Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 24.09.2019 – 1 AR 83/19
Titel:

Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts

Normenketten:
ZPO § 36
Brüssel I-VO Art. 7, Art. 9, Art. 11
Leitsätze:
1. Wäre gem. § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, zur Entscheidung berufen, bestimmt gem. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht das zuständige Gericht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (zumindest auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht aus § 36 Abs. 2 ZPO. (Rn. 8 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wurde die Klage bereits bei einem Gericht rechtshängig gemacht, das für mindestens einen Streitgenossen zuständig ist, und hat der Kläger dadurch sein Wahlrecht gem. § 35 ZPO verbraucht, steht der anfangs gegebene gemeinsame Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Amtsgericht, Wahlrecht
Fundstelle:
BeckRS 2019, 22070

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der im Bezirk des Amtsgerichts Traunstein wohnende Antragsteller macht mit seiner zu diesem Gericht erhobenen Klage gegen die Antragsgegnerinnen Ansprüche aus einem Straßenverkehrsunfall im Bezirk des Amtsgerichts Erding geltend. Der Unfall wurde von der in Österreich wohnenden Antragsgegnerin zu 1) verursacht, deren Fahrzeug bei der in Österreich ansässigen Antragsgegnerin zu 2) versichert ist.
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Auf Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Traunstein durch die Antragsgegnerinnen und einem Verweis des Antragstellers auf Art. 11 Brüssel-Ia-VO hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass zwar gegen die Antragsgegnerin zu 2) Art. 11 Brüssel-Ia-VO Anwendung finde, die Antragsgegnerin zu 1) jedoch nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO nur vor dem Amtsgericht Erding verklagt werden könne.
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Daraufhin hat der Antragsteller beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, das Amtsgericht Traunstein als gemeinsames zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei, weil beim Amtsgericht Erding der gemeinsame besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bestehe. Dem hält der Antragsteller entgegen, dass der gemeinsame Gerichtsstand in Erding nicht mehr greife, weil gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) das Amtsgericht Traunstein zuständig sei und daher der Gerichtsstand bereits ausgewählt worden sei.
II.
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Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bleibt ohne Erfolg.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag berufen.
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a) Zuständig für ein Bestimmungsverfahren gemäß § 36 ZPO ist grundsätzlich das für die in Betracht kommenden Gerichte gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 ZPO). Maßgeblich ist nicht der allgemeine Gerichtsaufbau, sondern die Rechtsmittelzuständigkeit in der jeweiligen Verfahrensart (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988, I ARZ 388/88, BGHZ 104, 363 [juris Rn. 4] m. w. N.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 8; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 36 Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 7; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 23; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 7).
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Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht grundsätzlich gemäß § 36 Abs. 2 ZPO durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Wenn danach allerdings ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, bestimmt gemäß § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht das zuständige Gericht.
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b) Besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (zumindest auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht selbst dann nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO, wenn die beteiligten Gerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen; vielmehr greift in dieser Situation § 36 Abs. 2 ZPO (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2018, 32 SA 16/18, juris Rn. 6).
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aa) Zwar gibt es Entscheidungen, die davon ausgehen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor einem Amtsgericht auch ohne Sonderregelungen des Instanzenzugs das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die beteiligten Gerichte liegen, das im Rechtszug zunächst höhere Gericht sei (vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. August 2019, 1 W 57/19, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2019, 32 SA 26/19, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Februar 2019, 32 SA 6/19, juris Rn. 24; KG, Beschluss vom 25. April 2019, 2 AR 12/19, juris Rn. 5 u. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Juli 2018, 11 SV 41/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018, X ARZ 69/18, juris Rn. 7). In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass für Zuständigkeitskonflikte zwischen zwei Amtsgerichten verschiedener Landgerichtsbezirke im selben Oberlandesgerichtsbezirk allgemein das Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufen sei (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO, 33. Ed. Stand: 1. Juli 2019, § 36 Rn. 45; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 36 Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 36 Rn. 5; Bendtsen in Saenger, ZPO, § 36 Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 7; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 6; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 36 Rn. 23; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 7).
