Inhalt

VGH München, Urteil v. 10.07.2019 – 16a D 17.2126
Titel:

Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien

Normenketten:
BayDG Art. 11, Art. 14, Art. 25 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1 S. 1
StGB § 20, § 21, § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 184b Abs. 4
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 1
BayEUG Art. 1 Abs. 1 S. 3, Art. 2 Abs. 1
VwGO § 116 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der strafrechtlich relevante außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften kann wegen der Variantionsbreite der Verfehlungen nicht deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint; vielmehr ist das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens im konkreten Einzelfall zu bestimmen (stRspr BVerwG BeckRS 2015, 52168). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens ist nicht entlastend zu werten, dass der Beamte Lehrer an einer Fach- und Berufsoberschule ist, also nicht Jugendliche im Alter von unter 17 Jahren unterrichtet; Vorbildcharakter, anerkannte moralische Werte, insbesondere die Achtung der Menschenwürde stehen auch hier zum Fehlverhalten in krassem Widerspruch. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Entfernung aus dem Dienst als volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens steht nicht entgegen, dass der Beamte im Strafbefehl „lediglich“ mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen sanktioniert worden ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Studienrat (BesGr. A 13) an einer Fachoberschule, Besitz von kinderpornografischen Bildern auf privatem PC, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Fach- oder Berufsschule, Strafbefehl, Facharzt, Anpassungsstörung, Sexualtherapie, Homosexualität
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 11.07.2017 – AN 12b D 16.66
Fundstelle:
BeckRS 2019, 19785

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

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1. Der 1979 geborene, ledige und kinderlose Beklagte steht als Studienrat (BesGr. A 13) im Dienst des Klägers. Er wendet sich im Berufungsverfahren gegen die vom Verwaltungsgericht Ansbach erkannte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Urkunde vom 25. August 2011 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und mit Wirkung vom 3. April 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Auf seinen Antrag hin wurde die Unterrichtspflicht des Beklagten mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) vom 29. April 2014 im Zeitraum 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 von 23 auf 17 Unterrichtsstunden reduziert. Er unterrichtete bis zum Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 10. September 2014 an der L.-Schule, Staatliche Fachoberschule N., die Fächer Mathematik und Wirtschaftsinformatik, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen. In der dienstlichen Beurteilung für das Jahr 2014 wurde der Beklagte mit einem Gesamtergebnis VE (Leistung, die den Anforderungen voll entspricht) beurteilt. Seit November 2014 werden dem Beamten aufgrund der Verfügung der Disziplinarbehörde vom 11. November 2014 die Bezüge um 25% auf 2.232,32 EUR brutto, 1.881,81 EUR netto gekürzt.
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2. Der zuvor weder strafrechtlich noch disziplinarisch belastete Beklagte wurde mit dem seit dem 19. September 2014 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 22. August 2014 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149 - in Folgenden § 184 b StGB a.F.), § 11 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 75,00 EUR verurteilt (Cs 651 Js 50342/13). Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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„Am 13.02.2014 wurde im Rahmen einer in ihrer Wohnung in [Adresse] durchgeführten Wohnungsdurchsuchung unter anderem ihr Handy Sony Ericsson, ihre externe Festplatte Buffalo sowie ihr schwarzer USBstick sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten sie - wie sie wussten - insgesamt 88 Bilddateien und eine Videodatei von einer Spieldauer von 14 Sekunden mit jeweils kinderpornographischen Inhalten gespeichert, in denen in allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise werden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehrs wiedergegeben. Wie sie wussten, haben die Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.
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Auf der vorgenannten externen Festplatte ist z.B. eine Bilddatei gespeichert, auf der ein nacktes blondes Kind im Vorschulalter stehend den erigierten Penis eines ebenfalls stehenden Mannes im Mund hat, dessen Unterleib entblößt ist (BMA Seite 1 der ausgedruckten Bilder der Festplatte).
