Inhalt

FG München, Urteil v. 19.06.2019 – 4 K 2515/16
Titel:

Rechtmäßigkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer

Normenketten:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1
BayGO Art. 89
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
Schlagwort:
Grunderwerbsteuer
Fundstellen:
EFG 2019, 1617
StEd 2019, 547
LSK 2019, 17395
BeckRS 2019, 17395

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer.
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Nach dem Inhalt der Ausgliederungsvereinbarung vom X. März 2011 erwarb die Klägerin infolge einer Umwandlung (Ausgliederung) bestimmte Mietwohngrundstücke von der Stadt X. Am X. September 2011 wurde im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch - mittels Berichtigung des Grundbuchs - die Unterschrift des seinerzeitigen Vorstands der Klägerin (Frau X) notariell beglaubigt. Mit Veräußerungsanzeige des Notars X vom X. September 2011 wurde der Vorgang dem Beklagten unter Beifügung der o.g. Ausgliederungsvereinbarung angezeigt.
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Daraufhin setzte der Beklagte gegen die Klägerin mit Bescheid vom X. November 2011 zum Stichtag X. September 2011 Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
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Mit Schreiben vom X. Dezember 2011, das am X. Dezember 2011 beim Beklagten einging, legte die Klägerin dagegen Einspruch mit der Begründung ein, dass der der Besteuerung zugrundeliegende Erwerbsvorgang unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) fallen würde.
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Mit Einspruchsentscheidung vom X. April 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom X. Mai 2012 Klage, die an demselben Tag beim Gericht einging.
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Mit Bescheid vom X. April 2017 setzte der Beklagte die ursprünglich festgesetzte Grunderwerbsteuer, aus zwischen den Beteiligten nicht streitbehafteten Gründen auf … € herauf. Der Bescheid erging endgültig.
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Die Klage wird wie folgt begründet:
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Die Umwandlung sei auf Grundlage des Art. 89 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) bzw. des Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erfolgt. Dieser Erwerbsvorgang sei zwar grunderwerbsteuerbar, sei jedoch im Streitfall gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen. Bei dem Grundvermögen handle es sich um Wohnungen, die von der Klägerin zu sozialverträglichen Konditionen vermietet werden. Dies stelle gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) sowie Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO eine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar, die sich aus der kommunalen Pflicht zur Daseinsvorsorge ergebe. Diese Aufgabe sei von der Stadt X vollständig auf die Klägerin übertragen worden. Ein Betrieb gewerblicher Art würde nicht vorliegen, da hierfür nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eine Einnahmeerzielungsabsicht erforderlich wäre, die von der Klägerin jedoch nicht verfolgt werde. Eine Wettbewerbssituation würde im Bereich der Wohnungen, die zu sozialverträglichen Konditionen angeboten werden, nicht bestehen.
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Die Klägerin beantragt,
die mit Bescheid vom X. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom X. April 2012, zuletzt geändert durch den Bescheid vom X. April 2017 festgesetzte Grunderwerbsteuer auf … € herabzusetzen,
hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
hilfsweise, für den Fall der Klagestattgabe, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
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Seiner Auffassung nach sei der klagegegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 KommZG seien im Streitfall erfüllt, so dass sich die Grunderwerbsteuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ergebe. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 GrEStG seien nicht erfüllt, da die Verwaltung und Vermietung von Wohnimmobilien keine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S. der genannten Norm darstellen würde. Darüber hinaus würde die Klägerin mit ihrer Vermietungstätigkeit in Wettbewerb zu privaten Vermietern treten, was der begehrten Steuerbefreiung ebenfalls entgegenstehe.
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Aufgrund des Beschlusses vom X. Juni 2019 hat der Senat Beweis erhoben durch Einvernahme von Herrn X, 1. Bürgermeister der Stadt X als Zeuge in der mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.) Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1.) Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.
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Eine Umwandlung ist gemäß § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird. Gemäß Art. 89 GO kann die Gemeinde selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Eigenbetriebe sind dabei gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Art. 88 Abs. 1 GO). Regiebetriebe sind Einrichtungen, die von der Gemeinde innerhalb der allgemeinen Verwaltung geführt werden (Art. 88 Abs. 6 GO).
