Inhalt

VG München, Urteil v. 30.07.2019 – M 25 K 16.34618
Titel:

Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes

Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2, § 3c, § 3d, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 15 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
1. In jüngerer Vergangenheit sind jedoch keine Fälle in Afghanistan bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kabul ist zunehmend eine Stadt mit kosmopolitischen Verhältnissen. Dies bedeutet unter anderem, dass die soziale Kontrolle des Einzelnen nur sehr eingeschränkt bzw. überhaupt nicht stattfinden kann und muslimische Traditionen an Bedeutung verlieren. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Volksgruppe der Hazara ist keine Gruppenverfolgung anzunehmen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die allgemeine Gefährdungslage in der Provinz Kabul erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhende Umstände von der Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Afghanistan, Kabul, Abfall vom Islam (Apostasie), Abschiebungsandrohung, Apostasie, Asylverfahren, Flüchtlingseigenschaft, Islam, Religion, Verfolgung, Hazara, Gruppenverfolgung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 17182

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 5. August 2016 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung am 18. August 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei ausgereist, weil er vom Islam abgefallen sei. Aufgrund seiner Recherchen wolle er auf Religion verzichten und den Islam verlassen. Mit seinem Vater habe er darüber nicht sprechen können, da er sehr religiös ist. Als er einmal am Freitagsgebet nicht teilgenommen habe, sei er von seinem Vater geschlagen worden. Er habe sich dann immer mehr mit Ausreden vor dem Besuch der Moschee gedrückt. Eines Abends sei der örtliche Mullah mit 40 Personen vor ihrer Tür gestanden und hätte behauptet, er sei dafür verantwortlich, wenn Menschen ungläubig würden. Sie hätten von seinem Vater verlangt, ihn dem Mullah zu übergeben. Sein Vater habe die Personen beruhigen können und versprochen, mit ihm zu reden und zum Freitagsgebet zu schicken. Der Vater habe ihn dann erneut geschlagen. Er habe sich dann überlegt, wie er das mit dem Freitag regeln sollte. Er sei sehr nervös gewesen und habe nicht schlafen können. Er habe sich dann entschieden, Geld zu nehmen und zu fliehen. Im Iran habe er ein Jahr lang arbeiten müssen, um die Weiterreise zu finanzieren. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da ihn an seinem Wohnort alle kennen würden.
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Mit Bescheid vom 21. September 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder einem anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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Am 24. November 2016 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger lehne den Islam und seine Praktizierung ab. Er könne sich nicht mehr mit dem islamischen Glauben identifizieren. Dem Kläger drohe deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in seiner Heimat. Zudem sei der Kläger als Angehöriger der Hazara besonders gefährdet.
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Die Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 27. März 2019 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 209 wurde der Kläger informatorisch gehört. Seine Bevollmächtigte wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag. Die Beklagte war nicht vertreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristungsentscheidung bestehen keine Zweifel.
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Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG); lediglich ergänzend wird ausgeführt.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
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Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
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Für die hier allein zutreffende Fallgruppe - der Verfolgung aus religiösen Gründen - gelten folgende Grundsätze:
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Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
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Eine Verfolgung kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 -juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung dar. Die Eingriffshandlung muss einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf. Ohne Belang ist, ob sich die Verletzungshandlung auf die private Glaubensbetätigung (forum internum) oder den Bereich der öffentlichen Glaubensbetätigung (forum externum) bezieht. Entscheidend sind allein die Maßnahmen und Sanktionen, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können (BVerwG U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - beckonline - Rdn. 21, 24f). Bei der Feststellung, wann eine Verfolgungshandlung die erforderliche Schwere aufweist, sind objektive und subjektive Gesichtspunkte heranzuziehen.
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Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m.w.N.).
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Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - beckonline, Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - beckonline, Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - beckonline, Rn. 31).
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Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - beckonline, Rn. 31; VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris 50).
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Schließlich ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes, s.u.) in Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 -10 C 23/12 - beckonline, Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -beckonline Rn. 32; BVerwG, U.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - juris).
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Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. Vorgeschädigten wird in Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (sowohl für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als auch für die Gewährung subsidiären Schutzes) eine tatsächliche (aber im Einzelfall widerlegbare) Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Dadurch wird der Vorverfolgte / Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 - juris; BVerwG, U.v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris).
