Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.09.2019 – 11 ZB 19.1685
Titel:

Klagebefugnis für eine allgemeine Leistungsklage

Normenkette:
VwGO § 42 Abs. 2
Leitsätze:
1. Enthält das Urteil einen Tatbestand und ist dieser nicht gänzlich unbrauchbar, liegt ein grober Formmangel iSv § 138 Nr. 6 VwGO auch dann nicht vor, wenn einzelne Feststellungen inhaltlich nicht zutreffen oder fehlen sollten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, dass das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor, wenn einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klagebefugnis für eine allgemeine Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, allgemeine Leistungsklage, Klagebefugnis, Wegeverbindung, Sperrung, Tatbestand, Bebauungsplan, Normenkontrollantrag
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 19.07.2017 – M 23 K 16.2671
Fundstelle:
BeckRS 2019, 21172

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Sperrung einer Wegeverbindung von der W.-allee zur E.-straße in M. durch die Beklagte.
2
Das Wohngrundstück des Klägers liegt in einer nach Norden von der W.-allee abzweigenden Gemeindestraße. Das sein Anwesen umgebende Geviert ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen und grenzt jenseits der C.-straße im Osten an das von der Beklagten neu ausgewiesene Baugebiet auf dem Gelände der ehemaligen P.-Kaserne an.
3
Am 19. Dezember 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2016 für das an das Wohngebiet des Klägers angrenzende Baugebiet und die Umsetzung des damit verbundenen Verkehrskonzepts nach „Planfall H“ zum Schutz der angrenzenden Nachbarschaft, welches u.a. die Sperrung der W.-allee vorsah.
4
Am 18. Juli 2013 ordnete die Beklagte auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 StVO an, den östlichen Abschnitt der W.-allee (zwischen C.-straße und E.-straße) in Höhe E.-straße zu sperren. Die Sperrung sollte mittels einer doppelseitigen Schutzplanke zwischen dem Längsparkstreifen an der Ostseite der E.-straße und der Radwegfurt erfolgen und der Längsparkstreifen und die Radwegfurt über die Einmündung W.-allee mittels Markierung durchgezogen werden. Ferner sollten in der W.-allee - westlich K.-Straße - beidseitig Zeichen 357 StVO mit dem Zusatz „Weiterfahrt für Radfahrer möglich“ und an der Ostseite der E.-straße - südlich W.-allee - ein Zeichen 214-10 StVO („Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links“) errichtet werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung wurde damit begründet, dass die Abhängung der W.-allee von der E.-straße Bestandteil des Verkehrskonzepts für den Bereich C.-straße, W.-allee, E.-straße und W.-straße sei, welches der Stadtrat im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 2016 (ehemalige P.-Kaserne) beschlossen habe.
5
Am 26. September 2013 erfolgte die Beschilderung und Markierung entsprechend dieser Anordnung. U.a. wurde in den bisherigen Einmündungsbereich der W.-allee zur E.-straße parallel zur E.-straße eine Leitplanke angebracht, die im mittleren Bereich beidseitig mit einer rot-weiß gestreiften Markierung versehen ist. Eine endgültige bauliche Lösung wurde im Hinblick auf laufende Normenkontrollverfahren und im Bebauungsplan Nr. 2016 vorgesehene Monitoringmaßnahmen zurückgestellt.
6
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte vier, von Dritten gegen den Bebauungsplan Nr. 2016 erhobene Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 24. Juli 2014 und Beschlüssen vom 12. August 2014 als bereits unzulässig, aber auch unbegründet ab und stellte unter anderem fest, das Verkehrskonzept „Planfall H“ sei auch ohne Aufnahme in den Bebauungsplan verbindlich mit diesem beschlossen worden und die Abwägung der Beklagten hinsichtlich des Verkehrskonzepts, die schließlich zum „Planfall H“ geführt habe, nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 2 N 14.780 - und B.v. 12.8.2014 - 2 N 14.1217 - jeweils juris Rn. 29; U.v. 24.7.2014 - 2 N 14.1216 - und B.v. 12.8.2014 - 2 N 13.990 - jeweils unveröffentlicht).
7
Am 5. November 2014 erließ die Beklagte weitere verkehrsrechtliche Anordnungen zur Umsetzung des Verkehrskonzepts nach „Planfall H“.
8
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die verkehrsrechtliche und faktische Sperrung der W.-allee durch massive Leitplanken unverzüglich zu beseitigen, was die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2016 ablehnte.
9
Am 5. Juni 2016 ließen er und ein Bekannter in seiner Eigenschaft als Besucher des Klägers, der vormalige Kläger zu 2, Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Straßensperranlage, bestehend aus einer doppelseitigen Schutzplanke zwischen dem Längsparkstreifen an der Ostseite der E.-straße und der Radwegfurt an der Kreuzung zur W.-allee in München, zu entfernen und im Annex dazu, die durchgezogene Radwegmarkierung und den markierten Längsparkstreifen ebenfalls zu entfernen, sodass der Kfz-Verkehr von der W.-allee in die E.-straße sowie umgekehrt von der E.-straße in die W.-allee in Richtung Norden wieder ermöglicht werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sperrung führe zu unnötigen Umwegen für den Bekannten des Klägers. Dessen Klagebefugnis ergebe sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Aufgrund der Straßensperrung hätten das Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Belästigung vor dem Anwesen des Klägers massiv zugenommen. Statthaft sei die Leistungsklage auf Vornahme eines Realakts, nämlich auf Beseitigung der streitgegenständlichen Leitplanke. Es handle sich hierbei nicht um einen verkehrsregelnden oder verkehrsleitenden Verwaltungsakt bzw. kein Verkehrszeichen und keine Verkehrseinrichtung. Der streitgegenständlichen Absperrung, die im Übrigen bereits vor der verkehrsrechtlichen Anordnung im Jahr 2013 erfolgt sei, fehle jegliche Rechtsgrundlage. Die Behauptung der Beklagten, dass das Verkehrsaufkommen gering sei, werde bestritten. Man habe eine eigene Verkehrszählung vorgenommen. Durch das hohe Verkehrsaufkommen sei der Wert des Villengrundstücks des Klägers erheblich gemindert und sein Eigentum unerträglich beeinträchtigt.
