Inhalt

LSG München, Beschluss v. 08.08.2019 – L 12 SF 231/15
Titel:

Kosten und Gebührenrecht: Voraussetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VVG

Normenketten:
RVG § 3, § 14
VV RVG Nr. 1005, Nr. 1006
Leitsätze:
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt nach einem Zwischenerfolg ein (telefonisches) Gespräch mit der Klagepartei führt, um die Erfolgsaussichten der Weiterführung eines Klageverfahrens in Abwägung zu einer unstreitigen Erledigung nach dem Teilerfolg zu erörtern.
Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006, 1005 VV RVG iVm Nr. 1002 VV RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung bzw. wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei ein qualifiziertes, auf Erledigung gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (Hinweis auf BSG BeckRS 2013, 69894). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigterklärung, Erledigungsgebühr, Prozesskostenhilfe, Teilerfolg, Anwaltsvergütung
Vorinstanz:
SG Bayreuth, Beschluss vom 04.08.2015 – S 10 SF 218/14 E
Fundstellen:
JurBüro 2019, 574
BeckRS 2019, 20250
LSK 2019, 20250

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des SG Bayreuth vom 04.08.2015, S 10 SF 218/14 E, sowie die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19.08.2014 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 17 BK 11/11 wird zusätzlich eine Erledigungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR (zuzgl. der Umsatzsteuer) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig im Beschwerdeverfahren ist allein das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowie deren Höhe.
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Gegenstand des diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreits mit dem Az.: S 17 BK 11/11 (vormals S 10 BK 11/11) war die Höhe des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG. Die durch die Klägerin am 05.10.2011 persönlich erhobene Klage begründete der Beschwerdeführer umfassend, stellte am 10.08.2012 Antrag auf die Bewilligung von PKH, nahm mehrmals Akteneinsicht und reichte im Laufe des Klageverfahrens mehrfach Unterlagen zur Begründung des Anspruchs nach. Dem Antrag auf PKH entsprach das Gericht mit Beschluss vom 15.01.2013 und ordnete den Beschwerdeführer ab Antragstellung bei. Die Beklagte nahm im Laufe des Klageverfahrens Neuberechnungen vor, was dazu führte, dass ab September 2013 der Kinderzuschlag in von der Klägerin akzeptierter Höhe gezahlt wurde. Der Beschwerdeführer grenzte dementsprechend mit Schriftsatz vom 07.04.2014 den Streitstoff auf den Anspruch bis einschließlich August 2013 ein. Im Laufe des Rechtsstreits fanden zwei Erörterungstermine (23.01.2013 und 14.05.2014) statt, die jedoch nicht zu einer Erledigung des Verfahrens führten. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, nach nochmaliger Rücksprache mit der Familie der Klägerin bestehe Einverständnis mit der bisherigen Abrechnung des Kinderzuschlags, weshalb das Verfahren S 17 BK 11/11 in der Hauptsache für erledigt erklärt werde.
3
Der Beschwerdeführer beantragte am 26.05.2014, seine Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 1.471,55 EUR wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 350,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1000, 1005, 1006 VV RVG 350,00 EUR
Post- und Telekommunikationsgebühr Nr. 7001 VV RVG 24,70 EUR
Kopierkosten Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG 52,80 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG 119,80 EUR
Reisekosten Nr. 7003 - 7006 VV RVG 92,10 EUR
Summe 1.236,60 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 234,95 EUR
gesamt 1.471,55 EUR
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Vorschüsse oder Zahlungen der Klägerin, Dritter oder der Staatskasse sowie Beratungshilfe habe er nicht erhalten.
5
Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Beschluss vom 19.08.2014 auf 817,29 EUR fest.
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7001 VV RVG 24,70 EUR
Reisekosten Nr. 7003 - 7005 VV RVG 92,10 EUR
Summe 686,80 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 130,49 EUR
gesamt 817,29 EUR
6
Die Verfahrenssowie die Terminsgebühr sei zwar über der Mittelgebühr festzusetzen, aber nicht in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe. Der Tatbestand für die geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht erfüllt, da das Verfahren durch Erledigterklärung beendet worden sei.
