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LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 12.06.2019 – 2 S 7833/18
Titel:

Einbeziehung von Versicherungsbedingungen

Normenketten:
ZPO § 522 Abs. 2
MBKT § 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1 lit. f
VVG § 5a Abs. 1
AGBG § 23 Abs. 3
Leitsätze:
1. Ein Versicherungsvertrag unterlag gem. § 23 Abs. 3 AGBG in der bis zum 30.6.1989 geltenden Fassung den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers auch dann, wenn die  Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG nicht eingehalten worden sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Wohnsitzklausel (§ 5 Abs. 1 Buchst. f MB/KT 1978), die Leistungen in der Krankentagegeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit ausschließt, wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhält, ist wirksam und greift auch dann, wenn der Auslandsaufenthalt der Gesundheit förderlich gewesen sein sollte. (Rn. 16 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankentagegeld, Versicherungsbedingungen, Ausland, Heilbehandlung, Arbeitsunfähigkeit, Einbeziehungskontrolle
Vorinstanz:
AG Erlangen, Urteil vom 21.11.2018 – 11 C 42/18
Fundstellen:
r+s 2019, 594
BeckRS 2019, 17339
LSK 2019, 17339
VuR 2020, 38

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 21.11.2018, Az. 11 C 42/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe

A.
1
Das Amtsgericht hat die Klage auf Krankentagegeld abgewiesen. Der Kläger habe den Erhalt der einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht wirksam bestritten. Die maßgeblichen Klauseln des § 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Buchst. f MBKT verstießen weder gegen AGB-, noch EU-Recht. Da sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auf Gran Canaria aufgehalten habe, bestehe somit kein Leistungsanspruch.
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Hiergegen wendet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden seien. Da der Vertrag 1988 geschlossen worden sei, könnten die vom Amtsgericht zugrundegelegten MBKT 1994 denknotwendig nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Der Kläger habe wirksam bestritten, dass ihm wie behauptet von der Beklagten die einschlägigen AVB ausgehändigt worden sein. Gegen die Verwendung des Begriffes „Wohnsitzes“ bestünden Bedenken. Der Vortrag der Beklagten zu einer tatsächlich versuchten Kontrolle des Klägers sei als verspätet nicht zu berücksichtigen. Zudem bestehe ein Wertungswiderspruch zu § 9 Abs. 4 MBKT.
B.
3
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
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I. Zwar ist der Berufungsbegründung zuzugeben, dass die Ausführungen des Amtsgerichts zu den im Streitfall maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ungenau, womöglich sogar unschlüssig sind, doch ist im Ergebnis von der wirksamen Einbeziehung jedenfalls der MBKT 78 auszugehen.
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Da der Vertragsschluss im Jahr 1988 erfolgte, konnten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die MBKT 1994 nicht Gegenstand des ursprünglich geschlossenen Vertrages werden. Auch der Hinweis der Berufungserwiderung, dass die Einbeziehung nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. erfolgt sei, greift nicht. Diese Regelung vermochte eine Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen lediglich während der Dauer seiner Geltung vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 zu bewirken (vgl. dazu BGH r+s 2015, 378).
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Für die Zeit vor der Deregulierung des Versicherungsmarktes 1994 galt allerdings für Versicherungsbedingungen noch das Genehmigungserfordernis des (damals noch) BAV (Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen). Folglich unterlag nach § 23 Abs. 3 AGBG in der bis 30.06.1989 geltenden Fassung ein Versicherungsvertrag den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG (Hinweis auf die Vertragsbedingungen und Möglichkeit der Kenntnisnahme sowie Einverständnis mit deren Geltung) bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.
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Damit ist davon auszugehen, dass jedenfalls die 1988 noch maßgeblichen MBKT 78 (abgelöst 1994 durch die MBKT 94) Vertragsbestandteil geworden sind. Auf die Frage, ob zur Einbeziehung der Vertragsbedingungen ausreichend vorgetragen bzw. ausreichend bestritten wurde, kommt es nach alledem nicht an.
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Die damit einschlägigen Regelungen der MBKT 78 lauten bzw. lauteten wie folgt:
㤠1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt; für Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhält, es sei denn, daß sie sich - unbeschadet des Absatzes 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres Wohnsitzes arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;
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II. Auf der Grundlage dieser geltenden Versicherungsbedingungen ist ein Leistungsanspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum seines Aufenthaltes auf Gran Canaria nicht gegeben.
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1. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum ihrem Wortlaut nach die Leistungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 MBKT 78 nicht, die der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 1 Buchst. f MBKT 78 hingegen vorliegen.