10
Mit Urteil vom 19. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage als überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet ab. Soweit die Beseitigung einer Leitplanke verfolgt werde, sei sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, da weder der Aufstellung der Leitplanke noch der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 18. Juli 2013 hinsichtlich der Sperrung der Wegeverbindung eine eigene verkehrsregelnde Funktion zukomme. Leitplanken seien weder Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO. Ihre Anbringung könne ausschließlich der Sicherung der Straßenführung dienen und enthalte keine Sperrwirkung mit Regelcharakter. Auch der verkehrsrechtlichen Anordnung komme (zumindest) insoweit keine eigene verkehrsregelnde Funktion zu, da sie lediglich die Umsetzung der vorausgegangenen Planung zum Inhalt habe. Dadurch sei nicht über das „Ob“ der streitgegenständlichen Sperrung, sondern lediglich über deren konkreten Zeitpunkt und die Art der Umsetzung entschieden worden, womit keine eigene Rechtsbeeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern verbunden sei. Die planerische Entscheidung sei bereits abschließend im Rahmen des Bebauungsplans 2016 und dem darin integrierten Verkehrskonzept „Planfall H“ erfolgt. Die Entscheidung der Beklagten, zumindest vorerst von einer rein baulichen Umsetzung abzusehen, um zukünftige Entwicklungen und Monitoringergebnisse abzuwarten, und stattdessen eine anderweitige Kenntlichmachung der Sperrung der Wegeverbindung durch Anbringung einer Leitplanke, ähnlich wie Poller, Geländer etc. zu wählen, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen dürfte eine dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung den Rahmen straßenverkehrsrechtlich zulässiger Maßnahmen ohnehin überschreiten, da insoweit der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten sei. Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung stelle eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs, zumindest für den gesamten motorisierten Verkehr, dar und unterliege damit dem Normenregime des Straßen- und Wegerechts. Der Kläger und der vormalige Kläger zu 2 seien nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte unter keinem Gesichtspunkt denkbar sei. Es werde ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, der einen ein subjektives Recht des Betroffenen verletzenden hoheitlichen Eingriff sowie einen dadurch entstandenen, noch andauernden rechtswidrigen Zustand voraussetze. Die Leitplanke greife nicht in die Verkehrsführung ein. Ihr komme ausschließlich eine Sicherungsfunktion zu. Die Sperrung der Wegeverbindung finde ihre Grundlage in der straßenrechtlichen Planungsentscheidung der Beklagten im Verkehrskonzept „Planfall H“, deren Rechtmäßigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geklärt habe. Hinsichtlich dieser straßenrechtlichen Grundentscheidung sei keine Rechtsverletzung denkbar. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung ergebe sich weder aus dem Recht zum Gemeingebrauch an der Straße noch aus dem Institut des Anliegergebrauchs. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verkehrsführung zum Grundstück bestehe nicht. Für die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls in Form besonders schwerwiegender Betroffenheit von Anliegern oder Nutzern aufgrund von Rechtsmissbrauch oder objektiver Willkür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe das Verkehrskonzept „Planfall H“ nicht nur im Rahmen der Normenkontrolle umfangreich auf seine Verträglichkeit überprüft und trotz einer erwarteten Verstärkung des Schleichverkehrs keine Abwägungsfehler festgestellt, sondern auch festgestellt, dass es auch ohne Aufnahme in den Bebauungsplan mit diesem verbindlich beschlossen worden sei, und diese Form der Konfliktbewältigung für ausreichend erachtet. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich aus der Sicherheit des öffentlichen Verkehrswegs subjektive Ansprüche des Klägers und des vormaligen Klägers zu 2 ergeben könnten. Auch aus Grundrechten wie der allgemeinen Handlungsfreiheit, aus verfassungsrechtlichen Anforderungen an straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, aus der Eigentumsgarantie sowie der freien Persönlichkeitsentfaltung ergäben sich keine Rechtsverletzungen. Bei der Sperrung handle es sich um eine unwesentliche Änderung der Verkehrsführung und nicht - wie in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschiedenen Fall - um einen wesentlichen Eingriff, der z.B. zu einem Nutzungsentzug der Straße führe. Dem vormaligen Kläger zu 2 fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich vorab zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte gewandt habe. Soweit die Klage überdies gegen die von der Beklagten zusätzlich auf der Leitplanke angebrachte farbliche Markierung gerichtet sei, erscheine die Annahme einer verkehrsrechtlichen Anordnung hingegen als vertretbar. Auch die Beklagte sei insoweit zumindest zunächst davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die verkehrsrechtliche Anordnung und Anbringung des Zeichens 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO handle. Soweit der Klägerbevollmächtigte seine Klage auch als Anfechtungsklage verstanden wissen wolle, sei sie hinsichtlich des Klägers wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig. Denn diese habe spätestens ab Kenntnisnahme der Markierung im Jahr 2013 zu laufen begonnen. Dem vormaligen Kläger zu 2 fehle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sein als eher unwahrscheinlich anzusehender Vortrag, die Sperrung erstmals am 31. Mai 2016 angetroffen zu haben, als wahr unterstellt werde. Überdies wäre eine Anfechtungs- oder eine allgemeine Leistungsklage unbegründet, da der farblichen Markierung der Leitplanke vorliegend keine Regelungs-, sondern ausschließlich eine Warnfunktion zukomme. Die Markierung entspreche überwiegend dem Zeichen 600 (Absperrschranke) der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO und sei somit eine Verkehrseinrichtung. Unwesentliche Abweichungen wie hier seien zulässig. Mit der Markierung, die nicht zur Umleitung des Verkehrs führe, sei keine eigene Rechtsbeeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern verbunden. Die Straßenbaubehörde sei bereits nach § 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVO vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde berechtigt, insbesondere Gefahrenzeichen anzubringen. Im Übrigen lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die farbliche Markierung den allgemeinen Vorgaben des § 45 Abs. 3 StVO widerspreche. Da die Klagen keinen Erfolg hätten, sei auch über den als „Annex“ formulierten Klageantrag nicht mehr zu entscheiden gewesen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die durch den Kläger behauptete Verkehrsbelastung seiner Anliegerstraße nicht geeignet sei, die Wegesperrung an einer weiteren Straße anzugreifen. Aus einer erheblich erhöhten Verkehrsbelastung, von der hier keinesfalls ausgegangen werden könne, könne sich allenfalls ein Anspruch auf Prüfung zusätzlicher verkehrsrechtlicher Anordnungen an der Anliegerstraße selbst ergeben.