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Gemessen an diesem Maßstab muss der Kläger bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen.
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Nach der Definition des Religionsbegriffs in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch die Abkehr von einer Glaubensrichtung, die Ablehnung jeglichen Glaubens und die Nichtbefolgung religiöser Handlungen unter den Begriff der Religion zu fassen und damit geschützt. Der Kläger hat angegeben, dass er sich an keine Religion gebunden fühlt und nicht an eine höhere Kontrolle, höhere Macht oder Gott glaubt. Ein Verfolgungsmerkmal i.S.d. Vorschrift liegt damit vor.
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Eine relevante Verfolgungsgefahr besteht für den Kläger jedoch nicht.
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Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Scharia-Vorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt daher de facto in Afghanistan nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. In jüngerer Vergangenheit sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 10, EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 60, ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Scharif, 7.8.2018. S. 2, 4). Da es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers ankommt (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m.w.N.) hat der Kläger bei seiner Rückkehr nicht mit einer Verfolgung durch staatliche Stellen zu rechnen.
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Aber auch eine relevante Verfolgung durch Nichtstaatliche-Akteure hat der Kläger bei einer Rückkehr nicht zu befürchten.
32
Zwar ergeben sich aus den Erkenntnismitteln Hinweise darauf, dass Gefahren bis hin zur Ermordung für Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld drohen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 31. Mai 2018, S. 10). Spezielle Erkenntnisse zu Ungläubigen, die sich keiner anderen Religion zugewandt haben, liegen nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts sind die Erkenntnisse zu Konvertiten nicht ohne weiteres auf Muslime zu übertragen, die lediglich vom islamischen Glauben abgefallen sind, aber sich keiner anderen Religion zugewandt haben. Denn der Anknüpfungspunkt für die Verfolgung ist nicht ausschließlich die Abwendung vom islamischen Glauben, sondern die Hinwendung zu einem anderen Glauben. Beim Islam handelt es sich um eine prophetische Offenbarungsreligion. In Afghanistan ist der Islam nicht nur eine Glaubensrichtung, sondern Bestandteil des politischen Systems (politischer Islam). In dieser Form beansprucht er Allgemeingültigkeit. Er ist damit nicht auf das spirituelle Leben beschränkt, sondern beansprucht auch alle Angelegenheiten der Bürger im Diesseits und Jenseits zur regeln. Damit widersprechen gerade die Hinwendung zu einem anderen Glauben und dessen sichtbare Ausübung dem Allein-Geltungsanspruch des (politischen) Islams und wird als Gefahr für das gesamte System betrachtet. Bei Konvertiten wird eine Abkehr vom Islam nach außen offensichtlich, indem sie beispielsweise andere religiöse Zeichen tragen (z.B. ein Kreuz) oder sich mit anderen Gläubigen zu Gottesdiensten versammeln. Atheisten sind hingegen durch ihr Verhalten und ihr Äußeres nicht von anderen Bürgern zu unterscheiden. Ebenso wenig gibt es entsprechende Gottesdienste. Ihr Verhalten ist zunächst einmal „neutral“.
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Der Kläger ist unverfolgt ausgereist.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er aus einer nicht strenggläubigen Familie aus Kabul stammt. Er hat weiter angegeben, dass er im Alter von ungefähr 10 Jahren (2007) angefangen hat, kritische Fragen zum islamischen Glauben zu stellen. Er hat dazu im Internet recherchiert. Der Kläger hat über seine kritische Haltung mit einem Freund und seinem Vater gesprochen. Der Kläger ist teils auf Zustimmung (Freund) teils auf Ablehnung (sein Vater) gestoßen. Der Vater hat den Kläger auf Grund seiner kritischen Einstellung auch geschlagen. Der Kläger hat davon berichtet, dass er in der Schule von seinem Lehrer mit dem Stock auf die Finger geschlagen worden ist, als er die Praktiken der Aschura kritisiert hat. In der Schule hätten ihn Mitschüler und deren Eltern gemieden. Der Kläger ist statt zum Gebet in die Moschee zu gehen, ins Internetcafé gegangen.
