Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.08.2019 – 15 ZB 19.428
Titel:

Beseitigungsanordnung für eine brennbare Wärmedämmung an einer Gebäudeabschlusswand

Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO § 22, § 23
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3, Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 S. 3, Art. 76 S. 1
Leitsätze:
1. Eine unspezifische Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis bezüglich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rechtsordnung kennt keinen rechtlichen Grundsatz, wonach ein Anbau auf dem Nachbargrundstück strikt oder annähernd profilgleich an die anschließende Wand des Nachbarhauses zu erfolgen hätte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig, wenn sie eine schon außer Kraft getretene Vorschrift betrifft. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung in einer Weise geändert wurde, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem klaren Wortlaut der neuen Rechtsnorm so nicht mehr stellt. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds, Beseitigungsanordnung, materielle Anforderungen an eine Brandwand / Gebäudeabschlusswand (Nichtbrennbarkeit von Außenwandbekleidungen und Dämmstoffen), Ablehnung eines bedingten Beweisantrags (keine Entscheidungserheblichkeit), Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei ausgelaufenem Recht, Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2019 – RO 2 K 17.229
Fundstelle:
BeckRS 2019, 19778

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung, nach der sie eine brennbare Wärmedämmung, die auf einer Gebäudeabschlusswand eines als Sonderbau baurechtlich genehmigten und seit Herbst 2012 genutzten Studentenwohnheims mit Tiefgarage angebracht ist, beseitigen soll.
2
Das Studentenwohnheim liegt an der Nordseite der F* …-Straße (Hausnrn. 1 und 3), erstreckt sich über mehrere Grundstücke und reicht im Osten auf der FlNr. … der Gemarkung Regensburg (im Folgenden: Baugrundstück) bis an die Grundstücksgrenze des sich östlich anschließenden, bislang unbebauten Grundstücks FlNr. … Die östliche Gebäudeabschlusswand des Studentenwohnheims ist nach den von der Baugenehmigung vom 20. Juni 2011 umfassten Bauvorlagen sowie den zeichnerischen Darstellungen des der Genehmigung zugrundeliegenden Brandschutzkonzepts (Stand 13. Dezember 2010) als Brandwand dargestellt. An das nordöstliche Eck des Gebäudes grenzt in Richtung Nordosten unmittelbar die südwestliche Ecke eines größeren Gebäudekomplexes auf der FlNr. … (M* …straße *a), dessen befensterte Südfassade entlang der Grundstücksgrenze zur (s.o.: derzeit unbebauten) FlNr. … verläuft.
3
Laut einem Aktenvermerk der Beklagten wurde bei einer Ortseinsicht auf dem Baugrundstück am 31. Juli 2012 u.a. festgestellt, dass brennbare Dämmstoffe verwendet wurden (vgl. auch das in den Bauakten abgeheftete Architektenprotokoll über eine Sicherheitsbegehung am 24. Oktober 2012). Nach einem aktualisierten Brandschutzkonzept („Stand: 13.12.2010“, „überarbeitet 25.01.2013“, vgl. dort Seite 20), das im Auftrag der Klägerin erstellt wurde, wurde bei der freistehenden Brandwand in Richtung des Nachbargrundstücks FlNr. … anstelle einer nichtbrennbaren Wärmedämmung eine brennbare Wärmedämmung mit seitlichen „Brandriegeln“ ausgeführt. Nach dem in diesem Brandschutzkonzept als Anlage beigefügten Schreiben des Ingenieurbüros S* … vom 10. Dezember 2012 wurde die Brandwand mit einem Wärmedämmverbundsystem mit Polystyrol und mineralischem Putz hergestellt, die Randbereiche der östlichen Gebäudeabschlusswand (laut anliegender Skizze: jeweils ein etwa 1 m breiten Streifen am Nordsowie am Südende) seien jedoch mit einer nichtbrennbaren (mineralischen) Dämmung ausgeführt worden. Zwischen den Parteien ist weiterhin umstritten ob solche „Brandriegel“ ohne brennbares Dämmmaterial in einer von der Klägerin angegebenen Breite von ca. 1,5 m an der Nordostecke und Südostecke des Gebäudes tatsächlich bestehen oder ob - wie die Beklagte mutmaßt - die östliche Brandwand vollflächig mit brennbaren Dämmstoffen ausgestaltet ist.
4
Mit Bescheid vom 4. März 2013, der nach erfolgloser Verpflichtungs- und Neubescheidungsklage der Klägerin (VG Regensburg, U.v. 16.10.2014 - RO 2 K 13.583) und anschließendem erfolglosen Antrag auf Zulassung der Berufung (BayVGH, B.v. 20.10.2015 - 15 ZB 14.2471) bestandskräftig wurde, lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin, eine Abweichung für eine brennbare Wärmedämmung an der östlichen Gebäudeabschlusswand des Studentenwohnheims gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO zuzulassen, ab.