11
Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung und macht Verfahrensmängel und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Erhebliche und kausale Aufklärungsfehler würden zu relevanten ergebniskausalen Verfahrensmängeln und zu einer unkorrekten Urteilstatbestandsdarstellung führen. Die Fakten, die dem korrekten Tatbestand zugrunde lägen, seien weder ordnungsgemäß erforscht noch sachlich geprüft worden. Es gehe nicht um die Sperrung einer „Wegeverbindung“. Bei der W.-allee handele es sich um eine wichtige Verbindungsachse von Westen nach Osten zwischen den Nord-Süd-Achsen E.- und C.-straße. Das durch Bebauungsplan Nr. 2016 überplante Gelände der ehemaligen P.-Kaserne habe mit dem reinen Wohngebiet zwischen den Straßen O.-, T.-, G.-, E.- und K.-Straße unmittelbar nichts zu tun und sei auch nicht mitüberplant worden. Durch die Sperrung der breiten W.-allee und Einrichtung einer Linksabbiegerspur von der C.-straße westlich in die W.-allee mit der Beschilderung „Anlieger frei“ sei diese wichtige West-Ost- bzw. Ost-West-Achse zwischen E.- und C.-straße beseitigt worden. Dadurch würden die Linksabbieger, die nach Westen wollten, geradezu animiert, durch die kleinen, nur 3,5 m breiten Wohnstraßen O.-, T.-, G.- und E.-straße zu fahren. Morgens und abends würden sie sogar - hauptsächlich durch die G.-straße - fast in Kolonnen fahren. Auch die weitere Behauptung im zweiten Absatz des Tatbestands, dass das sogenannte W.-Viertel an ein von der Beklagten neu ausgewiesenes Baugebiet angrenze, sei ebenfalls euphemistisch. Das neue Baugebiet der ehemaligen P.-Kaserne werde eindeutig durch die breite C.-straße abgetrennt. Von einem unmittelbaren Zusammenhang dieser beiden völlig straßenverkehrsrechtlich und baurechtlich getrennten Gebiete könne keine Rede sein. Auch die weitere Darlegung, dass die zur Straßensperrung angebrachte Leitplanke weitgehend Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO entspreche, sei unrichtig. Eine Leitplanke, eine massive Absperrung, sei niemals eine bewegliche Schranke, wie das Zeichen 600 bezeichnet sei. Ein weitgehendes Entsprechen gebe es begrifflich und verkehrsrechtlich nicht. Die im Tatbestand zitierten Normenkontrollurteile beträfen nicht das Anwesen des Klägers in der G.-straße, sondern Anwesen an der L.-, W.- und E.-straße. Deshalb seien auch der vierte Absatz auf Seite 3 und der erste Absatz auf Seite 4 des Urteils unvollständig und nicht korrekt. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Normenkontrollentscheidungen eine aktuelle, genau dem Begehren des Klägers entsprechende verkehrsrechtliche Analyse der getroffenen Absperrmaßnahme überflüssig machen würden und suggeriere, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bereits über das Begehren des Klägers wirksam entschieden, indem die Sperrung zur Umsetzung des bereits im Jahr 2013 beschlossenen Verkehrskonzept „Planfall H“ erfolgt sei, wobei im Tatbestand der „Planfall H“ und die Alternativen gar nicht substantiiert dargestellt worden seien. In der Abwägung des Senats zwischen „Planfall I“ und „H“ werde ausgeführt, dass die W.-allee bis zur E.-straße durchgehend befahrbar bleibe. Die Sperrung habe bewirkt, dass eine Sackgasse entstanden sei, aus der man nur durch die engen Wohnstraßen „entkommen“ könne, mit allen negativen Folgen für die Anwohner durch diesen illegalen, aber kaum zu kontrollierenden Schleichverkehr. Es sei auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - zitiert worden, wo zur Antragsbefugnis ausgeführt werde, diese sei nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide, d.h. wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig und nicht schutzwürdig sei. Die Prüfung, ob das der Fall sei, sei allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und dürfe nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkomme. Im Normenkontrollverfahren hätten deshalb keinesfalls für künftige Kläger aus diesem Wohngebiet vollendete Feststellungen zur Klagebefugnis für eine Leistungsklage gegen die Straßensperrung getroffen werden können. Die Normenkontrollgerichte dürften nur über ihren speziellen planungsrechtlichen Fall des Angriffs auf einen Bebauungsplan entscheiden und nicht im Voraus über straßenrechtliche Maßnahmen in fremdem Plangebiet, da dies den gebotenen effektiven Grundrechtsschutz durch Verfahren des Art. 19 Abs. 4 GG unterliefe. Ein weiterer Verfahrensfehler sei die Abweisung der Beweisanträge und die Nichtaufnahme des die Beweisanträge ablehnenden Beschlusses in den Tatbestand und die Urteilsgründe sowie die Nichtbescheidung des Protokollberichtigungsantrags. Die pauschale Verweisung auf die Gerichts- und Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung stelle keine ordnungsgemäße vollständige Tatbestandsdarstellung dar. Das gleiche gelte für die Nichtbescheidung des Protokollberichtigungsantrags. Das Protokoll sei nach wie vor nicht nur unvollständig, sondern unrichtig. Die Protokollierung, der Klägerbevollmächtigte habe auf die RAST 06 Seite 38 hingewiesen, wonach Wohnstraßen durch eine Verkehrsstärke unter 400 Kfz pro Stunde gekennzeichnet seien, verfälsche den Sinn des klägerischen Vortrags. Erst mit Schreiben vom 21. September 2017 habe das Gericht die Klägerseite darauf hingewiesen, dass es über die Protokollberichtigung erst entscheiden werde, wenn ein konkreter Formulierungsvorschlag unterbreitet werde, und dass kein Wortprotokoll erstellt