Inhalt

SG München, Urteil v. 28.06.2019 – S 46 AS 1966/18
Titel:

Unzulässige Legal-Tech-Klage

Normenketten:
SGG § 95
VwGO § 79
SGB II § 11, § 11a, § 11b, § 19 Abs. 1, § 21, § 22, § 34
Leitsatz:
1. Eine vom Sachinteresse losgelöste isolierte Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
isolierte Anfechtung, Klagegegenstand, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruchsbescheid, Arbeitslosengeld II, Sachinteresse, vervielfältigte Unterschrift, Legal-Tech, Sammlung von Textbausteinen, kein Fallbezug
Fundstelle:
BeckRS 2019, 18244

Tenor

I. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2018 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage allein gegen einen Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch gegen eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II als unzulässig zurückgewiesen hat, weil die Unterschrift nur eingescannt war.
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Die 1990 geborene alleinstehende Klägerin bezieht seit Februar 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom Beklagten. Im Erstantrag machte sie lediglich den Regelbedarf geltend, keine Mehrbedarfe. Unterkunftskosten entstünden keine, weil sie unentgeltlich bei ihrer Mutter wohne. Im Anschluss an die Bewilligung wurde die Klägerin mit Bescheid vom 10.08.2017 aufgefordert, Leistungen in Höhe von 1280,- Euro wegen sozialwidrigem Verhalten gemäß § 34 SGB II zu ersetzen. Dagegen legte der auch im streitgegenständlichen Klageverfahre Bevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein unter Vorlage einer Vollmacht vom 16.08.2017. Wegen der Ersatzforderung ist am Sozialgericht München das Klageverfahren S 46 AS 1927/18 anhängig.
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Ende 2017 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab Januar 2018 bei unveränderten Verhältnissen, insbesondere mietfreiem Wohnen. Mit Bescheid vom 15.01.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Monate von Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018 monatlich in Höhe des Regelbedarfs von 418,- Euro.
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Gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.01.2018 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Telefax vom 25.01.2018 Widerspruch, soweit der Bescheid rechtswidrig sei. Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, dass die Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassten, dass nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld erhalten würden, dass für Mehrbedarfe § 21 SGB II maßgeblich sei und für Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II. Die Einkommensanrechnung richte sich nach §§ 11, 11a und 11b SGB II. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht korrekt beurteilt worden. Dies führe für die Bedarfsgemeinschaft für mindestens einen Monat zu einer Bedarfsunterdeckung. Die Hinzuziehung eines Anwalts sei notwendig. Dies hätten die dargestellten Mängel des Bescheids aufgezeigt. Der Widerspruch wird abgeschlossen durch die eingescannte Unterschrift eines Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft. Beigefügt war die Vollmacht der Klägerin vom 16.08.2017, die im Widerspruchsverfahren gegen die Ersatzforderung vorgelegt worden war.
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Die in B-Stadt ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet sich in ihrem Internetauftritt (Stand 28.06.2019) als „Die Kanzlei der Zukunft“ und erklärt, jährlich mehr als 40.000 Mandate abzuwickeln. Es werde neueste Legal-Tech-Technologie eingesetzt. Nie sei Rechtsberatung für Verbraucher so einfach und gut gewesen. Hartz-4 Bescheide würden kostenlos überprüft werden. Unter den Mitarbeitern sind im Internetauftritt sieben Rechtsanwälte benannt.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018 als unzulässig verworfen. Der Widerspruch sei gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift einzureichen. Für die Schriftform sei grundsätzlich die Unterschrift erforderlich. Auf die Original-Unterschrift könne nur in bestimmten Ausnahmefällen verzichtet werden. Eine vervielfältigte Unterschrift genüge, sofern nicht Umstände des Einzelfalls Anlass zu Zweifeln geben. Eine eingescannte Unterschrift sei, im Unterschied zu einem Telefax mit Original-Unterschrift auf dem Original-Schreiben, keine Reproduktion einer Unterschrift auf dem Original-Dokument. Jeder beliebige Dritte könne eine Unterschrift einscannen. Es sei nicht gewährleistet, dass ein Rechtsanwalt das Schreiben je zur Kenntnis genommen habe und dass dieses Schreiben mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden sei. Der Absender sei nicht sicher identifizierbar. Das Telefax vom 25.01.2018 sei kein formgerechter Widerspruch. Über die Formvorschriften sei im strittigen Bescheid ordnungsgemäß belehrt worden.