5
Auf behördeninterne Anfrage vom 24. Februar 2016 teilte das städtische Amt für Brand- und Katastrophenschutz dem Bauordnungsamt der Beklagten mit Stellungnahme vom 11. April 2016 mit, dass bei einem Brand der östlichen Außenfassade des Studentenwohnheims ein künftiges Gebäude auf der östlich anschließenden FlNr. … gefährdet sei; sollte es sich dabei um eine Grenzbebauung handeln, werde das brennbare Wärmedämmverbundsystem zur Fuge zwischen den beiden Gebäuden. Dabei sei ein Schwelbrand in diesem Bereich denkbar, sodass mit Schäden an beiden Gebäuden zu rechnen sei. Für den Fall, dass die Verkleidung der östlichen Gebäudeaußenwand auf dem Baugrundstück brennen sollte, bestehe zudem die Gefahr einer Brandübertragung auf das nordöstlich im 90°-Winkel versetzte Gebäude M* …straße *a.
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Mit dem hier streitgegenständlichen, auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützten Bescheid vom 5. Januar 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin als Bauherrin / Verhaltensstörerin, die an der östlichen Gebäudeabschlusswand (Brandwand) des Studentenwohnheims angebrachte brennbare Wärmedämmung innerhalb von acht Wochen nach Eintritt der Bestandskraft zu beseitigen (Tenor Nr. 1), verpflichtete sie ferner die Grundstückseigentümerin (eine Wohnungseigentümergemeinschaft) als Zustandsstörerin, die Beseitigungsverpflichtung zu dulden (Nr. 2), und drohte der Klägerin ein Zwangsgeld i.H. von 5.000,- Euro für den Fall an, dass diese der Beseitigungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommen sollte (Nr. 3). In den Gründen des Bescheids wird u.a. ausgeführt, die mit einer brennbaren Wärmedämmung erfolgte Ausführung der betroffenen Gebäudeabschlusswand, die aufgrund des fehlenden Abstands zur Grenze zum östlich anschließenden Grundstück FlNr. … gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwand habe errichtet werden müssen, entspreche nicht den Anforderungen des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO. Auch die Bayerische Bauordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008 habe bereits darauf abgezielt, dass die komplette Brandwand mit nichtbrennbarem Material zu versehen sei; die Neuregelung des Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO sei lediglich zur Klarstellung erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen der Beklagten (u.a. zur Ausübung des Ermessens sowie in diesem Zusammenhang auch zur Verhältnismäßigkeit) wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen.
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Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hob das Verwaltungsgericht Regensburg die im Bescheid vom 5. Januar 2017 unter Nr. 6 tenorierte Gebührenfestsetzung wegen eines angenommenen Ermessensfehlers auf. Im Übrigen wurde die von der Klägerin erhobene Klage auf Aufhebung des (gesamten) Bescheids vom 5. Januar 2017 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des klageabweisenden Teils ausgeführt, die gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmte Beseitigungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO, weil die betroffene, als Brandwand auszugestaltende östliche Gebäudeabschlusswand wegen Unvereinbarkeit mit der erteilten Baugenehmigung vom 20. Juni 2011 formell und wegen Unvereinbarkeit mit Art. 28 BayBO - und zwar sowohl in den vor und nach dem 1. Januar 2013 geltenden Gesetzesfassungen - materiell illegal sei. Im betroffenen Bereich sei gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO wegen der grenzständigen Bauweise und der nicht gesicherten tatsächlichen oder rechtlichen Unbebaubarkeit des östlich gelegenen Nachbargrundstücks im Grenzbereich von 5 m eine Brandwand erforderlich. Die derzeitige Ausgestaltung der östlichen Gebäudeabschlusswand genüge den Anforderungen an eine Brandwand nicht, weil diese jedenfalls zum Teil mit einer brennbaren Wärmedämmung versehen sei. Dieser Zustand widerspreche der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Regelung in Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO, wonach Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden einschließlich der Dämmstoffe nichtbrennbar sein müssten. Er widerspreche aber auch der Fassung des Art. 28 BayBO in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung. Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO sei nur deklaratorischer Natur, dessen Einfügung in die BayBO zum 1. Januar 2013 habe die materielle Rechtslage nicht geändert. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere sei die Beseitigungsanordnung als verhältnismäßig anzusehen und die Störerauswahl ordnungsgemäß erfolgt. Einem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht nachzukommen gewesen.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter, soweit die Anfechtungsklage abgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, sind nicht einschlägig bzw. nicht in einer Art und Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
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1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 22 ZB 15.1360 - BauR 2016, 661 ff. = juris Rn. 11).
11
a) Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die betroffene östliche Gebäudeabschlusswand genieße keinen durch die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 20. Juni 2011 vermittelten Bestandsschutz (zu brandschutzrechtlichen Anforderungen vgl. BayVGH, B.v. 14.6,2016 - 9 ZB 14.1409 - juris; B.v. 7.8.2017 - 15 ZB 17.600 - juris Rn. 8) und sei wegen Unvereinbarkeit mit Art. 28 BayBO - und zwar sowohl in den vor und nach dem 1. Januar 2013 geltenden Gesetzesfassungen - auch materiell illegal, in Zweifel zieht, genügt sie mit ihrem hierauf bezogenen und wenig konkreten Vortrag in der Antragsbegründung den formalen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Die danach geforderte Darlegung des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt eine fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 3 m.w.N.). Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter bloßer Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genau darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8; B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 9).
