Inhalt

LG München I, Beschluss v. 03.09.2019 – 21 T 14401/06
Titel:

Instanzenzug gegen Kostenentscheidung einer Schiedsstelle

Normenketten:
UrhSchiedsV § 10, § 14 Abs. 2
EinigungsV § 9
ZPO § 567 Abs. 2
Leitsatz:
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Anfechtungsverfahren gegen die Kostenentscheidung einer Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.  (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Schiedsstelle, sofortige Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Instanzenzug
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 11.07.2005 – 161 C 26246/04
Fundstelle:
BeckRS 2019, 19633

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG München vom 11. 7. 2005 (Az. 161 C 262646) wird als unzulässig (unstatthaft) verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
3. Der Streitwert wird auf €1379,80 festgesetzt.

Gründe

1
1. Das AG München hat mit dem angefochtenen Beschluss über eine Beschwerde der Antragstellerin gem. § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV gegen eine Kostenentscheidung der Schiedsstelle gem. § 14 Abs. 1 dieser Vorschrift in einem Verfahren gem. §§ 14, 15 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz entschieden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, gegen diesen Beschluss sei eine sofortige Beschwerde statthaft, da für das AG München die ZPO ohne Einschränkung maßgeblich sei.
2
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Antragstellerin mit der Meinung irrt, die ZPO sei für jede Tätigkeit maßgeblich, die dem AG zugewiesen ist. Vielmehr richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Hier ist dies die UrhSchiedsV, die in § 14 eben nur eine (einfache) Beschwerdemöglichkeit zum Amtsgericht und keine weitere Beschwerde vorsieht. Damit ist der Rechtsweg abschließend geregelt. Daran ändert auch die ergänzende Bezugnahme auf die ZPO („[die Schiedsstelle] soll sich dabei an die Vorschriften der Zivilprozessordnung anlehnen“) in § 10 UrhSchiedsV nichts, da dies nur ergänzend gelten kann und nicht die ausdrückliche Vorschrift des § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV aushebelt. Anders als § 9 der EinigungsV (Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung bürgerlicher Rechtstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 17. 5. 1988) verweist § 14 UrhSchiedsV auch nicht auf die Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde.
3
Nur ergänzend (wie auch der Hinweis auf die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO im Beschluss des OLG München -6 W 1260/96 zu verstehen ist) sei bemerkt, dass in § 567 ZPO die sofortige Beschwerde nur als Rechtsmittel gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Beschlüsse des AG oder des LG geregelt ist und das AG hier in zweiter Instanz entschieden hat. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde letztlich einen 4-gliedrigen Instanzenzug.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.