worden sei. Obwohl der Klägerbevollmächtigte dem nachgekommen sei, habe die Kammer das Protokoll nicht geändert und gehe damit nach wie vor von einem fehlerhaften Tatbestandsvortrag des Klägers aus. Die Ablehnung der Beweisanträge begründe die Aufklärungsrüge. Die Ablehnung des ersten Beweisantrags mit der Begründung, es handle sich um keine Beweistatsache, sondern um das zu erreichende Beweisziel bzw. die Klärung einer Rechtsfrage, sei absolut unhaltbar. Über § 86 VwGO hinaus seien auch die Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG (körperliche Unversehrtheit durch unzumutbaren Lärm und Pkw-Abgase, erhebliche Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts durch großen Wertverlust infolge Schleichverkehrs) verletzt. Das Gericht sei nicht gewillt gewesen, den Tatsachenbeweisbehauptungen nachzugehen, dass kein relevanter tatsächlicher örtlicher Zusammenhang zwischen dem Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 2016 und der streitgegenständlichen Straßensperre bestehe. Das gleiche gelte für die Ablehnung des zweiten Beweisantrags, dass die streitgegenständliche Straßensperre durch eine Leitplanke keine Absperrschranke sei und deshalb keine zulässige Verkehrseinrichtung nach Zeichen 600. Auch hier sei das Gericht unter Beachtung des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren gehalten gewesen, den richterlichen Augenschein durchzuführen und ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch der dritte Beweisantrag enthalte klare Beweistatsachen. Es werde bestritten, dass im bezeichneten Wohngebiet ein insgesamt geringes Verkehrsaufkommen bestehe mit einem hohen Beachtungsgrad für die Einfahrtsverbote von der C.-straße. Das Gegenteil sei der Fall. Es sei das Ergebnis einer privaten Verkehrszählung vorgetragen und Zeugenbeweis angeboten worden. Die Entscheidung, dass dieser Beweisantrag unerheblich sei, obgleich es seit einigen Jahren keine ordnungsgemäße neutrale Verkehrszählung in der G.-straße gegeben habe, sei verfahrensrechtlich unhaltbar. Auch die Beweistatsache des vierten Beweisantrags sei klar formuliert und einem Sachverständigenbeweis zugänglich. Das Gericht hätte nur im Rahmen einer Ortsbesichtigung bzw. durch amtliche Einholung einer Verkehrszählung selbst feststellen können, dass die Sperrung der W.-allee und der hierdurch verursachte illegale Schleichverkehr durch die Wohnsiedlung unzumutbare gesundheitsschädliche Lärm- und Abgasbelastungen für den Kläger verursache. Es sei darauf hingewiesen worden, dass dieser Effekt nur vermindert werden könne, indem die W.-allee zur Einbahnstraße von Osten nach Westen erklärt werde, um die nur ca. 3,5 m breiten Wohnstraßen vor Schleichverkehr zu schützen, wozu die Polizei nicht in der Lage sei. Die Behauptung der Beklagten, die Sperrung der W.-allee führe zur Entlastung des Wohnquartiers vom Verkehr, sei offensichtlich falsch. Das angefochtene Urteil sei deshalb bereits wegen grober Verfahrensfehler wegen Nichtbeachtung der Verfahrensgrundrechte der Kläger aufzuheben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich aus Folgendem: Die gerichtlichen Annahmen, dass die Straßensperrung keine Rechte verletzte und die Klage deshalb unzulässig sei und dass die planerische Entscheidung, die Wegeverbindung zu sperren, bereits abschließend im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 2016 und dem darin integrierten Verkehrskonzept „Planfall H“ erfolgt sei, seien nicht haltbar bzw. den Wohnort des vormaligen Klägers zu 1 betreffend keineswegs plausibel. Die Behauptung, der „Planfall H“ belaste die Wohnstraßen zwischen L.-straße und W.-allee durch Schleichverkehr etwas stärker, stelle eine unzulässige Untertreibung dar. Die vorgeschriebene Ermessensabwägung sei insofern bereits mit einem schweren Mangel behaftet, weil man lediglich durch die Aufstellung des Verkehrsschilds „Nur für Anlieger frei“ diesen strategisch leicht zu erkennenden Fehler begangen habe. Die Auffassung des Gerichts, es handle sich bei der Sperrung nicht um einen wesentlichen Eingriff, ohne überhaupt eine Beweisaufnahme vor Ort durchgeführt zu haben, sei unhaltbar und verletze die richterliche Aufklärungspflicht. Die Urteilsgründe widersprächen der zum Schutze des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG erlassenen Vorschrift des § 45 Abs. 9 StVO, wonach Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort anzuordnen seien, wo das aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger werde regelmäßig und nachhaltig in seinem Eigentumsgrundrecht und seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Seine Interessen seien nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit abgewogen worden. Die Auffassung des Gerichts, dass eine Leitplanke keine Regelung darstelle, sondern ihr ausschließlich eine Warnfunktion zukomme, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Straßensperrung handle es sich um einen Realakt, der nichts mit einer Warnfunktion zu tun habe, und um eine illegale Verkehrseinrichtung und keine nicht nur unwesentliche Abweichung vom vorgegebenen Verkehrskatalog. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, dass die Markierung im Sinne einer Absperrschranke nicht zur Umleitung des Verkehrs führen solle. Eine ordnungsgemäße straßenrechtliche Raumplanung liege nicht vor. Die zitierten Normenkontrollentscheidungen könnten nicht die Grundrechte der Bürger in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht aushebeln. Die Auffassung, es habe keiner verkehrsrechtlichen Anordnung bedurft und die Straßenbaubehörde sei berechtigt gewesen, „Gefahrenzeichen“ anzubringen, sei nicht haltbar. Auch wenn der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 18. Juli 2013 keine eigene verkehrsregelnde Funktion zukomme, könne nicht die Klagebefugnis des Klägers verneint werden, da sich die Rechtsverletzung nicht nur aus der angeblichen straßenrechtliche Grundentscheidung selbst, sondern auch aus den Folgen ihrer Umsetzung ergeben könne. Die Straßensperrung habe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers eingegriffen und seine Gesundheit verletzt. Damit liege eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nahe. Die mit dem Schleichverkehr verbundenen Lärm- und Abgasbelästigungen und Gesundheitsgefährdungen auf dem Anwesen des Klägers hätten sich massiv erhöht. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Anspruch auf Beseitigung der Straßensperrung. Diese mittels Leitplanke durchgeführte Sperrung sei - da von keiner Rechtsgrundlage gedeckt - rechtswidrig. Sie sei kein Verkehrszeichen und keine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 45 Abs. 3 StVO. Daran ändere auch die auf einem Teilstück angebrachte farbliche Markierung der Leitplanke nichts. Im Gegensatz zu Verkehrseinrichtungen, die den Zweck hätten, Hindernisse oder gefährliche Stellen zu kennzeichnen (siehe Abschnitt 1 bis 4 der Anlage 4 zur StVO), komme Leitplanken eine wesentlich andere, nämlich eine Sicherungsfunktion zu. Außerdem sei in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 18. Juli 2013 die Anbringung eines Zeichens 600 nicht angeordnet worden. Auch die auf der Leitplanke angebrachte Markierung stelle eigenständig keine Verkehrseinrichtung dar. Gemäß § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO dürfe der Verkehr nur über Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen geregelt werden. Die Beklagte habe sich damit einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Handlungsform bedient.
12
Mit Beschluss vom 3. September 2019 trennte der Senat das Verfahren des Klägers ab.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, beider Zulassungsverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
14
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
15
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16
1. Die Berufung war nicht wegen eines der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen.
17
1.1. Soweit die Fehlerhaftigkeit etlicher Darstellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils gerügt wird, ist damit ein - im Übrigen auch nicht näher bezeichneter - Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Enthält das Urteil einen Tatbestand und ist dieser wie hier nicht gänzlich unbrauchbar, liegt ein grober Formmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO auch dann nicht vor, wenn einzelne Feststellungen inhaltlich nicht zutreffen oder fehlen sollten. Unklarheiten und Unrichtigkeiten im Tatbestand sind gemäß §§ 118 f. VwGO und nicht durch Rechtsmittel zu korrigieren (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2009 - 8 B 17.09 - ZOV 2009, 262 = juris Rn. 9; B.v. 22.11.1979 - 7 B 146.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180 = juris Rn. 11; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 119 Rn. 17; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 119 Rn. 1). Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 VwGO hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Abgesehen davon sind die Einwände gegen die gerichtliche Darstellung des Tatsachenstoffs auch nicht berechtigt. Den Begriff „Wegeverbindung“ hat das Verwaltungsgericht ganz offensichtlich als Oberbegriff für einen Verkehrsweg benutzt, der den Fahrzeugverkehr mit einschließt. Denn nach den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Urteil ist nicht zweifelhaft, dass Verfahrensgegenstand die Sperrung der W.-allee zur E.-straße im jeweiligen tatsächlichen Ausbauzustand ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die weite Bedeutung, die das Gericht dem Begriff beigelegt hat, verfehlt, unverständlich oder unklar wäre. Ebenso wenig ist die Darstellung unrichtig, dass das Baugebiet, in dem das Anwesen des Klägers liegt, an das neue Baugebiet der ehemaligen P.-Kaserne angrenze, da mit dieser Wortwahl die Nachbarschaft von zwei Baugebieten beschrieben wird, die nicht das Vorhandensein eines Verkehrswegs zwischen den beiden Baugebieten ausschließt, sondern lediglich das Vorhandensein eines weiteren dazwischenliegenden Baugebiets. Dass der Begriff „angrenzen“ nur im Sinne eines unmittelbaren Angrenzens ohne dazwischenliegenden Verkehrsweg oder eines „unmittelbaren Zusammenhangs“ zu verstehen wäre, ist auch nicht dargelegt. Bei der gerichtlichen Feststellung, die Markierung der Leitplanke entspreche weitgehend dem Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO, handelt es sich um eine tatsächliche Beschreibung der weiß-roten Markierung mittels eines optischen Vergleichs mit dem Zeichen 600, der sich - entgegen der klägerischen Darstellung - nach dem klaren Wortlaut nicht auf die Leitplanke als solche, sondern nur auf deren Markierung bezog und dem keine rechtliche Wirkung innewohnt. Das Gericht hat dieser Feststellung auch keine solche beigelegt, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine Leitplanke anders als eine Absperrschranke keine Verkehrseinrichtung im Sinne der StVO ist. Es hat die streitgegenständliche Leitplanke rechtlich somit nicht dem Zeichen 600 gleichgesetzt. Weiter ist dem Tatbestand zutreffend zu entnehmen, dass an den vom Verwaltungsgericht zitierten Normenkontrollverfahren „Dritte“ und somit nicht der Kläger beteiligt war. Auch die tatsächliche Feststellung im Tatbestand, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in diesen Verfahren festgestellt, dass das Verkehrskonzept nach „Planfall H“ verbindlich beschlossen worden und die diesbezügliche Abwägung nicht zu beanstanden sei, trifft nach dem Inhalt der Normenkontrollentscheidungen zu und enthält keine darüber hinausgehende Wertung oder Hinweise darauf, welche rechtlichen Folgen sich hieraus für den zu entscheidenden Fall ergeben. Auch enthält sie weder Vorgaben für notwendige gerichtliche Ermittlungen noch vermittelt sie den Eindruck, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe damit auch über das Begehren des Klägers entschieden. Erst in den Urteilsgründen (Seite 10 f.) hat sich das Verwaltungsgericht den wiedergegebenen obergerichtlichen Erwägungen angeschlossen. Der Tatbestand muss erkennen lassen, welchen Tatsachenstoff das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rn. 73). Ob dies zu Recht geschah, betrifft keine Frage des Verfahrens, sondern die materiell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Umgekehrt kann sich daher auch kein Verfahrensmangel daraus ergeben, dass ein Gericht obergerichtliche Urteile, die ein Beteiligter für einschlägig hält (wie z.B. hier BVerwG, U.v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14), nicht heranzieht. Die Einwände, die die behaupteten Wirkungen der Normenkontrollentscheidungen hinsichtlich der Klagebefugnis und der Straßensperre betreffen, sind ebenfalls materiell-rechtlicher Art und vermögen keinen Verfahrensfehler zu begründen.
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1.2. Zur Aufnahme des die Beweisanträge ablehnenden Beschlusses in den Tatbestand und die Gründe des Urteils war das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet, nachdem es vorab durch begründeten Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO hierüber entschieden und diesen samt Ablehnungsgründen im Protokoll festgehalten hatte. Nur wenn die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist, muss das Gericht zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen, um die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags durch das Obergericht zu ermöglichen (BVerwG, B.v. 29.12.2010 - 7 B 6.10 - NVwZ 2011, 429 = juris Rn. 30 f.; B.v. 10.6.2003 - 8 B 32.03 - juris Rn. 7).
19
Da das Verwaltungsgericht die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat, liegt auch kein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor. Der auf das Fehlen eines relevanten tatsächlichen örtlichen und straßenverkehrsmäßigen Zusammenhangs zwischen den künftigen Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 2016 und der streitgegenständlichen Straßensperre gerichtete Beweisantrag bezieht sich nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, d.h. auf positive oder negative Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart (Trüg/Habetha, MünchKomm zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 244 Rn. 21), sondern auf eine dem Gericht zustehende und anhand der örtlichen Gegebenheiten zu treffende rechtliche Bewertung bzw. auf die Schlussfolgerungen aus den örtlichen Gegebenheiten und damit das mit der Beweiserhebung erstrebte Ziel. Dasselbe gilt für die mit dem zweiten und dem vierten Beweisantrag verfolgten Wertungen, dass eine Straßensperre durch eine Leitplanke keine Absperrschranke, keine zulässige Verkehrseinrichtung sowie nicht zwingend geboten sei und dass der Sachvortrag der Beklagten zum Ziel der Absperrmaßnahmen „fachlich völlig unrichtig“ und somit für eine Ermessensabwägung ungeeignet sei. Auch den dritten Beweisantrag zum Verkehrsaufkommen im Wohngebiet des Klägers durfte das Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, als unerheblich ablehnen. Denn die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 a.a.O.; B.v. 5.1.2007 - 1 B 59.06 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48).
20
1.3. Schließlich liegt auch in der angeblichen Nichtbescheidung des Protokollberichtigungsantrags vom 2. August 2017 kein Verfahrensfehler. Zunächst fehlt es schon nicht an einer Entscheidung, weil das Gericht mit Schreiben vom 28. November 2017 den Protokollberichtigungsantrag abgelehnt hat, was nicht zwingend durch Beschluss geschehen muss (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 105 Rn. 28a). Ferner ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass das Gericht in der richtigen Besetzung, nämlich durch den vorsitzenden Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, über die Ablehnung des Antrags entschieden hat (vgl. Schübel-Pfister a.a.O., § 105 Rn. 28a a.E.). Dieser hat handschriftlich die Geschäftsstelle angewiesen, das Schreiben vom 28. November 2017 mit dem konkreten Inhalt zu versenden. Auch kann das Urteil auf der Ablehnung des Berichtigungsantrags nicht beruhen, weil es am 19. Juli 2017 und damit zeitlich vor diesem ergangen ist und der streitige Inhalt des Vortrags des Klägerbevollmächtigten zudem nicht entscheidungserheblich war. Hierzu hat der Kläger im Übrigen nichts dargelegt.
21
2. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Vorschrift öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 8). Zwar wurde nach sinn- und sachgerechter Auslegung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124a Rn. 194) der Antragsbegründung mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118), dass das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht die Klagebefugnis abgesprochen hat. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und behauptet u.a. eine Verletzung seiner Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. Antragsschrift S. 3 f., S. 8 f.), womit er den „wunden Punkt“ der Entscheidung angegriffen hat (vgl. Seibert a.a.O. Rn. 205).
22
Allerdings wäre die allgemeine Leistungsklage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, weil auch ihr Erfolg nicht zu der begehrten Wiederherstellung einer Verbindung von der E.-straße in die W.-allee und umgekehrt für den Kraftverkehr führen könnte. Lässt sich aber schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, dass das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor, wenn einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 a.a.O. Rn. 9 f.).
23
2.1. Zwar kann sich der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (in analoger Anwendung für die allgemeine Leistungsklage, vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 = juris Rn. 16) stützen.
24
Soweit er im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Entfernung der Straßensperranlage, bestehend aus einer doppelseitigen Schutzplanke zwischen dem Längsparkstreifen an der Ostseite der E.-straße und der Radwegfurt an der Kreuzung zur W.-allee begehrt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der Straßensperrung mittels rot-weiß markierter Leitplanke um einen Realakt ohne Regelungswirkung handelt und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine mit der Anfechtungsklage anzugreifende Verkehrseinrichtung gemäß § 43 Abs. 3 StVO. Denn eine rot-weiße Markierung macht aus einer Leitplanke keine Absperrschranke gemäß Zeichen 600 (lfd. Nr. 1) der Anlage 4 zur StVO. Der Verkehr darf gemäß § 45 Abs. 4 StVO nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geregelt werden, wobei - was hier allein in Betracht kommt - der Katalog der Verkehrseinrichtungen in der Anlage 4 zur StVO nach § 43 Abs. 3 StVO abschließend ist. Zeichen 600 der Anlage 4 zur StVO zeigt eine rot-weiß markierte Absperrschranke und nicht nur eine rot-weiße Markierung. Eine Absperrschranke dient nach der Überschrift des Abschnitts 1 der Anlage 4 zur StVO der Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen, wohingegen eine Leitplanke, auch Schutzplanke genannt, keine Sperreinrichtung (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 43 StVO Rn. 17), sondern eine Schutzeinrichtung gegen das Abkommen von der Straße ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 7 A 11038/13 - NVwZ-RR 2014, 582 = juris Rn. 33). Sie zählt zu den Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Sinne der DIN-EN 1317 und der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme. Leitplanken, die keine Verkehrszeichen sind, sind in der Anlage 4 zur StVO nicht zu finden (vgl. Kettler in MünchKomm zum StVR, 1. Aufl. 2016 § 43 StVO Rn. 2, 6; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 7 A 11038/13 - NVwZ-RR 2014, 582 = juris Rn. 31 ff. zu einer nicht markierten Leitplanke; HessVGH, B.v. 4.1.1978 - II TH 1/78 - beck-online nur Ls.). Neben der unterschiedlichen Funktion von Leitplanke und Absperrschranke unterscheiden sich diese auch optisch nicht nur unwesentlich. Ferner gelten jeweils spezielle technische Ausführungsvorschriften, so dass die Annahme einer die Wirksamkeit nicht beeinträchtigenden unwesentlichen Abweichung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 39 StVO Rn. 32, KG Berlin, B.v. 12.5.1999 - 2 Ss 23/99 u.a. - juris Rn. 12) nicht in Betracht kommt.
25
Der Kläger kann geltend machen, durch die Verweigerung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungshandelns möglicherweise in einem seiner Rechte verletzt zu sein. Als Anspruchsgrundlage kommt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 - 1 C 13.14 - BVerwGE 151, 228 = juris Rn. 24; U.v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94,100 = juris Rn. 24). Insofern genügt, dass der Kläger durch eine (etwa rechtswidrig ausgeführte) verkehrsbeschränkende Maßnahme der Beklagten, nämlich die auf ihre Veranlassung angebrachte Leitplanke, faktisch an der Nutzung der W.-allee zur Ausfahrt auf die E.-straße gehindert ist und umgekehrt nicht mehr von der E.-straße aus unmittelbar zu seinem Wohngrundstück fahren kann. Dadurch ist ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 7 A 11038/13 - NVwZ-RR 2014, 582 = juris Rn. 36). Dass der Kläger über einen anderen, etwa 250 m längeren Weg ebenfalls zu seinem Grundstück gelangen kann, spielt im Rahmen der Klagebefugnis keine Rolle. Soweit die Beklagte meint, dass eine über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausgehende spezielle Betroffenheit im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1994 - 5 S 1781/93 - (VBlBW 1994, 415 = juris Rn. 16) zu verlangen sei, ist diese Auffassung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Danach reicht es aus, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden (beschwerenden) Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist. Ein Erfordernis nachhaltiger bzw. regelmäßiger Betroffenheit ist der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO weder im Allgemeinen noch im Speziellen (Beschränkung auf die Anfechtung von Verkehrszeichen) zu entnehmen (BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 15.03 - BayVBl 2004, 567 = juris Rn. 13, 18 f.).