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Die Klägerin hat am 10.08.2019 Klage zum Sozialgericht München erhoben und ausdrücklich nur die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2019 sowie eine Neuverbescheidung des Widerspruchs beantragt. Zwar müsse ein Widerspruch grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein, jedoch habe die Rechtsprechung auch bei fehlender Unterschrift den Widerspruch als formgerecht angesehen, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergebe, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Auch bei einer eingescannten Unterschrift könne die Person des Erklärenden eindeutig bestimmt werden. Bei einem Computerfax sei nicht einmal eine eingescannte Unterschrift nötig. Kriterien seien, dass in einem Schreiben der Name des Widerspruchführers und das Aktenzeichen des Bescheids genannt seien.
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Auf die Frage des Gerichts, was das sachliche Klageziel sei, teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass Ziel der Klage allein die Aufhebung des Widerspruchsbescheids sei und es auf die materiell-rechtliche Begründetheit der Klage nicht ankomme. Der Widerspruch sei als unzulässig verworfen worden, weshalb der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer beinhalte.
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2018 zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin vom 25.01.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil hier für eine Klage allein gegen den Widerspruchsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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Das Gericht konnte hier gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Form der Entscheidung erklärt haben.
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Streitgegenstand der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist allein die Frage, ob der Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018 aufzuheben ist und der Beklagte erneut über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2018 (Bewilligung von Arbeitslosengeld II für das Jahr 2018) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden hat. Die Klägerin begehrt inhaltlich hier demnach nur eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob der Widerspruch zulässig war, insbesondere, ob die eingescannte Unterschrift das Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG erfüllt. Die Leistungsbewilligung als solche ist nicht Gegenstand der Klage. Dieser eingeschränkte Klagegegenstand wurde auf die Frage des Gerichts nach dem sachlichen Ziel der Klage ausdrücklich bestätigt.
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Nach § 95 SGG ist Klagegegenstand, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat, der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. § 95 SGG legt nicht den Streitgegenstand fest, sondern das Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid für das sozialgerichtliche Verfahren. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind als prozessuale Einheit zu sehen. (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 95 Rn. 1). Grundsätzlich ist eine Anfechtungsklage, auch wenn diese mit anderen Klagen kombiniert ist, deshalb gegen den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid zu richten.
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Von diesem Grundsatz gibt es in entsprechender Anwendung von § 79 VwGO Ausnahmen, wenn ein berechtigtes Interesse an der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids besteht (Janitz in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 95 Rn. 27 ff; B. Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 3 ff; Binder in Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage 2016, § 95 Rn. 4 ff; BSG, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 16/14 R, Juris Rn. 11). Es sind dies die Fälle einer erstmaligen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), einer zusätzlichen selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung der Verfahrensvorschrift beruht (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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In vorliegenden Fall kommt allein die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Die Klägerin macht geltend, dass der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei, weil die eingescannte Unterschrift kein Formfehler des Widerspruchs sei.
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Wenn ein Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde, ist von einer Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift auszugehen. Der Widerspruchsführer hat ein schützenswertes Interesse daran, dass sein Widerspruch in der Sache verbeschieden wird, wenn der Widerspruch tatsächlich zulässig war und es um eine Ermessensentscheidung oder Fragen der Zweckmäßigkeit geht. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht dagegen, wenn es weder um Ermessens- noch Zweckmäßigkeitsfragen geht und eventuelle Verfahrensfehler durch das Gericht geheilt werden können (B. Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 3e, Janitz, a.a.O. § 95 Rn. 32). Die isolierte Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids hat nicht den Zweck, ein objektiv verfahrensfehlerfreies Widerspruchsverfahren zu garantieren, sondern den Zweck, bei der Verfolgung des materiell-rechtlichen Begehrens effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Janitz a.a.O.).
