Inhalt

LG München II, Beschluss v. 28.08.2019 – 2 T 3052/19
Titel:

Öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Klage gegen Rundfunkgebühren

Normenkette:
GVG § 13, § 17a Abs. 4 S. 3
Leitsatz:
Wendet sich ein Kläger in einer „Vollstreckungsabwehrklage“ gegen Rundfunkbeiträge, so liegt eine Anfechtungsklage vor, für die der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet ist. Vielmehr liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsweg, Vollstreckungsabwehrklage, Anfechtungsklage, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeiträge
Vorinstanz:
AG Miesbach, Beschluss vom 01.07.2019 – (2) 1 C 65/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 19622

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 01.07.2019, Az. (2) 1 C 65/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.01.2019 beim Amtsgericht Miesbach gegen den Beklagten eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis unter der Beitragsnummer 658 550 450 für unzulässig und materiell fehlerhaft zu erklären und die Vollsteckung aus dem Ausstandsverzeichnis einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Festsetzungsbescheide vom 02.11.2017 und 02.02.2018 erhalten. Gegen den Bescheid vom 02.10.2017 habe er Widerspruch eingelegt, der bisher nicht mit einem Widerspruchsbescheid beschieden worden sei. Rundfunkanstalten seien Firmen und keine Behörden. Folglich sei eine Selbstvollstreckung unzulässig. Im fraglichen Zeitraum 03/2017 - 12/2017 habe es 2 Adressen für den Kläger gegeben: 1. Die Kleine Koppel in ...straße 2b in W. Weiter führt er aus, er habe für die Wohnung/Haus in Dülmen zu Unrecht Rundfunkgebühren bezahlt. Denn dieses Haus stehe leer, so dass kein Beitrag fällig geworden sei. Mit diesen zuviel gezahlten Gebühren erkläre er die Aufrechnung. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.03.2019 die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt. Zuständig für die materiell-rechtliche Prüfung der Einwände des Klägers sei das Verwaltungsgericht. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 01.07.2019 den Rechtsweg zu den ordentlichen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor. Vielmehr handle es sich um eine Streitigkeit, für die nach § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Der Kläger erhebt Einwände gegen die Wirksamkeit der Beitragsbescheide. Die materiell-rechtliche Überprüfung der Forderung sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
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Der Kläger hat gegen den ihm am 09.07.2019 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 19.07.2019, bei Gericht eingegangen am 23.07.2019, sofortige Beschwerde erhoben
II.
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Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 17a IV S. 3 GVG; 569 I S. 1 ZPO) ist unbegründet. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht eröffnet. Es liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor.
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1. Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
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a. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Abgrenzung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es ist zunächst zu fragen, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (GemS BGHZ 97, 312 = NJW 86, 2359 = MDR 86, 822; BGHZ 102, 280 = NJW 88, 2295 = MDR 88, 554; BGH NJW 2000, 1042 = MDR 2000, 347 = WM 2000, 185; NJW 2003, 433 = MDR 2003, 228 = WM 2002, 2503; BGHR 2009, 1012 = MDR 2009, 1185; BVerwGE 129, 9 = NJW 2007, 2275; BSG NJW 90, 342). Richtet sich das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach dem BGB oder anderen zivilrechtlichen Gesetzen, spricht dies prima facie für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (MK/Zimmermann Rn 5); richtet es sich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts, liegt grds eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor. Zu beachten ist aber, dass auf einem öffentlichrechtliche Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche auch dann nicht vor die Zivilgerichte gehören, wenn sie auf privatrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (ungerechtfertigte Bereicherung nach §§ 812 ff BGB: BVerwGE 36, 108; BVerwG NJW 80, 2538; öffentlichrechtliche GoA: BVerwG NJW 89, 922; Abgrenzung zu privatrechtliche GoA s BGH MDR 2016, 201; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 13 GVG, Rn. 4).
