Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.09.2019 – 9 ZB 19.32968
Titel:

Rechtliches Gehör als prozessuales Grundrecht 

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3
Leitsatz:
Der Umstand allein, dass sich das Gericht nicht veranlasst sieht, trotz Beweisanregung, in weitergehende Aufklärungen einzutreten, stellt für sich keinen Gehörsverstoß dar. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Sierra, Leone), Berufung, ärztliches Attest, rechtliches Gehör, posttraumatische Belastungsstörung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 28.05.2019 – M 30 K 17.44622
Fundstelle:
BeckRS 2019, 22573

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 9 ZB 19.30847 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen, mit dem schon keine Frage formuliert wird, die auf ihre Entscheidungserheblichkeit und grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit untersucht werden könnte, nicht gerecht.
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Soweit der Kläger vorbringt, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen habe, das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung sei nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne des § 60a Abs. 2 c AufenthG nachgewiesen worden, und aus dem weiteren Vorbringen die Frage abgeleitet werden könnte, ob § 60a Abs. 2c AufenthG im Asylverfahren bzw. im zugehörigen Gerichtsverfahren anwendbar ist, bedarf dies keiner weiteren Klärung. Dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 9 ZB 19.30999 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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2. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei seinem Vortrag und seinen Beweisangeboten nicht gefolgt, weshalb „Verfahrensfehler“ vorlägen, könnte auf Verstöße gegen das rechtliche Gehör gerichtet sein (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), die jedoch nicht vorliegen.
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Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 9 ZB 19.30847 - juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.2.2017 - 2 BvR 395.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).
7
Damit, dass das Verwaltungsgericht sich trotz Vorlage von ärztlichen Attesten und diesbezüglichen schriftlichen Beweisanregungen nicht veranlasst sah, in eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustands des Klägers einzutreten, ist danach kein Gehörsverstoß verbunden. Im Urteil setzt sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen des Klägers auseinander und nimmt nicht etwa - wie der Kläger meint - eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung des Klägers vor. Vielmehr begründet es die Mängel der Atteste gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG, wozu sich das Zulassungsvorbringen, abgesehen davon, dass es darlegt, im ärztlichen Attest vom 21. Mai 2019 sei - anders als nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, nicht näher verhält. Entgegen dem Vortrag des Klägers erweitert das Verwaltungsgericht auch nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.9.2007 - 10 17.07 und 10 C 8.07 - juris) zu den inhaltlichen Anforderungen eines Attestes im Falle einer posttraumatischen Belastungsstörung auf sonstige psychische Erkrankungen, sondern stellt auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG ab, der durch Gesetz vom 11. März 2016 (GVBl I S. 390) mit Wirkung zum 17. März 2016 in Kraft getreten ist und nicht nach der zugrundeliegenden Erkrankung differenziert (BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 9 ZB 19.32441 - juris Rn. 6).
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Auch soweit der Kläger kritisiert, dass das Verwaltungsgericht die Diagnose der Fachärzte in Frage stelle, weil es nicht von der Wahrheit des klägerischen Sachvortrags hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung überzeugt sei, ist kein Gehörsverstoß dargetan. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welches zuvor darauf hinweist, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Attest vom 21. Mai 2019 sei nur als differenzialdiagnostisch in Frage kommend beschrieben und somit gerade nicht gestellt worden, nur als ergänzend und nicht etwa allein entscheidungstragend aufzufassen sind, ist bereits zur alten Rechtslage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur posttraumatischen Belastungsstörung geklärt, dass zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, erforderlich ist, dass ein traumatisches Lebensereignis, welches als Auslöser für die Symptomatik in Frage kommt, gegenüber dem Tatrichter glaubhaft gemacht wird (BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15) Auch nach Einführung des § 60a Abs. 2c AufenthG gilt weiterhin, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 9 ZB 19.31841 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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3. Schließlich vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die der Kläger unter Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch geltend macht, die Zulassung der Berufung in dem hier vorliegenden asylrechtlichen Verfahren nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 9 ZB 19.31841 - juris Rn. 3). Nichts anderes gilt für den in gleicher Weise geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).