Anhalt“) zurückgegriffen werden. Eine ermessensfehlerfreie Ablehnung eines gestellten Antrags auf bauordnungsrechtliches und / oder immissionsschutzrechtliches Eingreifen mit der hier tragenden Erwägung, die Immissionsbelastung der Klägerin sei (u.a. unter Berücksichtigung von Erwägungen der Sozialadäquanz bzw. der Seltenheit einzelner Vorkommnisse) zumutbar, erscheint aber überhaupt nur zuverlässig möglich, wenn das Maß der Immissionsbelastung bekannt ist oder hinreichend aufgeklärt wurde. Auch soweit der Behörde hinsichtlich des „Wie“ der Ermittlung der Lärmbelastung ein weiter Spielraum verbleibt [s.u. 2. b) ], müssen ihre Aufklärungsmaßnahmen daher die nötige Gewissheit vermitteln, ob der Lärm auf dem klägerischen Grundstück zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. VG Hannover, U.v. 24.1.2019 - 4 A 3641/18 - juris Rn. 37, u.a. unter Rekurs auf BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 = juris Rn. 36). Erst dann kann überhaupt eine sachgerechte Wertung gelingen, ob eine Belastungssituation zumutbar ist oder nicht bzw. in welche Richtung ein ggf. dennoch verbleibendes behördliches Ermessen auszuüben ist. Es wäre mithin wohl die Aufgabe des Beklagten gewesen, in einem ersten Schritt die von der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses und des Vorplatzes mitverursachte Immissionsbelastung auf dem Wohngrundstück der Klägerin zu ermitteln (d.h. zu messen oder zu berechnen), um erst im zweiten Schritt auf Grundlage der so erlangten Kenntnis der Beurteilungspegel zu beurteilen, ob die Lärmbelastung am Maßstab des Rücksichtnahmegebots bzw. von § 3 Abs. 1, § 22 BImSchG zumutbar oder unzumutbar ist bzw. ob dennoch - trotz ggf. ermittelter unzumutbarer Belastungssituation - aufgrund ggf. vorrangiger (z.B. öffentlicher) Interessen von einer bauordnungsrechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Anordnung aufgrund verbleibenden Ermessens abgesehen werden soll.
25
Vorliegend hat der Beklagten gänzlich davon abgesehen, die genaue Lärmbelastungssituation auf dem Grundstück der Klägerin zu ermitteln. Sollte sich im Berufungsverfahren manifestieren, dass der Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches oder ein immissionsschutzrechtliches Eingreifen im vorgenannten Sinn verletzt wurde, weil trotz tatsächlicher Hinweise auf eine möglicherweise unzumutbare Lärmbelastungssituation auf dem Grundstück der Klägerin von einer gebotenen diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung abgesehen wurde, dürfte bereits aus diesem Grund und damit unabhängig von den sich ggf. im Rahmen einer Neubescheidung stellenden Folgefragen
26
- ob hinsichtlich der Zumutbarkeit des Lärms aufgrund des Test- und Wartungsverlaufs einzelner Maschinen auf § 23 Abs. 1 BImSchG i.V. mit der 32. BImSchV abzustellen ist,
27
- ob (ggf. im Übrigen) für die Lärmbeurteilung die Vorgaben der TA Lärm, insbesondere die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm einschließlich der Vorgaben für höchstzulässige Geräuschspitzen gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm sowie des Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten und Tage mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm heranzuziehen sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 26; VG Hannover, U.v. 24.1.2019 - 4 A 3641/18 - juris Rn. 33 m.w.N.),
28
- ob und inwiefern die TA Lärm - etwa hinsichtlich der Nutzung im Anwendungsbereich des BayFwG - unmittelbar und dann bindend als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) anwendbar ist bzw. ob und inwiefern diese (bzw. ein anderes Regelwerk) - etwa hinsichtlich der Nutzung als reiner Vereinstreffpunkt oder als Örtlichkeit für rein gesellschaftliche Zwecken außerhalb des BayFwG - nur entsprechend bzw. als Orientierungshilfe im Sinne eines „groben Anhalts“ herangezogen werden kann (speziell für die Nutzung eines Feuerwehrhauses als Dorfgemeinschaftshaus vgl. VG Hannover, B.v. 22.7.2004 - 12 B 2051/04 - juris Rn. 23; allgemein vgl. auch vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1994 - 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6 = juris Rn. 3; B.v. 6.8.2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 4 f.; BGH, U.v. 26.10.2018 - V ZR 143/17 - NJW 2019, 773 = juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 = juris, Rn. 60; OVG NRW, U.v. 23.5.2018 - 4 A 2588/14 - juris Rn. 151),