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b. Indiziell für die Zuordnung des Rechtsverhältnisses sind auch die Beteiligten: Sind nur Privatrechtssubjekte beteiligt, liegt grds eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor; eine Zuordnung zum öffentlichen Recht kommt nur in Betracht, wenn eine Partei durch oder auf Grund Gesetz mit öffentlichrechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entsprechend (zB als beliehener Unternehmer) aufgetreten ist (BGHR 2003, 147; BGH NJW 2000, 1042 = MDR 2000, 347; BVerwG NVwZ 91, 59 = NJW 91, 715 LS; NVwZ 90, 754 = JZ 90, 446; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 13 GVG, Rn. 5).
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c. Ist am Rechtsstreit ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt, kommt es zunächst darauf an, ob die Parteien zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und der Träger hoheitliche Gewalt sich im konkreten Rechtsverhältnis der besondere, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Subordinations- oder Subjektionstheorie, vgl RGZ 166, 226; 167, 284; BGHZ 14, 226; 41, 264; 66, 229; 67, 81; BayObLG 67, 151) oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt. Im 1. Fall liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor (BVerwGE 129, 9 = NJW 2007, 2275 = MDR 2007, 1148 LS); der Umkehrschluss gilt nicht (MK/Zimmermann Rn 7). Auf das dem Rechtsstreit zugrunde liegende konkrete Rechtsverhältnis kommt es an, weil aus einem öffentlichrechtlichen Grundverhältnis dem Privatrecht zuzurechnende Rechtsbeziehungen folgen können, zB im Bereich des Schadensersatzes (vgl BGHZ 17, 191; 35, 209; BayObLG 67, 153), der Teilnahme oder Beeinflussung des allgemeinen Wettbewerbs (vgl BGHZ 66, 229; 67, 81; BayKKGH MDR 75, 587), des Ehrenschutzes (vgl BGHZ 66, 182; Frankfurt NVwZ-RR ...99, 814; Köln NJW 73, 858) oder des - durch Gleichordnung gekennzeichneten - Prozessrechtsverhältnisses (nach BGH NJW 81, 349 ordentlichen Rechtsweg für Schadensersatzklagen nach § 945 ZPO auch dann gegeben, wenn es um eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts nach § 123 VwGO geht). Andererseits können sich auch im Rahmen des öffentlichen Rechts verschiedene Rechtsträger auf der Ebene der Gleichordnung bewegen. Insbesondere ist das Institut des öffentlichrechtlichen Vertrages (s Rn 27) allgemein anerkannt, bei dem sich die Parteien gleichberechtigt und gleichgeordnet gegenüberstehen. Allgemein sind Gleichordnungsverhältnisse öffentlichrechtliche, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Normen nicht für jedermann gelten, sondern sich als Sonderrecht zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wenden (BVerwGE 129, 9 = NJW 2007, 2275 = MDR 2007, 1148 LS; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 13 GVG, Rn. 6)
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d. In Zweifelsfällen ist mit der Rspr (GemS NJW 74, 2087; BGHZ 102, 343; BSG NJW 90, 342; BAG NJW 90, 663) der Gesichtspunkt der Sachnähe heranzuziehen. Es sollen möglichst die Gerichte entscheiden, die für die betreffende Rechtsmaterie besondere Sachkunde besitzen. In vielen Grenzfällen lassen sich trotz weitgehender Übereinstimmung in den dogmatischen Grundlagen zweifelsfreie oder gar eindeutige Lösungen nicht finden; die fast unübersehbar gewordene Kasuistik der Rspr oder das wiederholt festzustellende Umschwenken in ähnlich gelagerten Grenzfällen zeigen dies deutlich. Hier hat die Rechtsprechung mit dem Gesichtspunkt der Sachnähe ein zusätzliches geeignetes Kriterium eingeführt. In diesem Zusammenhang sollte nicht aus dem Auge verloren werden, dass die Probleme der Rechtswegabgrenzung eine Folge der Rechtswegaufspaltung in verschiedene Gerichtsbarkeiten sind, welche ihre Rechtfertigung nur in dem Bestreben nach möglichst zweckmäßigem und sicherem Rechtsschutz hat (BGH NJW 78, 949). Hieraus verbietet es sich aber, die Fragen der Rechtswegabgrenzung zum dogmatischen Selbstzweck