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Der behauptete Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren kann durch das Gericht geheilt werden. Das Gericht kann in der Sache entscheiden, wenn der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde. Sachurteilsvoraussetzung ist nach § 78 SGG die Durchführung eines Vorverfahrens als solches, nicht ein bestimmtes Ergebnis oder die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 151/10 R, Juris Rn. 9, BSG, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 16/14 R, Juris Rn. 15). Es wäre mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn es die Behörde in der Hand hätte, durch eine nicht gerechtfertigte Verwerfung eines Widerspruchs als unzulässig, eine Sachprüfung durch das Gericht zu verhindern. Soweit vertreten wird, die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids sei hier schon deswegen zulässig, weil das Sozialgericht durch einen Widerspruchsbescheid, der einen Widerspruch als unzulässig verworfen hat, an einer Entscheidung in der Sache gehindert sei (SG Duisburg, Urteil vom 26.04.2018, S 49 AS 857/17 und SG Kassel, Urteil vom 27.02.2019, S 7 AS 29/19), ist dem nicht zuzustimmen.
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Außerdem ist das sozialgerichtliche Verfahren von dem Grundgedanken geprägt, dass der Kläger die Klage erheben muss, die ihn direkt zu seinem eigentlichen Ziel führt. So ist etwa eine Verpflichtungsklage ist nicht zulässig, wenn unmittelbar die Leistung begehrt werden kann (Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54 Rn. 38c). Eine Gestaltungs- und Leistungsklage hat Vorrang gegenüber einer bloßen Feststellungsklage (Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19) und eine Elementenfeststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig (Keller, a.a.O., § 55 Rn. 9). Mit diesem Grundgedanken wäre es nicht vereinbar, eine isolierte Klage gegen einen Widerspruchsbescheid zuzulassen, obwohl das Gericht bei einer gebundenen Entscheidung auch sofort in der Sache entscheiden könnte.
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Eine erfolgreiche isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid würde dem Kläger keine Klage ersparen, sondern allenfalls zu einer zweiten unnötigen Klage führen, wenn ein erneuter ablehnender Widerspruchsbescheid, diesmal in der Sache, vorliegt. Daran hat ein Kläger kein schützenswertes Interesse. Hinzu kommt, dass in diesem Fall nicht einmal ansatzweise erkennbar ist und auch nichts vorgetragen wurde, was an der strittigen Bewilligung sachlich falsch sein könnte. Für eine von einem Sachinteresse losgelöste isolierte Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist erst recht kein Rechtsschutzinteresse erkennbar.
22
Weil die Klage gegen den isolierten Widerspruchsbescheid mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist, werden lediglich ergänzend Hinweise zur Frage der Unterschrift gegeben. Ein schriftlicher Widerspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift voraus. Anders als bei der Klageschrift (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG) handelt es sich nicht nur um eine Sollvorschrift. Nach h. M. genügt aber ein schriftlicher Widerspruch ohne Unterschrift, wenn durch das Schreiben allein oder in Verbindung mit Anlagen sichergestellt ist, dass die Erklärung vom Widerspruchsführer stammt und nichts dafür spricht, dass sie ohne dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (B. Schmidt, a.a.O., § 84 Rn. 3 mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung).
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Auch eine vervielfältigte Unterschrift soll genügen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls zu Zweifeln Anlass geben (B. Schmidt, a.a.O.). Derartige Zweifel bestehen hier. Die Widerspruchsbegründung war offensichtlich eine Sammlung von Textbausteinen ohne jeden Bezug zum strittigen Fall. Um nur einige Punkte herauszugreifen: Mehrbedarfe wurden nicht geltend gemacht, Kosten der Unterkunft gab es nicht, Einkommen wurde nicht angerechnet und es ging auch nicht um eine Bedarfsgemeinschaft. Dass ein Rechtsanwalt tatsächlich mit dem Widerspruch zu tun hatte, also gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X tatsächlich zugezogen wurde, ist angesichts der verfehlten Widerspruchsbegründung, der eingescannten Unterschrift und wegen des Zahlenverhältnisses der Mandate und Rechtsanwälte sehr zu bezweifeln. Auch die Vorlage einer Vollmacht, die sich ausweislich deren Ausstellungsdatums auf den vorherigen Ersatzbescheid bezog, gibt Anlass zu Zweifeln, ob der Widerspruch mit Willen der Klägerin in den Verkehr gelangte.
24
Insgesamt geht das Sozialgericht davon aus, dass die eingescannte Unterschrift unter dem Widerspruch unter diesen Umständen nicht ausreichen würde. Bei anderen Einzelfällen kann sich das aber anders darstellen. Eine einfache Regel „Unterschrift eingescannt, also Widerspruch unzulässig“ gibt es wohl nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Beschwerdewert im Sinn von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist nicht feststellbar. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Streitsache betrifft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage und am Sozialgericht München ist eine Vielzahl vergleichbarer Klagen anhängig.