29
- ob und inwiefern sog. „seltene Ereignissen“ mit erhöhten Beurteilungspegeln zulässig sind (Nr. 6.5 der TA Lärm bzw. im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 6) sowie
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- ob und inwiefern ein „Sozialadäquanzzuschlag“ für bestimmte Nutzungen ansetzbar ist (vgl. Nr. 3.2.2 TA Lärm, hierzu im Zusammenhang mit der Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses vgl. VG Münster, U.v. 5.4.2017 - 2 K 1345/15 - juris Rn. 70 ff.; bei kirchlichem Glockengeläut vgl. BVerwG, B.v. 19.2.2013 - 7 B 38.12 - juris Rn. 10 ff.; im Falle der Lärmbelastung durch eine Feuerwehrsirene vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 = juris Rn. 16 ff.; BayVGH, U.v. 16.1.1992 - 4 B 88.1782 - NVwZ-RR 1992, 233 = juris Rn. 22 ff.; VG Frankfurt [Oder], U.v. 16.1.2019 - 5 K 389/15 - juris Rn. 30 ff.),
31
der Beklagte zu Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf behördliches Einschreiten zu verpflichten sein.
32
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass ohne konkrete Ermittlung der Lärmbelastung der Beklagte ferner nicht wissen und beurteilen können dürfte, ob und inwiefern die Zuschlagsmöglichkeit für seltene Ereignisse etwa zugunsten öffentlicher Feiern in der Gemeinde nicht schon durch die Lärmbelastung bei Notfalleinsätzen, Übungen, Wartungen sowie der Nutzung der Örtlichkeit als reines Vereinsheim bereits „verbraucht“ ist (vgl. VG Münster, U.v. 5.4.2017 - 2 K 1345/15 - juris Rn. 69; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - BayVBl. 2018, 202 = juris Rn. 21), soweit insofern nicht die Sonderregelung der Nr. 7.1 TA Lärm vorrangig ist (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung bei einem Feuerwehrgerätehaus VG Münster, U.v. 5.4.2017 - 2 K 1345/15 - juris Rn. 67 m.w.N.). Schließlich wird im Berufungsverfahren über die in der Antragsbegründung erhobenen Einwendungen hinaus ggf. auch zu hinterfragen sein, ob der Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2017 (auch) deshalb auf sachwidrigen Erwägungen beruht, soweit dieser trotz nicht näher konkretisierter baurechtlicher Genehmigungslage (und trotz BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283) davon ausgeht, dass zum bestimmungsgemäßen, von den bestandskräftigen Baugenehmigungen abgedeckten Betrieb des Feuerwehrgerätehauses auch Veranstaltungen, Feuerwehrfeste bzw. jährlich wiederkehrende Aktivitäten, die der Kameradschaftspflege dienen, zählen.
33
c) Das angefochtene Urteil stellt sich hinsichtlich des Umfangs, in dem die Berufung zugelassen wird, auch nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig dar (zur entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 18.979 - BeckRS 2019, 8839 Rn. 7). Der Senat wird aber im Berufungsverfahren dem im Zulassungsverfahren von der Beigeladenen erhobenen Einwand der Verwirkung nachzugehen haben (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Verwirkung auch von Anspruchspositionen aus § 24 Satz 1 BImSchG vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 22 ZB 15.1360 - BauR 2016, 661 ff. = juris Rn. 12 ff.). Der Senat weist aber die Beteiligten bereits jetzt darauf hin, dass der Einwand womöglich deshalb nicht greift, weil - wie die Klägerin vorgetragen hat und wie es sich im Übrigen aus den vorliegenden Akten ergeben dürfte - sich die Nutzung des Feuerwehrhauses und des Vorplatzes hinsichtlich des eingesetzten Equipments (z.B. Abluftfilter), hinsichtlich der Zeiten und der Inhalte der Übungen (auch unter Berücksichtigung des Aufbaus bzw. eines erweiterten Umfangs einer Jugendfeuerwehr) sowie hinsichtlich des Umfangs und der Intensität gesellschaftlicher Nutzungen (Nutzung als Vereinsheim oder als Ort sonstiger Feiern o.ä.) im Laufe der Jahre geändert hat (vgl. z.B. VG Bayreuth, U.v. 22.3.2012 - B 2 K 10.483 - juris Rn. 40).