zu erheben. Das Kriterium der Sachnähe wird insbesondere in den Fällen bedeutsam, in denen öffentlichrechtliche und bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnisse ineinander verzahnt sind (zB BGH NJW 85, 2756: interner Ausgleich unter mehreren Sozialversicherungsträgern zu einem zivilrechtl Schadensersatzanspruch). Hier ist entscheidend, welches Rechtsverhältnis für die Entscheidung des Rechtsstreits im Mittelpunkt steht (im obigen Fall: der zivilrechtl Schadensersatzanspruch, BGH aaO). Entsprechend wurde der Zivilrechtsweg für die Inanspruchnahme eines Bürgen für eine an sich öffentlichrechtliche Forderung (BGHZ 90, 187; BFHE 203, 544) unabhängig von der Bezeichnung der Bürgschaft („Haftungserklärung“: BGHR 2009, 87 = MDR 2008, 1413; VGH München NJW 90, 1006 [Arndt]; Nürnberg MDR 2010, 1015; Mietschuldenübernahme des SozHilfeträgers gegengüber Vermieter zur Abwendung von Obdachlosigkeit: BVerwG MDR 94, 304; Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers teilt Rechtsnatur der Forderung, zu der er erklärt wird: BGHZ 205, 260 = NJW 2015, 3782 = MDR 2015, 754) und für Bereicherungsansprüche gegen den Steuerfiskus bei Bezahlung von Steuerschulden durch einen Dritten - Dreiecksverhältnis - bejaht (BGH NJW 84, 982); ebenso für Rückforderung aus Vertrag über Hermes-Bürgschaft, BGH NJW 97, 328 = MDR 97, 290 = WM 96, 2299). Ebenso ist der Zivilrechtsweg eröffnet für auf einen Scheck gestützte Zahlungsklage, auch wenn die zugrunde liegende Forderung öffentlichrechtlicher Art ist (AG Essen MDR 88, 327), und für Rückforderung eines zur Einlösung eines unwirksam ausgestellten Schecks gezahlten Betrags (BGH NJW 2003, 433 = MDR 2003, 228 = WM 2002, 2503). Der Zivilrechtsweg ist auch eröffnet, wenn die Herausgabe einer Sache nach Aufhebung einer Beschlagnahme auf Grund Eigentums verlangt wird (KG NJW-RR ...95, 62). Entsprechend dem Grundsatz der Sachnähe hat der Pfändungsgläubiger seine Leistungsklage gegen den Träger öffentlicher Gewalt als Drittschuldner (zB Finanzamt bei Pfändung eines Steuerguthabens) auf dem Rechtsweg zu verfolgen, der für den gepfändeten Anspruch eröffnet ist (BFH NJW 88, 1407; BSG NJW 99, 895 = MDR 98, 1304 - auch bei Klageänderung; VGH Kassel NJW 92, 1253; Stuttgart OLGR 99, 242). Dem entspricht auch, dass Ansprüche auf Rückgewähr von Leistungen, die das Gegenstück des Leistungsanspruchs darstellen, in demselben Rechtsweg wie der Leistungsanspruch selbst geltend zu machen sind (vgl BVerwGE 25, 76; BVerwG NJW 95, 1104; BGHZ 103, 255 = NJW 88, 1731; BGH NJW 94, 2620; MDR 94, 719: selbst dann, wenn die Rückzahlungspflicht in notarieller Urkunde anerkannt wurde, aus der vollstreckt wird; Naumburg NVwZ 2001, 354 [Leinenbach LKV 2001, 450], für Rückforderung von Subvention). Daher hat der BGH (NJW 88, 1732; ähnl BSG FEVS 62, 66 = NJW 2011, 357 LS) den Sozialrechtsweg für die Rückforderung von Sozialleistungen (hier: nach dem AFG; jetzt SGB III) auch insoweit für allein eröffnet erklärt, als diese als Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung gefordert wird. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bleibe das sozialrechtliche Beziehungsgeflecht zwischen Leistungsträger und Empfänger maßgeblich, das einheitlich der Beurteilung der Sozialgerichte zugewiesen ist. Anders dagegen bei bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis. Hier bejaht der BGH zu Recht den Zivilrechtsweg für den auf § 816 II BGB gestützten Anspruch auf Rückzahlung. Ebenso bei Rückzahlungsanspruch eines Hoheitsträgers, der an Nichtberechtigten irrig Leistungen erbracht hatte. Da es hier nur um die ungerechtfertigte Bereicherung als solche geht und in Wahrheit gar kein öffentlichrechtliche Leistungsverhältnis besteht, ist der Zivilrechtsweg richtig (s Koblenz NVwZ 89, 93). Entsprechend schlägt nach der gefestigten Rspr (BGHZ 71, 180; 73, 202; BSG NVwZ 88, 95), an der auch unter § 50 II SGB X festgehalten wird (BSG aaO), das öffentlichrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Rententräger und Rentenberechtigtem in ein bürgerlichrechtlichen nach § 812 BGB um, wenn die Rente nach dem Tod des Berechtigten in Unkenntnis dieses Umstandes weiterbezahlt wird oder sonst irrig an einen Dritten geleistet wird. Für diesen Rückforderungsanspruch sind die Zivilgerichte zuständig, da es nicht um Rückgewähr als Umkehrung des Leistungsanspruchs, sondern um die Rückforderung nicht gewollter Leistung geht (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 13 GVG, Rn. 9).