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In dem auf dem schwarzen USBstick aufgefundenen Video wird ein etwa 10-jähriger Junge dargestellt, der nackt vor einem Erwachsenen steht, von dem nur der nackte Penis zu sehen ist, welcher auf den Jungen uriniert (BMA Seite 2 der ausgedruckten Bilder des USBsticks).“
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3. Der Beklagte äußerte sich im vom Kläger mit Verfügung vom 5. September 2014 eigeleiteten Disziplinarverfahren im Wesentlichen dahingehend, dass der Konsum kinderpornographischen Materials auf einer zumindest vorübergehenden pädophilen bzw. pädosexuellen Neigung oder Anpassungsstörung beruhe. Eine solche Neigung oder Anpassungsstörung sei vorgegeben und unterliege nicht einer freien Willensentscheidung des Betroffenen. Die pädosexuelle Neigung oder Anpassungsstörung könne aber durch eine Sexualtherapie beeinflusst bzw. geändert werden. Einer solchen unterziehe sich der Beklagte seit dem 19. Mai 2014, er habe bereits 24 Therapiestunden absolviert. Somit liege ein erheblicher - vertrauensbildender - Milderungsgrund vor, der das Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertige. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte in der Wirklichkeit gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern Grenzen überschreite. Er unterrichte keine Schüler im Kindesalter. Seine Fachlaufbahn lasse den Unterricht an Berufsoberschulen zu. Dort sei jegliche dienstliche Verbindung zwischen dem Beklagten und Schülern unter 18 Jahren ausgeschlossen. Die Anzahl, die Zeitdauer und Häufigkeit des Zugriffs auf das Bildmaterial sei noch relativ gering.
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Im Rahmen der nicht-öffentlichen persönlichen Anhörung des Beklagten teilte dieser mit, er habe Schuldgefühle wegen seiner Homosexualität. Dies komme vor allem aus der Einstellung und ablehnenden Haltung seiner Eltern. Für sie sei es schlichtweg nicht vorstellbar, ein homosexuelles Kind zu haben. Ihrer Ansicht nach sei der Beruf eines Lehrers hiermit auch nicht vereinbar. Durch die Bilder der Kinder im homosexuellen Kontakt mit Erwachsenen habe sich der Beklagte in seiner Sexualität bestätigt gefühlt und deshalb die Bilder behalten. Er habe sich dabei in der Rolle des Kindes gesehen. Im Rahmen der Anhörung wurde eine Bescheinigung des Instituts für Verhaltenstherapie, Verhaltensmedizin und Sexuologie vom 26. August 2014 vorgelegt. Darin wird dargelegt, dass bei dem Beklagten eine Störung der sexuellen Appetenz von Krankheitswert (ICD-10: F52.0) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) vorliege.
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4. Am 21. Dezember 2015 erhob der Kläger wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
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Der Beklagte legte eine undatierte „Gutachterliche Stellungnahme zum Erstantrag“ der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. M.-H. sowie einen „Bericht an den Gutachter zum Antrag auf Verhaltenstherapie“ des Psychologischen Psychotherapeuten O. vom 18. Januar 2017 vor, wonach der Beklagte an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und sonstigen psychischen und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung (ICD-10: F66.8) leide. Als übergeordnetes Therapieziel wurden die Reduktion/der Verzicht auf das Masturbationsverhalten inklusive des Pornographiekonsums als stressreduzierende Copingstrategien und der weitere vollständige Verzicht auf Kinderpornographie genannt.
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Das Verwaltungsgericht lehnte in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2017 den Beweisantrag auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit des Beklagten erheblich vermindert gewesen sei, ab.