34
2. Demgegenüber war der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen abzulehnen. Soweit die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageanträge zu 1. und zu 2. über den bloßen Antrag auf Neubescheidung im vorher ausgelegten Maß hinausgehen und diese vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurden, sind die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht gegeben bzw. nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.
35
a) Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), vermögen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) insoweit nicht zu tragen. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 22 ZB 15.1360 - BauR 2016, 661 ff. = juris Rn. 11).
36
Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 3 m.w.N.). Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 9).
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Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung der Klägerin nicht, soweit die Klageanträge über den mit diesem Beschluss zugelassenen Umfang (s.o. 1.) reichen, d.h. soweit die Klage über eine Neubescheidung des Antrags vom 26. März 2014 hinausgehend auf ein striktes Einschreiten ausgerichtet war und insoweit abgewiesen wurde. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich des von der Klägerin begehrten aufsichtlichen Einschreitens.
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Ein strikter Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 76 Satz 2 BayBO und / oder Art. 54 Abs. 2 BayBO ergibt sich nicht allein schon dann, wenn subjektive Nachbarrechte verletzt sind, hier etwa weil das Rücksichtnahmegebot verletzt ist bzw. sein könnte. Es müssen vielmehr besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde sowohl unter dem Gesichtspunkt des Einschreitens- als auch des Auswahlermessens zum Schutz des Nachbarn zu einer Eingriffspflicht verdichtet. Von einer Ermessensreduzierung auf null kann nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung ausgegangen werden, also wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage bzw. Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 NVwZ-RR 1997, 271= juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 19; B.v. 15.1.2019 - 15 ZB 17.317 - juris Rn. 4 m.w.N.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 21; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 50, 51; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 54 Rn. 91, 96 ff.; Decker in ebenda, Art. 76 Rn. 490). Auch Anordnungen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO stehen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, wenngleich hier aufgrund des tatbestandlichen Schutzziels dieser Befugnisnorm das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) regelmäßig auf null reduziert sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 38 m.w.N.). Allerdings stellt Art. 54 Abs. 4 BayBO mit der Notwendigkeit einer nachträglichen Anordnung zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit bereits tatbestandliche Anforderungen auf, die über eine nur erhebliche Belästigung hinausgehen (vgl. hierzu z.B. vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 14 ff.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 28 ff.).
39
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 21. September 2017 u.a. auch ausgeführt, eine Ermessensreduzierung auf null sei nicht ersichtlich (Seite 7). Hinsichtlich des ersten Klageantrags führt das Verwaltungsgericht insofern weiter aus, es sei nicht erkennbar, dass die Betroffenheit hinsichtlich der angegriffenen Nutzungen - soweit diese überhaupt relevant und der Beigeladenen zuzurechnen seien - für die Klägerin so erheblich sei, dass diese zwingend zu einem Übergewicht ihrer Interessen gegenüber den Interessen der Beigeladenen führe. Insofern ergäben sich aus der Stellungnahme des beteiligten Umweltingenieurs vom 5. August 2016 und der dort geschilderten Umstände keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lärmbelastungen ein Maß erreiche, das ein Einschreiten im Hinblick auf die Interessen der Klägerin zwingend gebieten würde (Seite 9). Hinsichtlich des zweiten Klageantrags findet sich in den Entscheidungen des erstinstanzlichen Urteils in diesem Zusammenhang ferner die Ausführung, dass bei bestandskräftig genehmigten Nutzungen bauordnungsrechtliche Anforderungen nur nach Art. 54 Abs. 4 BayBO gestellt werden könnten, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sei. Auch soweit es der Klägerin um nicht von der Baugenehmigung gedeckte Nutzungen gehe, begründe - so das Verwaltungsgericht weiter - die Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte der TA Lärm für sich genommen keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Tätigwerden etwa nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO oder gem. Art. 76 Satz 2 BayBO. Denn ein Anspruch auf bauaufsichtliches Eingreifen setze einen erheblichen Grad an Beeinträchtigung des Nachbarn voraus, der im konkreten Fall nach Würdigung der Umstände zu einer Ermessensreduzierung auf null führe. Auch diese Grenze werde nicht von der TA Lärm bestimmt (Seite 10).