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Von der Besteuerung ist gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Eine Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ ist weder im GrEStG noch in der Gesetzesbegründung enthalten. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es Aufgaben sind, die einem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, mithin dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. Pahlke, 5. Auflage, GrEStG, § 4 Rn. 8; Nienhaus in: Behrens/Wachter, GrEStG, 1. Aufl. 2018, § 4, Rn. 9). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei nicht zwingend um staatliche Aufgaben handeln muss (Viskorf in: Boruttau, GrEStG, 18. Auflage, 2016, § 4, Rn. 16). § 4 Nr. 1 GrEStG entspricht sachlich dem § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940. Der damalige Gesetzgeber bezweckte die Steuerfreiheit aller Grundstücksbewegungen zwischen Körperschaften mit Hoheitsbefugnissen, wenn ein Grundstück im Nachgang zu einer verwaltungsinternen Aufgabenverschiebung den Eigentümer gewechselt hat (vgl. Reichssteuerblatt 1940, 387, 397). Die Vorschrift wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erweiternd auf alle „juristischen Personen“ des öffentlichen Rechts gefasst. Zudem wurde die Voraussetzung eingeführt, dass das Grundstück nach seiner Übertragung keinem Betrieb gewerblicher Art dienen darf.
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2.) Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, nicht jedoch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Der klagegegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid ist daher rechtmäßig.
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a) Durch den Abschluss und Vollzug des Ausgliederungsvertrages ist ein grunderwerbsteuerlicher Rechtsvorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG verwirklicht worden.
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Der Abschluss der Ausgliederungsvereinbarung vom X. März 2011 hat einen Umwandlungsvorgang begründet.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten kann zwar Art. 49 Abs. 1 Satz 4 KommZG nicht als Grundlage für die Umwandlung herangezogen werden, weil der Anwendungsbereich des KommZG im Streitfall nicht eröffnet ist. Das KommZG regelt die kommunale Zusammenarbeit von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken (vgl. Art. 1 Abs. 1 KommZG). Im Streitfall handelt jedoch einzig und allein die Stadt X, andere Gemeinden, Landkreise oder Bezirke sind nicht beteiligt. Eine analoge Anwendung des Art. 49 Abs. 1 Satz 4 KommZG ist nicht möglich, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.
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Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO ermöglicht jedoch jeder Gemeinde, dass sie einen Eigen- bzw. Regiebetrieb in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umwandelt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO sind im Streitfall erfüllt. Die Vermietung der streitgegenständlichen Wohnungen ist unstreitig nicht außerhalb der allgemeinen Verwaltung der Stadt X erfolgt, so dass ein Eigenbetrieb i.S.v. Art. 88 Abs. 1, Art. 89. Abs. 1 GO nicht gegeben ist. Allerdings liegt im Streitfall ein Regiebetrieb i.S.v. Art. 89 Abs. 1 GO vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu Art. 96 GO a.F. (= Art. 89 GO n.F.) sowie der Gesetzesbegründung zu Art. 88 GO geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei dem Regiebetrieb i.S. dieser Vorschriften um ein nichtwirtschaftliches Unternehmen handelt (vgl. Bayerischer Landtag Drucksachen 13/1182, Seiten 9-10, 13/10128, Seite 20). Ausgehend von dem Wortlaut des Art. 88 Abs. 6 GO und der Gesetzesintention handelt es sich bei dem Regiebetrieb daher um eine innerhalb der allgemeinen Gemeindeverwaltung geführte, nicht verselbständigte Verwaltung einer gemeindlichen Unternehmung (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung, Art. 86 GO, Rn. 11). Um den Zweck der Art. 86ff GO, der auch darin besteht, die potentiellen Wettbewerber vor dem Auftreten einer Gemeinde auf dem Markt zu schützen (vgl. Art. 87 GO), gerecht zu werden, ist daher insgesamt ein weites Verständnis des Regiebetriebes geboten. Ein Regiebetrieb i.S.d. Art. 89 Abs. 1 GO ist damit auch dann anzunehmen, wenn eine Gemeinde - wie im Streitfall die Stadt X - infolge ihrer Vermietungstätigkeit am Marktgeschehen teilnimmt. Da Art. 89 GO keine besonderen Vorgaben für die Durchführung der Umwandlung beinhaltet und auch auf keine weiteren Vorschriften verweist, erfordert die Umwandlung lediglich das Wirksamwerden des darauf gerichteten Vertrages (vgl. Widmann/Grasser/Glaser, Bayerische GO mit VGemO, LKrO und KommZG, Art. 89 GO, Rn. 5). Letzterer ist am X. März 2011 wirksam abgeschlossen worden und enthält eine Aufstellung des ausgegliederten Immobilienbestandes. Der Eigentumsübergang ist im Streitfall gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO mit Ausführung der Umwandlung erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt die Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Damit sind zum Stichtag X. März 2011 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG erfüllt worden. Der Umstand, dass der Vertrag vom X. März 2011 auf Art. 49 KommZG gestützt ist, ist unschädlich, da es nur darauf ankommt, dass die Umwandlung im Ergebnis gesetzlich zulässig war.