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5. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 entfernte das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und lehnte die beantragte Verlängerung des Übergangsgeldes ab. Der Beklagte habe durch sein Handeln eine vorsätzliche, außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen, die von erheblicher disziplinarrechtlicher Relevanz sei. In seinem Verhalten liege ein schwerwiegender Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten. Der Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, sei mit dem Bildungsauftrag von Fach- und Berufsoberschulen ebenfalls unvereinbar und lasse dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Das Fehlverhalten des Beklagten wiege schwer und habe zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Im vorliegenden Fall gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Tatbegehung schuldunfähig oder vermindert schuldunfähig gewesen sein könnte. Trotz Vorlage verschiedener ärztlicher Stellungnahmen habe er nicht dargetan, an welcher seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB er leide. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte krankheitsbedingt unfähig sein soll, das Unrecht der von ihm begangenen Tat einzusehen. Die bisher beanstandungsfreien dienstlichen Leistungen des Beklagten sowie die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, führten nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme. Ebenfalls nicht entlastend sei zu werten, dass der Beklagte Lehrer an einer Fachoberschule ist, d.h. dass er Jugendliche und Heranwachsende im Alter von mindestens 17 Jahren unterrichtet. Das Geständnis sei nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Beklagte noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten habe rechnen müssen. Da das kinderpornographische Material auf mehreren Speichermedien aufgefunden und die Bilder zu verschiedenen Zeitpunkten abgespeichert worden seien, handele es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte.
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Hiergegen richtet sich die am 16. Oktober 2017 eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.
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Der Sachverständige Dr. S., Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, bestätige in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 (im Folgenden: Gutachten), dass bei dem Beklagten eine stabile neigungshomosexuelle psychosexuelle Ausrichtung ohne Hinweise auf pädophile Aspekte in der Haupt- oder in der Nebenströmung vorliege und eine etwaige konsekutive Gefährlichkeit zu verneinen sei.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat am 10. Juli 2019 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
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Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.
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Der Beklagte hat mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen (1.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.). Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
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1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien (1.1) hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung (1.2) begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (1.3), und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist.
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1.1 Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (II., S. 11 bis 12) festgestellt hat, das sich dabei seinerseits die Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts N. vom 22. August 2014 (Cs 651 Js 50342/13) zu eigen gemacht hat. Der dort festgestellte Sachverhalt unterliegt zwar nicht der Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG, weil diese nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht jedoch eines Strafbefehls eintritt. Allerdings kann der Senat die maßgeblichen Feststellungen im Strafbefehl aufgrund der ihnen zukommenden Indizwirkung ohne nochmalige Überprüfung seinem Urteil zugrunde legen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 BayDG).
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An der Richtigkeit der von dem Strafgericht getroffenen Feststellungen und damit gleichermaßen an der Richtigkeit der im angefochtenen Urteil (UA II., S. 11 bis 12) festgestellten Tathandlungen bestehen keine Zweifel. Der Beklagte hat den vom Amtsgericht N. festgestellten Sachverhalt sowie das Begehen eines außerdienstlichen Dienstvergehens sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt (Strafakte Bl. 45, Disziplinarakte Bl. 78, 114).
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1.2 Durch sein strafrechtlich geahndetes Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und subjektiv vorwerfbar (schuldhaft) gegen seine Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 184 b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 StGB a.F.). Zugleich liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vor (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Mit dem Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien verstößt ein Lehrer zudem gegen seine erzieherischen Kernpflichten, wonach die Schülerinnen und Schüler unter anderem zu Achtung vor der Würde des Menschen, zu Selbstbeherrschung und zur Achtung vor anderen Menschen zu erziehen sind (Art. 131 Abs. 2 BV, Art. 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 3 und Art. 2 Abs. 1 BayEUG).
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Auch in diesem Zusammenhang wirft die Berufung keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil (UA III., S. 12 bis 14) auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich, so dass der Senat auch insoweit den Entscheidungsgründen folgt und sie sich zu eigen macht (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO), ohne dass in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen veranlasst sind.
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Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 9; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 10).
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1.3 Die außerdienstliche Pflichtverletzung ist disziplinarrechtlich zu ahnden, da der Besitz des Beklagten von kinderpornographischen Schriften „nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“ (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 16) erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 - juris Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist jedoch auch dem Dienstposten, d.h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zuzumessen. Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten kann sich eine Indizwirkung ergeben, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, B.v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 22; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 9.5.2018 - 16a D 16.1597 - juris Rn. 26).
