Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 06.08.2019 – Vf. 79-VI-18
Titel:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Normenketten:
ZPO § 114, § 117 Abs. 1 S. 2
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 1 S. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsatz:
Die Begründung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde muss den Vortrag des wesentlichen Sachverhalts enthalten, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird, wobei Anlagen den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen können; außerdem muss sich ein Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierung, Begründung, Sachvortrag, Willkür, Prozesskostenhilfe
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.11.2018 – 8 W 95/18
LG Hof, Beschluss vom 12.09.2018 – 33 O 240/18
LG Hof, Beschluss vom 30.10.2018 – 33 O 240/18
Fundstelle:
BeckRS 2019, 17294

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 30. Oktober 2018 Az. 33 O 240/18, mit dem einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hof vom 12. September 2018 Az. 33 O 240/18 nicht abgeholfen wurde, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. November 2018 Az. 8 W 95/18, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
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1. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Landgericht Hof und führte Folgendes aus:
Betreff: Klage und Strafanzeige gegen Stadt He.[…] und Sparkasse H.[…] Sehr geehrte Frau K[…], ich erstatte hiermit die Klage und auch Strafanzeige gegen die Bürgermeister der Stadt He[…] und die Vorstände der Sparkasse H.[…], die als Täter für das sittenwidrige Rechtsgeschäft unter Anderem handelten. Ich bitte Sie den Vorgang an die entsprechende Kammer weiter zu leiten. Leider haben sich bis heute das Verwaltungsgericht in Bayreuth, die bayr. Staatskanzlei; der Ministerpräsident für nicht zuständig erklärt. Zum Beweis lege ich einige Schreiben der staatlichen Stellen bei. Da ich […] völlig mittellos bin stelle ich gleichzeitig den Antrag auf Prozesskostenhilfe. […]
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Dem Schreiben waren verschiedene Anlagen beigefügt.
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Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 wies das Landgericht den Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass seiner Klage bislang kein Klageantrag oder ein sonstiges Klagebegehren zu entnehmen sei und dass sich Parteien vor dem Landgericht grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten.
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Mit Schreiben vom 3. August 2018 erwiderte der Beschwerdeführer:
Sehr geehrte(r) Vorsitzende(r) Richter, ich beantrage wie folgt:
„- Klageantrag: Schadenersatzforderung beziffert in der Beiakte B 4 K 17.165 unter Anlage 2 (das sittenwidrige Rechtsgeschäft der Sparkassenvorstände und der Bürgermeister hat unsere Existenz vernichtet.“
- Prozesskostenhilfe: Da ich/wir seit […] mittelos bin.
- Kostenvorschuß und Rechtsanwalt siehe vorgenannten Punkt.
- Weitere Amtshilfe z. B. Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei usw. […]
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Mit Verfügung vom 6. August 2018 gab das Landgericht der Stadt He. und der Sparkasse H. Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Prozesskostenhilfe und wies den Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass es an einem schlüssigen Vortrag im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage fehle.
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Die Sparkasse H. merkte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 an, dass der Beschwerdeführer Schadensersatz gegenüber der Stadt He. und der Sparkasse H. wegen sittenwidriger Rechtsgeschäfte begehre. Er habe aber weder die Höhe seiner geltend gemachten Forderungen noch die Tatsachen, auf die er seine Forderungen stütze, in irgendeiner Weise dargelegt. Hinzu komme, dass die erhobenen Vorwürfe, die Sparkasse H. habe mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der früheren, bereits im Jahr 2012 beendeten Geschäftsbeziehung sittenwidrige Rechtsgeschäfte abgeschlossen, jeglicher Grundlage entbehrten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien daher wegen fehlender Erfolgsaussichten insbesondere aufgrund des völlig unschlüssigen und unsubstanziierten Vortrags des Beschwerdeführers nicht gegeben.
