Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 26.08.2019 – Vf. 24-VI-18
Titel:

Verfassungsbeschwerde nach Wiederaufnahmeverfahren

Normenketten:
VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 2
StPO § 366 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt. (Rn. 13)
2. Das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren ist nicht Teil des Rechtswegs im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie eine hierüber ergehende Entscheidung führen daher nicht dazu, dass die Verfassungsbeschwerdefrist im Hinblick auf die ursprüngliche Entscheidung erneut zu laufen beginnt. (Rn. 16)
Schlagworte:
Rechtswegerschöpfung, Wiederaufnahme
Vorinstanz:
AG Regensburg, Endurteil vom 28.02.2011 – 25 Cs 125 Js 8052/10
Fundstellen:
BayVBl 2020, 17
DÖV 2020, 34
BeckRS 2019, 20141
NJW 2019, 3371
LSK 2019, 20141

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Februar 2011 Az. 25 Cs 125 Js 8052/10, mit dem der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde.
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1. Am 21. Mai 2010 verwahrte der Beschwerdeführer in seinem Wohnanwesen einen defekten Revolver, Hersteller S. & W., Kaliber 44 Magnum, nebst verschiedener Munition. Das Amtsgericht Regensburg erließ aufgrund dieses Sachverhalts am 30. Dezember 2010 einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition und verhängte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Nachdem der Beschwerdeführer Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht mit dem angegriffenen Urteil am 28. Februar 2011 wegen der Tat zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Das Urteil, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde am 8. März 2011 rechtskräftig.
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2. Am 27. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer zur Niederschrift beim Amtsgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Zur Begründung führte er - nebst Vorlage verschiedener Unterlagen als „neue Beweismittel“ - insbesondere aus, er habe zwischenzeitlich durch ein Schreiben des Bayerisehen Staatsministeriums des Innern vom 31. Juli 2013 erfahren, dass es „keine eigene Kennzeichnungspflicht für Waffen“ gebe, wenn der Besitzer ein wesentliches Teil nur weiter besitzen wolle, ohne mit ihm zu handeln. Dies sei in seinem Fall so gewesen. Hinsichtlich der Munition habe eine ordnungsgemäße Anmeldung vorgelegen. Später ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung dahingehend, dass die Richterin am Amtsgericht seine Waffe als Schusswaffe bezeichnet habe, was unrichtig sei, weil sie keinen Lauf gehabt habe.
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Das Amtsgericht Kelheim verwarf am 15. September 2014 Az. 2 Cs 125 Js 16200/14 das Wiederaufnahmegesuch als unzulässig. Ein Wiederaufnahmeantrag müsse gemäß § 366 Abs. 1 StPO u. a. den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel (konkret) bezeichnen. Hieran fehle es. Eine dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 17. Februar 2015 Az. 7 Qs 1/15 als unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens lägen die Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor. Insbesondere habe die Frage der Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG bei der Verurteilung des Beschwerdeführers keine Rolle gespielt. Dass der Revolver keinen Lauf gehabt habe und die Munition angemeldet gewesen sei, stellten - ebenso wie andere vom Beschwerdeführer angeführte Umstände - keine neuen Tatsachen dar, sondern seien in dem vorangegangenen Strafverfahren bekannt gewesen. Eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Bewertung stelle keinen Wiederaufnahmegrund dar. Eine Gegenvorstellung wies das Landgericht mit Beschluss vom 13. April 2016 Az. 7 Qs 1/15 zurück.
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3. Bereits am 17. Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, den das Amtsgericht Kelheim mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 Az. 2 Cs 125 Js 16200/14 als unzulässig verwarf. Zur Begründung nahm es insbesondere Bezug auf den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 17. Februar 2015. Eine gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2015 gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 4. November 2015 Az. 5 Qs 133/15 als unbegründet und verwies zur Begründung auf den Beschluss vom 17. Februar 2015; neue Aspekte habe der Beschwerdeführer nicht angeführt. Eine Gegenvorstellung wies das Landgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2015 Az. 5 Qs 133/15 zurück.
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4. Weitere Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Februar und 4. November 2015 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 13. Juni 2016 Az. 2 Ws 327/16 und 2 Ws 328/16 mangels Statthaftigkeit als unzulässig.
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5. Am 10. Januar 2017 verwarf das Amtsgericht Kelheim ein weiteres Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2016 als unzulässig (Az. 2 Cs 125 Js 16200/14).
II.
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1. a) Mit Schreiben vom 24. März 2018, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 26. März 2018, wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof mit der Bitte, „das Urteil vom 08.03.2011 zu überprüfen“. Der Verfassungsgerichtshof wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Schreiben die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde nicht erfülle, weil es nicht zu den Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs gehöre, Urteile generell „zu überprüfen“. Weder habe er eine etwaige angegriffene Entscheidung in Kopie vorgelegt noch dargelegt, dass der Rechtsweg erschöpft und ggf. die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten worden sei, noch ausgeführt, inwieweit eine etwaige angegriffene Entscheidung gegen - im Einzelnen zu bezeichnende - Grundrechte verstoßen solle, die in der Bayerischen Verfassung gewährleistet werden.
