Inhalt

VG München, Urteil v. 28.08.2019 – M 9 K 18.5261
Titel:

Unzulässige Klage gegen Aufhebungsbescheid

Normenkette:
VwGO § 42, § 113 Abs. 1 S. 4
Leitsatz:
Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Bescheid, mit dem ein belastender Verwaltungsakt kostenfrei aufgehoben worden ist, sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage bei Klage gegen Aufhebung eines doppelt erlassenen belastenden Verwaltungsaktes, Fortsetzungsfeststellungsklage, Aufhebungsbescheid, Wiederholungsgefahr, Anfechtungsklage, Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2019, 20289

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines ihn belastenden zweckentfremdungsrechtlichen Bescheides durch Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2018.
2
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 hat die Beklagte einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid vom 10. Oktober 2017 über die Verpflichtung, die Nutzung einer Wohnung (…str. 41, 4. OG, Whg. 428) zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden, vollständig und kostenfrei aufgehoben. Die Nutzungsuntersagung sei versehentlich doppelt verbeschieden worden, sodass ein Bescheid aufzuheben sei.
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Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 erhob der Kläger Anfechtungsklage und beantragte zuletzt mit Schreiben vom 27. August 2019:
4
Für den Fall, dass Erledigung eingetreten ist, wird die Klage umgestellt in eine Fortsetzungsfeststellungsklage, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Wörtlich hat der Kläger geschrieben:
„Aufgrund der konkreten Wiederholungsgefahr besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen wird.“
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Die Klage sei insgesamt unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, worin die Beschwer und die Wiederholungsgefahr bestehe.
7
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.
9
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) unzulässig, da bereits die Anfechtungsklage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig war. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2018 Wiederholungsgefahr ohne weitere Begründung geltend gemacht. Da nicht ansatzweise erkennbar ist, woraus die Wiederholungsgefahr bei der Aufhebung eines belastenden Bescheides herzuleiten sein könnte, genügt dies nicht den Anforderungen an den prozessrechtlich vorgesehenen Mindeststandard an die Geltendmachung einer Beschwer, sodass bereits das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
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Da die Anfechtungsklage bereits unzulässig ist, fehlt es vorliegend auch an der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Ungeachtet des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses reicht die Behauptung, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, nicht aus, um dem Erfordernis einer schlüssigen Geltendmachung des besonderen Feststellungsinteresses zu genügen. Falls der Kläger annimmt, eine Wiederholungsgefahr bestehe wegen der zahlreichen zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen für die von ihm betriebene Vermietung zahlreicher Wohnungen zu Fremdenverkehrszwecken, ist dies ein Irrtum. Die Darlegung der Wiederholungsgefahr ist auf die Regelungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 9. Oktober 2018 zu beziehen.
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Ungeachtet dessen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, da der Bescheid vom 9. Oktober 2018 rechtmäßig ist. Der aufgehobene Bescheid war ein Doppel. Die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde ausweislich der Akten bereits am 27. Februar 2018 zwangsgeräumt.
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Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.