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Die unspezifische Bezugnahme in der Antragsbegründung auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ist für die Begründung eines auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung von vornherein unbehelflich. Aber auch soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die zum 1. Januar 2013 in die BayBO eingefügte Regelung des Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO sei lediglich deklaratorisch und bestätige nur Anforderungen, die bereits aufgrund Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO bestanden hätten, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Antragsbegründung begrenzt sich auf das Vorbringen, dass die betroffene östliche Gebäudeabschlusswand - ohne die Wärmedämmung - aus nichtbrennbaren Bauteilen bestehe und dass das Verwaltungsgericht die nach der gesetzlichen Regelung zu differenzierenden Begriffe „Brandwand“ und „Verkleidung“ vermenge. Dass die Brandwand (teilweise) mit einer brennbaren Dämmung verkleidet sei, ändere daran nichts. Es solle aber aus Sicht des Brandschutzes einen Unterschied machen, ob nun die Brandwand selbst aus brennbaren Stoffen bestehe oder lediglich deren Verkleidung.
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Die Antwort darauf, welche Unterschiede aus Sicht des Brandschutzes in dieser Hinsicht bestehen sollen, bleibt die insofern in der Sache nicht über die erstinstanzliche Argumentation hinausgehende Antragsbegründung aber schuldig. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsanwendung hinsichtlich der Annahme der materiellen Illegalität der östlichen Gebäudeabschlusswand am Maßstab von Art. 28 BayBO demgegenüber unter Anwendung der historischen, teleologischen und grammatikalischen Methode der Gesetzesauslegung ausführlich begründet. Es hat auf die Gesetzesmaterialien (Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 16/13683 S. 12) verwiesen, wonach der Gesetzgeber selbst von einer lediglich klarstellenden Bedeutung des neuen Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO ausgegangen sei. Dahinter stehe, dass bereits die Funktion einer Brandwand voraussetze, dass die äußere Bekleidung der Wand nichtbrennbar sein müsse, da anderenfalls die Funktion des Stoppens eines Brandes auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gefährdet wäre. Insofern greife der Gesetzgeber den sich aus Art. 28 Abs. 1 BayBO ergebenden Sinn und Zweck von Brandwänden auf. Für die rein klarstellende Bedeutung des Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO spreche auch der von der Gesetzestextänderung nicht betroffene Wortlaut des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO, wonach eine Brandwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müsse. Anhaltspunkte dafür, dass Dämmstoffe nicht mehr als Teil einer Brandwand zu sehen wären, lägen nicht vor; eine solche Betrachtung wäre angesichts des Schutzzwecks eine Brandwand auch wenig verständlich. Angesichts der Ausmaße des betroffenen Gebäudes sei dieses der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen, sodass Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO, der an die Ausgestaltung einer Brandwand geringere Anforderungen stellen würde, nicht einschlägig sei.
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Mit ihren wenigen semantischen Erwägungen (s.o.) hat die Antragsbegründung dem nichts Substantielles entgegenzusetzen. Der klägerische Vortrag im Berufungszulassungsverfahren erschöpft sich in der Sache auf die pauschale Gegenbehauptung, die Neuregelung des Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO im Jahr 2013 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht bloß deklaratorisch erfolgt, sondern habe die materielle Rechtslage verändert. Die Einwendungen der Klägerin lassen inhaltlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Auslegungserwägungen des Erstgerichts vermissen. Im Übrigen teilt der Senat das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts. Schon nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 BayBO, die in ihrer heutigen Fassung bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Juni 2011 galt, müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Hierzu müssen laut der bereits seit 1. Januar 2008 geltenden Regelung des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO Brandwände grundsätzlich auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 16/13683 S. 12) wird zu Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO nachvollziehbar ausgeführt, die „Brandwand“ bilde das „klassische“ Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden solle und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten dürfe. Da - so die Gesetzesbegründung a.a.O. weiter - diese Funktion voraussetze, dass auch die (äußeren) Bekleidungen der Wand (Außenbekleidungen) nichtbrennbar seien, habe die Neuregelung lediglich eine k l a r s t e l l e n d e Bedeutung (vgl. auch Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 28 Rn. 2a, 46a). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getretene Neuregelung des Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO lediglich ausdrücklich und deklaratorisch eine Anforderung ausformuliert, die bereits vorher schon aus Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO abzuleiten war, überzeugt daher. Nach Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO umfassen die Begriffe der Gebäudeabschlusswand und ihrer Baustoffe daher auch mit der Wand verbundene Wandbekleidungen, sodass auch diese - wie die Gebäudeabschlusswand im Übrigen - schon gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO und nicht erst seit bzw. aufgrund der neueren Regelung des Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO nichtbrennbar sein müssen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 24.5.2017 - 10 A 1797/15 - juris Rn. 27 ff., insbes. Rn. 34 ff.; LG Frankenthal, U.v. 10.9.2015 - 6 O 233/12 - juris Rn. 18 ff.). Denn es liegt in der Tat - wie in einer vom Vertreter des öffentlichen Interesses im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 30. April 2019 ausgeführt wird - auf der Hand, dass eine Wand, die zwar aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht (z.B. Ziegel oder Beton), aber flächig mit brennbaren Dämmstoffen in nicht unerheblicher Dicke bekleidet ist, das Schutzziel des Art. 28 Abs. 1 BayBO nicht erfüllen kann (vgl. auch das bereits vor der Gesetzesänderung ergangene Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern „Baurechtliche Behandlung von Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Außenwänden und Dächern“ vom 4.2.2011, Az. IIB4-4101-010/10, dort unter 2.2 / Seite 5 sowie Nr. 28.7 der vom Bayer. Staatsministerium des Innern erlassenen „Vollzugshinweise zur BayBO 2013“ vom 1.7.2013, Az. IIB4-4101-033/11; vgl. auch Famers in Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Stand: Mai 2019, Art. 28 Rn. 115).