35
Unterstellt die Richtigkeit der Angaben des Klägers haben die berichteten Erlebnisse nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Schwere erreicht. Anfeindungen von Mitschülern und deren Eltern allein reichen hierfür nicht. Auch die Schläge seines Vaters oder in der Schule erreichen nicht die erforderliche Intensität. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Schläge mit dem Stock im afghanischen Schulsystem anerkannt sind. Der Kläger kann sich damit nicht auf die Privilegierung des in Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU berufen.
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Eine Verfolgungsgefahr besteht für den Kläger, der aus der Stadt Kabul stammt und voraussichtlich dorthin zurückkehren wird, nicht.
37
Die Stadt Kabul hat zwischenzeitlich 4,7 Millionen Einwohner (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization, Afghanistan Statistical Yearbook 2017-18, August 2018, S. 5). Sie ist das ökonomische und kulturelle Zentrum Afghanistans. Es handelt sich um eine der am schnellsten wachsenden Städte weltweit. Kabul ist eine ethnisch gemischte Stadt, wozu in der jüngsten Vergangenheit auch die große Anzahl an aufgenommenen afghanischen Flüchtlingen beigetragen hat. Diese stammten aus anderen Teilen Afghanistans oder kehrten aus dem Ausland, wie dem Iran, Pakistan oder dem westlichen Ausland zurück. Schätzungen gehen davon aus, dass mehr als ein Drittel der Bevölkerung nicht aus Kabul stammt (vgl. EASO, Key-socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S.12, 15). Als ökonomisches Zentrum haben die meisten afghanischen Firmen ihren Hauptsitz in Kabul. Ein Großteil der ausländischen Importe fließt nach Kabul und auch regionale Güter werden meist über die Hauptstadt vertrieben. Wie auch die übrige Bevölkerung in Afghanistan ist ein großer Teil der Einwohner Kabuls unter 30 Jahren (EASO, Key-socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S.27). Westlicher Lifestyle und Einfluss verändern Kabul mit seiner muslimischen Tradition zunehmend. Gerade unter der jungen Bevölkerung sind westliche Mode und Entertainment sowie Tattoos beliebt (vgl. EASO, Country of Origin Report, Individuals targeted under societal und legal norms, 2017, S. 100). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht westlichen Werten recht offen gegenüber, weil er im Ausland oder mit internationalen Organisationen oder Streitkräften gearbeitet hat (vgl. EASO, Country of Origin Report, Individuals targeted under societal und legal norms, 2017, S. 100). So berichtete der Kläger selbst, dass es in Kabul so viele Internetcafés gibt wie in Deutschland Filialen der Firma Lidl. Aus den Medien allgemein bekannt ist, dass in Kabul auch z.B. die Fastfoodkette McDonalds vertreten ist oder übergroße Werbeplakate mit westlichen Produkten (z.B. Handywerbung) zu sehen sind. Inzwischen haben auch westlich gestylte Supermärkte mit ausschließlich Importware eröffnet, in denen auch immer mehr afghanische Durchschnittsbürger einkaufen (vgl. dazu auch Alice Henkes, Leben wie die im Westen: Fotos zeigen den Alltag in Afghanistan, https://srf.ch/kultur/kunst/leben-wie-die-im-westen-fotos-zeigen-den-alltag-in-afghanistan, Aufruf am 31.7.2019). Mittlerweile findet man auch moderne Einkaufszentren, wie das Kabul City Center. Banken verfügen zunehmend über moderne Geldautomaten, die Visa, MasterCard und American Express akzeptieren. Stark verbreitet sind moderne Medien. Im Jahr 2017 soll es rund 23,9 Millionen Handynutzer in Afghanistan gegeben haben (vgl. https://www.liportal.de/afghanistan/alltag.html, Aufruf am 31.7.2019). Zusammenfassend ist Kabul nach Auffassung des Gerichts zunehmend eine Stadt mit kosmopolitischen Verhältnissen (so auch OVG NW B.v. 12.4.2013 - 13 A 2819/11.A - beckonline, BeckRS 2013, 49895). Dies bedeutet unter anderem, dass die soziale Kontrolle des Einzelnen nur sehr eingeschränkt bzw. überhaupt nicht stattfinden kann und muslimische Traditionen an Bedeutung verlieren. Quellen berichten, dass viele Muslime nicht mehr regelmäßig die Moschee besuchen, so dass wenn eine Person nicht in die Moschee geht, nicht automatisch verdächtig ist (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Scharif, 7.8.2018. S. 3). Wenngleich es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass ein „falsches Wort zur falschen Zeit“ negative Auswirkungen auf die Person haben kann (vgl. EASO, Country of Origin Report, Individuals targeted under societal und legal norms, 2017, S. 101)
38
Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Klägers bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat er berichtet, dass er nicht aus einer strenggläubigen Familie stamme, so dass anzunehmen ist, dass nicht alle Glaubensregeln strikt eingehalten wurden. So konnte der Kläger beispielsweise über lange Zeit sich dem Besuch der Moschee entziehen und stattdessen ins Internetcafé gehen. Dort hat er unbehelligt jahrelang auch islamkritische Seiten besuchen können.