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Mit Schreiben vom 21. August 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit:
Sehr geehrte(r) Vorsitzende(r) Richter,
in Beantwortung ihres Briefes vom 7.8.2018:
- die Kurzfassung Sachvortrag mit Memo von heute 21.8.2018 siehe Anlage
- PKH-Antrag von heute 21.8.2018 siehe dito Anlage […]
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Als Anlage beigefügt war ein dreiseitiges „Memo“ des Beschwerdeführers, das als „Vorbemerkung“ enthält: „Dieser Termin war beim Landtagsabgeordneten […] in […] am […]. Ein weiterer Versuch eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.“
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Nachdem das Landgericht der Stadt He. und der Sparkasse H. Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. August 2018 gegeben hatte, ohne dass eine solche einging, lehnte es mit Beschluss vom 12. September 2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den beigefügten Anlagen im Rahmen des Antrags vom 31. Juli 2018 sei weder ein Klageantrag noch ein Klagebegehren ersichtlich gewesen. Auch das Schreiben vom 3. August 2018, das den Antrag „Schadensersatzforderung beziffert in Beiakte B 4 K 17.165 unter Anlage 2“ enthalten habe, erfülle evident weder die Anforderungen eines hinreichend konkreten Klageantrags noch sei der „Klageantrag“ durch eigenen Sachvortrag oder durch beigefügte Anlagen bezifferbar oder in sonstiger Weise konkretisiert. Insbesondere seien die Beiakte B 4 K 17.165 oder Auszüge hieraus nicht als Anlagen beigefügt gewesen. Der Antragsteller begnüge sich im Hinblick auf den Sachvortrag auf die Behauptung, „das sittenwidrige Rechtsgeschäft der Sparkassenvorstände und der Bürgermeister hat unsere Existenz vernichtet“. Weder aus den Ausführungen noch den bislang eingereichten Anlagen ergebe sich jedoch, welches Rechtsgeschäft der Beschwerdeführer hiermit meine, inwiefern dies sittenwidrig gewesen und er hierdurch geschädigt worden sei. Das Schreiben vom 21. August 2018 habe keinen Sachvortrag enthalten. Die Anlagen hätten ebenfalls weder einen hinreichenden Klageantrag noch einen entsprechenden Sachvortrag erkennen lassen noch die vorherigen Ausführungen des Beschwerdeführers konkretisiert.
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Mit Schreiben vom 26. September 2018 führten die Verfahrensbevollmächtigten der Stadt He. aus, dass die Prozesskostenhilfe zu versagen sei, weil nicht ersichtlich sei, welche Anträge im Einzelnen gestellt würden.
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3. Am 11. Oktober 2018 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein.
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Darin heißt es u. a.: „Wir haben bei der Sparkasse Wu[…] 1994 einen Kredit zur Immobilienfinanzierung über 7 Millionen DM aufgenommen, und haben mit Zins und Tilgung per November 2008 sage und schreibe 14 Millionen DM getilgt. Sind jedoch seit 1.1.2012 nach dem letzten unrechtmäßigen Zwangsakt des Verkaufs der so genannten Wi[…]-Grundstücke völlig mittellos“. Er beantrage, „die Beklagten auf Schadenersatz aus dem letzten erzwungenen .Scheinbar rechtmäßigem Verkauf' unserer Wi[… ]-Grundstücke über eine Teilsumme von 3.951,331,00 € zu verurteilen. Da auch für dieses .Grundstücksgeschäft' am 28.12.2011 wie bereits beim Verkauf unserer Märkte im Jahre 2008 die Voraussetzung der Freiwilligkeit fehlt.“ Weiter seien „seit 1994 fortlaufend strafrechtlich relevante Tatbestände durch die Sparkassenvorstände beweisbar. Von Drohung, Nötigung, Erpressung, Raub, Zwangsverwaltung und Machtmissbrauch, auch gegen unsere damals minderjährigen Kinder, siehe in der Anlage die Beweiskette I - VI von 1994 bis 10.10.2018“. Zudem stelle er „nochmals den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe“. Der Beschwerde waren verschiedene Anlagen beigefügt.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Oktober 2018 half das Landgericht Hof der Beschwerde „aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen“ nicht ab. Zwar enthalte die Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2018 erstmals einen Klageantrag, indem der Beschwerdeführer ausführe, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Teilsumme von 3.951.331 € als Schadensersatz zu beantragen. Allerdings enthalte die Beschwerdebegründung weiterhin keine schlüssige Sachverhaltsschilderung, die eine hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg biete. Der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerdebegründung aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem „Zwangsakt“ des Verkaufs der Wi.-Grundstücke resultiere, bei dem es an der „Voraussetzung der Freiwilligkeit“ gefehlt habe. Dieser sei erfolgt, obwohl man auf einen bei der Sparkasse Wu. 1994 aufgenommenen Kredit zur Immobilienfinanzierung über 7 Mio. DM bis November 2008 14 Mio. DM zurückgezahlt habe. Der Vortrag des Beschwerdeführers lasse aber nach wie vor offen, durch welche Handlungen und Maßnahmen die Beklagten den Verkauf des Grundstücks betrieben hätten, sodass eine deliktische Handlung oder eine (vor-, neben- oder haupt-) vertragliche Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nicht geschildert werde. Auch Ausführungen zur haftungsbegründenden und haftungsausfüIlenden Kausalität fehlten. Ebenso sei der Behauptung des Beschwerdeführers, dass „fortlaufend strafrechtlich relevante Tatbestände durch die Sparkassenvorstände beweisbar sind“, nicht zu entnehmen, welche konkrete Handlungen er hiermit meine, noch inwiefern sich hierdurch Schäden beim Beschwerdeführer ergäben, auf deren Ersatz ein Anspruch bestehen könne. Somit sei eine Änderung der Entscheidung auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Beschwerdebegründung nicht möglich.