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b) Mit den in der Antragsbegründung erhobenen weiteren Einwendungen, die darauf abzielen, dass aufgrund der Ausgestaltung der östlichen Gebäudeabschlusswand an den nördlichen und südlichen Randbereichen mit einem ca. 1,5 m breiten Betonstreifen ohne brennbare Dämmung keine tatsächliche Brandgefahr für die Nachbarschaft bestehe, vermag die Klägerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsanordnung sei ermessensgerecht und verstoße nicht gegen das Übermaßverbot, ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
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Das Verwaltungsgericht hat den bereits erstinstanzlich erfolgten Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe den „Schutzstreifen“ von 1,5 m an der Süd- und Nordseite der östlichen Gebäudeabschlusswand bei der Beurteilung, ob ein Schwelbrand oder ein Brandübergriff auf ein künftiges (grenzständiges) Gebäude auf der unmittelbar östlich angrenzenden FlNr. … sowie ein Brandübergriff auf das nordöstlich anschließende Gebäude M* …straße *a auftreten könnten, nicht bzw. nicht hinreichend in Erwägung gezogen, in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils aufgegriffen. Es hat - ebenso wie die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid - die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob an den südlichen und nördlichen Rändern der östlichen Gebäudeabschlusswand an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück FlNr. … solche Bereiche ohne brennbare Dämmung tatsächlich bestehen, als nicht entscheidungserheblich angesehen und diese deshalb offengelassen.
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Die Klägerin bringt hiergegen in der Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht gehe im Rahmen seiner (aus ihrer Sicht insoweit zutreffenden) Unterstellung, die Ostwand des Studentenwohnheims sei an den Rändern mit einem nichtbrennbaren Betonstreifen von 1,50 m ausgestaltet, unzutreffend davon aus, dass es gleichwohl zu einem Schwelbrand bzw. Brandübergriff kommen könne. Dabei sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie es zu einem vom Verwaltungsgericht als möglich angesehenen nicht profilgleichen Anbau eines künftigen Gebäudes auf der FlNr. … an die Ostwand des Studentenwohnheims kommen könne. Sowohl abstandsflächenrechtlich als auch brandschutzrechtlich verbiete sich grundsätzlich ein grenzständiger Bau auf dem Nachbargrundstück. Ein solcher sei in Form der geschlossenen Bauweise vielmehr nur zulässig bei einem (jedenfalls) „im Wesentlichen“ profilgleichen Anbau. Damit könne es aber eben gerade nicht zu einem Schwelbrand kommen. Dies hätte auch die weitere Beweiserhebung ergeben, wobei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zutreffe, die Stellungnahme des Amts für Brand- und Katastrophenschutz sei lediglich pauschal bestritten worden. Vielmehr sei gerade dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen, dass dieser nichtbrennbare Streifen an der Brandwand berücksichtigt worden sei. Hierauf habe die Klägerseite ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass sich das Gericht damit auseinandergesetzt habe. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf das Anschreiben des Bauordnungsamts an die Fachbehörde vom 16. Februar 2016 verweise, führe dies nicht weiter. Denn in diesem Anschreiben sei die Existenz dieses Schutzstreifens an den Wandrandbereichen gerade bezweifelt worden und zudem unterstellt worden, dass die Dämmung der Brandwand vollständig aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sei. Schließlich habe das Bauordnungsamt in dieser Stellungnahme aus der Erfolglosigkeit der vorherigen klägerischen Verpflichtungsklage ermessensfehlerhaft die Zulässigkeit der Beseitigungsanordnung abgeleitet. Für einen etwaigen „Brandüberschlag“ gelte nichts anderes.
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Diese Argumente begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil hiermit keine substantiierten Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die (zwischen den Parteien umstrittene) Frage der Existenz des 1,5 m breiten „Schutzstreifens“ sei nicht entscheidungserheblich, vorgebracht werden. Auch insofern erfüllt die Antragsbegründung die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Es wird aus den Ausführungen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht ersichtlich, warum die Frage, ob an den nördlichen und südlichen Randbereichen der östlichen Gebäudeabschlussmauer des Studentenwohnheims ein ausschließlich mit nichtbrennbarem Dämmmaterial ausgestatteter, ca. 1,5 m breiter Sicherheitsbereich besteht, eine entscheidungserhebliche Rolle spielen könnte.
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aa) Bereits im streitgegenständlichen Beseitigungsbescheid ist im Rahmen der Ermessenserwägungen und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ausgeführt, dass eine Brandwand ihren Zweck, einen Brandüberschlag ausreichend sicher zu verhindern, nur dann erfüllen könne, wenn sie selbst in a l l e n Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen erstellt ist. Dieser Schutzzweck könne - so die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Januar 2017 - nur dann erreicht werden, wenn die an der betroffenen Gebäudeabschlusswand angebrachte brennbare Dämmung vollständig beseitigt werde. Andere, weniger aufwändige bzw. kostengünstigere Maßnahmen, um dieses Schutzziel zu erreichen, seien nicht ersichtlich. Es sei zu befürchten, dass durch einen Brand auch die brennbare Wärmedämmung der Fassade in Brand gesetzt werde und sich der Brand dann über die gesamte Fassade ausbreite.