39
Der Kläger lebte nicht sozial isoliert. Der Kläger berichtete von einem Freund, mit dem er seine Ansichten geteilt hat. Der Kläger konnte überdies die Schule bis zur 9. Klasse besuchen. Er wurde trotz seiner dort bekannten kritischen Haltung nicht ausgeschlossen. Die Pausenaufsicht hat evtl. Übergriffe auf den Kläger verhindert. Auch heute hat er noch Kontakt zu einer jungen Frau und deren Mutter in der Nähe seines Elternhauses. Über diesen Kontakt hat der Kläger auch seine Tazkira erhalten können. Der Kläger hat trotz seiner inneren Haltung auch Arbeit in Kabul gefunden. Schwerwiegende Diskriminierungen oder Bedrohungen seines Lebens gab der Kläger weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung an. Die Angaben des Klägers zum Besuch des Mullahs in seinem Haus sind zudem widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Der Kläger hat vor dem Bundesamt angegeben, dass der Mullah den Vater aufgefordert hat, den Kläger dem Mullah zu übergeben, damit er bestraft werde. In der mündlichen Verhandlung hingegen sprach der Kläger davon, dass der Mullah den Vater aufgefordert habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zum Freitagsgebet erscheine.
40
Zu seiner ihn prägenden Glaubensbetätigung hat der Kläger angegeben, dass er nicht bereit ist, an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er schließlich ausgesagt, dass er mit strenggläubigen Menschen nicht mehr über Glaubensangelegenheiten spricht, weil sie nicht offen für andere Meinungen sind.
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Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Gesichtspunkte kann damit im Falle des Klägers nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden. Die den Kläger prägende Glaubenshaltung und ihre Ausdrucksweise nach außen fallen in einer zunehmend westlich beeinflussten Stadt wie Kabul nicht weiter auf. Sollte der Kläger nicht zum Gebet die Moschee besuchen, so fällt das nicht weiter auf (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Scharif, 7.8.2018. S. 3). Mit Übergriffen auf Leib und Leben des Klägers ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu rechnen, zumal er seine Haltung nicht öffentlich kundtut (für den Fall eines jungen afghanischen Journalisten: ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Scharif, 7.8.2018. S. 3). Der Kläger wird zudem genauso wie vor seiner Ausreise weder sozial isoliert sein noch diskriminiert werden. Der Kläger hat nach wie vor Kontakt zu Leuten aus seiner Nachbarschaft, die ihn auch unterstützen. Da der Kläger vor seiner Ausreise trotz seiner ablehnenden Haltung gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr Arbeit finden wird, wobei seine in der Bundesrepublik gewonnene Berufserfahrung hilfreich sein wird. Einzelne mögliche Anfeindungen stellen keine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG dar (BVerwG U.v. 23.2.1988 - 9 C 32.87 - beckonline BeckRS 1988, 31281074). Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischenzeitlich volljährig ist und sich damit dem Zugriff seines Vaters entziehen kann und nicht mehr zur Schule geht.
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Damit kommt es auf die Frage, ob seine atheistische Haltung für den Kläger identitätsprägend ist nicht mehr an.
43
Schließlich ist unter dem Aspekt, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört, in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass insoweit keine Gruppenverfolgung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.12.2018 - 13 AZ B 17. 31203 - juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064; B.v. 12.4.2017 - 13a ZB 17.30230 - juris; VGH BW U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 -beckonline, BeckRS 2017, 141174 Rn. 59ff; VGH BW U.v. 17.1.18 - A 11 S 241/17 - beckonline, BeckRS 2018, 1139, Rn. 65). Das Gericht schließt sich dieser umfangreichen Bewertung an.
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Nach alldem hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
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2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Wie unter Punkt 1 ausgeführt, droht dem Kläger weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Aus denselben Gründen droht ihm auch nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Es fehlt am erforderlichen Akteur, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (vgl. st. Rspr BayVGH B.v. 23.1.2019 - 13a ZB 17.31785 - nicht veröffentlicht; VGH BW U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - beckonline BeckRS 2018, 27989 Rn. 45).
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Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan kann nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu befürchten.
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Dabei kann offen bleiben, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher Konflikt zu qualifizieren sind, weil nach Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum örtlichen Bezugspunkt der Gefahrenprognose BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - juris). Der Kläger stammt aus Kabul. Die allgemeine Gefährdungslage in der Provinz Kabul erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhende Umstände von der Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Bei einer Bevölkerung von 4,7 Millionen Einwohnern (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization, Afghanistan Statistical Yearbook 2017-18, August 2018, S. 5) und einer Zahl von 1.866 im Jahr 2018 getöteten und verletzten Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflicts: 2018, Annex III, Februar 2019, S. 68) liegt ein Risiko von 1 zu 2.507 bzw. eine Gefahrendichte von 0,04% vor, die erheblich unter der Schwelle der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 juris Rn. 23 und U.v. 13.2.2014 10 C 6.13 juris Rn. 13).
Aus den aktuell vorliegenden Zahlen für das erste Quartal 2019 ergibt sich keine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Die Stadt Kabul ist nach wie vor die Stadt mit den meisten Zwischenfällen. Allerdings sind die Opferzahlen insgesamt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 23% gesunken und sind die niedrigsten seit 2013 (vgl. UNAMA, Afghanistan Quaterly Report on Protection of Civilians in Armed Conflicts: 1 January to 31 March 2019, S. 1f.).
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Das Bestehen individueller, gefahrerhöhende Umstände, die eine Gefährdung im obigen Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nicht in einem rechtlich relevanten Maß. Der Kläger ging keiner gefahrgeneigten Tätigkeit (zum Beispiel als Arzt, Journalist) im Krisengebiet nach und weist auch sonst keine gefahrerhöhende Merkmale auf. Solche ergeben sich auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Hazara (BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris; BayVGH B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris).
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Ebenso wenig ergibt sich bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und der Schwere der Schädigungen - Todesfälle und Verletzungen - bei der Zivilbevölkerung ein anderes Ergebnis. Angesichts des bei quantitativer Betrachtung niedrigen Risikos kann die gebotene qualitative Betrachtung hier auch im Übrigen nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes führen.
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3. Schließlich besteht kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder gegen ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
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Eine solche ergibt sich zum einen nicht aus seiner Einstellung als Atheist (vgl. unter Punkt 1).
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Zum anderen stellt die allgemeine (Versorgung-) Lage in Afghanistan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Es ist aber hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitäre Gründe „zwingend“ sind.
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In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. jüngst BayVGH U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960, BayVGH U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632; VGH BW U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 juris Rn 93 ff.; ebenso UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 127). Im Einzelfall des Klägers sind auch keine besonderen individuellen Umstände gegeben, die zu einer Bejahung des § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden. Ein individueller gefahrerhöhende Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus der bloßen Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara (s.o. und vgl. BayVGH U.v. 8.11.18 - 13a B 17.31960 - juris).
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aufgrund von etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen liegt ebenfalls nicht vor. Aus dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 1. Juni 2017 über eine Bandscheibenoperation ergibt sich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, die einer Abschiebung entgegenstehen könnte.
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4. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenso wie die Befristung der Wiedereinreisesperre keinerlei Bedenken; insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).