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b) Der klagegegenständliche Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, dass der grunderwerbsteuerlich relevante Vorgang erst zum Stichtag X. September 2011 realisiert worden ist.
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Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG entsteht die Grunderwerbsteuer im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (Jochum in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl., § 14 GrEStG, Rn. 3). Diese ist - wie oben dargestellt - am X. März 2011 erfolgt. Der Umstand, dass am X. September 2011 die Unterschrift des seinerzeitigen Vorstands der Klägerin (Frau X) notariell beglaubigt worden ist, hat - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Ausgliederungsvertrages.
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Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist jedoch nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der der Besteuerung unterworfene Rechtsvorgang - wie im Streitfall - nicht an dem in dem Steuerbescheid genannten, sondern an einem anderen Tag zustande gekommen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341). Maßgeblich ist allein, dass der Besteuerung derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegt worden ist, wovon im Streitfall auszugehen ist, da Gegenstand der Besteuerung unzweifelhaft der Ausgliederungsvorgang ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 II R 46/12, BStBl II 2014, 536). Darüber hinaus ist der im klagegegenständlichen Bescheid auf dieser Grundlage ermittelte Steuerbetrag von der Klägerin nicht beanstandet worden. Die der Grunderwerbsteuer der Klägerin zugrundeliegenden Grundbesitzwerte sind entweder bestandskräftig oder zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wendet ausschließlich ein, dass der Erwerb gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen ist.
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c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand des der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt ist.
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Der Senat hält für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe für wesentlich, dass sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird (vgl. FG Thüringen, Urteil vom 21. September 2016 4 K 434/1, EFG 2017, 1107). Soweit Teile der Literatur die Auffassung vertreten, wonach eine öffentlich-rechtliche Aufgabe nur dann gegeben sei, wenn es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, folgt dem der Senat nicht. Für eine solche einschränkende Auslegung bieten weder der Wortlaut des § 4 Nr. 1 GrEStG noch die Gesetzgebungsmaterialien eine entsprechende Grundlage. Eine bloß nach dem Privatrecht ausgestaltete Vermietung des gemeindlichen Vermögens an Dritte stellt jedoch nach Ansicht des Senats noch keine öffentlich-rechtliche Aufgabe einer Gemeinde dar, weil sie ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht hat. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich auf Art. 83 Abs. 1 BV und 28 Abs. 2 GG beruft, berücksichtigt sie nicht, dass diese Normen nur die Befugnis enthalten, wonach eine Gemeinde ihr Vermögen in eigenem Wirkungskreis verwalten darf. Daraus lässt sich jedoch nicht die Schlussfolgerung ableiten, wonach es Aufgabe der Gemeinden ist, Vermögen aufzubauen und zu verwalten. Da eine Wohnung keine öffentliche Einrichtung i.S. des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO darstellt, kann deren Vermietung ohne weiteres auch keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne der letztgenannten Norm sein. Der Klägerin ist jedoch insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Daseinsvorsorge um eine öffentliche Aufgabe handeln kann, da die Erfüllung dieser Aufgabe regelmäßig im Interesse der Allgemeinheit und des Gemeinwohls steht. Dazu gehört nach Auffassung des Senats gemäß Art. 106 Abs. 1 und 2 BV auch die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem, billigem Wohnraum (vgl. Krausnick in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Auflage, Art. 106, Rn. 9). Die Stadt X und anschließend