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2. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nicht belegt sei, bzw. nicht ausreichend oder rechtzeitig dazu vorgetragen sei, dass der Beklagten eine Kontrolle der Arbeitsfähigkeit des Klägers überhaupt unmöglich gewesen wäre, verfängt dies nicht.
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Die einschlägigen Regelungen der MBKT 78 wollen den Fall einer Arbeitsunfähigkeit abseits des Wohnsitzes in Deutschland pauschal und generalisierend regeln. Es soll gerade vermieden werden - was der Kläger nunmehr versucht - im Nachhinein darüber zu streiten, wie sich die Situation im konkreten Leistungsfall darstellte. Derlei Abgrenzungsschwierigkeiten sollten durch eine alle Fälle einer Abwesenheit vom Wohnsitz in Deutschland pauschal erfassenden Regelung gerade vermieden werden (vgl. LG Düsseldorf VersR 1991, 1364; Bach/Moser/Wilmes, 5. Aufl. 2015, MB/KT § 5 Rn. 21).
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3. Der Hinweis des Klägers darauf, dass er verpflichtet gewesen sei nach § 9 Abs. 4 MBKT 78 der Empfehlung seines Arztes zu folgen und eine „Genesungsreise“ nach Gran Canaria durchzuführen, greift ebenfalls nicht durch.
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Nach § 9 Abs. 4 MBKT 78 hat die versicherte Person für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
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In diesem Zusammenhang stützt sich der Kläger auf zwei vorgelegte Atteste. Nach dem Attest Anlage K4 habe der Kläger aufgrund der Gefahr einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder deutlicher Heilungsverzögerung eine strenge körperliche Schonung von mindestens sechs Wochen einzuhalten. Der Zeitraum des streitgegenständlichen Urlaubsaufenthaltes lag in diesem Zeitfenster. Dem Kläger sei nach dem Attest weiter geraten worden, die geplante Urlaubsreise nicht zu stornieren, da diese dem weiteren Heilungsverlauf förderlich sei. Nach dem Attest Anlage K5 sei der streitgegenständliche Erholungsurlaub in Absprache mit dem Arzt erfolgt. Der Urlaub habe den Kriterien, wonach der Kläger zur Mitwirkung an der Genesung verpflichtet sei und alles zu unterlassen habe, was dieser entgegenstehe, genügt. Diese beiden Stellungnahmen, die sich erkennbar an den einschlägigen Versicherungsbedingungen orientieren, sprechen mit Händen zu greifen für die von der Beklagten behaupteten „Gefälligkeitsatteste“. Dies insbesondere, nachdem der Kläger in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen den einschlägigen Urlaub bereits am 6.9.2016 gebucht hatte, mithin mehr als neun Monate vor der den Versicherungsfall auslösenden Operation vom 26.4.2017.
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Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an: Maßgeblich ist, dass § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Buchst. f MBKT 78 durch ihre umfassende und generalisierende Wirkung nachträgliche Diskussionen auch darüber ausschließen wollen, ob ein Auslandsaufenthalt - wie vom Kläger behauptet - womöglich gar der Gesundheit des Versicherten förderlich war. Die Schwierigkeiten, die mit einer nachträglichen Beweisführung hinsichtlich dieser medizinischen und im Nachhinein umso schwerer aufzuklärenden Frage einhergehen, begründen ein berechtigtes Interesse des Versicherers, derlei Nachweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten durch die vereinbarten Klauseln vollständig auszuschließen (ebenso LG Düsseldorf VersR 1991, 1364).
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Soweit der Kläger darauf abzustellen scheint, dass ihm die klimatischen Bedingungen gleichsam heilungsfördernd zugutegekommen wären, bestünden aber auch im übrigen Bedenken gegen einen berechtigten Leistungsanspruch. So besteht nach § 5 Abs. 1 Buchs. g MBKT 78 während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen regelmäßig keine Leistungspflicht; ebenso ist eine Leistungspflicht nach § 5 Abs. 2 MBKT 78 während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort nicht gegeben.
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4. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelungen zum Anspruch auf Krankentagegeld bei einem Auslandsaufenthalt bestehen nicht.
19
Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung ist die Wohnsitzklausel für den Versicherungsnehmer weder überraschend, noch benachteiligt sie ihn unbillig (OLG München VersR 1988, 1146; OLG Düsseldorf r+s 1998, 124; Bach/Moser/Wilmes, 5. Aufl. 2015, MB/KT § 5 Rn. 15 m.w.N. aus der landgerichtlichen Rechtsprechung). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Insbesondere hat die Kammer auch keine europarechtlichen Bedenken. So beschränken auch die aktuellen MBKT 2009 (§ 1 Abs. 6 - 8) den Versicherungsschutz wirksam auf Deutschland (Rogler in HK-VVG 3. Aufl. § 1 MBKT Rn. 8 f.; Bach/Moser/Wilmes, 5. Aufl. 2015, MB/KT § 1 Rn. 43 f.). Hintergrund ist das berechtigte und anerkennenswerte - abstrakte - Interesse des Versicherers, die Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall durch „Zugriff“ auf den Versicherten überprüfen zu können.
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5. Dass Voraussetzungen vorliegen, die der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Berufen auf die Wohnsitzklausel verbieten würden (vgl. z.B. LG Köln VersR 1977, 930 bei Kollision mit der Schadensminderungspflicht wegen Teilnahme an einem Umschulungsprogramm), ist weder konkret vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
C.
21
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
22
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.