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4. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 19. November 2018 wies das Oberlandesgericht Bamberg die Beschwerde zurück. Die Entscheidung des Landgerichts Hof weise keine Verfahrens- oder Rechtsfehler auf. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO müsse in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt werden. Hierfür seien u. a. der Vortrag der behaupteten Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergebe, sowie die Angabe der Beweismittel erforderlich, mit denen der Anspruch bewiesen werden solle. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben und Anlagenkonvolute genügten dem nicht. Es sei dem Gericht nicht möglich, dem Vortrag des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen einen Lebenssachverhalt zu entnehmen, der den behaupteten Anspruch nachvollziehbar machen könnte. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpfe sich in pauschalen Wertungen, wie z. B. „das sittenwidrige Rechtsgeschäft“, „unrechtmäßige[r] Zwangsakt des Verkaufs“ oder „fortlaufend strafrechtlich relevante Tatbestände“, ohne dass diese - auch unter Berücksichtigung der Anlagen - mit dem Vortrag von Tatsachen und Beweisangeboten verknüpft seien, die diese Wertungen zu erhellen geeignet seien.
II.
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1. a) Mit seiner am 5. Dezember 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 65, 66, 92, 98, 99, 100, 103, 106 Abs. 3, Art. 115, 120, 125 Abs. 2, Art. 151, 153, 156, 157, 158, 159, 166 Abs. 2 und Art. 167 Abs. 2 BV „In der Fassung von 1968“.
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Zur Begründung heißt es in der Verfassungsbeschwerde, die den Gerichten vorgelegte „Beweiskette I - VI mit 147 Dokumenten“ liefere den „chronologischen Beweis der fortgesetzten Verstöße gegen Recht durch die Sparkassenvorstände und Bürgermeister“. Der Verfassungsbeschwerde sind verschiedene Anlagen beigefügt zur „zügigen Überprüfbarkeit meiner Beweise“.
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b) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er lege „nun die kompletten Akten OLG Bamberg Beschwerde gegen Beschluss und Zwangsversteigerung Amtsgericht Hof Az: K 84/10“ in Kopie vor. Die Sparkasse Wu. habe ihm ein Darlehen zum Erwerb eines Gewerbegrundstücks zur Errichtung eines Einkaufszentrums gewährt. Die Realisierung sei gescheitert und bei der Kaufvertragsrückabwicklung habe der Sparkassenvorstand entschieden, über seinen Kopf hinweg einen Vergleich zu akzeptieren. Für das Darlehen sei „trotz zigfacher Sanierungskonzepte“ seinerseits über fast 20 Jahre nur Zins verlangt und eine Tilgung immer wieder abgelehnt worden. Die Geldanlage seiner minderjährigen Kinder sei unter Zwang an die Sparkasse verpfändet und nach der Fälligkeit zur Tilgung auf seine „Firmen/Grundstücksfinanzierung zur Auszahlung gebracht“ worden. Der Vorgang „Rechtswidrige Rücknahme des Vergleichsangebot vom 8. Februar 2008“ fülle Leitzordner. Er habe mit mehreren Anwaltskanzleien dagegen angekämpft, doch die Macht der Banken sei „noch unantastbar“. Eine Zwangsvollstreckungsgegenklage sei von ihm nicht zurückgenommen worden. Die Sparkasse habe mit der Stadt He. gemeinsam den Grundstückskaufvertrag erzwungen. Es fehle „in dem ganzen Vorgang die Vertragsfreiheit“. Mit Vergleich vom 8. Februar 2008 habe keine Forderung mehr bestanden. „Die dort genannte Ablöse 1,9 Mio. € der Kreditverbindlichkeiten wurde um noch 121 TD € überschritten und eine dubiose Zahlung mit 267 TD € erst nach Zypern dann auf eine GVP in Bonn gewandelt, ohne jegliche .Gegenleistung' dito Ausbeutungsvertrag. Der zusammen mit einem Berliner Notar […] und dem niederländischen Käufer eingefädelt wurde.“ Seit sieben Jahren erhalte er „Hartz IV und keine Zahlung auf die Kosten der Unterkunft. Eine endlose Zeitspanne der Sozialgerichtsbarkeit für Hilfesuchende. Dito im OEG. Dazu bitte ich dito um mündliche Befragung aller anderen von mir zitierten Verfassungsartikel, in deren Rechten wir willkürlich durch Staat und Institutionen wie Genossenschaften etc. beschnitten und entrechtet wurden.“