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Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist stets einen engen dienstlichen Bezug zum Amt eines Lehrers auf, da ihm eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt ist (stRspr BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - Rn. 15 ff.; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18.10 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1805 - juris Rn. 28; U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 43). Dies gilt unabhängig davon, welcher Laufbahn der Lehrer angehört. Ein Lehrer, der nach seinem Statusamt die Aufgabe hat, Kinder zu unterrichten, verliert das erforderliche Vertrauen von Dienstherr und Allgemeinheit und die nötige Autorität für die ihm obliegende Erziehungsaufgabe, wenn er sich in der dargelegten Schwere des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht hat. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Teil der von dem Lehrer zu unterrichtenden Schüler bereits volljährig wäre (BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 14). Der Beklagte ist nach dem Bildungsauftrag der Fach- und Berufsoberschulen gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BayEUG nicht nur zur Vermittlung von fachlichem Wissen, sondern auch zur allgemeinen Bildung der Schüler verpflichtet. Er hat auch die Aufgabe, die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler zu fördern und zu schützen (Art. 2 BayEUG).
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2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 170).
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12f.).
31
2.1 Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 9.5.2018 - 16a D 16.1597 - juris 31).
32
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 30) kann der hier strafrechtlich relevante außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften, für den gemäß § 184b Abs. 4 StGB a.F. eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint, da die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß ist, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden.
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Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials allerdings besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist (s.o. 1.3). Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11). Daraus hat die Rechtsprechung den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 48.17 - juris Rn. 13; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 33 m.w.N.; U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 24). Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83.16 - juris Rn. 7) in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; B.v. 19.03.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 49; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: BVerwG, U.v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36).
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2.2 Gemessen daran ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens und des engen dienstlichen Bezugs zum Amt eines Lehrers geboten, obwohl der Beklagte im Strafbefehl „lediglich“ mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen sanktioniert worden ist.
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2.2.1 Ein Lehrer muss in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 17). Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 41, 49). Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18.10 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 21.01.2015 - 16a D 13.1805 - juris Rn. 28). Eltern ist es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der gezeigt hat, Interesse am Leiden von Kindern zu empfinden. Dabei kann dahinstehen, auf welchen konkreten sexuellen Phantasien das Interesse beruht.
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2.2.2 Auch unter Berücksichtigung der Anzahl, des Inhalts und der Zeitdauer des Besitzes der sichergestellten kinderpornographischen Schriften kommt dem Fehlverhaltens des Beklagten unter sorgsamer Würdigung der Einzelfallumstände eine besondere Verwerflichkeit im Sinne der Rechtsprechung (s.o. 2.2) zu. Der Beklagte hatte 88 Bilddateien und eine Videodatei mit einer Spieldauer von 14 Sekunden auf mehreren Speichermedien abgespeichert. Auch wenn die Videoaufnahme nur wenige Sekunden brachte deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 40). Als Datenträger nutzte der Beklagte seine externe Festplatte Buffalo, einen USBstick und sein Handy Sony Ericsson und stellte damit nicht nur den dauerhaften vor ungewolltem Datenverlust geschützten Besitz, sondern auch einen jederzeitigen Zugriff auf die Bilddateien sicher. Hinzu kommt der beachtliche Zeitraum der Speicherung. Einige der strafrechtlich relevanten Dateien wurden dem Beamten bereits am 30. Mai 2012 (Bl. 2 Strafakte) übersandt. Der Beklagte war damit bis zu seiner Wohnungsdurchsuchung am 13. Februar 2014 (Bl. 20 Strafakte) mehr als 1 Jahr und 8 Monate im Besitz der kinderpornographischen Bilddateien. Neben alldem ist jedoch vor allem aufgrund des Inhalts der sichergestellten Dateien die Dienstpflichtverletzung des Beklagten als besonders verwerflich einzustufen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in den Strafakten, Sonderheft Bilder und Videos, enthaltenen Ausdrucke der vom Beklagten auf seinen Datenträgern gespeicherten Dateien. Wegen des auf den sichergestellten Bilddateien dargestellten Missbrauchs weisen die konkreten Tatumstände einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Auf einer Vielzahl von Bildern ist, wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, Vaginal-, Oral-, und Analverkehr von erwachsenen Männern mit Kindern zu sehen. Die besondere Verwerflichkeit der Tat folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Beklagte im Rahmen seiner Masturbationsphantasien in der Rolle des in den kinderpornographischen Darstellungen agierenden pädophilen Erwachsenen oder des missbrauchten Kindes (so Gutachten vom 28.10.2017, S. 46) sieht. Es ist offenkundig, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn.16). Gerade die Form des abgebildeten Missbrauchs, der überwiegend in der vollendeten bzw. beginnenden Penetration der Vagina, des Mundes oder des Anus der missbrauchten Kinder besteht, stellt einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Integrität der Opfer dar (vgl. zur besonderen Verwerflichkeit eines entsprechenden Bildmaterials: OVG NW, U.v. 30.4.2019 - 3d A 1816/17.O - juris 115 ff.).
