Inhalt

FG München, Urteil v. 25.06.2019 – 6 K 1543/16
Titel:

Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer

Normenketten:
KStG § 8b Abs. 1
GewStG § 8 Nr. 5, § 9
EStG § 11, § 20
KAGG § 39 Abs. 1 Satz 2
Schlagwort:
Gewerbesteuer
Rechtsmittelinstanzen:
BFH München, Urteil vom 11.08.2021 – I R 38/19
BFH München vom -- – I R 38/19
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstellen:
StEd 2019, 591
EFG 2019, 1608
BeckRS 2019, 17396
LSK 2019, 17396
DStRE 2019, 1389

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, das seine Einkünfte durch Bilanzen ermittelt. Ihr Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
2
Die Klägerin hielt Anteile an Investmentfonds mit vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren. Die Investmentfonds schütteten im Streitjahr 2002 Dividendenerträge aus. Die ausgeschütteten Dividenden beruhten in Höhe von X € auf Dividenden, die den Investmentfonds bereits im Jahr 2001 zugeflossen waren.
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In der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2002 erklärte die Klägerin neben dem Gewerbeertrag ausländische Dividenden aus Streubesitz (§ 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG-). Diese Dividenden erfasste die Klägerin als gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
4
Das Finanzamt veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid.
5
Gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags legte die Klägerin Einspruch ein. Nach einer teilweisen Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) seien zahlreiche Zweifelsfragen, auch zu den außerbilanziellen Hinzurechnungen, offen.
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Im Rahmen einer Außenprüfung änderte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom … auf Y €. Besteuerungsgrundlage waren, neben einem geänderten Gewinn, weiterhin die erklärten Hinzurechnungen aus ausländischen Dividenden.
7
Mit Einspruchsentscheidung vom … setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag auf … € fest. … Zu Recht seien auch die den Investmentfonds bereits im Jahr 2001 zugeflossenen Dividenden aus Streubesitz dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Regelung des § 8 Nr. 5 GewStG hinsichtlich der Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden. Diese Rechtsprechung betreffe indes nicht den Erhebungszeitraum 2002 für den § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden sei und in dem die Klägerin zutreffend die Dividenden erfasst habe. Die Richtigkeit dieser Handhabung ergebe sich auch aus den Erlassen der obersten Finanzbehörden.
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Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend:
9
Der Gewerbeertrag sei nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des KStG zu ermitteln, vermehrt und vermindert um die in § 8 GewStG und § 9 GewStG bezeichneten Beträge. Die streitbefangenen Dividenden seien steuerfrei und nicht in dem körperschaftsteuerlichen Einkommen enthalten. Ausgeschüttete Erträge seien bei Zufluss zu versteuern. Thesaurierte Erträge würden mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden seien, als zugeflossen gelten.
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Die Hinzurechnung von diesen nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden zum Gewerbeertrag sei durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (UntStFG) in das GewStG eingefügt worden und gelte grundsätzlich für alle ab dem Erhebungszeitraum 2001 bezogenen Dividenden, wenn die Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft nicht zu mehr als 10% beteiligt sei (Streubesitzdividende, § 8 Nr. 5 GewStG). Erträge (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die über Investmentfonds erzielt worden seien, würden nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. August 2009 zum Investmentsteuergesetz (InvStG, BStBl I 2009, 931) als sog. Streubesitzerträge gelten.
11
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344 - entschieden, dass eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des UntStFG auf Dividenden aus Streubesitz (Beteiligung unter 10%), die bis einschließlich 11. Dezember 2001 (dem Datum der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses) beschlossen und zugeflossen seien, gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.
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Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich mit Urteil vom 6. März 2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349, mit der rückwirkenden Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG befasst. Der BFH sei davon ausgegangen, dass die Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen generell im Erhebungszeitraum 2001 unzulässig sei. Argument - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kapitalverkehrsfreiheit - sei, dass Auslandsbeteiligungen gegenüber Inlandsbeteiligungen, für die die Hinzurechnung erst ab 2002 greife, benachteiligt würden.
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Die kreditwirtschaftlichen Verbände hätten daraufhin beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) um eine Bestätigung gebeten, dass bei im Erhebungszeitraum 2002 zugeflossenen Ausschüttungen aus Investmentfonds die Hinzurechnung von darin enthaltenen Auslandsdividenden entfällt, soweit sie dem Fonds im Jahr 2001 zugeflossen seien. Das BMF habe damit geantwortet, dass die oben genannte Entscheidung des BFH nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass - entsprechend der Entscheidung des BVerfG - eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht für Ausschüttungen in Betracht komme, die dem Fondsvermögen bis einschließlich 11. Dezember 2001 zugeflossen seien. Die Erlasse der obersten Finanzbehörden, dieses Urteil nicht über den betroffenen Einzelfall hinaus anzuwenden, könnten nur die Verwaltung binden.