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2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier eine öffentlichrechtliche Streitigkeit anzunehmen.
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a. Ausgangspunkt der Streitigkeit sind die Gebührenforderungen der Beklagten, die eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Der Kläger wendet sich hier nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Er behauptet, er habe den Rundfunkbeitrag zu Unrecht bezahlt, weil die betreffende Wohnung leer gestanden habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, für ein leer stehendes Haus einen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Mit diesem behaupteten Rückzahlungsanspruch rechnet er noch gegen offene Gebührenforderungen der Beklagten auf. Es geht also um die materiellrechtliche Frage, ob der Kläger die von ihm bezahlten Gebühren tatsächlich schuldet. Dies ist nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften zum Rundfunkgebührenrecht zu beurteilen. Daher liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor.
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b. Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und keine Firma, wie der Kläger meint. Er ist mit öffentlichrechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet. Er kann seine Forderungen ohne gerichtliche Geltendmachung zwangsweise durchsetzen.
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c. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu bejahen. Es sollte hier über die behauptete Gegenforderung des Klägers das Gericht entscheiden, das über die dem hierzu zugrunde liegenden Anspruch des Beklagten zu entscheiden hätte. Über das Bestehen einer Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Daher liegt auch dort die Sachnähe, wenn es um die Frage geht, ob der Kläger einen Gegenanspruch gegen den Beklagten hat wegen einer ungerechtfertigten Zahlung auf einen Rundfunkbeitrag.
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d. Die Vorschriften des BayVwZVG sehen keine Rechtswegzuweisung vor. Sie verweisen vielmehr hinsichtlich der Durchführung der Zwangsvollstreckung auf die Vorschriften der ZPO. Dabei ist die Art und Weise der Zwangsvollstreckung mit der Erinnerung überprüfbar, für die das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Auch für die Überprüfung der Voraussetzungen der einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde das Vollstreckungsgericht zuständig. Hier geht es aber nicht um die Durchführung der Zwangsvollstreckung oder um eine bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Der Kläger wendet sich vielmehr bereits dem Grunde nach gegen die vom Beklagten geltend gemachten Rundfunkbeiträge. Eine derartige Überprüfung ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht vorgesehen.
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e. Es liegt hier zwar kein Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 VwGO vor. Jedoch kann die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage umgedeutet werden anhand des von ihm verfolgten Rechtsschutzziels. Er wendet sich gegen die aktuellen Beitragsforderungen mit der Begründung, diese bestünden wegen Aufrechnung nicht, sie seien also erfüllt. Daher greift er den zugrunde liegenden Bescheid an, so dass eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage möglich ist.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO.