Inhalt

OLG München, Beschluss v. 30.08.2019 – 34 SchH 16/17
Titel:

Entstehen und Ermäßigung von Gerichtsgebühren im schiedsrichterlichen Verfahren

Normenketten:
GKG § 66 Abs. 8
KV-GKG Nr. 1621
KV-GKG Nr. 1623
GKG-KV Nr. 1627
Leitsätze:
Bei Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs findet eine Ermäßigung der Gebühren nicht statt, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleich schließen.
1. Die durch den Eingang des Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens entstandene Gebühr nach Nr. 1621 GKG-KV wird durch die Gebühr nach Nr. 1623 GKG-KV für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters nicht verdrängt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ermäßigung der für den Feststellungsantrag nach Nr. 1621 GKG-KV angefallenen Gebühr nach Nr. 1627 GKG-KV kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde.(Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schiedsrichterbestellung, Schiedsverfahren, Zulässigkeit, Vergleich, Gerichtsgebühr, Ermäßigung
Fundstellen:
JurBüro 2020, 43
BeckRS 2019, 20293
SchiedsVZ 2019, 352
LSK 2019, 28144

Tenor

Auf die Erinnerungen des Bezirksrevisors und des Antragsgegners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts München (Az.: 34 SchH 4/17) aufgehoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller beantragte unter dem 20.3.2017 die Bestellung eines Schiedsrichters und unter dem 16.5.2017 die Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Das Verfahren wurde unter dem 31.7.2017 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.
2
Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts München hat bei der Berechnung der angefallenen Gerichtskosten einen Satz der Gebühr von 0,5 für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (Nr. 1623 KV-GKG) und einen Satz der Gebühr von 1,0 hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zugrunde gelegt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass nach Nr. 1627 GKG-KV eine Ermäßigung der angefallenen Gebühren nicht nur bei Rücknahme eines Antrages, sondern auch bei Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich Anwendung findet.
3
Mit Schriftsatz vom 7.9.2017 hat der Antragsgegner Rechtsmittel gegen die erhobenen Kosten eingelegt. Das Verfahren über die Erinnerung wird unter dem Aktenzeichen 34 SchH 16/17 geführt.
4
Der Antragsgegner ist der Meinung, die Gebühr 1627 KV-GKG finde vorliegend keine Anwendung. Die Frage der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens müsse bereits inzident bei der Frage, ob ein Schiedsrichter bestellt werden kann, geprüft werden. Folglich sei lediglich die Berechnung der Gebühr Nr. 1623 KV-GKG berechtigt gewesen. Für den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens dürfe keine Gebühr berechnet werden.
5
Mit Schreiben vom 29.9.2017 hat der Bezirksrevisor des … Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 4.8.2017 eingelegt mit der Begründung, dass ein Vergleich keine Ermäßigung der Gebühren nach Nr. 1627 KV-GKG nach sich ziehe.
II.
6
Auf die zulässigen Erinnerungen des Antragsgegners sowie des Bezirksrevisors wird der Kostenansatz vom 4.8.2017 aufgehoben. Es sind die Gerichtsgebühren Nr. 1621 und 1623 GKG-KV angefallen.
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1. Für den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist eine Gebühr nach Nr. 1621 GKG-KV angefallen. Die Gebühr Nr. 1627 GKG-KV entfällt dagegen.
8
a) Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16.5.2017 die Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt. Das Verfahren, das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 34 SchH 10/17 geführt wurde, wurde bereits vor Zustellung des Antrags an den Antragsgegner zum Verfahren 34 SchH 4/17 verbunden. Die Zustellung des Antrags (nun unter dem Aktenzeichen 34 SchH 4/17) an den Antragsgegner erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 21.7.2017, also vor Abschluss des Vergleiches.
9
b) Durch den Eingang des Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist die Gebühr nach Nr. 1621 GKG-KV angefallen (BGH NJW-RR 2004, 287). Dort ist für das Verfahren über die Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ein Satz der Gebühr von 2,0 bestimmt. Diese Gebühr besteht neben der für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters angefallenen Gebühr (Nr. 1623 GKG-KV) und wird auch nicht von dieser verdrängt. Im Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters wird nicht abschließend über die Frage, ob das Schiedsverfahren auch zulässig ist, entschieden (OLG München, NJOZ 2011, 413), so dass eine inzidente Prüfung der Frage, ob das Schiedsverfahren auch zulässig ist, gerade nicht stattfindet.
10
2. Eine Ermäßigung der für den Feststellungsantrag angefallenen Gebühr (Nr. 1621 GKG-KV) auf einen Satz von 1,0 nach Nr. 1627 GKG-KV kommt nicht in Betracht. Ausweislich des Gesetzeswortlautes erfolgt eine Reduzierung der Gebühren nur bei einer vollständigen Rücknahme des Antrages. Auf andere Erledigungsarten findet Nr. 1627 GKG-KV keine Anwendung (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann GKG, FamGKG, JVEG 4. Aufl. GKG KV 1620-1627 Rn. 9; BeckOK KostR/Dörndorfer, 26. Ed. 1.6.2019, GKG KV 1627 Rn. 2). Da für das besondere Verfahren der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen eine eigenständige Kostenregelung getroffen wurde, besteht auch kein Raum um auf andere Ermäßigungstatbestände zurückzugreifen.
11
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
12
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.