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In der Sache hat damit das Verwaltungsgericht jedenfalls ein Maß der Betroffenheit ausgeschlossen, das hinsichtlich Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 Satz 2 BayBO zu einer Ermessensreduzierung auf null führen könnte und dies auch in den Entscheidungsgründen thematisiert. Dem hat die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ebenso hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren sich nicht näher mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung der Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO auseinandergesetzt. Sie hat nichts hinreichend Konkretes vorgetragen, was eine Gesundheitsgefahr in diesem Sinn aufgrund der derzeitigen Nutzung des Feuerwehrgerätehauses mit Vorplatz begründen könnte. So fehlt es etwa an einer Thematisierung der Rechtsprechung, wonach der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert einer Lärmbetroffenheit jedenfalls in Wohngebieten grundsätzlich erst bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 41). Auch der Gesundheitszustand der Klägerin als möglicher Faktor einer Ermessensreduzierung ist nicht Gegenstand der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Unabhängig davon wäre insofern zu berücksichtigen, dass das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht personenbezogen ist, sodass besondere individuelle Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand von Einzelpersonen bei der Bewertung von Immissionen grundsätzlich keine ausschlaggebende Rolle spielen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 20; B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 26; B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 40).
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Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 25 Abs. 2 BImSchG. Denn insofern gelten vergleichbare rechtliche Grundsätze. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht auf §§ 24, 25 BImSchG abgestellt hat, so hat es doch mit den Erwägungen in den Entscheidungsgründen zu Art. 54 Abs. 4 BayBO in der Sache die Einschlägigkeit des Tatbestands des § 25 Abs. 2 BImSchG und mit den Erwägungen zu Art. 54 Abs. 2 Satz 2 und Art. 76 BayBO in der Sache auch eine Ermessensreduzierung hinsichtlich § 24 Satz 1 BImSchG verneint. Es fehlt mithin ebenfalls insofern an einer hinreichenden Darlegung von Gründen i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, warum mehr als nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten [hierzu oben 1. b) ] verlangt werden kann: Einem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, der von einer Immissionsbelastung betroffen ist, die die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen erreicht, oder die gegen eine drittschützende Anforderung einer Rechtsverordnung gem. § 23 BImSchG verstößt, steht nach der Ermessensnorm des § 24 Satz 1 BImSchG („kann“) grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein immissionsschutzrechtliches Eingreifen zu (Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 24 Rn. 23). Dieser kann sich nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn dem Nachbarn ohne behördliches Einschreiten schwere Schäden drohen, aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null zu einem strikten Anspruch auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung verdichten (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.1988 - 7 B 154.88 - UPR 1989, 224 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 3 ff.; U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 = juris Rn. 32; BremOVG, U.v. 14.04.2015 - 1 A 214/13 - juris Rn. 73, 76; OVG SA, B.v. 18.10.2016 - 2 L 69/15 - NVwZ-RR 2017, 325 = juris Rn. 12; VG Stuttgart, U.v. 19.9.2014 - 13 K 3067/13 - juris Rn. 82 ff.; VG Ansbach, U.v. 18.4.2012 - AN 11 K 11.00346 - juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 31.5.2011 - 9 B 1111/11 - juris Rn. 5, 17; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2019, zu § 24 BImSchG Rn. 80; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 24 Rn. 23). Solche besonderen Umstände hat die Klägerin im Zulassungsverfahren aber nicht substantiiert geltend gemacht (s.o.). Die Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG verschafft betroffenen Dritten bei Vorliegen der engen tatbestandlichen Voraussetzungen zwar grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf ein Einschreiten, soweit kein atypischer Fall anzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = juris Rn. 35; OVG NRW, B.v. 14.6.2018 - 8 B 594/18 - BauR 2018, 1710 = juris Rn. 16 f. m.w.N.; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2019, zu § 25 BImSchG Rn. 68; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 25 Rn. 34). Eine Gefahr für die Gesundheit als tatbestandliche Eingriffsvoraussetzung ist allerdings erst anzunehmen, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände überwiegend wahrscheinlich ist (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 21.9.1993 - 10 S 1735/91 - juris Rn. 31, U.v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - VBlBW 2015, 197 = juris Rn. 37; OVG NRW, B.v. 14.6.2018 - 8 B 594/18 - BauR 2018, 1710 = juris Rn. 18; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 25 Rn. 27). Auch insofern ist grundsätzlich darauf abzustellen, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) regelmäßig bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit liegt (OVG NRW, B.v. 14.6.2018 - 8 B 594/18 - BauR 2018, 1710 = juris Rn. 20; Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2015, § 25 BImSchG Rn. 47; für eine Ermessensreduzierung bei einer Dauerbelastung bereits von 60 bis 65 dB(A) tags: VGH BW, U.v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - VBlBW 2015. 197 - juris Rn. 41 f.). Auch hierzu hat sich die Begründung des Zulassungsantrags aber nicht näher ausgelassen.
42
b) Im Übrigen vermag die Klägerin die Zulassung der Berufung nur allgemein hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung in Bezug auf ein bauordnungsrechtliches und / oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten mit dem Ziel des Erlasses von Maßnahmen zur Gewährleistung einer zumutbarem Lärmimmissionssituation auf ihrem Grundstück zu erreichen (s.o. 1.), nicht aber hinsichtlich der konkreten Maßnahmen, die in den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageanträgen zu 1. und 2. ausdrücklich und primär gefordert wurden. Entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO ist eine Anspruchsposition hinsichtlich dieser konkret mit den Klageanträgen geforderten Maßnahmen offensichtlich nicht gegeben. Solange mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung einer Störung auf der Grundlage von § 24 Satz 1 BImSchG in Betracht kommen, kann der Gestörte keine bestimmte Maßnahme verlangen, sondern allenfalls, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 22 CE 05.2308 - juris Rn. 10; B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - VBlBW 2015, 197 = juris Rn. 74; HessVGH, B.v. 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - NVwZ-RR 2014, 379 = juris Rn. 19; vgl. auch Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, zu § 24 BImSchG Rn. 44, 66).
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Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist nicht ersichtlich, warum das Auswahlermessen zur Erreichung des von der Klägerin eigentlich verfolgte Ziels - nämlich einer Lärmbelastung, die das Maß des Zumutbaren einhält - gerade nur durch die ausdrücklich geforderte umfassende Untersagung der Nutzung des Feuerwehrhauses und des Vorplatzes „für Vereinsfeste und sonstige nicht vom Feuerwehrbetrieb veranlasste Zusammenkünfte“ reduziert sein soll. Ebenso wären andere Anordnungen zielführend, wie z.B. den Umfang der Nutzung hinsichtlich der Uhrzeit und / oder der Intensität einzuschränken, um auf diesem Weg eine zumutbare Lärmbelastung zu erzielen.