20
Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der streitgegenständliche Bescheid gehe insofern nicht ermessensfehlerhaft von falschen Tatsachen aus. Insbesondere habe der Bescheid keine vollflächig aufgebrachte brennbare Wärmedämmung zugrunde gelegt. Vielmehr habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Frage, ob die Randbereiche der Ostwand des Studentenwohnheims nichtbrennbar seien, nur für nicht entscheidungserheblich gehalten, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass die g e s a m t e Wand aus nichtbrennbarem Material bestehen müsse und dies auch von der Klägerin verlangt werden könne. Da in Nr. 1 des Bescheidtenors lediglich die Beseitigung der b r e n n b a r e n Wärmedämmung angeordnet worden sei, sei der nichtbrennbare Teil in den Randbereichen vom Bescheid ohnehin nicht umfasst. Das Wort „vollständig“ beziehe sich insoweit deutlich erkennbar auf die brennbare Wärmedämmung. Es liege diesbezüglich auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor: Auch die Beseitigung nur eines Teils der brennbaren Wärmedämmung sei kein milderes gleich geeignetes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände, da eine solche Maßnahme schon nicht geeignet sei, den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Auch liege kein Verstoß gegen das Übermaßverbot wegen klägerseits behaupteter fehlender Brandgefahr angesichts eines „Brandriegels“ von ca. 1,5 m an den (nördlichen und südlichen) Rändern der Ostwand des Studentenwohnheims vor. Hier sei von der gesetzlichen Vorgabe auszugehen, wonach diese Brandwand in Gänze aus nichtbrennbarem Material zu bestehen habe und alles andere nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefahr darstelle.
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Mit diesen - von einer konkreten Gefahrbeurteilung und damit auch von der Existenz eines 1,5 m breiten „Brandriegels“ an den Rändern der östlichen Brandwand auf dem Baugrundstück von vornherein unabhängigen - Erwägungen des angefochtenen Bescheids sowie der erstinstanzlichen Entscheidung hat sich die Antragsbegründung inhaltlich überhaupt nicht befasst. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid im Rahmen der Ermessenserwägungen auch auf die nachbarschützende Funktion der Beseitigungsverfügung abgestellt hat. Ebenso wie in der Fallgestaltung, dass ein Nachbar durch die Missachtung der Vorgaben des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) ihm gegenüber bereits dann verletzt ist, wenn sein eigenes Grundstück noch nicht bebaut ist, greift der von der Beklagten aufgegriffene Gedanke des Nachbarschutzes einer Brandwand (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - NVwZ-RR 2018, 760 = juris Rn. 58 m.w.N.; B.v. 16.7.2019 - 9 CS 19.374 - juris Rn. 19) zeitlich nicht erst dann, wenn der Nachbar sein Grundstück konkret einer Bebauung zuführt.
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bb) Zwar mag eine mit dem Zweck der Gefahrenabwehr resp. der Abwehr der Gefahr des Übergreifens von Feuer begründete Beseitigungsanordnung im Einzelfall unzumutbar bzw. nicht erforderlich sein und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahr tatsächlich so nicht besteht (vgl. Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Art. 76 Rn. 89 m.w.N.). Die diesbezüglichen Voraussetzungen einer vom Verwaltungsgericht nicht erfassten ermessensfehlerhaften Gefahreinschätzung wurden aber von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt auch, soweit die Klägerin dem Bescheid der Beklagten und der Entscheidung des Erstgerichts eine nicht hinreichende Gefahrermittlung vorwirft und dies damit begründet, dass die zunächst befasste Fachbehörde (Amt für Brand und Katastrophenschutz) bei ihrer Gefahrbeurteilung, die vom Bauordnungsamt im Bescheid übernommenen wurde, den 1,5 m breiten „Schutzstreifen“ tatsächlich nicht zugrunde gelegt habe.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die betroffene Gebäudeabschlusswand nach Osten unmittelbar an das zumindest derzeit noch unbebaute Grundstück FlNr. … angrenzt und dass das derzeit unbebaute Nachbargrundstück nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unbebaubar ist. Dies diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid und in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts werden von der Klägerin im Zulassungsverfahren auch nicht infrage gestellt.
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Weiter heißt es im behördlichen Bescheid, im Falle einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück FlNr. … könnte bzw. müsste aus bauplanungsrechtlichen Gründen - insofern gemeint: wegen § 34 Abs. 1 BauGB infolge einer tatsächlichen geschlossenen Bauweise in der maßgeblichen prägenden Umgebungsbebauung - an die westliche Grundstücksgrenze gebaut werden, sodass der neue / künftige Baukörper dann unmittelbar der östlichen Gebäudeabschlusswand des Studentenheims gegenüber liegen würde. In diesem Fall wäre nach der fachlichen Stellungnahme vom 11. April 2016 (s.o.) bei einem Brand der östlichen Fassade auf dem Baugrundstück der (künftige) Baukörper auf dem Nachbargrundstück gefährdet. Diese Ermessenserwägungen ergänzte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gem. § 114 Satz 2 VwGO (im Zusammenhang mit Art. 76 BayBO vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 8 ff.) mit der Klarstellung, dass sich an der behördlichen Entscheidung nichts ändere, wenn die Angaben der Klägerin zu den nicht brennbaren Außenstreifen auf der Brandwand als zutreffend unterstellt werden. Insbesondere sei es - so die Beklagte laut Verhandlungsprotokoll - problematisch, wenn auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück FlNr. … nicht profilgleich angebaut werde. Dann könnte sich die Situation ergeben, dass im künftigen Gebäude an der rechtwinklig zu den Brandwänden stehenden Wand Fenster eingebaut würden. Ein Brand des Nachbargebäudes könne dann durch diese Fenster auf die brennbaren Teile der östlichen Brandwand des Studentenwohnheims überschlagen. Auch umgekehrt könne ein Brand der streitigen Außenwandbekleidung Brandgefahren für ein solches Nachbargebäude bedeuten. Damit bestehe insbesondere für ein künftiges, potenziell nicht profilgleich angebautes Gebäude auf FlNr. … die Gefahr, dass etwa im Erdgeschoss ein Brand auf die Außenwandverkleidung des Studentenwohnheims übergreife, sich nach oben fortsetze und dort in das Obergeschoss des neuen Gebäudes eindringe.
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Das Erstgericht führte im Rahmen der Beurteilung des behördlichen Ermessens (Art. 40 BayVwvfG, § 114 Satz 1 VwGO) und der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich dieser für sich logischen und in sich konsistenten behördlichen Erwägungen aus, dass insofern aufgrund der Grundstückssituation eine tatsächliche Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Dem hat die Antragsbegründung nichts Substantielles entgegenzusetzen. Insbesondere hat die Klägerin die fachlichen Aussagen des Amts für Brand- und Katastrophenschutz vom 11. April 2016, die sowohl Grundlage für die Ermessenserwägung der Beklagten als auch für die rechtliche Beurteilung der Ermessenserwägung durch das Verwaltungsgericht war, nicht durch substantiiertes Aufzeigen erheblicher Fehler in Frage gestellt bzw. erschüttert (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 68 m.w.N.; B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 55).
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Das gilt auch hinsichtlich des im Zulassungsverfahren erneut erhobenen Einwands, ein (Schwel-) Brandübergriff sei ausgeschlossen, weil eine künftige Bebauung des Nachbargrundstücks FlNr. … aus rechtlichen Gründen (im Wesentlichen) profilgleich an die Ostwand des Studentenwohnheims zu erfolgen habe und dann der 1,5 m breite „Schutzstreifen“ ohne brennbare Wärmedämmung an den Außenrändern hinreichenden Schutz vor Brandübergriff bzw. einem Schwelbrand biete. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob - wie die Klägerin offenbar meint - selbst im Falle eines profilgleichen Anbaus ohne Beseitigung der brennbaren Wärmedämmung tatsächlich erhöhte Brandgefahren ausgeschlossen sind. Ausschlaggebend ist für den Senat, dass der klägerische Vortrag in der Antragsbegründung die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, auf dem östlich benachbarten Grundstück müsse kein profilgleicher Anbau erfolgen, nicht in Frage zu stellen vermag.
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Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die sog. Doppelhausrechtsprechung einschlägig sein könnte, wonach Doppel- und Reihenhäuser bzw. Hausgruppen nicht zu sehr versetzt aneinandergebaut werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 18 ff., insbes. Rn. 22; B.v. 19.3.2015 - 4 B 75.14 - ZfBR 2015, 702 = juris, Rn. 6; OVG Rh-Pf, B.v. 28.1.2016 - 8 B 11203/15 - ZfBR 2016, 491 = juris Rn. 19,20; Dirnberger in Jäde/Dirnberger, BauGB / BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 22 BauNVO Rn. 11 m.w.N.), und dass deshalb eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück FlNr. … derart auszuführen wäre, dass allenfalls die Schutzstreifen ohne brennbare Wärmedämmung an den Randbereichen der Ostwand des Studentenwohnheims freiblieben. Im Fall einer im Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1, Abs. 3 BauNVO) bzw. bei einer - wie wohl hier - kraft § 34 Abs. 1 BauGB im unbeplanten Innenbereich faktischen geschlossenen Bauweise (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53.54 - NVwZ 1994, 1008 = juris Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2019, § 34 Rn. 46; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand: April 2019, Art. 6 Rn. 34) kann es zwar sein, dass aus bauplanungsrechtlichen Gründen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB), einen rechtlichen Grundsatz, wonach dann ein Anbau strikt oder annähernd profilgleich an die anschließende Wand des Nachbarhauses zu erfolgen hätte, kennt die Rechtsordnung aber nicht (vgl. NdsOVG, B.v. 14.6.1982 - 1 B 32/82 - NVwZ 1983, 228/229; Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Art. 6 Rn. 42; Dirnberger in Jäde/Dirnberger, BauGB / BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 22 BauNVO Rn. 14; Dirnberger in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 53). Im vorliegenden Fall mag (etwa bei Annahme einer faktischen vorderen Baulinie) ein profilgleicher Anbau an der Straßenfrontseite geboten sein (was auch vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen wurde). Jedenfalls hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, warum ein solcher Anbau aus planungsrechtlichen Gründen - etwa unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme - auch im rückwärtigen (nördlichen) Bereich profilgleich, also zwingend im rückwärtigen Bereich bis zur selben (nördlichen) Tiefe wie der Ostkomplex des Studentenwohnheims zu erfolgen hätte und nicht auch weniger tief (also schmaler) ausgeführt werden dürfte. Unabhängig vom diesbezüglich fehlenden Vortrag im Zulassungsverfahren ist eine einheitliche faktische rückwärtige Baulinie bei der Bebauung auf der Nordseite der F* …-Straße tatsächlich nicht ersichtlich. Eine (auch faktische) Baulinie zeichnet sich, anders als eine Baugrenze, gerade dadurch aus, dass sie durchgehend eingehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - NVwZ-RR 1999, 364 = juris Rn. 10; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2019, § 34 Rn. 47). So weist das Studentenwohnheim selbst im rückwärtigen (nördlichen) Bereich nicht unerhebliche Versatze auf.
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Hinzukommt, dass für den Fall, dass das Hauptgebäude auf der FlNr. … schmaler ausgeführt wird und im nördlichen Bereich ein größerer Hinterhof verbleibt, dort ggf. grenznahe Nebengebäude i.S. von § 6 Abs. 9 BauGB errichtet werden könnten, die dann ebenfalls einem erhöhten Brandübergriffrisiko, das von der östlichen Gebäudeabschlusswand des Studentenwohnheims (mit brennbarer Wärmedämmung) ausginge, ausgesetzt wären.
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Vor diesem Hintergrund ist die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts,
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- dass im Falle einer neuen Bebauung auf der FlNr. … nur straßenseitig profilgleich angebaut werden müsse, aber im rückwärtigen Bereich etwa aus Rücksicht auf die Fenster des Gebäudes M* …straße Nr. *a nicht bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse und dort eine Freifläche verbleiben könne sowie
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- dass in diesem Fall die nördliche Wand des Neubaus auf die brennbare Fassadendämmung stoßen würde, sodass diese z.B. bei einem Brand im Erdgeschoss des Neubaus über die in der nördlichen Wand zulässigen Fenster selbst in Brand geraten und den Brand in höhere Geschosse des Neubaus tragen könnte,
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nicht ernstlich zweifelhaft.
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cc) Schließlich hat sich die Klägerin in der Antragsbegründung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der von ihr unterbreitete Vorschlag, die Beseitigungsverpflichtung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück zu versehen, sei ungeeignet, weil (so schon die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid) bereits derzeit für das nordöstlich an die östliche Gebäudeabschlusswand des Studentenwohnheims angrenzende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … (M* …straße Nr. *a) die Gefahr einer Brandübertragung bestehe, nicht auseinandergesetzt. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils erfolgte Überlegung, ein 1,5 m breiter „Betonstreifen“ an den Wandrändern könne aufgrund der gesetzlichen Wertung des Art. 28 Abs. 6 BayBO, der bei über Eck zusammenstoßenden Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m fordere, nicht ausreichen. Aufgrund der fehlenden substantiierten Auseinandersetzung der Klägerin hiermit besteht für den Senat kein Anlass, der Stichhaltigkeit dieser Erwägungen nachzugehen. Sollten unabhängig davon die diesbezüglichen Erwägungen, ohne dass dies vom Verwaltungsgericht so gesehen wurde, sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb ermessensfehlerhaft sein, wäre dies zudem nicht entscheidungserheblich, weil bei der Beseitigungsverfügung bereits aufgrund der o.g. Erwägungen zu bb) (Verhältnis des Baugrundstücks zur unmittelbar östlich benachbarten FlNr. …*) von sachgerechten Ermessenserwägungen auszugehen ist. Stützt die Behörde - wie hier - eine Ermessensentscheidung auf zwei oder mehrere Beweggründe, die nach ihrer Vorstellung auch jeder für sich allein die Entscheidung getragen hätten, so genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grundes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - BayVBl. 2001, 216 = juris Rn. 53 m.w.N.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 26).
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin als schwierig angesehenen Sach- und Rechtsfragen in Bezug auf die nicht von der Berufungszulassung umfassten Teile der Klageanträge nicht gegeben bzw. nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
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3. Eine Zulassung der Berufung kommt ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39).
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Die von der Klägerin wie folgt formulierte Rechtsfrage:
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„Sah bereits Art. 28 Abs. 7 BayBO in der Fassung bis Jahresende 2012 die Anforderung vor, dass Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden einschließlich der Dämmstoffe nicht brennbar sein müssen?“,
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und die hierzu in der Antragsbegründung gegebenen Erläuterungen werden diesen Anforderungen schon deshalb nicht gerecht, weil es aufgrund der obigen Ausführungen zu 1. a) im Vergleich zum ausführlich begründeten Auslegungsergebnis durch das Verwaltungsgericht an einer hinreichend substantiierten Durchdringung der rechtlichen Materie in der Antragsbegründung fehlt. Zudem vermag der Senat unter Berücksichtigung der Antragsbegründung keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu erkennen, weil die von der Klägerin aufgeworfene Frage ausschließlich eine frühere, bis zum 31. Dezember 2012 geltende Rechtslage und damit ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 = juris Rn. 7 m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig, wenn sie eine schon außer Kraft getretene Vorschrift betrifft (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 32). Dasselbe muss gelten, wenn - wie hier - eine Regelung in einer Weise geändert wurde, dass sich die Rechtsfrage nach dem klaren Wortlaut der neuen Rechtsnorm so nicht mehr stellt. Anderes gilt nur dann, wenn die Klärung hinsichtlich der früheren Rechtslage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Rechtsmittelführer darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Antragsbegründung hingegen nicht näher dargelegt, inwiefern die gestellte Rechtsfrage trotz der Neuregelung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis von fallübergreifender Bedeutung sein könnte.