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Die Einlassung des Beklagten, er habe die Dateien ohne eigenes Zutun zugesandt erhalten und nie aktiv den Besitz des inkriminierten Materials herbeigeführt, ist angesichts seines bisherigen aktenkundigen Vortrags nicht nachvollziehbar und damit nicht geeignet, die besondere Verwerflichkeit der Tat in Abrede zu stellen. Am 15. August 2014 hat der Beamte im Strafverfahren den Tatvorwurf, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften bzw. Daten verschafft und diese sodann besessen zu haben, eingeräumt (Bl. 45 Staatsanwaltsakte). Auch in seinen Stellungnahmen im Disziplinarverfahren (Bl. 78, 114 Disziplinarakte) vom 30. September 2014 und 23. Oktober 2014 bestätigte der Beklagte, kinderpornographisches Material besessen (heruntergeladen und abgespeichert) zu haben. Gegenüber dem Psychologischen Psychotherapeuten O. gab er an, dass „es zum Erwerb von kinderpornographischen Material gekommen“ sei (Bericht der Praxis W. O. an den Gutachter zum Antrag auf Verhaltenstherapie vom 18.01.2017, S. 2 - VG-Akte Bl. 72). Laut Gutachten vom 28. Oktober 2017 (S. 19 - Berufungsakte Bl. 72) erklärte er gegenüber dem Sachverständigen Dr. S.: „Dann traf er auf Personen, die mit ihm ganz reguläre sexuelle Phantasien ausgetauscht haben. Als er dann einmal gefragt wurde, ob er auch besondere Bilder sehen will, hat er das bejaht. Er hat eher gedacht, dass dann etwas in Richtung SM kommt oder dergleichen, hat aber nicht erwartet, dass es zu kinderpornographischen Darstellungen kam, die ihm verschickt wurden“. Im Einzelnen kann jedoch dahinstehen, ob der Beklagte konkret mit der Übersendung kinderpornographischen Materials rechnen konnte, da er jedenfalls die ihm - wenn auch ungewollt - übersandten Dateien bewusst und in Kenntnis des kinderpornographischen Inhalts auf mehreren Datenträgern abgespeichert und für einen jederzeit möglichen Zugriff aufbewahrt hat. Aufgrund dieser Tatumstände kann das Verhalten des Beklagten nicht in einem weniger verwerflichen Licht erscheinen.