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Ebenso ist nicht ersichtlich, dass das mit dem Klageantrag zu 2. ausdrücklich verlangte stufenweise Vorgehen (1. Stufe: Verfügung zur Vorlage eines strukturierten Nutzungskonzepts zum Nachweis der Einhaltung einschlägiger Immissionswerte, 2. Stufe: Einholung oder Einfordern eines immissionsschutzfachlichen Gutachtens, 3. Stufe: bauaufsichtliche Anordnung zur Einhaltung einschlägiger Immissionswerte) ausschließlicher Inhalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches oder immissionsschutzrechtliches Eingreifen sein muss. Zwar sollen Dritte (z.B. Nachbarn) nach umstrittener Ansicht im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 BImSchG und damit im Vorfeld möglicher Maßnahmen nach z.B. § 24 Satz 1 BImSchG einen durchsetzbaren Anspruch auf effektive Überwachungsmaßnahmen haben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein begründeter, d.h. ein auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhender Verdacht besteht, dass eine auch ihrem Schutz dienende Regelung verletzt wird, und daher für diese ein begründeter Anlass besteht, sich gegen beeinträchtigende Immissionen zu wehren (str., vgl. BGH, U.v. 15.10.2009 - III ZR 8/09 - BGHZ 182, 370 = juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 5.2.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650 = juris Rn. 32; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 26 Rn. 25, § 52 Rn. 26). Unabhängig hiervon und unabhängig davon, ob auch im Bauordnungsrecht etwa aus Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO ein Anspruch auf effektive Überwachungsmaßnahmen im Vorfeld von Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Art. 75, Art. 76 BayBO abzuleiten ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich ein Anspruch auf immissionsschutzrechtliche oder bauordnungsrechtliche Überwachung auf ganz konkrete Ermittlungsmaßnahmen bezieht, wie sie mit dem Klageantrag zu 2. formuliert worden sind. Der Behörde verbleibt jedenfalls hinsichtlich des „Wie“ der Ermittlung einer Lärmbelastung ein weiter Spielraum (vgl. VGH BW, B.v. 5.2.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650 = juris Rn. 34; HessVGH, B.v. 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - NVwZ-RR 2014, 379 = juris Rn. 18; Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2019, zu § 26 BImSchG Rn. 32 ff., 61; Hansmann/Röckinghausen in ebenda, zu § 52 BImSchG Rn. 13, 18; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 54 Rn. 227 f.). Ihr stehen u.a. die in Art. 26 BayVwVfG aufgezählten Beweismittel nach ihrem Verfahrensermessen zur Verfügung. Ob die Behörde den Sachverhalt selbst in Eigenregie ermittelt (z.B. unter Einschaltung des behördeneigenen Umweltschutzingenieurs), sich im Wege der Amtshilfe anderer Behörden bedient, Sachverständige hinzuzieht (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 54 Rn. 221 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 54 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 165 ff.) oder zu anderen Erkenntnismitteln greift (etwa zu einem von dritter Seite auf Basis von § 26 BImSchG oder im Zusammenhang mit einem z.B. ergänzenden Baugenehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten), bestimmt sie. An das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten ist sie hierbei nicht gebunden, Art. 24 Abs. 1 Halbs. 2 BayVwVfG (vgl. OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 1013/08 - BauR 2010, 1571 = juris Rn. 32).
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c) Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist, soweit der Senat die Berufung nicht zugelassen hat (s.o. 1.), ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin als schwierig angesehenen Sach- und Rechtsfragen in Bezug auf die nicht von der Berufungszulassung umfassten Teile der Klageanträge nicht gegeben bzw. nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu a) und b) ergibt.
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3. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen. Insofern ist die endgültige Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorzubehalten (BayVGH, B.v. 25.9.2014 - 10 ZB 14.1475 u.a. - juris Rn. 13; B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116 u.a. - juris Rn. 60).
47
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten insoweit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst. Sie hat zwar über ihren Bevollmächtigen beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen; in diesem Stadium des Verfahrens hat sie sich jedoch mit diesem bloßen Verfahrensbeziehungsweise Prozessantrag keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt. Vielmehr prüft das Gericht die Voraussetzungen der § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen. Eine unabhängig davon für die Erstattungsfähigkeit in Betracht kommende, wesentliche Förderung des Zulassungsverfahrens durch die Beigeladene hat hier - soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde - nicht stattgefunden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 27; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.947 - Rn. 14; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.949 - Rn. 14; B.v. 8.1.2019 - 15 ZB 18.948 - Rn. 12).
48
Die vorläufige Festsetzung des verbleibenden Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren (soweit die Berufung zugelassen wurde) und der Streitwertfestsetzung, soweit die Berufung abgelehnt wurde, geht der Senat - unter Korrektur des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2017 - von einem höheren Streitwert von insgesamt 15.000,- Euro aus, weil die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage mehrere, nicht völlig identische Klageanträge gestellt hat. Die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 15 C 18.750 - juris Rn. 7 m.w.N.). Insofern hat sich der Senat an Nrn. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) orientiert.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren abgelehnt wurde.