Inhalt

VG München, Beschluss v. 02.09.2019 – M 22 S 19.32826
Titel:

Gesamtfreiheitsstrafe, Schutzstatus, Aussetzungsinteresse, aufschiebende Wirkung, Aufenthaltstitel, Abschiebungsverbot, Herkunftsland

Normenketten:
AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 73b Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
EMRK Art. 3
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1a, § 60 Abs. 5
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Rücknahme des subsidiären Schutzstatus, schwere Straftat, gefährliche Körperverletzung, Gesamtfreiheitsstrafe, Schutzstatus, Aussetzungsinteresse, aufschiebende Wirkung, Aufenthaltstitel, Abschiebungsverbot, Herkunftsland
Fundstelle:
BeckRS 2019, 20279

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Rücknahme des ihm mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für ... (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. September 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 5. Juli 2017 (Az.: 520 Ds 240 Js 7945/17) wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Einzelstrafen von acht und zehn Monaten), die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf das Urteil und seine Gründe wird Bezug genommen (Bl. 9 bis 17 der Behördenakte)
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Am 23. Januar 2019 leitete das Bundesamt unter Bezugnahme auf die erfolgte Verurteilung vom 5. Juli 2017 ein Aufhebungsverfahren bezüglich des subsidiären Schutzstatus ein. Es teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. April 2019 mit, dass beabsichtigt sei, den subsidiären Schutzstatus zurückzunehmen und über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden. Dem Antragsteller werde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Das Schreiben wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde vom 12. April 2019 zugestellt. Eine Stellungnahme des Antragstellers ging in der Folge beim Bundesamt nicht ein.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2019 (zugestellt am 4. Juli 2019) wurde der mit Bescheid vom 13. September 2016 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zurückgenommen (Tenor Nr. 1), der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG (Tenor 2) nicht zuerkannt (Tenor Nr. 2) und festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliege (Tenor Nr. 3).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei nach § 73b Abs. 3 AsylG zurückzunehmen, da der Antragsteller von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen sei. Es sei der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. Aufgrund der erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht Traunstein vom 5. Juli 2017 stehe rechtskräftig fest, dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen habe. Das Gericht habe auf eine Freiheitsstrafe erkannt, die deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liege. Auch unter Berücksichtigung der Tatausführung, des verletzten Rechtsguts sowie der Schwere des eingetretenen Schadens sei von einer schweren Straftat auszugehen, zumal dies auch der Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entspreche. Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sei erfüllt, da der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr für die Begehung von Straftaten sei angesichts des hier gegebenen nichtigen Anlasses der Tat sowie der prekären finanziellen und sozialen Situation des Antragstellers anzunehmen. Aus den gleichen Gründen sei der Ausländer auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG ausgeschlossen. Aufgrund der unveränderten Lage in Syrien sei jedoch für den Fall einer Rückkehr von der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen und insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Auf den Inhalt des Bescheids im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag per Telefax eingegangen, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2019 in den Nrn. 1 und 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Az.: M 22 K 19.32503).
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Mit Schreiben vom 5. August 2019 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Bescheides vom 20. Mai 2019 anzuordnen.
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Zur Begründung wird unter Vorlage des Wohnraummietsowie Arbeitsvertrages des Antragstellers vorgebracht, das Bundesamt habe keine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen. So sei die Tatsache, dass es zu einer Aussöhnung zwischen dem Antragsteller und dem Geschädigten der gefährlichen Körperverletzung gekommen sei, nicht gewürdigt worden. Eine erhebliche Überschreitung des Mindestmaßes der Strafe liege nicht vor. Der Antragsteller habe seine Freiheitsstrafe inzwischen verbüßt und müsse als resozialisiert gelten; er verfüge über einen festen Wohnsitz und einen Arbeitsplatz.
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Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte dieses, des zugehörigen Klageverfahrens (M 22 K 19.32503) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Rücknahmebescheides vom 20. Mai 2019 anzuordnen, ist zulässig und hier insbesondere statthaft. Die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes ist - wie in Nr. 1 der Klageanträge erfolgt - mit der Anfechtungsklage anzugreifen, wobei der Klage vorliegend abweichend von § 75 Abs. 1 AsylG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Absatz 2 S. 1 und 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt, da die Rücknahme des subsidiären Schutzes auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG gestützt wurde. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage form- und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben wurde.