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2.3. Entlastende Umstände von erheblichem Gewicht, die zu einer anderen Disziplinarmaßnahme als zur Entfernung aus dem Dienst führen müssten, greifen nicht durch. Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe (hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 25 bis 36) kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 13). Über die sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus ergibt auch die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
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2.3.1 Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens ist nicht entlastend zu werten, dass der Beklagte Lehrer an einer Fach- und Berufsoberschule ist, d.h. dass er Jugendliche und Heranwachsende im Alter von mindestens 17 Jahren unterrichtet. In diesem Fall tritt zwar der Vertrauensverlust seitens der erziehungsberechtigten Eltern in den Hintergrund. Er bleibt aber Vorbild für die Schüler und er hat auch dieser Altersgruppe die anerkannten moralischen Werte, insbesondere zur Achtung der Würde des Menschen, zu vermitteln. Die fehlende Achtung der Menschenwürde und das fehlende Bewusstsein für die Folgen von sexuellem Missbrauch der abgebildeten Kinder und Jugendlichen durch den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften stehen - wie bereits aufgezeigt - in krassem Widerspruch dazu (BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 49).
40
2.3.2 Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 33) scheidet ebenfalls aus. Das Geständnis im Strafverfahren ist nicht als Milderungsgrund zu werten, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 186; U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 60).
41
2.3.3 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19). Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen.
42
Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
43
Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Erstgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht zu beanstanden. Die im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten führen zu keiner anderen Bewertung. Entsprechend führte der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 aus, dass bei dem Beklagten eine stabile neigungshomosexuelle psychosexuelle Ausrichtung ohne Hinweise auf pädophile Aspekte in der Haupt- oder in der Nebenströmung und keinerlei psychische Störungen, keine hirnorganische Störung, keine schizophrenen oder affektiven Psychosen, keine intellektuelle Leistungseinschränkung und keine somatischen Erkrankungen vorlägen (Gutachten Bl. 58; Berufungsakte Bl. 91f.). Entsprechend ist auch die Diagnose einer sonstigen psychischen und Verhaltensstörung in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung (F66.8) bzw. Störung der sexuellen Appetenz von Krankheitswert (ICD10: F52.0; vgl. Bericht des Psychologischen Psychotherapeuten O. vom 18.1.2017 - VG-Akte Bl. 71 - und vom 9.12.2018 - Berufungsakte Bl. 114) nicht geeignet, die Schuldfähigkeit des Beklagten ernsthaft infrage zu stellen. Dass eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters so nachhaltig verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt bzw. aufgebracht hat, ist den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen und wird vom Beklagten gerade bestritten. Die im Laufe des Disziplinarverfahrens vorgelegte Bescheinigung vom 26. August 2014 (Bl. 221 Disziplinarakte) mit der Diagnose einer Anpassungsstörung (F43.2) ist gleichfalls nicht geeignet, Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass bei dem Beklagten eines der ersten drei in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale vorgelegen haben könnte. Denn aus ihr lässt sich weder ableiten, dass die Anpassungsstörung zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorlag, noch welche Auswirkungen diese Erkrankung auf die Steuerungsfähigkeit des Beklagten hatte.
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2.3.4 Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 - juris Rn. 6). Dabei sind auch Verhaltensweisen des Beamten zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.06.2010 - 2 B 84.09 - juris Rn. 14 [zu § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG]).
45
Insbesondere kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den in der Rechtsprechung anerkannten (BVerwG, B.v. 15.06.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 11; B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 10; U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 30.4.2019 - 3d A 1816/17.O - juris Rn. 163) Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ stützen. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Als Voraussetzung des Milderungsgrundes müsste der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit zudem überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32). Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, B.v. 15.06.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 11).
46
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Beklagte trägt vor, dass sein Fehlverhalten in die Phase einer schweren Lebenskrise mit großer Einsamkeit gefallen sei, in der er auf der Suche nach seiner sexuellen Identität in Chatforen den Kontakt zu anderen homosexuellen Männern gesucht habe. Bei der Krise habe es sich um eine einmalige Episode in seiner eigenen, sehr schwierigen psychosexuellen Entwicklung gehandelt, die mittlerweile durch intensive therapeutische Arbeit überwunden sei. Damit vermag der Beklagte allerdings nicht durchzudringen.