die Klägerin, die nach eigenem Vortrag und Aussage des Zeugen die bis dahin ausgeübte Vermietungstätigkeit der Stadt X unverändert fortführen sollte, haben jedoch wegen des unstreitig desolaten Zustands und veralteten Standards der streitgegenständlichen Wohnungen keine angemessenen, billigen Wohnungen im Sinne der o.g. Verfassungsnorm angeboten. Der Senat ist zwar nach Vortrag der Klägerin und insbesondere der Aussage des Zeugen davon überzeugt, dass die Wohnungen bis dato faktisch überwiegend an sozial Schwache vermietet werden, womit die Stadt X ihrer sozialen Verantwortung für diese hilfsbedürftige Bevölkerungsgruppe im gewissen Maße nachkommt. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Stadt X sich bewusst zugunsten der sozial schwachen Bevölkerungsschicht dazu entschlossen hat, über die streitgegenständlichen Wohnungen nicht zum Zweck der Erzielung eines höchstmöglichen Profits zu verfügen. Diese Tatsachen allein reichen jedoch nicht aus, um im Streitfall das Vorliegen einer aus dem Art. 106 BV abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Aufgabe anzunehmen. Der Vollzug der Mietverträge deutet vielmehr auf eine Vermietungstätigkeit zu marktüblichen Konditionen hin. Die in den Mietverträgen seinerzeit durchschnittlich vereinbarte Miete ist zwar von der ortsüblichen durchschnittlichen Miete in X abgewichen, dies aber nur deshalb, weil der Zustand der streitgegenständlichen Wohnungen ebenfalls von einer durchschnittlichen Wohnung abgewichen ist. Wie das als Anlage K6 vorgelegte Gutachten belegt, befanden sich von den Wohnungen der Stadt X im Jahr 2010 …% in einem sehr schlechten und …% in einem schlechten Zustand, was der Zeuge bestätigt hat. Da der Zustand einer Wohnung ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung der Höhe der Miete ist, konnten die streitgegenständlichen Wohnungen nur mit einer entsprechend niedrigen Miete angeboten werden. Eine niedrige Miete ist aber dann marktüblich, wenn eine höhere Miete nicht zu erzielen gewesen wäre, wovon im Streitfall nach Einlassung der Klägerin auszugehen ist. Wird bei einem Mietverhältnis eine, dem Zustand des Mietobjekts entsprechende, marktübliche Miete verlangt, so ist der Vermieter nicht im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus i.S. des Art. 106 BV tätig.
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Hinzu kommt, dass es unstreitig auch keine festen Kriterien der Zuteilung der streitgegenständlichen Wohnungen gegeben hat. Der Umstand, dass sich nach Vortrag der Klägerin bereits aufgrund des Zustandes der Wohnungen von vornherein faktisch nur sozial Schwache für diese überhaupt interessiert hätten, kann das Fehlen der Auswahlkriterien nicht ersetzen. Die ursprünglich im Zusammenhang mit der Ausgliederung geplante Sanierung der Vermietungsobjekte ist bis dato ebenfalls größtenteils ausgeblieben. Von den X Wohnungen sind in den Jahren 2014/2015 lediglich zwei Wohnblöcke (X Wohnungen) saniert worden, wobei die Miete zum Zweck der Finanzierung der Sanierungskosten (… €) angehoben worden ist. Zwei andere Wohnblöcke sollen demgegenüber abgerissen werden, wobei noch völlig offen ist, wie mit den Grundstücken anschließend verfahren wird. Der Gesamtzustand der an die Klägerin übertragenen Wohnungen hat sich damit nicht wesentlich verändert. Damit lässt sich auch aus der zwar geplanten aber nicht umgesetzten Sanierung des streitgegenständlichen Wohnungsbestandes keine öffentlich-rechtliche Aufgabe ableiten. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass eine staatliche Institution, wie beispielsweise die Sozialverwaltung, für die Miete aufkommt, was nach dem Vortrag der Klägerin oft vorkommen soll, das Vorliegen einer aus Art. 106 BV abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Aufgabe nicht abgeleitet werden, weil gemäß § 35 des zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) Aufwendungen für Unterkunft im tatsächlichen (angemessenen) Umfang übernommen werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um eine Sozialwohnung handelt.
29
d) Weitere Einwendungen gegen den klagegegenständlichen Bescheid sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.