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2. Der Antrag ist aber unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 93).
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Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung, dass sich der angegriffene Bescheid vom 20. Mai 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.
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3. In formeller Hinsicht ist der Bescheid des Bundesamtes nicht zu beanstanden, insbesondere ist das Anhörungsschreiben des Bundesamtes vom 9. April 2019, welches auch eine Belehrung nach § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 AsylG enthält, am 12. April 2019 ordnungsgemäß zugestellt worden, vgl. § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 5 AsylG.
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4. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
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Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.
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Vorliegend ist der Antragsteller nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der gefährlichen Körperverletzung und damit einer schweren Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden und folglich von der Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Mai 2019.
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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
21
4.1 Der Ausschlussgrund geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), die selbst keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Das Bundesverwaltungsgericht betont im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimme. Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2010 - 10 C 7.09 -, juris Rn. 47). Eine solche schwere Straftat kann insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt (vgl. VG München, U.v. 1.12.2016 - M 4 K 16.31646 -, juris Rn. 29 f.), oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (vgl. Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25 Rn. 44), also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.5.2014 - RN 7 K 13.30239 -, juris Rn. 32 m.w.N. und U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris Rn. 53). Im konkreten Fall kann auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden VG Berlin, U.v. 17.1.2019 - 23 K 181.18 A - juris Rn. 21).
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Dabei ist zu beachten, dass es zur Annahme des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der grundsätzlich restriktiv auszulegen ist, einer vollständigen Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 48 ff.). Eine schwere Straftat kann jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden. Als Kriterien der genauen tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls können dabei unter anderem die Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 56).
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4.2 Die vom Antragsteller begangenen Straftaten weisen auch unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls die für den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Antragsteller ist wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden. Er hat damit ein auch in anderen Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziertes Vergehen begangen, das mit einer beträchtlichen Strafandrohung belegt ist (Höchstmaß von zehn Jahren). Mit der Begehung der Straftat, die vorliegend wie von der Antragsgegnerin zutreffend angeführt aus denkbar nichtigem Anlass geschah, hat der Antragsteller die körperliche Integrität des Geschädigten in hohem Maße missachtet. Der Antragsteller hat zudem durch die konkrete Tatbegehung - insbesondere durch den Einsatz eines Küchenmessers - eine besonders erschreckende Verrohung und Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt und folgerichtig eine deutlich über dem Mindestmaß liegende Haftstrafe erhalten, deren Vollzug nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr - wobei darauf hinzuweisen ist, dass hierfür die Bildung einer Gesamtstrafe als ausreichend zu betrachten ist (vgl. Tanneberger in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.5.2018, § 54 AufenthG Rn. 11) - nach der dem Aufenthaltsgesetz (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) zugrundeliegenden Wertung auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse indiziert.
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4.3 Der Antragsteller hat nach alledem eine schwere Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen und sich damit der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG als unwürdig erwiesen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu prüfen. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt anders als § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine Wiederholungsgefahr voraus. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14- juris Rn. 26, 29 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung; VG Berlin, U.v. 17.1.2019 - 23 K 181.18 A - juris Rn. 26; VG Ansbach B.v.17.4.2019 - AN 1 S 19.30405 - juris Rn. 41). Insoweit stehen das Erlernen der deutschen Sprache, die Verbüßung der Haftstrafe, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie die Anmietung einer eigenen Wohnung einer Rücknahme des subsidiären Schutzstatus, auch wenn diese Gesichtspunkte zu einer Resozialisierung des Antragstellers beitragen mögen, nicht entgegen.
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4.4 Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73b Abs. 3 AsylG i.V.m § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bedarf die Frage, ob der Antragsteller von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG darstellt, keiner Erörterung mehr.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).