47
Das vorgelegte Gutachten erläutert zwar die Motivation und Hintergründe des Dienstvergehens; es gelingt allerdings weder eine persönlich besonders belastende Situation oder gar psychische oder seelische Ausnahmesituation oder eine unverschuldete, wenigstens subjektiv unausweichliche Notlage mit der Folge einer persönlichkeitsfremden Kurzschlusshandlung (BVerwG, U.v. 18.4.1979 - 1 D 39.78 - juris Rn. 11) des Beklagten plausibel darzutun. Einsamkeit und die Suche nach einer sexuellen Identität genügen nicht für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. Zumal er zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist. Er konnte seinen Dienst ohne weitere Einschränkung verrichten; mit Ausnahme der von dem Sachverständigen Dr. S. und dem Psych. Psychotherapeuten O. diagnostizierten Verhaltensstörung in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung schilderte der Beklagte keine ungewöhnlichen Vorkommnisse in seinem Privatleben, die eine psychische Ausnahmesituation bekräftigen könnten.
48
Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ wird durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gerade nicht belegt.
49
Zwar habe der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2017 „seelische Krisen gehabt durch das Outing seiner Homosexualität“ (S. 15). Damals habe sich seine Mutter, die Homosexualität mit Pädophilie gleichgesetzt habe, mit einem anonymen Brief an seine Praktikumsschule gewandt (Protokoll, S. 3). Laut Gutachten (S. 24) habe der Beklagte danach an paranoiden Gedanken und Verfolgungsideen gelitten. Er habe gedacht, er werde von nun an wegen seiner Homosexualität von allen verfolgt. Genau ab da habe er Kontakt zu anderen homosexuellen Männern gesucht und sei so „in diese Sache mit der Kinderpornographie reingeraten“. Er sei sehr verwirrt gewesen und habe nicht mehr gewusst, wem er überhaupt noch Vertrauen könne. Ein klares Denken und Handeln sei nicht mehr möglich gewesen. Seit mehreren Jahren leide er extrem unter den Beschränkungen, falle in tiefe Selbstzweifel und habe Suizidgedanken, auch weil er „nirgendwo“ dazugehören könne (vgl. Gutachten, S. 27; Bericht des Psych. Psychotherapeuten O. vom 18.01.2017, S. 1). In den letzten Jahren habe sich die Sexualität auf autoerotische Stimulationen beschränkt, die zunehmend verebbt seien. Aufgrund des Mangels der sexuellen Appetenz und der Suche nach neuen Reizen sei es zum Erwerb von kinderpornographischen Materialien gekommen (Gutachten, S. 29; Bericht vom 18.01.2017, S. 2). Nach der Verhaltensanalyse des Psych. Psychotherapeuten O. in seinem Bericht vom 18. Januar 2017 (S. 3) habe beim Beklagten eine langjährige Konditionierung des Prozesses begonnen, indem sexuelle Stimulation sofort mit kompensatorischem Denken und Verhalten begegnet und durch Selbstbefriedigung verstärkt worden sei, so dass Masturbation sowie Masturbationsphantasien als Trost für die, auch aufgrund der infolge von Grundannahmen aufkommenden negativen Gefühle, erlittenen Frustrationen in realen Beziehungen gedient hätten. Einsamkeit, Minderwertigkeitskomplexe, sexuell erregende Phantasien sowie „dranghafte Bedürfnisse bezüglich sexuelle Handlungen mit älteren Männern“ hätten seit Anfang seines 30. Lebensjahres zum Anstieg des Pornographiekonsums des Beklagten geführt (Gutachten, S. 32).