26
Nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht in der Annahme, es handle sich bei der Anbringung der Leitplanke nicht um einen Eingriff, weil jene nicht in die Verkehrsführung eingreife und ihre Grundlage in der straßenrechtlichen Planungsentscheidung finde, deren Rechtmäßigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geklärt habe. Denn ein hoheitlicher Eingriff setzt nur voraus, dass eine Maßnahme Rechte des Betroffenen beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung kann sowohl durch einen Verwaltungsakt als auch durch schlicht hoheitliches Handeln herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 a.a.O. Rn. 24), also rein tatsächlicher Art sein. Die Rechtsnatur des Eingriffs ist folglich unerheblich. Hier liegt der Eingriff in der Schaffung einer physischen Barriere im Einmündungsbereich der W.-allee und den dadurch ermöglichten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers und auf die Straßennutzung (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 a.a.O. Rn. 25). Dass die Beklagte mit der durchgezogenen Radwegmarkierung, dem markierten Längsparkstreifen an der Ostseite der E.-straße und der Beschilderung „Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links“ vor der Einmündung der W.-allee in die E.-straße gemäß Verkehrszeichen 214-10 StVO der Anlage 3 zur StVO auch eine „rechtliche Barriere“ geschaffen hat, steht der Annahme eines Eingriffs nicht entgegen. Hoheitlich ist der Eingriff, weil er auf straßenverkehrsrechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt ist.
27
Der Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 2012, mit dem zum einen der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2016 als Satzung und zum andern die Umsetzung des damit verbundenen Verkehrskonzepts beschlossen worden sind, ist auch nicht einer inzidenten Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit entzogen. Denn zum einen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bebauungsplan gerichteten Normkontrollanträge abgelehnt. Doch nur stattgebende Normenkontrollentscheidungen stellen mit Wirkung inter omnes rechtskräftig fest, dass die zur Überprüfung gestellte Norm nichtig ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO; Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 93). Wird der Normenkontrollantrag aus sachlichen Gründen abgelehnt, ist nur zwischen den Beteiligten inter partes rechtskräftig festgestellt, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Norm nicht gegen die Rechtsvorschriften verstößt, die gemäß § 47 VwGO Prüfungsmaßstab sind (BVerwG, U.v. 19.1.1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306 = juris Rn. 20 f.). In nachfolgenden Verfahren ist die Gültigkeit der Norm nur zwischen den Beteiligten präjudiziell festgestellt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 25; Kilian/Hissnauer, a.a.O.). Der Kläger hat jedoch keinen Normenkontrollantrag gestellt. Zum andern handelt es sich bei den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans um obiter dicta, weil er die Anträge als unzulässig abgelehnt hat (vgl. auch die bestätigende Entscheidung des BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30.40 - Baurecht 2015, 967 = juris). Ferner ist der Stadtratsbeschluss, mit dem das Verkehrskonzept nach „Planfall H“ angenommen worden ist, nicht Teil der das Baugebiet betreffenden Satzung. Damit war die Rechtmäßigkeit des Verkehrskonzepts Vorfrage im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Bebauungsplans. Auch aus diesem Grund kann den Entscheidungen keine präjudizielle Wirkung zukommen.
28
2.2. Im Ergebnis stellt sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedoch als richtig dar, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die allgemeine Leistungsklage nicht gegeben ist, worauf die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2016 (Seite 9 f.) hingewiesen hatte.
29
Denn der Kläger hat die Klagefrist der erhobenen Anfechtungsklage versäumt, mit der er die Entfernung der durchgezogenen Radwegmarkierung und des markierten Längsparkstreifens an der Ostseite der E.-straße, also von Verkehrs- und Vorschriftzeichen im Sinne von § 39 Abs. 5, § 41 StVO bzw. durchgehenden Linien gemäß Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO begehrt, die durch ein Fahrzeug auch nicht teilweise überfahren werden dürfen (Spalte 3). Diese Allgemeinverfügungen im Sinne von Art. 35 Satz 2 BayVwVfG hätten mangels Rechtsmittelbelehrungbis ein Jahr nach Wahrnehmung angefochten werden können (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 57, § 58 Abs. 2 VwGO; BayVGH, U.v. 3.7.2015 - 11 B 14.2809 - BayVBl 2015, 784 = juris Rn. 17; U.v. 28.5.2014 - 11 B 13.2154 - DAR 2015, 600 = juris Rn. 21). Da der Kläger ausweislich des Schriftverkehrs mit der Beklagten von der Straßensperrung seit ihrer Errichtung im September 2013 Kenntnis hatte, war diese Einjahresfrist bei Klageerhebung im Juni 2016 bereits abgelaufen. Ferner ist die Beschilderung „Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links“ vor der Einmündung der W.-allee in die E.-straße gemäß Verkehrszeichen 214-10 StVO der Anlage 3 zur StVO bis zuletzt nicht angefochten worden. Diese nicht mehr anfechtbaren bzw. nicht angefochtenen Verkehrszeichen bewirken ein Durchfahrverbot für den Kraftfahrverkehr zwischen W.-allee und E.-straße und damit auch ohne die streitgegenständliche Leitplanke eine Straßensperrung, so dass deren Entfernung nicht den gewünschten Erfolg herbeiführen könnte. Eine Stattgabe der allgemeinen Leistungsklage könnte somit die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern und wäre ohne Nutzen im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Vor §§ 40 - 53 Rn. 16 ff.; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 94; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 Rn. 350).
30
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
31
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
32
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).