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b) Mit Schreiben vom 5. April 2018, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 6. April 2018, erhob der Beschwerdeführer „Verfassungsbeschwerde gegen das Amtsgericht Regensburg - Urteil vom 08.03.2011“. Diese wurde durch weitere Schreiben vom 24. April, 22. und 29. Mai 2018, 25. Februar und 20. Mai 2019 ergänzt.
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Im Wesentlichen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, seine Verfassungsbeschwerde sei begründet, weil „gegen die §§ 24, 582, 58 verstoßen, falsche Darstellungen geschrieben und falsche Aussagen gemacht“ worden seien. Niemand habe „etwas über eine Kennzeichnungspflicht gewusst“. So habe eine erfolgreiche Berufung nicht eingelegt werden können. Die „Beweislage für ein Beschwerdeverfahren [sei] begründet“; es liege ein Gesetzesverstoß vor. Obwohl „alles nach dem Waffengesetz angemeldet war“, sei er verurteilt worden. Ein Abgeordneter des Bayerischen Landtags habe ihm bestätigt, man könne davon ausgehen, dass es sich bei seinem Revolver um eine zerstörte Waffe gehandelt habe.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VfGHG nur zulässig, wenn das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten bezeichnet wird. Dazu muss erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt ist. In dieser Hinsicht ist die Darstellung des wesentlichen zugrunde liegenden Sachverhalts, die genaue Bezeichnung der beanstandeten Handlung und des durch die Handlung verletzten verfassungsmäßigen Rechts erforderlich. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f. m. w. N.; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 12; vom 23.10.2018 - Vf. 65-VI-17 - juris Rn. 37). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 16.3.2016 BayVBl 2017, 63 Rn. 11; vom 20.3.2018 - Vf. 64-VI-17 - juris Rn. 14). Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. zu § 23 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: BVerfG vom 12.6.2014 - 2 BvR 1004/13 -juris Rn. 3; vom 11.7.2018 - 2 BvR 1548/14 - juris Rn. 15; Barczak in ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 35).
14
a) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass im Hinblick auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 28. Februar 2011 die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten wurde, insbesondere, dass ihm das Urteil erst im Jahr 2018 bekannt gegeben worden wäre. Vielmehr hat er auf den Hinweis des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet sein dürfte, lediglich ausgeführt, niemand habe etwas über die Kennzeichnungspflicht gewusst und er sei erst nach Monaten an ein entsprechendes Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gelangt. Davon abgesehen, dass derartige später erlangte Kenntnisse die Verfassungsbeschwerdefrist nicht neu in Gang setzen, war dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Juli 2013, auf das er insoweit abstellt, spätestens am 27. Februar 2014 bekannt, als er es als Anlage zur Niederschrift beim Amtsgericht Regensburg vorlegte.
15
Dass sich den Akten des Ausgangsverfahrens der exakte Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des vollständigen Urteils vom 28. Februar 2011 an den Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigerin nicht entnehmen lässt, ändert an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nichts, da es dem Beschwerdeführer -gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist fernliegt - obliegt darzulegen, dass die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten wurde, was er nicht getan hat.
16
b) Zwar ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingereichten Unterlagen, dass er die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt hatte. Dies ändert an der fehlenden schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist aber schon deshalb nichts, weil die im Hinblick auf das angegriffene Urteil gestellten Wiederaufnahmeanträge und die hierzu ergangenen Entscheidungen nicht dazu führen, dass die Verfassungsbeschwerdefrist im Hinblick auf das angegriffene Urteil vom 28. Februar 2011 erneut zu laufen begonnen hat. Die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist nicht geboten, um das Zulässigkeitserfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs zu erfüllen und setzt daher im Hinblick auf das angegriffene Urteil keine neue Verfassungsbeschwerdefrist in Lauf (vgl. z. B. zum zivilprozessualen Wiederaufnahmeverfahren: VerfGH vom 14.11.1980 VerfGHE 33, 164; vom 10.10.1997 VerfGHE 50, 215/217; vom 17.5.2002 VerfGHE 55, 75/79). Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerdefrist gewahrt wäre, wenn man auf die Bekanntgabe der Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren abstellen würde.
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2. Zudem ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil im Hinblick auf das angegriffene Urteil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde.
18
Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist, bei Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen durch den Strafrichter ist - und war auch im Jahr 2011 - gemäß § 312 StPO die Berufung statthaft. Berufung wurde gegen das Urteil vom 28. Februar 2011 aber nicht eingelegt; dieses wurde vielmehr ausweislich des Rechtskraftvermerks am 8. März 2011 rechtskräftig. Dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben erst nach Ablauf der Berufungsfrist Kenntnis von bestimmten Umständen erlangte - insbesondere im Hinblick auf eine etwaige waffenrechtliche Kennzeichnungspflicht - lässt das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nicht nachträglich entfallen.
IV.
19
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).