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Hof vom 30. Oktober 2018, mit dem der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen wurde, schon deshalb unzulässig ist, weil es insoweit an einer eigenständigen Beschwer fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lässt die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (z. B. nach § 321 a ZPO) eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs allenfalls fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 31. 1.2019 - Vf. 81 -VI-17 - juris Rn. 24). Nichts anderes gilt regelmäßig für eine Nichtabhilfeentscheidung (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 8.12.2009 - 1 BvR 2733/06 - juris Rn. 22; vom 27.8.2014 FamRZ 2014, 1772/1775). Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde aus den unter 3. genannten Gründen auch in Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss unzulässig.
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2. Ebenso kann dahinstehen, welche der vom Beschwerdeführer genannten Normen der Bayerischen Verfassung überhaupt ein subjektives Recht gewähren, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet worden ist.
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Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10. 2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Anlagen können den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vgl. zur Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechenden Vorschrift des § 92 BVerfGG: BVerfG vom 21.6.1989 BVerfGE 80, 257/263; vom 23.2.2016 - 2 BvR 63/16 u. a. - juris Rn. 1; vom 20.2.2019 NStZ-RR 2019, 156/157). Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.).
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
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a) Jedenfalls im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Hof vom 30. Oktober 2018 ergibt sich dies schon daraus, dass darin zur Begründung u. a. auf die „im angefochtenen Beschluss genannten Gründe[…]“ Bezug genommen wurde. Den auf diese Weise in Bezug genommenen Beschluss vom 12. September 2018 hat der Beschwerdeführer jedoch weder vorgelegt noch Ausführungen dazu gemacht. Wenn eine Entscheidung auf die Gründe einer anderen Entscheidung verweist, kann eine sachgerechte verfassungsgerichtliche Prüfung jedoch nur erfolgen, wenn diese andere Entscheidung in Ablichtung vorgelegt oder aber ihrem Inhalt nach mitgeteilt wird (vgl. BVerfG vom 27.11.2017 NVwZ 2018, 728 Rn. 16; vom 18.9.2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 27).
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b) Im Hinblick auf beide angegriffenen Beschlüsse lässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidungen vermissen. Er legt in keiner Weise dar, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Beschlüsse beruhen, noch welche dieser Erwägungen aus welchen Gründen fehlerhaft oder gar verfassungswidrig sein sollen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht.
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4. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsbeschwerde selbst dann unzulässig wäre, wenn man aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen wollte, die angegriffenen Entscheidungen seien fehlerhaft.
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Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 -juris Rn. 17).
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Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; vom 13.3.2018 - Vf. 31 -VI-16 - juris Rn. 44; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 34). Auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der von ihm angeführten Normen der Bayerischen Verfassung kann die Verfassungsbeschwerde daher, soweit sie überhaupt subjektive materielle Rechte des Beschwerdeführers verbürgen, von vornherein nicht gestützt werden. Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 118 Abs. 1 BV hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.
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Selbst wenn man seinen Satz „Dazu bitte ich dito um mündliche Befragung aller anderen von mir zitierten Verfassungsartikel, in deren Rechten wir willkürlich durch Staat und Institutionen wie Genossenschaften etc. beschnitten und entrechtet wurden“ als Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ansehen wollte, wäre diese jedenfalls unsubstanziiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 33). Dass die angegriffenen Entscheidungen in diesem Sinn nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich wären, ist in keiner Weise dargelegt und im Übrigen fernliegend.
IV.
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Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).