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Das BFH-Urteil sei zu Dividenden aus ausländischen Aktien in der Direktanlage ergangen. Für Dividendenerträge, die über inländische Investmentvermögen erzielt würden, ergäbe sich als Konsequenz, dass ein Anleger auch im Erhebungszeitraum 2002 Auslandsdividenden des Jahres 2001 beziehen könne. Die Dividende fließe dem Anleger erst bei Ausschüttung durch den Fonds zu. Es komme aber darauf an, dass die in der Ausschüttung enthaltenen nach § 8b KStG steuerfreien Auslandsdividenden vom Fonds vor dem 31. Dezember 2001 vereinnahmt worden seien. Die steuerliche Behandlung der Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentanteilen folge dem Grundsatz der Transparenz. Durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens solle im Prinzip keine höhere oder niedrigere steuerliche Belastung eintreten. Nach den Vorschriften des KAGG seien Erträge aus einem Sondervermögen weitgehend so zu versteuern, als habe sie der Anteilseigner unmittelbar ohne Zwischenschaltung des Sondervermögens bezogen. Der Umfang der Transparenz werde durch den Gesetzgeber im Einzelnen bestimmt. Das Transparenzprinzip komme daher nur dann zum Tragen, wenn dies im KAGG oder anderen Steuergesetzen geregelt sei. Dies gelte insbesondere für die Steuerpflicht, die Steuerbefreiung und den Zufluss der Erträge beim Anteilsinhaber. Aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen zum Zufluss bzw. zur Zuflussfiktion beim Anleger liege eine Durchbrechung des Transparenzprinzips hinsichtlich der Vereinnahmungszeitpunkte vor. Die auf der Ebene des Fonds im Jahr 2001 zugeflossenen ausländischen Dividenden würden beim Anteilsscheininhaber erst im Jahr 2002 vereinnahmt. Dieser zeitversetzte Zufluss wirke sich aber nicht auf die steuerliche Qualifikation bzw. Behandlung der Erträge beim Anleger aus.
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Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuervorschriften eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Rechts enthielten, die es erlauben würden, das Gesetz im Sinne einer völligen Durchsetzung des Transparenzprinzips auszulegen. Das Gesetz enthalte hinsichtlich der Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG keine Regelungslücke (vgl. § 40 Abs. 2 KAGG).
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Für den Streitfall ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung:
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Im Erhebungszeitraum 2002 habe die Klägerin steuerfreie Dividenden aus ausländischen Aktien über inländische Sondervermögen (Investmentfonds) erzielt. Diese Investmentfonds hätten ein Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweiche. In den Ausschüttungen des Streitjahres seien Auslandsdividenden in Höhe von X € enthalten, die dem Sondervermögen bereits im Jahr 2001 zugeflossen seien. Die bisherige gewerbesteuerliche Hinzurechnung für das Jahr 2002 sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit zu korrigieren, als die Auslandsdividenden dem Sondervermögen bereits im Jahr 2001 zugeflossen seien.
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Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbetrag in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dergestalt abzuändern, dass die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 5 GewStG um X € gemindert werden,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das Finanzamt verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Im Unterschied zum Entscheidungsfall des BFH, in dem die ausschüttende ausländische Kapitalgesellschaft ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr hatte, hat im vorliegenden Fall der ausschüttende Investmentfonds ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Daher seien die Dividenden erst im Jahr 2002, am Ende des Wirtschaftsjahrs des ausschüttenden Fonds, bei der Klägerin zugeflossen.
II.
21
Die Klage ist unbegründet.
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1. Eine Hinzurechnung von steuerfreien Dividenden im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG ist für das Jahr 2001 nicht zulässig.
23
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (u.a.) die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 8b Abs. 5 KStG unberücksichtigt bleiben, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die Hinzurechnung erfolgt nur, soweit nicht die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllt sind, das heißt nur bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 v.H.. Diesen gesetzlichen Regelungen entsprechend hat die Klägerin die steuerfreien Dividenden aus Streubesitz dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
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Das BVerfG hat entschieden, dass § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung vom 20. Dezember 2001, mit dem § 8 Nr. 5 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 für anwendbar erklärt wird, aufgrund seiner Rückwirkung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar ist und die Norm aus diesem Grund gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, soweit er die Anwendung des neuen § 8 Nr. 5 GewStG auf den Erhebungszeitraum 2001 auch mit Wirkung vor dem 12. Dezember 2001 erstreckt und dabei bis einschließlich 11. Dezember 2001 beschlossene und zugeflossene Vorabausschüttungen erfasst (Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344).