50
Diese Ausführungen des Sachverständigen und des psychologischen Psychotherapeuten über die sexuelle Verhaltensauffälligkeit des Beklagten seit seinem Outing rechtfertigen nicht die Annahme einer persönlich besonders belastenden Situation, die so gravierend wäre, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheinen würde. Die mit den Eltern bereits im Zusammenhang des Outings im Jahr 2004 wegen unterschiedlicher Moralvorstellungen aufgetretenen Konflikte, belegen schon nicht derart von der Normalität abweichende Verhältnisse, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie hätten den damals bereits 33jährigen Beklagten zum Tatzeitpunkt (30. Mai 2012) - immerhin acht Jahre später - aus der Bahn geworfen. Von einer persönlichkeitsfremden Kurzschlusshandlung oder Notlage kann angesichts einer über Jahre andauernden sexuellen Findungsphase nicht gesprochen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte wegen der fehlenden Akzeptanz seiner Homosexualität in seiner Familie und seiner Unfähigkeit, seine sexuelle Orientierung auszuleben, seit seiner Pubertät in einer grundlegenden Persönlichkeitskrise (Bestätigung des Psych. Psychotherapeuten O. vom 9.12.2018, Berufungsakte Bl. 114) befunden haben dürfte. Der Umstand, dass dem Beklagten Masturbation als Trost seiner erlittenen Frustrationen in realen Beziehungen gedient und dies seit Anfang seines 30. Lebensjahres zum Anstieg seines Pornographiekonsums geführt habe, führt zu keiner milderen Bewertung der Dienstpflichtverletzung. Von einer einmaligen Episode in seiner eigenen, sehr schwierigen psychosexuellen Entwicklung, kann angesichts der Aufbewahrung der kinderpornographischen Materialien über einen Zeitraum von einem Jahr und acht Monaten nicht die Rede sein.
51
2.3.5 Dass sich der Kläger einer Sexualtherapie unterzogen, er sich - nach seinem Vortrag und den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen - während dieser intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt, nach den Ursachen gesucht, dieses therapeutisch aufgearbeitet und erfolgreich einen Entwicklungsprozesses durchlaufen hat, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht. Zwar kann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 26). Gleichwohl kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern, der durch den Besitz kinderpornographischer Bilder eingetreten ist, durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 17).
52
2.3.6 Soweit der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 von einer stabilen neigungshomosexuellen psychosexuellen Ausrichtung bei dem Beklagten ohne Hinweise auf pädophile Aspekte ausgeht und eine etwaige konsekutive Gefährlichkeit verneint, rechtfertigt dies keine von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abweichende Maßnahmebemessung. Denn eine pflichtgemäße Dienstausübung, ohne dass es zu Gefährdungen von Schülerinnen und Schülern kommt, ist selbstredend und für sich genommen nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Hinzukommt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht an dem etwaigen Vorliegen einer pädophilen Neigung anknüpft, sondern vielmehr an dem Dienstvergehen des Besitzes von kinderpornographischer Schriften.
53
2.3.7 Der Umstand, dass das Dienstvergehen nach Auffassung des Beklagten nicht nach außen gedrungen und damit nicht geeignet sei, Nachteile für den Dienstherren mit sich zu bringen, kann ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Suspendierung eines Lehrers im Schüler-, Kollegen- und Elternkreis nicht unerkannt geblieben sein kann, kommt dies als Milderungsgrund nicht in Betracht, da es für die Vertrauensbeeinträchtigung nicht entscheidend ist, ob das Dienstvergehen in der Öffentlichkeit bekannt wird, etwa durch Medienberichterstattung (Findeisen PdK Bayern C-13, Art. 14 BayDG Anm. 2.2.2).
54
2.3.8 Eine weitere Milderung der disziplinarrechtlich gebotenen Maßnahme ist nicht sachgerecht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Umstände, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, in seiner dienstlichen Beurteilung mit einem Gesamtergebnis VE (Leistung, die den Anforderungen voll entspricht) beurteilt worden ist und sich im Laufe seiner Dienstzeit durchaus leistungsbereit gezeigt hat.
55
3. Angesichts des von Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten - etwa im Bereich der Erwachsenenbildung, verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn - wie hier - das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherr nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, ggf. in einer anderen Schule oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 193).
56
4. Der Senat hat auch die weiteren Argumente des Beklagten, die dieser in den Berufungsbegründungen vom 25. Oktober 2017, 27. November 2017 und 17. Dezember 2018 vorgebracht hat, erwogen. Auch diese führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, ohne dass es insoweit im vorliegenden Urteil einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedurft hätte.
57
Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
58
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
59
6. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).