Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.09.2019 – 9 ZB 19.33106
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3
Leitsätze:
1. Mit einem im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerichteten Vorbringen wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (Bestätigung von VGH München BeckRS 2019, 2312). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur entscheidungserhebliche Fragen können eine grundsätzliche Bedeutung begründen (Anschluss an VGH München BeckRS 2018, 25062). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Sierra Leone), humanitäre Bedingungen, Grundsatzrüge, Flüchtlingsanerkennung, Sierra Leone, Entscheidungserheblichkeit, Zulassungsgrund
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2019 – RN 14 K 18.30669
Fundstelle:
BeckRS 2019, 22589

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
2
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
3
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 9 ZB 19.30606 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehe nicht hinreichend darauf ein, „aus welchen Gründen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen“ und die „Frage wie sich die humanitäre Situation derzeit in Sierra Leone für Rückkehrer darstellt ist von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidungserheblich“, nicht gerecht.
4
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung hinsichtlich der humanitären Lage auf aktuelle Länderinformationen abgestellt und ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger, der über eine fünfjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet hat, ein Existenzminimum erarbeiten kann. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 9 ZB 18.33349 - juris Rn. 5).
5
Soweit der Kläger auf einen im Jahr 2012 herausgegebenen Reiseführer und mehrere noch ältere Quellen in Bezug auf in Sierra Leone demnach verbreitete Geheimbünde verweist und die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den in Sierra Leone verbreiteten Geheimbünden und deren Gefährlichkeit beanstandet, ist weder die Entscheidungserheblichkeit für die oben aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, noch eine Entscheidungserheblichkeit überhaupt. Denn das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung die Verfolgungsgeschichte zur vorgetragenen Übernahmepflicht von Funktionen in Geheimbünden durch den Kläger als unglaubhaft angesehen. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 8).
6
Soweit der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone anführt, ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, wie diese die Entscheidungserheblichkeit der oben als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage begründen könnte. Unabhängig davon hätte es Ausführungen hierzu bedurft, nachdem das Verwaltungsgericht für den Kläger gerade keine Erkrankungen festgestellt hat, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 9 ZB 19.30848 - juris Rn. 4) und der Kläger auch nicht vorträgt, einer medizinischen Behandlung zu bedürfen.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
8
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).