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Nach der Entscheidung des BFH (Urteil vom 6. März 2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349) verstößt die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und ist im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden (Anschluss an Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 22. Januar 2009 C-377/07 „STEKO Industriemontage“, Slg. 2009, I-299).
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Die von den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichten gleichlautenden Erlasse vom 30. März 2015, BStBl I 2015, 260 (vgl. auch BMF vom 20. April 2015 IV C 2 - G 1422/10/10001) weisen die Verwaltung an, die Grundsätze des BFH aus dem Urteil I R 14/07, BStBl II 2015, 349 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Eine Hinzurechnung von Gewinnanteilen aus EUausländischen Streubesitzbeteiligungen sei jedenfalls dann zulässig, wenn die Ausschüttung nach dem 11. Dezember 2001 zugeflossen sei. Diese Erlasse sind für das Gericht indes nicht bindend. Im Übrigen hat die Entscheidung des BVerfG Gesetzeskraft und ist der Entscheidung zugrunde zu legen.
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2. Die Klage hat indes keinen Erfolg, weil die streitigen Dividenden der Klägerin erst im Jahr 2002 und nicht bereits im Jahr 2001 zugeflossen sind und sie sich aus diesem Grund nicht auf die genannte Rechtsprechung einer unzulässigen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung im Jahr 2001 berufen kann.
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Die Klägerin macht geltend, aus dem Transparenzprinzip des KAGG ergebe sich, dass die im Jahr 2002 an die Klägerin ausgeschüttete Dividenden als Dividenden des Jahres 2001 zu gelten hätten. Dem folgt das Gericht nicht.
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a) Die steuerliche Behandlung der Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der Transparenz. Durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens soll im Prinzip keine höhere steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere Belastung eintreten als bei einer Direktanlage (BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BStBl II 1992, 786; BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II.2.b, m.w.N. zu den dem KAGG entsprechenden Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes -AuslInvestmentG-).
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Beim Transparenzprinzip handelt es sich indes nicht um ein Prinzip im Sinne eines allgemeinen Besteuerungsprinzips, sondern lediglich um eine allgemeine Leitidee, nach der ein Anleger einer Kapitalanlagegesellschaft - wie etwa eines Investmentfonds - steuerlich nicht schlechter aber auch nicht bessergestellt werden soll, als im Falle eines unmittelbaren Investments. Grundsätzlich sind jedoch die einzelnen Ebenen, die Ebene, der von dem Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenstände, die Ebene des Investmentfonds und die Ebene des jeweiligen Anlegers zu trennen (siehe hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 06. Juli 2017 - 6 K 150/16 -, Rn. 96 - 98, juris zum Investmentsteuergesetz - InvStG -).
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Das KAGG folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem eingeschränkten Transparenzprinzip. Der Anleger wird zwar einerseits grundsätzlich so besteuert, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen Erträge selbst erzielt. Der Umfang der Geltung dieses Transparenzprinzips wird indes durch die einzelnen Spezialregelungen bestimmt (BFH-Urteile vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl II 1980, 453; vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BStBl II 1992, 786, unter 1.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22, unter II.1.e). Der Gedanke der Transparenz ist daher nicht in dem Sinne durchgängig verwirklicht, dass der Fonds für Zwecke der Besteuerung des Anlegers vollständig hinweggedacht wird. Von einem solchermaßen eingeschränkten Transparenzprinzip ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 19. September 2003 (Investmentmodernisierungsgesetz) als das dem KAGG nachfolgenden Gesetz heißt es, die Leitidee der bisherigen Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, d.h. die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteile mit dem Direktanleger. Da diese beiden Gruppen nicht in jeder Beziehung vergleichbar sind, enthält das geltende Recht gewichtige Abweichungen vom Transparenzprinzip, beispielsweise beim Zuflusszeitpunkt bestimmter Investmenterträge oder bei der Umqualifizierung der Einkunftsart der Erträge bei ihrer Weiterleitung von der Eingangsseite des Fonds zur Ausgangsseite (BT-Drucksache 15/1553, Seite 120; siehe hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 06. Juli 2017 - 6 K 150/16 -, Rn. 96 - 98, juris).