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Mit Schreiben vom 07.10.2014 teilte das SG dem Beschwerdeführer mit, dass die geltend gemachten Kosten für Ablichtungen antragsgemäß vergütet wurden.
8
Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2014 hat der Beschwerdeführer am 29.08.2014 Erinnerung eingelegt. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG führte er aus, dass diese nicht nur für den Fall der Einigung, sondern auch im Falle der Erledigung des Verfahrens entstehe. Eine Erledigung des Verfahrens liege insbesondere auch dann vor, wenn sich die Klägerin wie in diesem Verfahren nach Erreichung eines Zwischenerfolges anschließend mit dem Erreichten begnüge und somit das gesamte Verfahren erledige.
9
Das SG hat auf die Erinnerung mit Beschluss vom 04.08.2015 die Vergütungsfestsetzung teilweise aufgehoben und Verfahrenssowie Terminsgebühr wie beantragt festgesetzt. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG sei schon dem Grunde nach nicht angefallen. Sie entstehe nur, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Hierzu bedürfe es aber einer besonderen anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgehe, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden könne. Eine solche, auf qualifizierte Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung sei vorliegend nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe lediglich auf ausdrückliche Anforderung durch das Gericht entsprechende Unterlagen vorgelegt, hierzu sei er im Rahmen des Betreibens des Verfahrens verpflichtet. Die erst durch diese Verfahrensbetreibung mögliche Teilabhilfe durch die Beklagte beruhe nicht auf besonderer anwaltlicher Mitwirkung.
10
Hiergegen richtet sich die am 06.08.2015 erhobene Beschwerde. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei hier allein von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach Vorlage ergänzender Unterlagen und neuerlicher Überprüfung der Angelegenheit nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage im persönlichen Gespräch auf die Klägerin eingewirkt habe, dass diese sich mit der Teilabhilfe und Erledigung des Rechtsstreits zufrieden gegeben und sodann entsprechende Erklärungen zur Erledigung gegenüber dem Gericht abgegeben habe.
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Auch der Beschwerdegegner sieht grundsätzlich die Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr als gegeben.
12
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13
Mit Beschluss vom 07.08.2019 hat die Berichterstatterin das Verfahren nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
14
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Aktenzeichen S 10 SF 218/14 E und die Akten mit dem Aktenzeichen S 17 BK 11/11 verwiesen.
II.
15
Die Beschwerde hat Erfolg.
16
1) Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die Entscheidung ergeht ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG)
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2) Zur Anwendung kommen gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung (RVG a.F.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG im Sinne der Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor dem 31.07.2013 erteilt worden.
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3) Die Beschwerde ist zulässig.
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Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
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4) Die Beschwerde hat Erfolg.
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Streitig ist im Beschwerdeverfahren allein, ob und in welcher Höhe eine Erledigungsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) entstanden ist. Die Urkundsbeamtin und ihr folgend die Kostenrichterin haben die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu Unrecht abgelehnt. Sie ist wie beantragt auf 350,00 EUR (zuzügl. der Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen.
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a) Nach Nr. 1005 VV RVG entsteht eine Gebühr im Fall einer „Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).“ Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, sieht Nr. 1006 VV RVG für die Gebühr nach Nr. 1005 einen Rahmen von 30 bis 350 Euro vor.