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Diese Auffassung hatte ihre Grundlage in dem Instanzenzug, wie er bei Inkrafttreten der Regelungen in § 36 Abs. 2 und 3 ZPO ausgestaltet war. Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) zum 1. Januar 1998 eingefügt. Damals endete der Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im ersten Rechtszug in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fielen, beim Landgericht als Berufungsgericht; die Revision fand nur gegen Berufungsurteile des Oberlandesgerichts statt (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung), nicht auch gegen landgerichtliche Berufungsurteile. Da es insoweit bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Amtsgerichten in verschiedenen Landgerichtsbezirken kein in der konkreten Verfahrensart übergeordnetes Rechtsmittelgericht gab, wurde ersatzweise auf das nach dem allgemeinen Gerichtsaufbau gemeinsame zunächst höhere Gericht abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1979, IV ARZ 31/79, NJW 1979, 2249 [juris Rn. 11]), gegebenenfalls also das gemeinsame Oberlandesgericht.
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bb) Jedoch finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1. Januar 2002 auch gegen landgerichtliche Berufungsendentscheidungen die Rechtsmittel der Revision (§ 542 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 ZPO) statt, über die gemäß § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Mit der Eröffnung dieses Rechtszugs gibt es auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im ersten Rechtszug in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen können, selbst dann ein in der konkreten Verfahrensart übergeordnetes Rechtsmittelgericht, nämlich den Bundesgerichtshof, wenn die in Betracht kommenden Amtsgerichte in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen. Der Bundesgerichtshof ist im Übrigen auch dann das im Rechtszug zunächst höhere Gericht, wenn ein Amtsgericht und ein Landgericht am Zuständigkeitsstreit beteiligt sind. Es besteht daher keine Veranlassung mehr, zur Bestimmung des nach dem Gesetz für die Bestimmungsentscheidung zuständigen im Rechtszug zunächst höheren Gerichts (§ 36 Abs. 1 ZPO) auf den allgemeinen Gerichtsaufbau abzustellen.
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Danach hat im vorliegenden Fall nicht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht München über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zu entscheiden, obwohl sowohl das Amtsgericht Traunstein als auch das Amtsgericht Erding in dessen Bezirk liegen, sondern gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
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a) Allerdings kommt die Bestimmung des zuständigen Gerichts über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10 m. w. N.).
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b) Die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann jedoch nur bei Fehlen eines - zuverlässig feststellbaren und vom befassten Gericht nicht erheblich in Zweifel gezogenen - gemeinsamen besonderen Gerichtsstands erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1988, I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914 [juris Rn. 4]; Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 15.1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 36 Rn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17; Bendtsen in Saenger, ZPO, § 36 Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 36 Rn. 25; vgl. auch BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 17). Auch wenn die Klage bereits bei einem Gericht rechtshängig gemacht worden ist, das für mindestens einen Streitgenossen zuständig ist, und der Kläger dadurch sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO verbraucht hat, steht der anfangs gegebene gemeinsame Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 1. Juni 2006, 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336 [2337, juris Rn. 7]; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 36 Rn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 36 Rn. 17: maßgeblich Zeitpunkt der Klageerhebung; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
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Im Streitfall bestand beim Amtsgericht Erding als demjenigen Gericht, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hatte, gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO eine örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) und gemäß Art. 12 Satz 1 Brüssel-Ia-VO für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2). Dieser gemeinsame besondere Gerichtsstand hindert die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, auch wenn der Kläger seine Klage zu dem Amtsgericht Traunstein, das gemäß Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) ebenfalls örtlich zuständig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 2017, C-368/16, NJW 2017, 2813 - Assens Havn Rn. 40 m. w. N.; Urt. v. 13. Dezember 2007, C-463/06, NJW 2008, 819 - FBTO Schadeverzekeringen Rn. 31 zu Art. 9 u. 11 Brüssel-I-VO), erhoben hat und an die darin liegende Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 35 ZPO gebunden ist.
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3. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Die gerichtlichen Entscheidungen, die bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im ersten Rechtszug in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen können, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO annehmen (vgl. 1. b] aa]), gehen wie der Senat davon aus, dass maßgeblich die Rechtsmittelzuständigkeit in der jeweiligen Verfahrensart ist. Soweit sie unreflektiert zu dem Ergebnis gelangen, dass danach für die genannten Streitigkeiten das Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufen sei, liegt ein einfacher Subsumtionsfehler vor, nicht die Divergenz in einer Rechtsfrage.