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b) Für die Besteuerung von Dividenden kommt das Transparenzprinzip in § 40 Abs. 2 KAGG durch den Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG unmittelbar zum Ausdruck. Durch § 40 Abs. 2 KAGG soll erreicht werden, dass körperschaftsteuerpflichtige Anteilsscheininhaber im Hinblick auf die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG wie Direktanleger behandelt werden. Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG wird durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags wieder aufgehoben. Die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die in den Erträgen des Anteilsscheininhabers enthaltenen steuerfreien Dividenden des Wertpapier-Sondervermögens führt dazu, dass die durch § 40 Abs. 2 KAGG bezweckte Gleichbehandlung mit einem Direktanleger auch insoweit umgesetzt wird. Sie dient zugleich dem Zweck des § 8 Nr. 5 GewStG, die Steuerbefreiung von Gewinnanteilen und ähnlichen Bezügen aus Streubesitzanteilen für die Gewerbesteuer rückgängig zu machen (BFH-Urteil vom 3. März 2010 I R 109/08, BFH/NV 2010, 1364).
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Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist eine gegenüber § 40 Abs. 2 KAGG vorrangige Sonderregelung für die Ermittlung des Gewerbeertrags. § 40 Abs. 2 KAGG verweist für ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendete inländische und ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens auf § 8b Abs. 1 KStG. Die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Erträge aus dem Investmentfonds der Klägerin entspricht dem Zweck des § 40 Abs. 2 KAGG und des § 8 Nr. 5 GewStG.
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c) Aus dem Transparenzprinzip lässt sich indes nicht ableiten, dass für den Zufluss von Dividenden auf den Investmentfonds abzustellen sei und an die Klägerin ausgeschüttete Dividenden 2002 als Dividenden des Jahres 2001 zu behandeln sind.
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Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG sind Ausschüttungen auf Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen Einnahmen im Sinne des § 20 EStG, wenn sie nicht - wie im Falle der Klägerin - Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Betriebseinnahmen entstehen beim Bilanzierenden, wenn sein Betriebsvermögen durch Geld oder in Geldeswert bestehende Wertzugänge erhöht wird, die keine Einlagen sind. Ein solcher Wertzugang und damit sein Zufluss findet bei Aktivierung eines Anspruchs statt. Dies gilt auch für Dividendenansprüche der Klägerin gegenüber den Investmentfonds, an denen sie Anteile hält (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 59/93, BStBl II 1995, 54). Das Gericht geht - entsprechend der Bilanz der Klägerin - davon aus, dass die Ausschüttungen im Streitjahr 2002 bei der Klägerin zu erfassen waren.
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Aus dem Transparenzprinzip lässt sich nicht ableiten, dass eine Dividendenausschüttung bereits dann beim Anleger zugeflossen ist, wenn der Investmentfonds seinerseits eine Dividendenausschüttung erhält. Hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes für Dividendenausschüttungen enthält das KAGG keine von den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften oder von § 11 EStG abweichende Regelung. Daher bleibt es für solche Ausschüttungen bei den Grundsätzen des § 11 EStG beziehungsweise beim Realisationsprinzip.
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Das KAGG enthält in § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG eine Zuflussfiktion für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendete Einnahmen und Gewinne. Das Gesetz rechnet auch Zwischengewinne zu diesen Einkünften. Als Zwischengewinne definiert das Gesetz das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und 2 u. a. EStG. Die gesetzliche Zuflussfiktion mit einem von § 11 EStG abweichenden Zuflusszeitpunkt, wie in § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG geregelt, gilt indes nur für die in der Vorschrift genannte Konstellation (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2017 I R 73/15, BStBl II 2017, 1065). Diese ist im Streitfall indes nicht gegeben.
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Mit der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG zielt der Gesetzgeber auf die steuerliche Gleichbehandlung von ausschüttungsgleichen Erträgen mit tatsächlichen Ausschüttungen (vgl. zur dem § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG nachgebildeten Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG BFH-Urteil vom 29. März 2017 I R 73/15, BStBl II 2017, 1065 unter Nr. 4). Diese gewollte Gleichbehandlung von tatsächlichen Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen spricht gegen die von der Klägerin vertretene Ansicht, tatsächliche Ausschüttungen seien bereits zu versteuern, wenn der Investmentfonds seinerseits Dividenden erhalten habe. Diese Auffassung führt dazu, tatsächliche Ausschüttungen vor Entstehung des Anspruchs auf Ausschüttung zu versteuern und ausschüttungsgleiche Erträge erst mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG).
39
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
40
4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.