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Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nrn. 1006, 1005 iVm. Nr. 1002 VV RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Auflage 2019, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Das Entstehen der Erledigungsgebühr setzt daher regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht. Eine Tätigkeit, die schon eine andere Gebühr, etwa die Verfahrensgebühr oder die Terminsgebühr, auslöst, reicht nicht aus, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen (vgl. hierzu auch BayLSG, Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 15 SF 57/09 B mwN). Ziel der Erledigungsgebühr ist, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204; vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 19.05.2015, Az.: L 15 SF 72/14 E).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Erledigungsgebühr entstanden. Der ursprüngliche, im Klageverfahren S 17 BK 11/11 streitgegenständliche Verwaltungsakt wurde durch eine Neuberechnung ab September 2013 abgeändert. Ausweislich der Niederschrift zum Erörterungstermin am 14.05.2014, in dem das Klageverfahren nicht beendet, sondern der Rechtsstreit erneut vertagt wurde, wurde dem Beklagten aufgegeben, die Berechnungen des Kinderzuschlages in den noch streitigen Monaten näher zu erläutern. Auch dem Beschwerdeführer gab das Gericht weitere Ermittlungstätigkeiten auf. Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den ihm laut Protokoll auferlegten Pflichten zu genügen, wären diese Handlungen mit der Verfahrensgebühr abgegolten gewesen. Der Beschwerdeführer hatte indes ein (telefonisches) Gespräch mit der Klägerin und ihrer Familie geführt, um die Erfolgsaussichten einer Weiterführung des ohnehin schon zeitaufwendigen Klageverfahrens in Abwägung zu einer unstreitigen Erledigung nach dem Teilerfolg zu erörtern. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat. Bestätigt wird die Aussage des Beschwerdeführers durch die schriftliche Einlassung der Klägerin (Schreiben vom 07.12.2015). In dem Schreiben teilt die Klägerin ausdrücklich mit, dass die Erledigterklärung Folge eines ausführlichen Gespräches mit ihrem Prozessbevollmächtigten, dem Beschwerdeführer, gewesen sei, in dem ihr dieser geraten habe, die zuletzt durchgeführten Berechnungen der Familienkasse zu akzeptieren und den Rechtsstreit damit zu beenden. Zudem legen die Gesamtumstände einen solchen Gesprächsinhalt nahe. Das aus dem Jahre 2011 stammende, auch schriftsätzlich umfangreiche Klageverfahren konnte auch nach Durchführung von zwei Erörterungsterminen nicht beendet werden. Die Erfolgsaussichten mussten, nachdem das Gericht im Erörterungstermin vom 14.05.2014 weitere Erläuterungen zu den streitigen Berechnungen erbeten hatte, nach wie vor als offen bezeichnet werden. Allerdings hatte die Klägerin bereits einen Teilerfolg erzielt, nachdem ihr ab September 2013 ein Kinderzuschlag in von ihr als rechtmäßig erachteter Höhe gezahlt worden war. In Abwägung dieser Umstände hat sich der Beschwerdeführer in dem dem zweiten Erörterungstermin nachfolgenden Gespräch mit der Klägerin und ihrer Familie außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Als Ergebnis dieser Besprechung hat der Beschwerdeführer den Rechtsstreit S 17 BK 11/11 für erledigt erklärt. Diese intensiven Bemühungen des Beschwerdeführers um eine unstreitige Beendigung des Rechtsstreits gehen weit über das hinaus, was mit der Verfahrensgebühr abgedeckt ist. Er hat sich damit vielmehr erfolgreich außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität den wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Die Erledigterklärung bzw. die dieser vorangehenden Besprechung mit der Klägerin, lässt somit eine besondere Mühewaltung des Beschwerdeführers erkennen, die eine Entstehung der zusätzlichen Gebühr rechtfertigt.
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b) Bei einem für die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG bestehenden Gebührenrahmen von 30 bis 350 EUR erscheint eine Festsetzung der Höchstgebühr von 350,00 EUR angemessen. Bei Betragsrahmengebühren im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandwert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 RVG). Um Streit über die billige Gebühr nach Möglichkeit zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Nach überwiegender Auffassung wird ihm bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein gewisser Spielraum zugestanden, wobei Abweichungen von bis zu 20% im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen werden. Für „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr zugrunde zu legen (zum Ganzen Mayer in Gerold/ Schmidt, Kommentar zum RVG, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn. 4 ff., 10 ff.; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, § 14 RVG, Rn. 14 ff., 23 f.; BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R). Der Rechtsstreit S 17 BK 11/11 ist bezogen auf die Erledigungsgebühr bei Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als weit über dem Durchschnittsfall einzuordnen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gebühr in Höhe von 350,00 EUR (Höchstgebühr) erscheint angesichts der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens angemessen und war dementsprechend festzusetzen.
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Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
27
Der Beschluss ist unanfechtbar, eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).