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4. Die Berufung ist schließlich nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler wegen Verletzung der Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen Ablehnung des (bedingt gestellten) Beweisantrags ist nicht ersichtlich.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2019 einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsachen gestellt, „dass die östliche Abschlusswand nicht ‚vollständig‘ (so aber der angefochtene Bescheid) mit einer brennbaren Wärmedämmung versehen ist“, sondern dass vielmehr „die streitgegenständliche Mauer an der Nord-Ost-Ecke mit einem Betonstreifen von ca. 1,50 m ausgestaltet“ wurde und dass ein Schwelbrand „bei Bebauung des Nachbargrundstücks) (…) daher nicht möglich“ ist. Die Klägerin ließ in der mündlichen Verhandlung über ihren Bevollmächtigten klarstellen, den Beweisantrag bedingt zu stellen und hat ferner ausgeführt, dass die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung bei Eingreifen der Beweistatsache unverhältnismäßig sei und die Klägerin bei ihrer Beseitigungsverfügung von falschen Tatsachen ausgegangen sei.
42
Bei einem - wie hier - bedingt gestellten Beweisantrag handelt es sich es sich um einen solchen, der nur für den Fall gestellt wird, dass das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als entscheidungserheblich ansieht und bei dem ein Kläger allein darauf verzichtet, die Entscheidung über seinen Beweisantrag und die Gründe dafür noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu bekommen, bei dem das Verwaltungsgericht im Übrigen aber an die sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Pflichten gebunden ist und demgemäß die Ablehnung in den Urteilsgründen näher zu begründen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.11.2011 - OVG 1 N 35.11 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 53).
43
Tatsachen braucht das Gericht nur insoweit aufzuklären, als von ihnen das mit dem Prozess erstrebte Recht abhängt, diese mithin entscheidungserheblich sind. Zur Ermittlung unerheblicher Tatsachen ist das Gericht gem. § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet. Auch Beweisanträge, die auf die Aufklärung rechtlich unerheblicher Tatsachen gerichtet sind, kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1, Abs. 2 VwGO ablehnen. Die rechtliche Erheblichkeit der zum Beweis gestellten Tatsache beurteilt sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 27.7.2017 - 6 B 40.17 u.a. - juris Rn. 30 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 - juris Rn. 36; B.v. 16.8.2018 - 21 ZB 15.1660 - juris Rn. 29), also nach der Auffassung, die das entscheidende Gericht von der Auslegung der zur Anwendung stehenden materiell-rechtlichen Norm und zum Ergebnis der Subsumtion der in Frage stehenden Tatsache unter diese Norm hat (Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 86 Rn. 49 ff., 119).
44
Das Verwaltungsgericht hat vorliegend hingegen in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die zum Beweis gestellte Tatsache, dass die betroffene Abschlusswand nicht vollständig mit brennbarem Material versehen, sondern diese an der Nord-Ost-Ecke mit einem Betonstreifen von 1,5 m ausgestaltet sei, auf Basis seiner Rechtsauslegung und Auslegung des Bescheids nicht entscheidungserheblich ist, sodass - wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen ausführt - die Beseitigung der brennbaren Wärmedämmung auch dann gefordert werden kann, wenn der 1,5 m breite „Brandriegel“ tatsächlich bestehe, da auch dann ein baurechtswidriger Zustand sowie die Gefahr einer Brandübertragung bestünden und die Beseitigung der brennbaren Teile in verhältnismäßiger Art und Weise gefordert werden könne, vgl. auch oben 1. b) aa) und bb). Das gilt auch für den Umfang der Pflicht gemäß Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 5. Januar 2017, der nur die Beseitigung der brennbaren Wärmedämmung anordnet, sodass die Anordnung zur „vollständigen“ Beseitigung nach der nachvollziehbaren (und einzig logischen) Auslegung des Verwaltungsgerichts sich erkennbar auf diese brennbare Wärmedämmung beschränkt, s.o. 1 b) aa). Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht ausgeführt, dass auch die im Beweisantrag aufgestellte Behauptung, wonach „daher“ ein Schwelbrand unmöglich sei, keinen Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten hat, schon weil sie nach dem Wortlaut des Beweisantrags („daher“) von der zuvor aufgestellten, nicht entscheidungserheblichen Behauptung abhängig gemacht worden ist. Unabhängig hiervon wäre es Sache der Klägerin gewesen darzulegen, warum sich trotz der fachlichen Stellungnahmen des Amts für Brand- und Katastrophenschutz eine weitere Begutachtung hätte aufdrängen müssen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Klägerin ihre Auffassung lediglich an die Stelle der zuständigen Fachbehörden setzt, worauf das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags im Urteil ergänzend hingewiesen hat (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 - juris Rn. 39, 40 m.w.N.). Hinzukommt, dass sich die Antragsbegründung mit der bloßen Behauptung, das angegriffene Urteil beruhe auf dem gerügten Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht für den Fall, dass es den Sachverhalt hinreichend ermittelt resp. das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass tatsächlich keine Brandgefahr bestehe, und der Klage dann stattgegeben hätte, nicht wirklich inhaltlich und damit nicht substantiiert mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme auseinandergesetzt hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 22).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
46
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).